{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-06-09_4_StR_80_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-06-09","aktenzeichen":"4 StR 80/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verbindet ein Begünstiger mit der Absicht der - persönlichen - Fremdbegünstigung die Absicht, sich selbst der\nBestrafung zu entziehen und sich zugleich die Vorteile\neiner Straftat zu sichern, ist er nur dann straffrei,\n\nwenn die sachliche Selbstbegünstigung von ihm bloß als\n\nnotwendige Folge der persönlichen Selbstbegünstigung in\n\nKauf genomuen wird. (Im Anschluß an BGHSt 11, 343).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2154 085\nAmtliche Sammlung: nein\nStcB § 257\n\nVerbindet ein Begünstiger mit der Absicht der - persönlichen - Fremdbegünstigung die Absicht, sich selbst der\nBestrafung zu entziehen und sich zugleich die Vorteile\neiner Straftat zu sichern, ist er nur dann straffrei,\n\nwenn die sachliche Selbstbegünstigung von ihm bloß als\n\nnotwendige Folge der persönlichen Selbstbegünstigung in\n\nKauf genomuen wird. (Im Anschluß an BGHSt 11, 343).\n\nBGH, Urt. v. 9. Juni 1961 - 4 StR 80/61 - LG Arnsberg\n\nFH\n\n4_StR_80/61_\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Bankdirektor Clemens Ernst FEED aus\n\nME, dort geboren an @. in ED.\n\n2. den Bankvorsteher Wilhelm KOEEB aus iii:\ngeboren an @. ED EB ir cam:\n\nwegen schwerer Begünstigung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat »des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter dor Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten FB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom\n27. Mai 1960, soweit der Angeklagte wegen\nVorteilsbeihilfe zur Erschleichung eines\nSteuervorteils (XIII des angefochtenen Urteils)\nverurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, sowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nII.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten KW wird das\nbezeichnete Urteil im Schuldspruch geändert;\n\nDer Angeklagte KB wirä wegen fortgesetzter Untreue (§§ 266 StGB, 146 GenGes) in Tateinheit\n\nnit Unterschlagung, fortgesetztem Betrug, fortgesetzter Urkundenfälschung und fortgesetzter Anstiftung zur schweren Begünstigung (III bis V des angefochtenen Urteils), ferner wegen Vergehens gegen\n§ 147 GenGes (XVIII) unä wegen versuchten Betrugs\n(XIX) verurteilt.\n\nIm gesamten Strafausspruch wird das Urteil mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n‚Von Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nFEB war erstes Vorstandsmitglied, KB zweites\nVorstandsmitglied der Volksbank in MB. Im Zusanmenhang mit dieser Tätigkeit haben sie sich umfangreicher Verfehlungen schuldig gemacht.\n\nFEB ist wegen schwerer Begünstigung, wegen genossenschaftlicher Untreue, wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, wegen Vorteilsbeihilfe zur Erschleichung eines Steuervorteils, wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung in\nzwei Fällen, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 147 Genossenschaftsgesetz (Gen.Ges.) zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Gefängnis und zu Gelästrafen von 400 DM,\n8.000 DM, 53.000 DM, 8.000 DM, 8.000 TM, 10.000 DM und\n400 DM, ersatzweise für je 100 TM ein Tag Gefängnis, der\nAngeklagte Kg wegen fortgesetzter Untreue nach §§ 266\nStGB, 146 GenGes in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, wegen fortgesetzter Untreue nach §§ 266 StGB,\n146 GenGes in einem weiteren Falle, wegen fortgesetzten\nBetruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und mit fortgesetzter Anstiftung zur schweren\nBegünstigung, wegen gemeinschaftlichen Vergehens gegen\n§ 147 GenGes und wegen Betrugsversuchs zu einer