{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-06-16_4_StR_158_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-06-16","aktenzeichen":"4 StR 158/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2154 062\n\n4 StR 158/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Heinz Güntner DB EEEEEB zus C EEE\nHE, zeboren an EB 1932 in DW,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Juni 1961, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Eu»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 18. November 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer wiederholt bestrafte Angeklagte war nach\nseiner Entlassung aus dem Zuchthaus am 21. Dezember\n1959 zunächst arbeitslos. Er arbeitete sodann eine\nZeit lang bis Mai 1960 vorübergehend bei der Firma\nDIEB. Danach ging er keiner Beschäftigung mehr nach.\nSeinen Lebensunterhalt hat er angeblich durch die\nTeilnahme an Glücksspielen in Spielkasinos verdient.\n\nDer dem Angeklagten bekannte frühere Mitangeklag.\nte CB war zeitweilig als Provisionsvertreter\nfür die Firma R@P-Flektrowaren in G ein\ntätig. Mit diesem und dem Mitangeklagten KB beschloß\ner, \"Scheinverträge\" zu tätigen, um so in den Besitz\nvon Provision zu gelangen.\n\nIn Ausführung dieses Plans begab sich der Angeklagte am 12. Februar 1960 zusammen mit CB in\ndie Geschäftsräume der Firma RP und kaufte dort\nein Tonbandgerät auf Ratenzahlung zum Teilzahlungskaufpreis von 474 DM.\n\nAuf Befragen des Verkäufers nach seiner Arbeitsstelle gab der Angeklagte an, er sei erst aus Ben\nzurückgekommen und werde sicherlich bei der Firma Bu@&-\nGB, bei der er schon früher einmal gearbeitet hatte,\nwieder Arbeit aufnehmen. Da der Verkäufer davon überzeugt war, daß der Angdlagte die Kaufpreisraten bezahlen wolle, schloß er den Kaufvertrag ab und händigte\ndem Angeklagten das Gerät unter Eigentumsvorbehalt ohne\nAnzahlung aus.\n\nDrei Tage später - am 15. Februar 1960 — erschien\nder Angeklagte zusammen mit CEED una KW erneut\n\nbei der Firma R@WB. Er kaufte eine Automatic-Waschmaschine zum Preise von 1.990 DM und eine Fernsehkombination für 1.798 DM auf Ratenzahlung. Es wurde\nein neuer Kaufvertrag gefertigt, in den das zuvor\ngekaufte Tonbandgerät übernommen wurde. Es ergab sich\neine Kaufsumme von 4.239,80 DM. Dieser Betrag sollte\nnach Leistung einer Anzahlung von 120 DM in 25 Monatsraten von je 180 DM bezahlt werden.\n\nDa die Firma REP nachträglich Bedenken bekan,\nwurde der Kaufvertrag nicht ausgeführt. Sie forderte\ndas unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Tonbandgerät\nzurück, das der Angeklagte ihr wieder aushändigte.\n\nFür den Kaufabschluß des Tonbandgeräts wurde\nCD die Provision ausgezahlt, jedoch nicht für\ndie Käufe vom 15. Februar 1960. Irgendwelche Abzahlungen hat der Angeklagte nicht geleistet.\n\nDas Landgericht ist der Meinung, der Angeklagte\nhabe sich im ersten Falle des vollendeten, im zweiten\nFalle des versuchten Betrugs schuldig gemacht. Zur Begründung führt es aus:\n\nEr könne nach der Lebenserfahrung niemals den\nernsthaften Yillen gehabt haben, derartige Luxusgegenstände im Werte von über 4.000 DM zu bezahlen. Er habe\nauch keinerlei begründete Aussicht gehabt, bei einer\nFirma angestellt zu werden und nun soviel zu, verdienen, um die Monatsraten bezahlen zu können. Die angebliche Aussicht bei der Firma Dun eingestellt\nzu werden, sei nur eine unbestimmte Hoffnung von ihm\ngewesen. Die Strafkammer sei auch überzeugt, daß der\n\nAngeklagte überhaupt nie den ernstlichen Willen gehabt habe, bei dieser Firma Arbeit aufzunehmen. Aus\nden gesamten Umständen in Verbindung mit den Bekundungen der früheren Mitangeklasten CiEEB und Kap\nergebe sich, daß es den Angeklagten nur darum zu tun\ngewesen sein könne, auf diese Weise gemeinsam in den\nBesitz von Provision zu kommen.