{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-06-09_4_StR_407_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-11-10","aktenzeichen":"4 StR 407/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das strafgerichtliche Verfahren soll tunlichst in\neine m Rechtszug zu einer umfassenden Erörterung\nund gerechten Beurteilung des Schuldvorwurfs führen.\n\nHält der Angeklagte - etwa in der durch falsche Ladung\nhervorgerufenen irrigen Annahme, noch einen zweiten\nTatsachenrechtszug zu haben - mögliches Beweisvorbringen\nbewußt zurück, so tut er dies auf eigene Gefahr. Die\nAufklärungsrüge kann auf das Unterbleiben entsprechender\nBeweiserhebung nur gestützt werden, wenn sie sich dem\nTatrichter unabhängig von dem Vorbringen des Angeklagten hätte aufdrängen müssen.\n\nAus der falschen Bezeichnung der Strafkammer als \"Schöffengericht\" in. der Ladung‘ kann der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ausnutzung des einzigen Tatsachenrechtszuges keinen Revisionsgrunä herleiten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja | 1/5 662\n\nStPO § 244 Abs. 2, § 216\n\nDas strafgerichtliche Verfahren soll tunlichst in\neine m Rechtszug zu einer umfassenden Erörterung\nund gerechten Beurteilung des Schuldvorwurfs führen.\n\nHält der Angeklagte - etwa in der durch falsche Ladung\nhervorgerufenen irrigen Annahme, noch einen zweiten\nTatsachenrechtszug zu haben - mögliches Beweisvorbringen\nbewußt zurück, so tut er dies auf eigene Gefahr. Die\nAufklärungsrüge kann auf das Unterbleiben entsprechender\nBeweiserhebung nur gestützt werden, wenn sie sich dem\nTatrichter unabhängig von dem Vorbringen des Angeklagten hätte aufdrängen müssen.\n\nAus der falschen Bezeichnung der Strafkammer als \"Schöffengericht\" in. der Ladung‘ kann der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ausnutzung des einzigen Tatsachenrechtszuges keinen Revisionsgrunä herleiten.\n\nBGH, Urt. v. 10. November 1961 - 4 StR 407/61 - LG Essen\n\n4_Ssti_407/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hermann Johann Hab aus Een n-GEB: sevoren au. EEE ED ir EB zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 10. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Lr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen\nBundsesrichter Lr.Flitner\nBunc asrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr .iD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 9. Juni 1961 aufgehoben,\njedoch im Betrugsfalle Fach nur im Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über den Betrugsfall\n“zum Nachteil des Ehemanns Ho und über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in\nBochum zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs in 2 Fäl=-\nlen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision wendet sich gegen das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil\nbegründet,\n\nj 1. Die Revision beanstandet, daß der Angeklagte\nnicht vor die Strafkammer geladen sei, vor der die Hauptverhandlung stattgefunden habe, sondern vor das Schöffengericht. Infolge dieser mangelhaften Ladung habe\n\nder Angeklagte, bis zum Schluß der Hauptverhandlung vor\nder Strafkanmer geglaubt, vor dem Schöffengericht zu\nstehen und einen weiteren Tatsachenrechtszug zu haben.\n\nEr sei überzeugt gewesen, bei wahrheitsgemäßer Aussage\nder geladenen Zeugen freigesprochen zu werden. So habe\n\ner davon abgesehen, seine Mutter im Termin als Zeugin zu\nstellen; er habe ihr die mit einer Hauptverhandlung verbundenen Aufregungen ersparen wollen. Das hätte er nicht\ngetan, wenn ihm bewußt gewesen wäre, daß er nur eine Tatsacheninstanz habe. Die Zeugenaussage seiner Mutter hätte zu seinem Freispruch geführt. Denn seine Mutter hätte im Betrugsfalle zum Nachteil der Frau HoiiilB bekundet, daß die Eheleute Hoffstadt \"mit einer stillschweigenden Stundung einverstanden waren.