Gesamt-\n‚ strafe, von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und zu\nGelästrafen von 2.000 DM, 1.000 DM und 100.DM, ersatzweise für je 50 DM ein Tag Gefängnis, verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n- 3 -\n\nI. Revision des Angeklagten FE»\n\nDie Aufklärungsrügen, die zu den einzelnen Fällen\nerhoben worden sind, sind zum Teil schon deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich die\nBeweismittel bezeichnet hat, aurch welche das Landgericht eine weitere Klärung des Sachverhalts hätte erreichen können, Zum Teil laufen sie auf den Vorwurf\nhinaus, daß die Strafkammer die Beweismittel nicht ausgeschöpft, z.B. das Aufsichtsratsmitglied WB nicht\nweiter befragt habe. Dieses Vorbringen ist unbeachtlich.\nDas Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen an die Zeugen in der Hauptverhandlung gerichtet worden sind.\n\nSoweit die Aufklärungsrügen sich auf andere Punkte\nbeziehen, werden sie im Zusammenhang mit den Sachrügen\nerörtert.\n\n1. Fall der schweren Begünstigung des Angeklagten\nKönig (UA S. 21 ff).\n\nMit der Aufklärungsrüge macht der Beschwerdeführer\ngeltend, er habe nach seiner Einlassung bei seinen Verhandlungen mit KW (UA Ss. 22 ff) nicht gewußt, daß eine strafbare Handlung dieses Mitangeklagten vorliege.\nDafür spreche auch, daß der Aufsichtsrat und der Genossenschaltsverband gegen Ki keine Anzeige erstattet hätten. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer aufklären müssen, aus welchen Gründen der Aufsichtsrat unä\nder Genossenschaftsverband nichts gegen KB unternonmen habe. Anscheinend will der Angeklagte die Mitglieder\ndes Aufsichtsrats und die Organe des Genossenschaftsverbandes als Zeugen benennen. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDie Einlassung des Angeklagten hatte nach den für die\nRevisionsinstanz maßgebenden Urteilsdarlegungen den Inhalt, FORD habe \"bis dahin\", d.h. bis zur Aufdeckung\nder Verfehlungen KB im März 1957, keine Kenntnis von\nden Verfehlungen gehabt (UA S. 23 unten). Liese Behauptung FW hat das Landgericht seinen Feststellungen\nund der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Es hat\nnämlich lediglich angenommen, FB habe dem Angeklagten KW \"nach Bekanntwerden von dessen Verfehlungen\"\nBeistand geleistet (UA S. 24). Es ist also nicht davon\nausgegangen, der Angeklagte habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt von den Verfehlungen KB Kenntnis gehabt. Unter diesen Umständen brauchte es sich der Strafkammer nicht als notwendig aufzudrängen zu prüfen, aus\nwelchen Gründen der Aufsichtsrat und der Genossenschaftsverband zu einem früheren Zeitpunkt nicht gegen Kl»\neingeschritten sind.\n\nAuch die sachlichrechtliche Rüge zu diesem Punkt\nist unbegründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, die\nStrafkammer habe seine Einlassung nicht berücksichtigt,\ner habe die Erklärungen KB von 26. März 1957, als\ner sie unterzeichnen ließ, selbst für richtig gehalten.\nTatsächlich hat sich die Strafkammer mit diesem Vorbringen\nauseinandergesetzt und festgestellt, daß FW angesichts des hohen Kassendefizits mindestens mit bedingtem\nVorsatz auch an Unterschlagungen Ki gedacht hat. Diese Feststellung ist rechtsbedenkenfrei getroffen und\nmithin Tür das Revisionsgericht bindend. Insoweit greift\ndie Revision in unzulässiger Weise nur die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters an. Daß Fuchte den Mitangeklagten Ki»\ndurch alle im Urteil geschilderten Maßnahmen der Bestra-Zung entziehen wollte, hat die Strafkammer ebenfalls\nrechtlich unangreifbar festgestellt,\n\nDas Landgericht hat auch rechtsirrtumsfrei angenommen, daß der Angeklagte nicht deshalb straffrei ist, weil\ner sich gleichzeitig mit der Begünstigung