{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-06-12_4_StR_524_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-06-12","aktenzeichen":"4 StR 524/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2149 035\n\nIm Namen des vYolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nsen Kaufmann v1: 2 EEE ou: Sei,\nKreis HB, zetoren an EB 1301 in “BB /Annalt,\n\nwegen Betrugs i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Mei 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Detmold\nvom 12. Juni 1961 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn nn rn en u nn rn du\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesstzten Betrugs im\nRückfall und wegen eines weiteren Betrugs im Rückfall\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Wegen zweier dem Angeklagten zur Iast gelegter Betrugshandlungen, nämlich\neines angeblich am 28. Oktoter 1958 begangenen Betruzes zum Nachteil der Bank für Absatzkredit in\n“> (454) und eines Betruges zum Nachteil des\nIngenieurs Ip, wurde das Verfahren gemäß § 154\nAbs. 2 StPO eingestellt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer hält § 55 Ats. 2 StPO für\nverletzt, weil der Zeuge Dr, Sch trotz eines Antrages der Verteidigung nicht über sein mögliches\nAuskunftsverweigerungsrecht belehrt worden sei.\n\nDiese Rüge geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Zeuge Dr. Sch in Laufe\nder Vernehmung zur Sache gemäß § 55 StPO telehrt (Bd. IV\nBl. 27 und Bd. V Bl. 240, 241, 276 d.A.). Aber seltst\ndann, wenn er nicht oder - was im Ergetnis auf dasselbe hinausläuft - nicht ausreichend oder verspätet\nbelehrt worden sein sollte, wäre trotzdem kein Revisjonsgrund gegeben. Denn die Verwertung der aufgrund\neiner Verletzung der Belehrungspflicht des § 55\nAbs. 2 StPO zustande gekommenen Zeugenaussage ist\ndem Angeklagten gegenüber nicht unzulässig, da sein\n\n- 3.\n\nRechtskreis - im Gegensatz zu einem Verstoß gegen § 52\nAbs. 2 StPO - äurch diesen Verfahrensfehler nicht vesentlich terührt wird. Dies hat der Große Senat für\nStrafrechen des Bundesgerichtshofs in BEGHSt 11, 215,\n218 ausgesprochen. Nach dem tragenden Grundgedanken\ndieser Entscheidung ist es rechtlich bedeutungslos,\nworauf die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO teruht\n\n(vgl. auch BGH 4 StR 441/61 vom 1. Dezember 1961). Entgegen der Ansicht der Revision spielt es deshalk keine\nRolle, ok die Belehrung von einen Verfahrensteteiligten\nangeregt war oder nicht.\n\n2. Weiter macht die Revision geltend, die Strafkammer hate ihre Aufklärungspflicht gemäß 8 244 Ats. 2 StPO\nverletzt. Sie meint, der Zeuge Dr. Sch; ser seine\nBekundung bei der späteren Vernehmung des Zeugen Dr.Eg>\ndurch diesen hate berichtigen lassen, über den Umfang\nseiner Beteiligung an der Darlehensgewährung vom\n1. Juli 1958 vorher also otjektiv falsch ausgesagt\nhabe, hätte von der Strafkammer nochmals vernommen\nwerden müssen. Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg\nhaben. Es kann dehing«-stellt bleiben, ob die Aufklärunrsrüge ordnunrsgemäß erhoben ist, weil nicht ausgeführt\nist, was durch eine erneute Vernekmung des Zeugen\nDr. Schg> hätte zeklärt werden sollen. Jedenfalls\nist die Strafkammer im Urteil davon ausgegangen, daß\nder Zeuge in diesem Punkt objektiv etwas Unrichtiges\nausgesact hat (Bl. 65 UA). Ferner hat der Verteidiger\ndes Angeklagten nach der Vernehmung des Zeugen Dr .Eg>\nauf den Hinweis des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, er werde möglicherweise die nockmalige Vernekmung des Dr. Schi teantragen, erklärt, daß ihm\ndies nicht erforderlich erscheine (Bä. IV Bl. 40 d.A.).