{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-06-09_4_StR_168_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-06-09","aktenzeichen":"4 StR 168/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 168/61 9154 06°\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser, jetzt Gelegenheitsarbeiter, Walter\n\nMex 5 EB aus Bi, geboren am GB.\nGEB in SB, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nObarstaatsanwelt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 16. Februar 1961\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat in sämtlichen Diebstählen -\ndes Angeklagten (vier schwere und dreizehn einfache\nFälle) selbständige Straftaten gesehen.\n\nIn seiner auf die umfassende Sachrüge gestützten\nRevisionsbegründung macht der Angeklagte des näheren\nnur geltend, die unter I 2, 6 und 11 der Urteilsgründe\ngeschilderten Taten hätten als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt werden müssen. Indes hat die Strafkammer\nauch diese Taten zutreffend als rechtlich selbständig\ngewertet. Zwar entsprangen sie der gleichen Absicht\ndes Angeklagten, der dabei jedesmal der Bitte eines\nFreundes entsprechen und ihm Autoteile besorgen wollte.\nIn Verwirklichung dieser Absicht entwendete er im Juni\noder Juli 1960 eines Abends unmittelbar nacheinander\naus zwei Volkswagen, die in der Nähe desselben Lokals\nhinterstellt waren, drei Klanghörner, und zwar aus dem\nersten \"Tagen eines und aus dem zweiten Wagen zwei weitere. Diese beiden Diebstähle hat die Strafkammer zu\neiner fortgesetzten Straftat zusammengefaßt.\n\nDen zweiten als selbständig gewerteten Diebstahl\nbeging der Angeklagte an einem anderen Tag, als er auf\ndem Nachhauseweg war und von einem Volkswagen, der\neinem anderen Eigentümer gehörte als die bereits\nfrüher bestohlenen Wagen, und der an einem anderen\nOrt als diese hinterstellt war, vier Radkappen und\nvier Radzierringe.\n\nVYiederum in einer anderen Nacht entwendete er\nnach dem Besuch einer Wirtschaft aus einem davor abgestellten Volkswagen eine Gesundheitsrückenlehne.\n\nWeder der Umstand, daß die Beute aus diesen\nDiebstählen für denselben Abrehmer bestimmt war,\nnoch die Tatsache, daß es sich bei den bestohlenen Wagen um gleiche Fabrikate handelte und außerdem die Diebstähle auf ungefähr gleiche Weise begangen wurden, vermögen die Annahme eines Gesamtvorsatzes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313, 315 ff) zu rechtfertigen. Dort wird für den Gesamtvorsatz als das die\nFortsetzungstat kennzeichnende Merkmal gefordert,\ndaß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des\nersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen muß.\nDazu gehört, daß sich Wissen und Wollen des Täters\nzwar nicht auf alle Einzelheiten.des späteren Verlaufs der mehreren Akte, aber mindestens auf das\nzu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, ferner\nOrt und Zeit und ungefähre Art der Begehung der\nTaten erstrecken müssen.\n\nAls der Angeklagte aus :’den beiden ersten\nVolkswagen drei Klanghörner stahl, wußte er weder\nwann er den nächsten Diebstahl, dessen Beute er\nseinem Freund zuwenden wollte, ausführen könne und\nwerde, noch kannte er dessen Eigentümer und den Ort\nder Tat. Selbst wenn er sich vorgenommen gehabt\nhätte, wiederum aus demselben Wagentyp (Volkswagen)\nzu stehlen, so reicht das keineswegs aus, seine Taten zu einer Fortsetzungstat im Recktssinne zu machen.\n\nDas Urteil enthält auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-09/4-str-168-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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