KB selbst\nbegünstigen wollte,\n\nZwar ist nach der Rechtsprechung eine Fremdbegünstigung straffrei, wenn die mit ihr verknüpfte Selbstbegünstigung von der Absicht des Täters getragen ist, sich\nselbst einer Bestrafung zu entziehen. Dabei ist es unerheblich, ob das Bestreben, sich vor Strafe zu schützen,\ngegenüber der Absicht der Fremäbegünstigung überwiegt\noder nicht. Vielmehr ist der Begünstiger schon straflos,\n\"wenn nur überhaupt die Begünstigungshandlung darauf gerichtet ist, auch ihn selbst der Bestrafung zu entziehen\"\n(ReSt 60, 101 £; 73, 265, 268). Straffreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn es das ziel der Selbstbegünstigung\nwar, sich die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens\nzu_ sichern (R6St 65, 373, 375; 71, 280, 281). Nach den\nFeststellungen hat der Angeklagte bei seiner Selbstbegünstigung beide Absichten verfolgt (UA S. 24). Es ist daher die Frage zu entscheiden, ob die Fremdbegünstigung\nim Hinblick auf die Selbstbegünstigung auch dann straflos ist, wenn sich mit der persönlichen eine sachliche\nSelbstbegünstigung verbindet. Dies ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, soweit ersichtlich, nicht eindeutig beantwortet worden. In RGSt 63, 235 ff handelte\nes sich nach dem wiedergegebenen Sachverhalt um einen\nFall, in welchem sich der Täter sowohl selbst der Bestrafung entziehen, als auch die Vorteile der Straftat für\nsich sichern wollte. Das Reichsgericht hatte Straflosigkeit angenommen,. ohne jedoch in den Rechtsausführungen\nzu der aufgeworfenen Frage selbst Stellung zu nehmen.\nDie Entscheidung RGSt 71, 280 deutet jedoch darauf hin,\ndaß Straflosigkeit nicht eintreten soll, wenn beide Ab-\n\nFr\n\nsichten miteinander verbunden sind. Hier hatte der Angeklagte nicht nur den Zweck verfolgt, sich vor Strafe zu\nschützen, sondern auch das Pferd, das er erworben hat-\n\nte, vor der Einziehung zu bewahren. Das Reichsgericht legt\ndar, daß die Einziehung nach der Reichsabgabenordnung\n\neine Strafe sei und gelangt auf Grund dieser\nErwägung zu dem Ergebnis, daß es sich um eine persönliche Selbstbegünstigung handele und der Angeklagte deshalb straffrei sei. Daraus ergibt sich hier die Ansicht\ndes Reichsgerichts, daß beim Zusammentreffen von persönlicher und sachlicher Selbstbegünstigung Straffreiheit\nnicht eintritt. Der erkennende Senat selbst hat in Band .11,\n343, 345 schon entschieden, daß derjenige,der einen Angehörigen begünstigte, um ihn der Bestrafung zu entziehen und ihm zugleich die Vorteile der Tat zu sichern, nicht straflos sei. Denn der Sinn der in § 257\nAbs. 2 StGB vorgesehenen Straflosigkeit, so führt das\n\n‚ Urteil aus, sei der, einem nahen Angehörigen des Täters\n\nzu ersparen, daß er an dessen Überführung mitwirken müsse. Daher solle der Täter, wenn er den Angehörigen begünstige, um eine drohende Bestrafung von ihm abzuwenden,\ndeshalb allein nicht strafbar sein, Wenn aber seine Absicht darüber hinaus darauf gerichtet sei, dem Täter die\nVorteile seiner Straftat zu sichern, ohne daß diese Absicht nach der Vorstellung des Begünstigers die notwenäige Folge des Zwecks der persönlichen Begünstigung sei,\nso entspringe das Sicherungsbedürfnis nicht der Zwangslage, mit Rücksicht auf die das Gesetz einen Angehörigen straffrei gestellt habe. Hiernach verschafft die Absicht, einen Angehörigen persönlich zu begünstigen, dem\nTäter keine Strafireiheit, wenn in seiner Vorstellung\n\ndie weitere Absicht der sachlichen Begünstigung als selbständige Absicht hinzutritt, der Täter also die sachliche\nBegünstigung nicht lediglich als notwendige Folge der\n\n- 17 -\n\npersönlichen Begünstigung in Kauf nimmt. Der Senat ist\n‚ferner der Ansicht, daß die gleichen Grundsätze bei einer\nmit