\n\n3. Weiterhin behauptet die Revision zu Unrecht,\ndas Landgericht hate eine zugesagte Wahrunterstellung\nricht eingehalten. Die Verteidiger des Angeklagien\nO3 —— |] und des früheren Mitangeklagten Schi»\nhaben im Verhandlungstermir vom 31. Mai 1961 (Bd. IV\nPl. 33, 58 d.A.) einen gemeinschaftlichen Beweisamtrag gestellt des Inhalts, daß die ABA in den Jahren 1957/58\nzwei Scheingeschäfte Sch nit der Kaufmann Kg\nüber Kinomaschinen und Hopfen finanziert habe, wobei\nsie durch die Person ihres Direktors von He.\nder die Tinanzierung -bewilligte, von der Scheinnatur\nder Verträge Kenntnis gehabt hate. Zum Beweis der Behauptung beriefen sie sich auf das Zeugnis ’.\n\nDas Landgericht lehrte den Beweisamtrag mit der Bezrindung at, daß das in das Wissen des Zeugen Gestellte\nals wahr unterstellt werden könne (Bd. IV Bl. 33 d.A.).\n\nDer Tatrichter hat die im Beweisamtrag aufgeführten\nTatsachen im Urteil ausdrücklich festgestellt (Bl. 19 UA).\nEr hat aus den Feststellungen lediglich nicht den Schluß\ngezogen, den die Verteidigung wünschte, nämlich von\nHE n=ve auch tei Finanzierung der anderen Kaufverträge deren Scheinnatur gekannt. Tas ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nNun meint die Revision, dem Landgericht hätte sich\ndie Erkenntnis aufdrängen müssen, daß die im Beweisamtr?g aufgeführten Scheingeschäfte nur Beispiele für\ndas während der ganzen Zeit der Geschäftsteziehungen\nSchg> mit der ABA andauernde Geschäftsgebtaren von\nHB tilssten, im geheimen Einverständnis mit\nSchneider Scheinverträge zu finanzieren. Es hätte deshalb den Angeklagten darauf hinweisen müssen, daß es\ndiesen Schluß aus den als wahr unterstellten Behauptungen\n\n-5 -\n\nder Verteidigung nicht ziehen werde. Dann hätte der\nAngeklagte RE noch Beweis für weitere Fälle\nder Kenntnis von Do — ) von der Scheinnatur anderer\nVerträge antreten können, durch die der Tatrichter\n\nmöglicherweise zu der Überzeugung gelangt wäre, daß\nvor Fl zuch in den übrigen, den Gegenstand\n\ndes Verfahrens bildenden Fällen (von denen übrigens\nnur einer zur Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hat) von ihr Kenntnis hatte. Da ein solcher Hinweis nicht erfolgt sei, habe das Landgericht seine Fürsorgepflicht verletzt. Auch insoweit ist die Revision\nnicht tegründet. Abgesehen davon, daß der Tatrichter\nricht verpflichtet ist mitzuteilen, zu welchem Ergebnis er bei der Beweiswürdigung möglicherweise gelangen werde, war der Beweisamtrag eindeutig auf bestimmte Geschäfte beschränkt. Der Verteidiger des Angeklagten RB konnte seltst erkennen, daß die\nvon ihn gewünschte Schlußfolgerung aus den bezeichneten\nEinzelfällen nicht unbedingt zwingend unä daher auch\nnicht mit Sicherheit zu erwarten war. Er hätte daher\ndem Gericht von sich aus, gegebenenfalls nach einzehender Erörterung mit seinem Auftraggeber, ein umfassenderes Beweismaterial unterbreiten können, um\npflichtgemäß zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Strafkammer dagegen hatte\nangesichts des auf bestimmte Einzelfälle teschränkten\nBeweisgegenstandes keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer könne noch weitere\nKollusionsfälle zwischen von He uns scnie\nangeben, die einen Schluß auf den hier allein atgeurteilten ersten Fall der Vertragsfinanzierung durch\ndie ABA vom 24. August 1956 zugunsten von Regie\n\nzuließen (Bl. 54 UA). Ein Verfahrensverstoß liegt daher\nauch insoweit nicht vor.\n\nII. Sachrüge\n\nl. Die Revision ist der Ansicht, die Strafkammer\nhate im Falle ABA Überlegungen angestellt, die denkgesetzlich in Widerspruch zu den Feststellungen stünden.\nEinerscits führe sie im Urteil aus, es sei in der eingehenden Beweisaufnahme \"nicht der geringste Anhaltspunkt\" dafür hervorgetreten, daß der Zeuge von Heii>\nerkannt oder auch nur zu mutmaßen Anlaß gehabt hate,\n\ndiese Unterlagen und die von den Angeklagten gemachten\nAngaben seien unrichtig, andererseits hate sie ater\nfestgestellt, daß der Zeuge von id ] von November 1956 bis Anfang 1958 drei Geschäfte finanziert\nhat, von denen er wußte, daß sie fingiert waren, ferner\ndaß er die ihm gesetzten Grenzen durch Gewährung eines\nRealkredits von 25.000 DM überschritten bat (Fall IT,\n\nl bh vom 28. Oktober 1958 Bl. 27, 51/52 UA) und daß er\nsich wegen Untreue zum Nachteil seiner Bank in Untersuchungshaft befindet.