{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-06-14_4_StR_177_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-06-14","aktenzeichen":"4 StR 177/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Unter \"besondere Sitzgelegenheit\" auf einem Kraftrad,\nmit der dieses zum Zwecke der Mitnahme eines Kindes\nunter 7 Jahren ausgestattet sein muß (§ 35 a Abs.3\nSatz 2 StVZO), ist nur eine gegenständliche sSitzvorrichtung zu verstehen. Die Mitnahme eines solchen Kindes ist deshalb unzulässig\n\n(§ 34 Abs. 4 StVO), wenn es nur von Menschen auf dem\nFahrzeug festgehalten, z.B. von einem Beifahrer\n\nauf dem Schoß mitgeführt wird.\n\n“","text_plain":"2154 086\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: Ja\n\nStVO § 34 Abs. 4; StVZO § 35 a Abs. 3 Satz 2\n\nUnter \"besondere Sitzgelegenheit\" auf einem Kraftrad,\nmit der dieses zum Zwecke der Mitnahme eines Kindes\nunter 7 Jahren ausgestattet sein muß (§ 35 a Abs.3\nSatz 2 StVZO), ist nur eine gegenständliche sSitzvorrichtung zu verstehen. Die Mitnahme eines solchen Kindes ist deshalb unzulässig\n\n(§ 34 Abs. 4 StVO), wenn es nur von Menschen auf dem\nFahrzeug festgehalten, z.B. von einem Beifahrer\n\nauf dem Schoß mitgeführt wird.\n\n“\n\nBGH, Beschl. v. 14. Juni 1961 - 4 StR 177/61\n\nAG Salzgitter-Salder\nOLG Braunschweig\n\nEn\n[dp]\nce\n\nR_1717/61\n\nt\n|\nl\n\nBesc h Luß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Reinhard N Em zus Sc Bas,\ngeboren am MB. END WED ir Hei bei cp\n\nwegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14.Juni\n1961 durch die Bundesrichter Krumme, Dr.Sauer, Martin,\nProf.Dr.Lang-Hinrichsen und Börtzler auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom\n\n24. März 1961 - Ss 276/60 - beschlossen:\n\nUnter einer \"besonderen Sitzgelegenheit\" auf\neinet: Kraftrad, mit der es zum Zwecke der Witnahme eines Kindes unter 7 Janren ausgestattet\nsein muß (§ 35 a Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrszulassungsoränung -StVZO-) , ist nur eine gegenständliche Sitzvorrichtung zu verstehen. Unzulässig ist deshalb (§ 34 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung -StVO-) die Mitnahme eines solchen Kindes,\nwenn es nur von Menschen auf dem Fahrzeug festgehalten, beispielsweise von einem Beifahrer auf\ndem Schoß mitgeführt wird.\n\nGründe:\n\nI. Das Oberlandesgericht in Braunschweig hat über\neine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsrichters\nzu entscheiden, der ihn \"gemäß den §§ 55 a Abs. 3,\n\nTı StVZO, §§ 34 Abs. 4, 49 StVO\" zu einer Geldstrafe ver-\n\n- 2 _\n\nurteilt hat. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte beförderte auf einem von\nihm gelenkten Kraftrad (250 ccm Hubraum) seine Ehefrau\nund sein 1 1/2jähriges Kind. Seine Frau saß auf dem vorschriftsmäßigen Beifahrersitz und hatte ihr Kind vor\nsich auf dem Schoß. Eine besondere gegenständliche Sitzvorrichtung für das Kind fehlte am Kraftrad.\n\nDer Angeklagte vertritt in seiner Revisionsbegründung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Neustadt (DAR 1956, 134) die Auffassung, daß\nfür das mitgenommene Kleinkind sich keine geeignetere\nSitzgelegenheit denken lasse, als die auf dem Schoß\nseiner Mutter, in den es sich besonders gut habe einschmiegen können. Deshalb könne die Ausnahmebestimmung\ndes § 35 a Abs. 3 Satz 2 StYZ20, die für die Mitnahme eines\nKindes unter sieben Jahren nur \"eine besondere Sitzgelegenheit\" verlange, nicht dahin ausgelegt werden, daß für\nein Kleinkind unbedingt eine technische Sitzvorrichtung\nam Kraftrad erforderlich sei. Da außerdem weder seine\neigene Sicherheit noch die seiner Frau oder des Kindes\ndurch dessen Mitnahme beeinträchtigt gewesen sei, habe\ner sich verkehrsrichtig verhalten.