Selbstbegünstigungsabsicht verbundenen Fremäbegünstigung anzuwenden sind. Denn der innere Grund für die\nStraffreiheit der Angehörigenbegünstigung nach § 257\n\nAbs. 2 StGB und der mit Selbstbegünstigungsabsicht vorgenommenen Fremdbegünstigung ist der gleiche. In beiden\n\n. Fällen befindet sich der Täter in einer notstandsähunlichen Konfliktslage, in dem einen Falle im Hinblick auf\neinen Angehörigen, im anderen Falle im Hinblick auf seine eigene Person. Diese notstandsähnliche Lage kann aus\nden in BGHSt 11, 345, 345 angegebenen Gründen auch im\nFalle der Selbstbegünstigung nur dann zur Straffreiheit\nführen, wenn der Täter keine sachliche Begünstigung mit\nseiner Handlung bezweckt. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte ebenso stark an der Sicherung der\nerlangten Steuervorteile interessiert, wie daran, eine\nStrafverfolgung gegen sich selbst zu verhindern. Aus dieser Feststellung ist die Überzeugung des Landgerichts zu\nentnehmen, daß der Angeklagte die sachliche Seibstbegünstigung nicht nur als eine notwendige Folge der pergönlichen Selbstbegünstigung in Kauf nehmen wollte, sondern\ndie Sicherung der Vorteile selbständig erstrebte. Daher\ntritt eine Straflosigkeit nicht ein,\n\nSeine Absicht, sich die Steuervorteile und seine berufliche Stellung zu sichern, ist auch als ein Vorteil\nim Sinne der eigennützigen Begünstigung (§ 258 StGB)\nanzusehen.\n\nGegen die Verurteilung bestehen daher keine rechtlichen Bedenken.\n\n2. Fall der genossenschaftlichen Untreue (UA S.25 if).\n\nIn diesem Falle ist der Angeklagte wegen genossenschaftlicher Untreue verurteilt worden, weil er dem Aufsichtsrat die Kenntnis der Forderung des Gastwirts Ko\nvon 6.000 Di vorenthalten und damit die Verwirklichung\neines Schadensersatzanspruchs der Bank gegen König in\ngleicher Höhe verhindert habe,\n\nDie Revision bestreitet, daß durch die Nichtunterrichtung des Aufsichtsrats der Volksbank ein Schaden entstanden sei. Die Vermögensverhältnisse KW hätten so\ngelegen, daß mit der Verwirklichung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihn niemals hätte gerechnet werden können. Sei die Forderung aber wertlos gewesen, so sei auch\nein Schaden nicht eingetreten. Nach den Feststellungen\nder Strafkammer war XD alleriüings stark verschuldet.\nErsichtlich ist aber das Landgericht nicht davon ausgegangen, daß die Schadensersatzforderung bereits Anfang\nApril 1957 wertlos gewesen ist. Das Landgericht führt aus\n(UA S. 34), die Forderung sei \"zur Zeit möglicherweise\nnicht beizutreiben\", d.h. zur Zeit des Erlasses des Urteils. Damit bringt die Strafkammer zum Ausdruck, daß\nnach ihrer Überzeugung zur Zeit der Tat noch eine Beitreibungsmöglichkeit bestanden habe, Zu dieser Meinung\nist das Lanägericht ersichtlich auch auf Grund der Tatsache gekommen, daß KB Eigentümer eines - wenn auch\nbelasteten - Hauses \" gewesen ist und damals die im ÜUrteil (UA S. 4) bezeichneten Einnahmen hatte. Es konnte\ndaher ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß dieser Angeklagte die Forderung wenigstens teilweise, wenn auch möglicherweise nur durch Ratenzahlungen, befriedigen konnte. Mithin konnte es annehmen, daß in dem Verhalten des\nAngeklagten FB eine den Wert des Vermögens der Genossenschaft mindernde Gefährdung vorlag, die einer Ver-\n\nmögensschädigung gleichzusetzen ist.\n\nDie in der Revisionsschrift aufgestellte Behauptung,\nder Angeklagte habe das Aufsichtsratsmitglied WW von\ndem Sachverhalt unterrichtet, ist in sachlichrechtlicher\nHinsicht unbeachtlich, da sie gegenüber dem Urteilsinhalt neu ist.\n\n3. Fortgesetzte, gemeinschaftlich mit IB besangene Steuerhinterziehung.\n\nIn diesem Falle hat der Beschwerdeführer seine Revision auf den Strafausspruch beschränkt.