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. In dem Akschnitt II\nzu 1 des Urteils (Bl. 46 ff UA) führt der Tatrichter\nzunächst aus, daß er den Zeugen StB, vo: im\nund BED, sie jegliche Kenntnis der Scheinnatur der\nzu beurteilenden Geschäfte abgestritten haben, glaute,\nobwohl sich von re wegen des Vorwurfs der Untreue in Untersuchungshaft befinde, Der Tatrichter\ntegründet seine Meinung von der Glaubwürdigkeit\nder Zeugen mit dem Verhalten des Kitangeklagten Sch»\nnach seinen geschäftlichen Zusammenbruch unä im Ermittlungsverfahren (Bl. 48 UA), in dessen Verlauf sich\n\n- 17 -\n\nSCH niemals üarauf terufen hat, von Hi oder\n\nein anderer Vertreter der ABA hate von den fingierten\nVertrigen etwas gewußt, was er nach der Überzeugung\n\nGer Strrfkammer bestimmt getan hätte, wenr dies nach\nseiner Auffassung wirklich der Fall gewesen wäre. Schließlich legt das Urteil noch dar, die Glautwürdigkeit der\nZeugen sei auch nicht dadurch erschüttert worden, daß\nvon FW ie Scheinnatur der im Beweisamtrag der\nVerteidigung vom 31. Kai 1961 bezeichneten von Sch\nmit KPD zeschlossenen Geschäfte und des ebenfalls von\nSchD :it ser H@WWintH getätigten Vertrages gekannt habe. Hieraus sei nicht zu schließen, daß von\nHB auch tei den von Sch ıi: rin\nabgeschlorsenen Geschäften, die den Gegenstand dieses\nVerfahrens bildeten, wußte oder auch nur in Kauf nahn,\ndaß sie fingiert waren. Dafür sei kein verständliches\n“otiv von HD ersichtlich. wörtlich fährt das\nUrteil fort:\n\n\"Die Angeklagten hatten in allen Fällen die in den\nDarlehensamträgen gemachten Angaben durch Vorlage\nihrem Inhalte nach einwandfreier Unterlagen belegt. Es ist in der eingehenden Beweisaufnahme\nauch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür hervorgetreten, daß der Zeuge von He erkannt\noder auch nur zu mutmaßen Anlaß gehatt hätte,\ndiese Unterlagen und die von den Angeklagten gemochten Angaben seien unrichtig.\"\n\nMit diesen Ausführungen wollte der Tatrichter er-\n\nsichtlich nur zum Ausdruck tringen, anders als bei den\ndrei von Sch ohne KMitrirkung von Ri :e-\n\nschlossenen fingierten Verträgen (die Bl. 19 UA) geschül-\n\ndert) sei bezüglich der zwischen Sch una ren\n\ngetätigten, der ABA zur Finanzierung vorgelegten, etenfalls fingierten Verträge in der Beweisaufnahme kein\n\nkrhaltspunkt dafür hervorgetreten, daß von Hm»\ntei den Verhardlungen über diese Verträge ihre Scheinnatur erkennen oder auch nur vermuten konnte. Der von\nder Revision beanstandete Ausdruck \"nicht der gerineste\nAnhaltspunkt\" bezieht sich hiernach lediglich auf die\nvorerwähnten einwardfreien Unterlagen und die von den\nAngeklagten zu diesen abgegebenen Erklärungen, Ein\nunlöstarer Widerspruch liegt mithin nicht vor.\n\nAuch die Lebenserfahrung nötigte nicht zu einer\nabweichenden Yürdigunz, zumal der Vorgang, der zur Verurteilunz des Angeklagten oO —) wegen Betrugs\nzum Nachteil der ABA geführt hat, sich vor den genannten Geschäften, in denen die Kenntnis von Hin\nvon der Scheinratur der Verträge unterstellt wurde\n\n(Noventer 195€ bis Anfang 1958), nämlich am 24.August 1956\n\ngemeinschaftlich mit Sch an die ABA mit einem\nDarlchensamtrag, zu einer Zeit, ale Sch roch\nüber einen hohen Kredit unä ein Wechselobligo verfügte (Bl. 15, 20 UA). Sch Hai zuden nach der\nrechtlich nicht angreiftaren Überzeugung der Strafkammer glaubwürdig angegeben, daß er - abgesehen von\nden im Urteil erwähnten, besonders gearteten Fällen -\nnur einwandfreie Finanzierungsgeschäfte mit der ABA\ngetätigt und atbrewickelte hate, Die Gesamtwürdigung\nläßt mithin weder Denkfehler noch Erfahrungswidrigkeiten\nerkennen.