\"\n\nDiese Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nZwar bezeichnet die Revision die Ladung des Angeklagten vor das Schöffengericnt mit Recht als mangelhaft. Aber\nder Angeklagte kann aus der fehlerhaften Ladung keinen\nRevisionsgrund herleiten.\n\nDas Strafverfahren dient der Verwirklichung des\nstaatlichen Strafanspruchs. Im öffentlichen Interesse\nliegt es, daß diesem alsbald genügt wird. Dem entspricht\nes, daß jeder Rechtszug im Strafverfahren die erschöpfende Erörterung des Strafvorwurfs zum Ziele hat, der erste\nnicht minder als der letzte. Das gebieten auch der\nErnst des strafgerichtlichen Einschreitens und die\nVerantwortung, die es infolge der Bedeutsamkeit der\nzu treffenden Entscheidung allen Beteiligten und nicht\nzuletzt dem Angeklagten auferlegt. Die Notwendigkeit,\ntunlichst in einem Rechtszug zu einem gerechten Urteil\nzu gelangen, erfordert die volle Ausnutzung aller zur\nWahrheitserkenntnis tauglichen unä verfügbaren Mittel\nin diesem Rechtszug. Zu deren Einsatz ist auch der Angeklagte - unbeschadet seines Rechts zu schweigen\n(§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) - aufgerufen, wie die sorgfältige Ausgestaltung seiner Verteiäigungsbefugnisse\nin der Strafprozeßoränung erkennen läßt und wie es\nsich im übrigen aus der Natur der Sache ergibt. Deshalb ist ihm sogar das verspätete Nachbringen von Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln gestattet (§ 246\nStPO), und zwar selbst nach Schluß der Verhandlung,\nwenn nur vor Verkündung einer Entscheidung (vgl. schon\nRGSt 68, 88, 89). |\n\nMacht der Angeklagte von allen diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, etwa dadurch, daß er — wie hier -\neinen Teil seines Verteidigungsvorbringens im ersten\nRechtszuge vorsätzlich zurückhält, so tut er das auf\nseine Gefahr und darf sich deshalb nicht darüber beschweren, daß er im folgenden Rechtszuge etwa keine Beweisamträge mehr stellen kann. Wer in der letzten Tatsacheninstanz versäumt hat, mögliche Beweisamträge zu\nstellen, kann diesen Fehler grundsätzlich auch nicht in\n\nder Revisionsinstanz durch Erhebung der Aufklärungsrüge\ngutmachen, es sei denn, daß sich dem Tatrichter eine\nentsprechende Beweiserhebung unabhängig von dem Vorbringen des Angeklagten aufdrängen mußte. Eine solche\nRüge hat der Angeklagte hier übrigens nicht geltend gemacht.\n\n2. In der Anklageschrift ist der Angeklagte beschuldigt, durch zwei selbständige Handlungen die Eheleute Ho und die Witwe FE vetrogen zu haben,\nund zwar im Januar 1960 zunächst die Ehefrau Hoi\num 34.DM und einige Tage später den Ehemann Hoiiie\n. um 25 DM, danach am 8.2.1960 die Witwe Fach um 50 DM.\nDem entspricht der Eröffnungsbeschluß, Aus der Annahme\nnur zweier selbständiger Handlungen und aus der zusammenhängenden Schilderung des Tathergangs über das Verhalten des Angeklagten im Januar 1960, und zwar sowohl:\nin der Anklageschrift als auch im Eröffnungsbeschluß,\nergibt sich, daß die das Verfahren eröffnende Strafkanmer, der rechtlichen Ansicht der Staatsanwaltschaft\nfolgend, die vom Angeklagten im Januar 1960 begangenen\nBetrügereien des Angeklagten als fortgesetzte Handlung\naufgefaßt hat.\n\nIm angefochtenen Urteil aber erwähnt das Landgericht den Betrug zu Lasten des Ehemanne-: Hoiii>\nnach der Darstellung des den Betrug zum Nachteil der\nEhefrau Ho@EB betreffenden Sachverhalts nur insoweit, als es dort heißt: \"Einige Tage später lieh er\"\n- der Angeklagte - \"sich dann beim Tanken noch von üem .\nEhemann HoB 25 Du, was aber für diesen Fall nicht\nvon Bedeutung sein soll\" (UA S. 3). Mehr wird aus dem\nangefochtenen Urteil, insbesondere auch aus dem Urteilsspruch, in Bezug auf den Betrugsfall zum Nachteil des\nEhemannes Ho nicht ersichtlich.\n\n-5 -\n\nDanach hat das Landgericht den Eröffnungsbeschluß\nnicht erschöpftb:;. Es hatte so zu entscheiden, wie sich\nihm die:Straftaten auf Grund der Hauptverhandlung darstellten, ungeachtet einer etwaigen abweichenden An-\n‚sicht der Anklage oder des Eröffnungsbeschlusses (vgl.