\n\nDer Beschwerdeführer will nicht in Abrede stellen,\ndaß er das Bewußtsein gehabt habe, eine Steuerhinterziehung zu begehen. Er macht lediglich geltend, das Motiv\nfür die Tat habe nicht hierin gelegen, er habe vielmehr\nandere von ihm in der Reyisionsschrift näher bezeichnete\nAbsichten gehabt, die die Tat nach seiner Auffassung in\nmilderem Licht erscheinen lasse. Das Landgericht hat sich\nmit Gieser Frage auseinandergesetzt und gerade unter 3erücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten sowie des\nZeugen IB über ihre Beweggründe festgestellt, daß\n\"das Ganze\" lediglich eine Tarnung zum Zwecke der: Steuerhinterziehung gewesen sei (UA S. 38). Die Behauptungen\nder Revisionsschrift richten sich mithin gegen die mit\nRechtsgründen nicht angreifbaren tatsächlichen Feststellungen.\n\n4. Vorteilsbeihilfe zur Erschleichung von Steuer-\n\nv2. vorteilen: Re - Sr (UA Ss. 42).\n\nIn diesem Falle ergeben sich Bedenken. Bei der rechtlichen Würäigung führt das Landgericht aus, der Angeklag-\n\nmr\n\n- 10 -\n\nte habe sich der Vorteilsbeihilfe zur Erschleichung eines Steuervorteils (§§ 396, 398 AbgO, § 49 StGB) für\nRD und So schuldig gemacht, und zwar\n\n- entsprechend dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät der Teilnahme (§ 50 StGB) - ohne Rücksicht darauf,\n\nob die Gesellschafter der Firma Rab : SreiiEEEEEE>\n\nselbst schuldhaft gehandelt haben. Im Hinblick auf die\nübrigen Ausführungen zu diesem Punkt kann es zweifel-\n\nhaft sein, in welchem Sinn diese rechtlichen Darlegungen gemeint sind. Nach der neueren Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs (BGHSt 9, 370) setzt die Peilnahne\n\nunbeschadet äües § 50 StGB voraus, daß der Haupttäter vorsätzlich gehandelt hat. Auch für die Beihilfe des\n\n§ 398 AbgO gelten keine Besonderheiten. Sie ist nach\ndenselben Grunäsätzen zu beurteilen wie die Beihilfe\n\nnach dem allgemeinen Strafrecht (Hartung, Das Stoeuer-\n\nstrafrecht, 2. Aufl. 1956, § 398 II 1 und 2a S. 92 f).\nEs ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht das\nverkannt hat. Denn nach den Urteilsfeststellungen hat\nFEED der Firma RB und Soil am 30. April\n1953 einen Kontoauszug zugehen lassen, wonach 28.000 DM\njür die Siedlungs- und Baugenossenschaft MB abgebucht waren, während ı in Wirklichkeit diese Überweisung nicht vorgenommen wurde, sondern eine Übertragung\nauf ein Sonderkonto \"pro Diverse\" erfolgte, das der Baugenossenschaft nicht zustand. Unter diesen Umständen -\neine abweichende Feststellung ist bisher nicht getroffen\nworden - kann auf Grund der Sachverhaltsschilderung des\nUrteils nicht ausgeschlossen werden, deß RB uni\nSp bei ihrer Steuererklärung im Hinblick auf\nden ihnen übersandten Kontoauszug gutgläubig davon ausgingen, daß die Abbuchung für die Baugenossenschaft im\nJahre 1955 tatsächlich erfolgt war. Dann hätte diese\nFirma äie zum 31. Dezember 1953 für das abgelaufene Ge-\n\n- 11 -\n\nSchäftsjahr dem Finanzamt am 8. Juni 1954 eingereichte\nBilanz, die als Grundlage zur Feststellung des einheitlichen Gewinns diente, nicht bewußt unrichtig erstellt\nund daher den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht\n\nvorsätzlich verwirklicht. In diesem Falle würde keine\nvorsätzlich. begangene Haupttat vorliegen und damit auch\nnicht die Voraussetzung für eine Beihilfe des Angeklagten Fa erfüllt sein. |\n\nDas Urteil konnte daher in diesem Punkt keinen Bestand haben.