{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-06-09_4_StR_181_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-06-09","aktenzeichen":"4 StR 181/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_181/61\n\n2154 066\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ernst M ED aus HB geboren am\n®. ED WB ir: >>:\n\nwegen NMeineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOber staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 31. Januar 1961\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, den das Landgericht von der Anklage\ndes Meineids freigesprochen hat, beanstandet mit der\nRevision, daß seine notwendigen Auslagen nicht nach § 467\nAbs. 2 Satz 2 StPO der Landeskasse auferlegt worden sind»\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nHat der Tatrichter den Angeklagten freigesprochen,\nso hat das Rechtsmittelgericht die Feststellungen selbständig nach der rechtlichen Seite hin darauf zu würdigen,\nob der Tatrichter den Begriff des begründeten Verdachts\nrichtig ausgelegt hat und auch bei seiner Anwendung von\nrechtsirrtumsfreien Erwägungen ausgegangen ist (vgl.\n\nBGHSt 13, 149, 153/154; 15, 78, 81 bis 83; BGH VRS 16,\n374): j B\n\nDiese Würdigung ergibt, daß die gegen die Auslagenentscheidung des Landgerichts geltend gemachten Bedenken\nnicht durchschlagen.\n\na) Die Auffassung des Landgerichts (UA 13), die\nAussage des Angeklagten sei insoweit unvollständig und\ndamit falsch gewesen, als der Angeklagte unterlassen habe,\n\"die Stellung des Monteurs innerhalb der Verkaufskolonne\nund die notwendige enge Zusammenarbeit zwischen Verkaufsvertretern und Monteur innerhalb einer Verkaufskolonne dem\nGericht zu offenbaren\", ist allerdings rechtlich nicht\nhaltbar,\n\nWenn das Landgericht die Pflicht des Angeklagten\nbejaht hat, dem Gericht ungefragt von sich aus über die\n\nOrganisation der Verkaufskolonne Aufklärung zu geben, so\nhat es die Anforderungen überspannt, die an einen Zeugen\nzwecks Erstattung einer wahren und vollständigen Aussage\ngestellt werden können, Das Landgericht hat selbst als\nnaheliegend angenommen, daß die Stellung des Monteurs\ninnerhalb der Verkaufskolonne für den Angeklagten so\nselbstverständlich war, daß er eine Schilderung nicht für\nnotwendig hielt und auch nicht halten mußte. Den beachtlichen Umstand, daß - wie dem Angeklagten bekannt war -\nseine Aussage für eine mit möglicherweise branchenkundigen\nBeisitzern besetzte Kammer für Handelssachen bestimmt war,\nhat das Landgericht überhaupt nicht berücksichtigt. Vor\nallem aber hat das Landgericht dem Umstand zu geringe Bedeutung beigemessen, daß der Angeklagte seine Aussage in\nGegenwart des Inhabers der Firma Ci und ihres Prozeßbevollmächtigien erstattet hat, die dem Angeklagten in\nanderen Punkten Vorhalte gemacht haben, welche er wahrheitsgemäß beantwortet hat. Da die Firma CgWWw> ihre Verkaufsorganisation genau so aufgezogen hatte wie der Angeklagte (UA 4), konnte diesen beiden Personen die Bedeutung\nder Aussage des Angeklagten nicht zweifelhaft sein. Das\nwußie der Angeklagte. Unter diesen Umständen war er aber\nnicht verpflichtet, von sich aus ohne besondere Frage\nnähere Angaben über die Organisation der Verkaufskolonne\nzu machen. Aufgabe eines Zeugen ist es, im Rahmen des\n\nihm mitgeteilten Beweisgegenstandes (vgl. BGHSt 1, 23, 25)\nüber ihm bekannte Vorgänge und Zustände Auskunft zu geben;\ndic entweder mindestens einer der Parteien des Rechtsstreits unbekannt sind oder über die zwischen den Parteien\nStreit besteht. Weiß aber der Zeuge, daß die in Rede\nstehenden, von ihm selbst für selbstveiständlich gehaltenen\nVorgänge und Zustände beiden Parteien des Rechtsstreits\n\ngenau bekannt und zwischen ihnen nicht streitig sind\n- das war hier der Fall -, so ist es nicht seine Aufgabe, diese Vorgänge und Zustände ungefragt von sich\naus darzulegen. Er darf dann vielmehr davon ausgehen,\ndaß cine der Parteien, wenn sie es für nötig hält, das\nGericht unterrichten oder ihn selbst befragen wird.\n\nSoweit die Angaben über die Form der Verkaufskolonnen in Rede stehen, war also die Freisprechung von\nder Anklage des Meineids nicht deshalb geboten, weil\nder Angeklagte seine an sich bestehende Pflicht zur\nErstattung einer vollständigen Aussage möglicherweise\nverkannt hat, sondern weil er nicht verpflichtet war,\ndiese Angaben von sich aus ungefragt zu machen.\n\nIn diesem Punkte hat daher das Verfahren die Unschuld\ndes Angeklagten ergeben, was aus den Urteilsausführungen\n(UA 14) - allerdings nicht mit voller Deutlichkeit - auch\nim Ergebnis als Ansicht des Tatrichters nochyentnommen:. :\nwerden kann.\n\ndb) Das Landgericht hat aber den Angeklagten jedenfalls deshalb nur mangels ausreichenden Beweises freigesprochen, weil es für möglich hält, daß Meiiilb schon alsbald nach Aufnahme seiner Tätigkeit für den Angeklagten,\nalso noch vor dessen Eidesleistung, mit dem Verkauf von\nSicherheitsschlössern unmittelbar befaßt war und daß dies\ndem Angeklagten bekannt war. Die Ausführungen hierüber\n(UA 12/13) sind zwar sehr knapp. Ihnen kann jedoch nicht\nentnommen werden, daß das Landgericht den Begriff des begründeten Verdachts falsch ausgelegt oder falsch angewendet\nhätte. Entgegen der Meinung der Revision geht aus dem\nUrteil nicht hervor, daß Mei ausdrücklich in Abrede\n\ngestellt hätte, schon vor dem 12. Juni 1959 selbst\nSchlösser für den Angeklagten verkauft zu haben. Es\nverstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungs-\n\ndiese Verkaufstätigkeit eben doch schon damals ausgeübt\nhat und daß dies dem Angeklagten auch bekannt war, bejaht hat (UA 12 unten). Ob das Landgericht nicht mit\nguten Gründen auch zu einer anderen Auffassung hätte\nkommen können, darf der Senat nicht nachprüfen.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-09/4-str-181-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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