\nRGSt 57, 302). Kam es etwa, wie eg den Anschein hat,\n\n. in der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, daß dem Angeklagten der inm in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegte Betrug zum Nachteil des Ehemannes Ho nicht nachzuweisen sei, so mußte es\n\nden Angeklagten insoweit freisprechen, um den weitergehenden Schuldvorwurf zu erledigen und den Angeklagten\nvor weiterer Verfolgung zu schützen. Denn wenn von der\nim Eröffnungsbeschluß angenommenen fortgesetzten Handlung nur eine Einzelhandlung als erwiesen angesehen wird\nund zur Verurteilung des Angeklagten führt, hat diese\nden Charakter einer selbständigen Handlung. Bei Verurteilung nur wegen dieser einen Handlung bleibt der\ndarüber hinausgehende Schuldvorwurf des Eröffnungsbeschlusses ohne Bescheid (vgl. BGH NW 51, 726 Nr. 27).\n\nDieser Mangel nötigt zur Zurückverweisung der\nSache an den Tatrichter, damit er die unterlassene Entscheidung nachholen kann.\n\n5. Steht somit die Entscheidung über diesen Be-\n'trugsfall noch aus, so daß möglicherweise der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe sich\ndes Betrugs auch zum Nachteil des Ehemannes Hoffstadt\nschuldig gemacht und diese seine Handlungsweise stehe\nmit dem Betrug zu Lasten der Ehefrau “ Ho , wie\nim Eröffnungsbeschluß angenommen, in Fortsetzungszusam.\nmenhang, so mußte das angefochtene Urteil ebenfalls\ninsoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte des Be-\n\ntrugs zum Nachteil der Ehefrau Hoi für.schuldis befunden ist. Auch insoweit war erforderlich, die Sache\n\nan den Tatrichter zurückzuverweisen, damit er die rrage\nnach dem möglichen Zusammenhang des Betruges zum Nachteil der Ehefrau mit dem etwa erwiesenen Betrug gegenüber dem Ehemann Ho ungehindert prüfen kann.\n\n4. Der gegen den Angeklagten erlassene Schuldspruch im Betrugsfalle EOEB wird von den Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils getragen. Aus den Darlegungen\ndes Landgerichts ist zu ersehen, daß das Landgericht\nden zur Tatzeit erst 14 Jahre alten Dietmar O@ rechtsirrtumsfrei als Werkzeug des Angeklagten angesehen hat.\nDie Angriffe der Revision schlagen fehl.\n\nDer rechtlichen Annahme eines Betrugs steht nicht\nentgegen, daß der Angeklagte, der Frau Fe die Rückzahlung der unter wahrheitswidrigen Angaben erschwindelten 50 DM für den gleichen Tag zusagen ließ, ‚den Betrag\nnach 12 Tagen zurückerstattete. Auch wenn die Summe\nschon 4 Tage früher bei Frau FD eingetroffen väre, was\nnach den neuen Anführungen der Revision der Fall gewesen\nsein würde, wenn die Postanweisung auf Frau FD\ngleich richtig ausgestellt worden wäre,. würde sich an\nder rechtlichen Beurteilung des Falles nichts ändern.\nFür den Schuldspruch ist auch ohne Bedeutung, wann\nFrau FD den Angeklagten wegen seines Verhaltens ihr\ngegenüber angezeigt hat.\n\n5. Es 1äßt sich jedoch nicht mit hinreichender\nSicherheit ausschließen, daß die Strafkammer bei anderer rechtlicher Würdigung im Betrugsfalle zum Nachteil der Eheleute Hol eine niedrigere Strafe im\nBetrugsfalle FB festgesetzt haben würde. Infolgedessen ist die in diesem Falle verhängte Einsatzstrafe und\n\n- 1 -\n\ndemgemäß ebenfalls der Ausspruch über die Gesamtst:\naufzuheben, w\n\n6. Die weitergehende Revision ist zu verwerfeı\nB n.\n\n7. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 A\nSatz 2-StPO Gebrauch gemacht. Bei neuer Verhandlun,\nEntscheidung wird das Landgericht sich auch mit aan\nnicht erörterten Angriffen der Revision auf den Sch\nspruch im Falle HoB und auf die Strafzumessur\n\nin den Fällen HOP und rap auseinanderzusetät\n\"Gelegenheit haben.\n\nRotberg Martin Lang-Hir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-10/4-str-407-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-10/4-str-407-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.159626+00:00"}}