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Feststellungen darüber zu treffen haben, ob RB una\nSp doch vor der au 8. Juni 1954 erfolgten Einreichung der Bilanz oder auch später Kenntnis davon erlangt haben, daß die Abbuchung im Jahre 1953 tatsächlich\nnicht erfolgt ist und die Überweisung auf das Sonderkonto \"pro Diverse\" keine Änderung ihres Vermögensstandes\nzur Erreichung des von ihr erstrebten Zwecks der Förderung des Wohnungsbaus herbeigeführt hat. Sollte das. Landgericht zu einer solchen Feststellung nicht. gelangen,\ndann wäre zu prüfen, ob der Angeklagte als mittelbarer\nTäter der Steuerhinterziehung verantwortlich zu machen\nist. Der Kreis der Personen, die als Täter einer Steuerhinterziehung in Betracht kommen, ist, wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, nicht auf den jeweils Steuerpflichtigen beschränkt. Täter können auch andere Personen sein (Hartung aa0 § 396 Anm. III). Voraussetzung für die Bestrafung als Täter wäre, daß Fe»\nmit nätervorsatz gehandelt hat.\n\n- 12 -\n\nUnter diesen Umständen brauchte auf die Rügen der\nRevisionsschrift zu diesem Punkt nicht eingegangen zu\nwerden. Die Strafkammer erhält jedoch durch die Aufhebung des Urteils insoweit Gelegenheit, das weitere tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.\n\n5. Fortgesetzte Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung Sch - uw (UA Ss. 48 £f).\n\nDie Sachrügen greifen nicht durch.\n\nDas Landgericht hat eine Steuerhinterziehung für\nden Zeitpunkt, in welchem der Angeklagte Ta» die\nSchwarzgelder entgegennahm, nicht angenommen, Vielmehr\nsollte die Straftat durch die Annahme dieser Geläbeträge\nerst ermöglicht werden. Nach den Feststellungen hat\nFEB Geläbeträge entgegengenommen, die der Versteuerung\nerst entzogen werden sollten (UA S. 48). Die Annahme der\nGelder erfolgte in den Jahren 1950 bis 1956 (UA S.49).\nDas Landgericht hat den Angeklagten auch nur für die\nZeit ab 1950 wegen Beihilfe verurteilt. Es führt aus,\nsoweit die Zeugen bereits unrichtige Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben haben sollten, bevor sie\nsich an den Angeklagten gewandt hätten, könne dessen\nanfängliche Tätigkeit ohne Beurteilung auf sich beruhen\n(UA 8.55). Für die Folge aber habe der Angeklagte seine\nHilfe jedenfalls über Jahre fortgesetzt. Allerdings\nsind in der Aufstellung der hinterzogenen Steuerbeträge,\nsoweit es sich um Schulte handelt (UA S. 49), teilweise\nauch Beträge für das Jahr 1949 enthalten. Die angeführten Urteilsausführungen stellen jedoch klar, daß die Strafkammer insoweit einen strafrechtlichen Vorwurf gegen\nden Angeklagten nicht erhebt.\n\n- 13 -\n\nDie Revision meint ferner, Beihilfe läge nicht vor,\nweil die Handlung FEB für die Steuerhinterziehungen\nvon Sch@B und HB nicht ursächlich gewesen sei. Der\nAngriff geht fehl. Das Landgericht führt aus, die Beihilfe des Angeklagten liege in seiner erklärten Bereitschaft, Gelder der Steuerpflichtigen heimlich zu verwalten, und in der anschließenden Annahme des Geldes. Dadurch habe er den Willen der beiden Kunden zur Abgabe\nfalscher Steuererklärungen bestärkt, Damit sind die Voraussetzungen der Beihilfe erfüllt.\n\nEs handelt sich in allen Fällen nach den Feststellungen um nicht verbuchte Betriebseinnahmen (UA S. 49).\nAuch ist festgestellt, daß diese Beträge noch nicht auf\nGrund vollendeter Steuerhinterziehung zurückbehalten\nwaren, so daß eine Doppelbestrafung ausscheidet.\n\nAuch die Urkundenfälschung des Angeklagten ist einwandfrei festgestellt. Zur Erfüllung des Tatbestandes\ngenügt schon, daß eine unechte Urkunde hergestellt wird.\nEine Täuschungshandlung braucht nicht erfolgt zu sein.\nEs genügt, wenn der Täter zum Zwecke der Täucchung im\nRechtsverkehr handelt. Das Landgericht stellt fest, der\nAngeklagte habe durch seine Handlungsweise vermeiden wollen, daß die Steuerbehörde etwas von der Unterbringung\n. seiner Schwarzgelder erfahre. Damit sind die für die |\nErfüllung des Tatbestandes erforderlichen Feststellungen\ngetroffen. Einer weiteren Aufklärung über den Personenkreis, der getäuscht werden sollte, bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Inwiefern der innere Tatbestand auch im übrigen nicht erfüllt sein soll,\nist nicht erkennbar und auch vom Beschwerdeführer nicht\nnäher begründet worden,\n\n- 14 -\n\n6. Fortgesetzte eigene Steuerhinterziehung (UA S.56 ff).