\n\nDurch die Vorspiegelung der Zahlungsabsicht sei\ndie Firma RED getäuscht und zur Aushändigung des\nTonbandgeräts sowie zur Auszahlung der Provision an\nG@EEEED veraniaßt worden. Auch die Aushändigung dieses Gegenstandes an den Angeklagten stelle einen Schaden dar, da die Firma anstatt des Besitzes nur noch\neinen unsicheren Herausgabeanspruch gegen den mittellosen Angeklagten gehabt habe. Zu einem weiteren Vermögensschaden Sei es nicht gekommen, weil die Firma\ninsoweit weder Provision ausgezahlt noch die übrigen\nverkauften Gegenstände ausgeliefert habe. Hier liege\ndaher nur versuchter Betrug vor. Beide Handlungen habe\ner im Fortsetzungszusammenhang begangen.\n\nMit der Revision rügt der Beschwerdeführer die\nVerletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Die Verfahrensrüge wird des Zusammenhangs wegen mit der Sachrüge erörtert.\n\nMit ihr richtet sich der Angeklagte gegen die Annahme des Landgerichts, er habe weder den Willen noch\ndie Möglichkeit gehabt, die vereinbarten Kaufpreisraten zu zahlen. Die Strafkammer habe außer Betracht gelassen, daß der Angeklagte zwar nicht bei der Firma\nDu, aber bei der Firma Di@D in EWiW Arbeit\n\nr\n\n-5 _\n\naufgenommen und dort so viel - nämlich durchschni ttlich ungefähr 600 DM - verdient habe, daß er die eingegangenen Ratenzahlungsverpflichtungen habe begleichen können, zumal er unverheiratet sei und auch\nkeine Unterhaltsverpflichtungen habe. Wenn das Landgericht Zweifel an der Richtigkeit seiner Einlassung\nbezüglich der Arbeitsstelle Di@B gehabt habe, hätte\nes den Sachverhalt weiter aufklären müssen.\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nEntscheidend für die Frage, von welchen Absichten der Angeklagte ausging, ist der Zeitpunkt der\nbeiden Vertragsschlüsse. Das Landgericht hat die Überzeugung erlangt, der Angeklagte habe bei Vertragsschluß weder den ernstlichen Willen noch die begründete Aussicht gehabt, eine Arbeitsstelle zu erlangen, die ihn in den Stand gesetzt hätte, die Raten zu\nbezahlen.\n\nNun hat er allerdings nach den Feststellungen\neinige Zeit darauf tatsächlich eine Arbeitsstelle\nbei der Firma DIEB erhalten. Dies steht jedoch der\nvom Landgericht gewonnenen Überzeugung nicht entgegen,\ndaß der Angeklagte nicht die Absicht gehabt hat,\nlängere Zeit hindurch einer Beschäftigung nachzugehen,\num seinen Verpflichtungen nachkommen zu können. Tatsächlich hätte er, um die Monatsraten voll b@leichen\nzu können, über zwei Jahre ohne Unterbrechungen nit\ngutem Verdienst arbeiten müssen. Die Strafkammer konnte\nbei dieser Sachlage ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze\nannehmen, daß der mittellose unverheiratete Angeklagte\nnicht Anschaffungen von nicht notwendigen Gegenständen\nim Werte von über 4.000 DM mit der ernstlichen Absicht,\nauf lange Zeit hinaus erhebliche Zahlungen leisten zu\n\nmüssen, machen wollte. In seiner Überzeugung wurde das\nLandgericht noch dadurch bestärkt, daß es nach den Bekundungen der Zeugen GEB und K@EEB von vornherein\ndas Ziel der Geschäftsabschlüsse war, dem Angeklagten\nund CD die Provisionen zu verschaffen. Unter\ndiesen Umständen kam es nicht darauf an, ob der Angeklagte die Aussicht gehabt hätte, bei einer Firma mit\neinem Verdienst angestellt zu werden, der ihm die Begleichung der Anzahlung und der Raten ermöglicht hätte.\nEntscheidend ist, daß er nach den rechtsirrtunmsfrei\ngetroffenen Feststellungen keinen Zahlungswillen hatte.\nDer Strafkammer brauchte sich bei dieser Sachlage auch\ndie Notwendigkeit nicht aufzudrängen, über die Zeit\ndes Arbeitsbeginns bei der Firma Di@P und die Verdienstmöglichkeiten des Angeklagten bei ihr Ermittlungen anzustellen.\n\nDie von der Verteidigung vorgelegte Arbeitsbescheinigung betrifft übrigens einen Zeitraum von fast\ndrei Monaten, in dem der Angeklagte an 534 Arbeitstagen\ninsgesamt rd. 880 DM brutto verdiente, während die\naufzubringenden Monatsraten je 180 DM betrugen.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner\n\n„","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/4-str-158-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/4-str-158-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.436587+00:00"}}