\n\n2. Auch die übrigen Revisionsangriffe greifen nicht\ndurch,\n\na) Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf\nvermeintliche Denkfehler bei der Würdigung der B>-\n\n-9 —\n\nFAlle. Auf Bl. 61 UA sei bei der Widerlegung der Ein-\n\nlassung des Angeklagten RW in den BgB-Fällen,\n\nso führt die Revision aus, \"auf die gleichen Gründe\nwie im Falle der ABA!\" verwiesen. Dort hate ater\n\n(Bl. 52 £f UA) die Strafkammer angenommen, Sch»\nund re seien möglicherweire der Auffassung\n\ngeuesen, es käme den Zeugen von He und St ii\n\nnicht so sehr auf die Ernstlichkeit der Kaufverträge\nund die Existenz der Waschinen rf, als auf die Hereinnahme guter Wechsel. Zugunsten von Ri hate\n\nsie daher nicht ausschließen können, daß er in diesem\nSinne von Sch informiert worden sei. Die Revision über.\nsicht hicrtei, daß mit dem Verweis auf den \"Fall\n\nder ABA\" auf Bl. 61 UA, wie sich aus dem Zusamnenhang Geutlich ergikt, nur der Fall gemeint ist, in\ndacm RB verurteilt worden ist. In diesem Fall\nhat Gie Strafkammer jedoch die Einlassung des Angeklagten Ri, Sch H=re inn bei Abschluß\ndes ersten Geschäfts gesagt, die ABA verlange die\nRechnungen nur der Form halber und lege auf den Akschluß der Geschäfte keinen Wert, als widerlegte\nSchutzbehauptung angesehen (Bl. 54 oten UA) und dies\ngenau so wie Bl. 61 UA begründet, während die sich\n‚von der Revision angeführten Darlegungen auf Bl. 52,\n553 UA ausschließlich auf die späteren Geschäfte keziehen, in denen rn freigesprochen worden\nist.\n\nb) Die von der Revision weiter teanstandete Annahne eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert den\nAngeklagten Fl nicht. Daß das Landgericht\nden Fall der Übereignung der bereits gepfändeten\nMeuser-Drehbank an die Difag vom 1. Juli 1958 aus\n\n- 10 -\n\ndiesem Zusammenhang ausgeschlossen und als selkständige\nTat gewürdigt hat (II 3 t Bl. 37 UA) läßt keinen Rechtsfehler erkennen, da es sich nach den rechtlichen nicht\nzu beanstandenden Feststellungen um eine andersgeartete und nicht vom Gesamtvorsatz umfaßte Tat handelt. Auch die Ansicht der Revision, dieser Fall\n\ntilde eine straflose Vortat zu dem in der Fortsetzungshandlung enthaltenen Betrug zum Nachteil der DD\n\nvom 19. September 1958, ist nicht richtig. Es handelte sich um die Erlangung eines Zwischenkredits\n(Realkredits) von 30.000 IM tis zur Gewährung eines\nteilfinanzierungsdarlehens von rund 100.000 DM, über\ndas rchon seit Ende Mai 1958 verhandelt worden war.\nDieses Darlehen wurde nur zum Teil zurückgezahlt; der\nletzte Wechsel von 10.000 DM ging zu Protest. Die\nDarlehenssumme von 30.000 DM war in dem späteren\nFinanzierungsdarlehen von 98.937.-- DM nicht enthalten\n(Bl. 37 UA oben).\n\nc) Soweit äie Revision im Urteil einen Verstoß\ngegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\" zum Nachteil\ndes Angeklagten rg erblickt, greift sie in\nunzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters\nan. Dieser war nicht genötigt, aufgrund der nicht auszuschließenden Möglichkeit, daß RW oser scrgiiD\nden Angeklagten rn und SB zesast haten, die\nKaufverträge seien nur Formsache, die Banken wollten\n\ndas so, auch zugunsten rein anzunehmen, Sch»\n\nhabe ihm das gleiche im ersten Falle ABA und tezüglich der BD sesast.\n\n53. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten enthält, inskesondere\n\n- 11 -\n\ndas Vorliegen eines Vermögensschadens in Form der\nVermögensgefährdung auch in den Fällen mit Recht bejaht hat, in denen die Darlehensteträge ganz oder\nteilweise an die FPinanzierungsinstitute zurücktezahlt\nwurden, war die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-12/4-str-524-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-12/4-str-524-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.311148+00:00"}}