\n\nIn diesem Fall hat der Angeklagte erklärt, nur die\nStrafzumessung anzugreifen. Die Revisionsausführungen\n(S. 6) deuten aber darauf hin, daß der Angeklagte insoweit auch den Schuldspruch beanstandet. Er meint nämlich.\ndie Frage sei nicht geklärt, ob der Betrag von 6.000 DN&\nim Falle Ko@& als Einkommen des Angeklagten anzusehen sei:\nDies richtet sich ersichtlich gegen den Schuldspruch. Daher mußte das Urteil in diesem Punkt in vollen Umfang\ngeprüft werden.\n\nDie Meinung des Beschwerdeführers, in diesem Falle\nsei der Betrag von 6.000 DM vom Landgericht fälschlich\nals Einkommen des Angeklagten behandelt worden, findet\nin den Urteilsgründen keine Stütze. Dieser Betrag ist in\nder im Urteil mitgeteilten Aufstellung der gewerblichen\nEinnahmen des Angeklagten nicht enthalten (UA S. 57). Er\nselbst hatte das Geld auch nicht bekommen, sondern der\nMitangeklagte KB, der es zur Verringerung seines Fenlbestands in die Kasse fließen ließ. Daß das Finanzamt\nbei _ der Berechnung der Steuer den Betrag dem Einkommen\ndes Angeklagten zugezählt hat, wie die Revision behauptet, war für die Entscheidung der Strafkammer ersichtlich ohne Bedeutung.\n\nDer Angeklagte rügt weiter ohne Erfolg, die Frage\nsei ungeklärt, ob der Sicherheitszuschlag von 4.000 Li\nals der Steuer entzogenes Einkommen anzusehen ist. Nach\nden Urteilsausführungen (UA S.58) hat das Landgericht\nden im Steuerfestsetzungsverfahren zugunsten der Steuerbehörde gemachten Sicherheitszuschlag von jährlich\n4.000 DM zu den gewerblichen Einnahmen des Angeklagten\naußer acht gelassen. Mithin ist auch diese Rüge unbegründet.\n\n- 15 -\n\nDaß der Angeklagte mit den ohne Wissen der Bank getätigten Geschäften eine Gewerbetätigkeit ausgeübt hat,\nhat die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision\nzutreffend begründet (UA S. 56). Der Gewerbesteuer unterliegt jeder im Inland betriebene «stehende Gewerbebetrieb (§ 2 GewStG 1957). Unter Gewerbebetrieb ist ein\ngewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Wie § 1 GewStWVO 1955 dazu erläutert, ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung,\ndie mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ein Gewerbebetrieb, wenn nicht eine der - hier nicht\ngegebenen - Ausnahmen vorliegt. Nach § 5 Abs. 2 Steueranpassungsgesetz wird ferner die Besteuerung u.a. nicht\nGadurch ausgeschlossen, daß ein Verhalten, das den steuerpflichtigen Tatbestand erfüllt, gegen ein gesetzliches\nGebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.\n Hiernach ist es rechtlich unerheblich, daß der Angeklagte seine Geschäfte mit Geldern getätigt hat, die er\nwiderrechtlich der Genossenschaftsbank entzogen hatte.\n\nDie Behauptung, der Angeklagte habe die Erträgnisse\naus den Schwarzgeldern teilweise für Verluste der Bank\nverwandt, teilweise seien sie dem früheren Direktor\nVeiiB zugeflossen, ist gegenüber den Urteilsfeststellungen neu und daher unbeachtlich.\n\n7. Zum Verstoß gegen § 147 GenGes (UA S.58 ff).\n\nDie Rüge der Revision (Revisionsschrift unter Nr.8),\ndas Landgericht habe den Begriif des \"Fingierten Kontos\"\nverkannt, ist unzutreffend. Der Sinn der Erklärung des\nAngeklagten, daß keine fingierten Konten geführt wurden,\n\n-16 -\n\nkann nur der sein, daß auch keine Konten unter falschem\nNamen errichtet und geführt wurden. Für den Prüfungsverband, der die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung\nkontrollieren soll, ist es in gleicher Weise wichtig, zu\nwissen, ob es sich um ein Konto handelt, dessen Bestand\noder Höhe vorgetäuscht ist, oder um ein solches, das\nunter einem Decknamen geführt wird. Beides verstößt gegen die oränungsmäßige Geschäftsführung einer Bank, da\nes geeignet ist, Steuerhinterziehungen Vorschub zu\nleisten.