\n\nDas Oberlandesgericht in Braunschweig ist dagegen\nder Meinung des verurteilenden Amtsrichters, für das Kind\nsei keine besondere Sitzgelegenheit im Sinne der erwähnten Bestimmung vorhanden gewesen. Der Angeklagte habe\ndeshalb gegen § 534 Abs. 4 StVO verstoßen. Es möchte demgemäß seine Revision verwerfen. Daran sieht es sich durch\ndie bereits erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts\nin Neustadt gehindert. ° |\n\n-3-\n\nIl. Die Voraussetzungen der Vorlegung nach § 12%\nAbs. 2 GVG sind erfüllt.\n\nIll. In der Sache teilt der Senat im Ergebnis die\nAnsicht des vorlegenden Oberlandesgerichts.\n\nNach § 535 a Abs. 3 Satz 1 StVZO müssen \"Krafträder,\nauf denen ein Beifahrer befördert wird, ... mit einen\nSitz, einem Handgriff und beiderseits mit Fußstützen\nausgerüstet sein\". Im anschließenden Satz 2 aaO ist gesagt: \"Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes\nunter sieben Jahren, wenn dafür eine besondere Sitzgelegenheit vorhanden unä gewährleistet ist, daß die Füße\ndes Kindes nicht in die Speichen geraten\". Nach § 34\nAbs, 4 Satz 1 StVO ist \"die Beföräerung von Personen\nauf Krafträdern ohne besondere Sitzgelegenheit ... Verboten\",\n\nFür die Auslegung dessen, was der Gesetzgeber unter\neiner \"besonderen Sitzgelegenheit\" im Sinne der erwähnten Bestimmungen verstanden hat, in denen offenbar dasselbe gemeint ist, läßt sich dem Wortlaut der erstgenannten Vorschrift der StVZO nur soviel entnehmen, daß darunter nicht der in Satz 1 geforderte besondere Beifahrersitz gemeint ist. Das läßt der Gegensatz im Wortlaut beider, unmittelbar aufeinanderfolgender Sätze und der\nAusnahmecharakter des Satzes 2 erkennen. Dafür jedoch,\nob eine besondere Sitzgelegenheit für ein Kleinkind\nnur eine irgendwie geartete gegenständliche Einrichtung\nam Kraftrad sein kann oder ob nach dem Yillen des Gesetzes dafür auch der Körper eines Beifahrers ohne zusätzliche technische Handhabe, wie beispielsweise im\nvorliegenden Fall der Schoß einer Beifahrerin genügt,\nbietet der Wortlaut der Bestimmung keinen sicheren Anhalt.\n\nDagegen hat sich der Bundesminister für Verkehr in\nseiner auf Grund des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes\n(stVG) mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 29.März 1956\n(BaAnz Nr. 68.8. 2 - 5), und zwar unter III zu § 34 dahin geäußert, eine besondere Sitzgelegenheit im Sinne\ndes § 34 Abs. 4 sei \"nur eine solche Vorrichtung, die\nnach ihrer Bauart dazu bestimmt ist, als Sitz zu dienen, mag diese Zweckbestimmung auch nicht die ausschließliche sein\". Aus dieser Verwaltungsvorschrift darf geschlossen werden,. daß der Bundesminister für Verkehr |\ndasselbe auch unter einer besonderen Sitzgelegenheit,\nwie sie §§ 35 a.Abs. 3 Satz 2 StVO im Auge hat, verstanden haben will. .An diese Auslegung sinä die Gerichte\nbei der Rechtsanwenäung beider Veroränungen, der StVO\nund der StVZO, zwar nicht gebunden, da äer Verwaltungsvorschrift nicht die Kraft einer für die Gerichte verbindlichen Rechtsnorm zukommt und da der geseatzgeberische Wille des Bundesministers für Verkenr in den erwähnten Vorschriften der StVO und der StVZO keinen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden hat. Dennoch bietet die Verwaltungsvorschrift eine wertvolle Erkenntnisquelle für die Auslegung des in den beiden Rechtsveroränungen enthaltenen Begriffs, zumal sie und die genannte Verwaltungsvorschrift