\n\nDie Behauptung, dem Prüfungsverband sei die Tatsache\nschwarzer Konten bekannt gewesen, ist neu und daher für\ndie Revisionsinstanz unbeachtlich.\n\nbS\n\nAuch hinsichtlich des inneren Tatbestandes ergeben\nsich keine Bedenken.\n\nDie übrigen Revisionseinwendungen sind offensichilich unbegründet.\n\nII. Revision des Angeklagten KW\n\n1. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist unbeachtlich, da sie nicht den Vorschriften des § 344 Abs. 2 StGB entsprechend ausgeführt ist.\n\n2. Im übrigen hat dieser Beschwerdeführer nur die\nallgemeine Sachrüge erhoben.\n\nDie Nachprüfung des Urteils im ganzen gibt zu folgenden Bemerkungen Anlaß.\n\n- 17 -\n\na) Der Angeklagte König hat mit seiner Untreuehandlung sowohl gegen § 266 StGB als auch gegen § 146 GenGes\nverstoßen, das erstere in der Zeit, in der er noch nicht\nVorstandsmitglied war, das letztere in seiner Eigenschaft\nals Mitglied des Vorstandes. Daß seine Handlung gegen zwei\nverschiedene Gesetzesvorschriften verstieß, schließt hier\ndie Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht aus (vgl.\nSchönke/Schröder 10. Aufl. § 266 S. 1057; für fortgesetzte Handlung bei § 266 StGB und § 81 a GmbHG). Daher war\nder Angeklagte wegen dieser fortgesetzten Handlung sowohl\nwegen Vergehens gegen § 266 StGB als auch gegen § 146\nGenGes zu bestrafen.\n\nb) Was das Verhältnis der Untreue in Tateinheit mit\nUnterschlagung (Eigenentnahmen) und der weiberen Uptgeuo\n(Geldausleihungen) zum Betrug gegenüber den Prüfung or=.__\n\n- ganen anlangt (UA S.16), so ist das Lendgericht mit Recht\ndavon ausgegangen, dau im vorliegenden Fall der Betyug\n\nkeine straflose Nachtat darstellt. Durch die Versch }eierungshandlungen hat der Angeklagte KW den bereits vorher\neingetretenen Schaden vertieft, indem er die Organe der\nGenossenschaft daran hinderte, Ersatzansprüche wegen der\nvorangegangenen strafbaren Handlung festzustellen und\ngeltend zu machen.\n\nc) Nicht zutreffend ist jedoch die Annahme der Strafkammer, ‘der Betrug stehe mit beiden Fällen der Untreue\nim Verhältnis der Tatmehrheit. Die dem Angeklagten obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Volksbank wahrzunehmen, hat er auch durch seine Täuschungshandlungen\nverletzt. Hierdurch wurde das Vermögen in einer einer Schädigung gleichkommenden Weise gefährdet. Untreue beging er\nalso zugleich auch durch die Betrugshandlungen fortgesetzt weiter. Diese Bestandteile der Untreue fallen mit\nden Täuschungshandlungen zusammen, Es war daher Tateinheit\nanzunehmen,\n\n.- 18 -\n\ndä) Dies nat zur Folge, daß die beiden Untreuehandlungen in Tateinheit mit sämtlichen strafbaren Handlungen\nstehen, die das Landgericht unter III bis V des angefochtenen Urteils festgestellt hat. Als weitere selbständige\nHandlungen bleiben mithin nur das Vergehen gegen § 147\nGenGes (XVIII) und des versuchten Betrugs (XIX) übrig.\n\nDer Schuläspruch konnte von hier aus geändert werüen.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Einzelstrafen\nhinsichtlich der unter XVIII und XIX festgestellten Straftaten durch die für die übrigen Taten festgesetzten Einzelstrafen beeinflußb sind, mußte das Urteil im gesamten\nStrafausspruch mit den sich auf diese beziehenden Feststellungen aufgehoben werden.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-09/4-str-80-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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