auf Grund der Ermächtigung\ndes § 6 StVG mit Zustimmung des Bundesrats von derselben\nStelle, wenn auch mit unterschiedlicher Wirkungskraft,\nerlassen sind. Es müßten schon triftige Umstände gegen\ndie Auffassung des Bundesministers für Verkehr als des\nfür Verkehrsfragen auch in Bereich der Gesetzgebung besonders sachkundigen Fachministers sprechen, wenn die\nGerichte ihr die Gefolgschaft versagen wollten, Der Se-\n. nat vermag solche Gründe nicht zu erkennen. Im Gegenteil\nlassen sich gewichtige Gründe für die Auffassung des\nMinisters anführen.\n\n-5-\n\nSelbst wenn, wie vielleicht im vorliegenden Fall\nfür das 1 1/2jährige Kind, genügend Platz zwischen dem\nFührer eines Kraftrads und dem Beifahrer, hier seiner\nMutter auf deren Schoß, vorhanden sein mag, so darf doch\nnicht außer acht gelassen werden, daß die Mitnahme eines\nauch kleinen Kindes auf einem Kraftrad regelmäßig mit\nGefahren mindestens für das Kind selbst uhd den Beifahrer verbunden ist. Dieser kann seine ungeteilte Aufmerksamkeit nicht nur seiner eigenen Sicherheit zuwenden, sondern muß gleichzeitig auf die des Kindes bedacht\nsein, das sich häufig nicht aus eigener Kraft am Körper\ndes Beifahrers wird festhalten können. Daraus können\nsich auch Gefahren für den Kraftradführer ergeben, wenn\netwa der Beifahrer infolge äieser erhöhten Anforderungen, die an inn gestollt werden, unsicher wird. Deshalb\nvermag eine zusätziiche gegenständliche Sitzvorrichtung\nauch für ein «kleines Kind eimen höheren Schutz zu bieten als seine Mitnahme ohne eine solche Vorrichtung.\n\nGewährleistet ist allerdings die sichere Beförderung\ndes Kindes unä des Beifahrers sowie die sichere Führung\ndes Kraftrades durch den Lenker häufig auch dann nicht.\nEs wird von dem Alter, insbesondere der Körpergröße des\nKindes und seiner geistigen oder körperlichen Geschicklichkeit abhängen, ob es sich einer solchen zusätzlichen\nSitzvorrichtung aus eigener Kraft bedienen kann. Ist\ndas nicht sichergestellt, so läßt sich die zusätzliche\nÜberwachung des Kindes durch einen geübten Beifahrer\nnicht entbehren., Jedenfalls muß immer, auch wenn eine\ngegenständliche Sitzvorrichtung für das Kind vorhanden\nist, dafür gesorgt sein, daß sowohl das Kind sicher be»\nfördert, wie insbesondere auch, daß der Führer durch\ndessen Mitnahme nicht in der Lenkung des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Wann dies ‚jeweils zutrifft, ist Tat-\n\nfrage. Der Senat ist der Meinung, daß jedenfalls die\nMindestanforderung, die an die Sicherheit der \"besonderen Sitzgelegenheit\" im Sinne der erwähnten Bestinmungen gestellt werden muß, nur erfüllt ist, wenn diese\nin einer gegenständlichen, also technischen Sitzvorrichtung am Kraftrad besteht.\n\nDadurch wird auch für die Verkehrsteilnehnmer, aber\nauch für die Verkehrspolizei Klarheit geschaffen. Die\nBeamten der Verkehrspolizei wären häufig überfordert,\nwenn sie je nach der Gestaltung des Einzelfalles, die\nvon der eines anderen nur unwesentlich abweichen mag,\nentscheiden müßten, ob ein Kind bis zu sieben Jahren\nauf einem Kraftrad ohne eine solche besondere Sitzvorrichtung mitgeführt werden darf oder nicht. Es läßt\nsich nicht verkennen, daß in der Verkehrspraxis die\nAuffassung der Verkehrspolizeibeamten je nach den örtlichen Verhältnissen verschieden wären und die Gesetzesanwendung zu großen Unsicherheiten führen würde,\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-14/4-str-177-61","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-14/4-str-177-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.392399+00:00"}}