{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-06-09_4_StR_150_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-06-09","aktenzeichen":"4 StR 150/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"„154 068\n\n4 5tR 150/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Rudi Sch EB aus C c EEE DE,\n\ngeboren am . ED EB in SC, in anderer Sache in\nStrafhaft,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 20. Dezember 1960 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen\nUntreue (§ 266 StGB) unter Einbeziehung einer vom\nSchwurgericht beim Landgericht Essen wegen versuchten Totschlags erkannten Gefängnisstrafe von zwei\nJahren sechs Monaten zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren acht Monaten Gefängnis (Einzelstrafe: vier\nMonate Gefängnis) sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der\nBundesgerichtshof dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen\n( 4 Str 351/60 vom 7. Oktober 1960).\n\nNunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten\nwegen Betrugs -— unter Einbeziehung der erwähnten Gefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten - wiederum\nzueiner Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nAuch dieses Urteil hat der Angeklagte mit der\nSachrüge angefochten. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen den gleichen\nSachverhalt festgestellt wie im früheren Urteil:\n\nAm 28. Juni 1958 kaufte der Bergmann IL vei\ndem Angeklagten eine Fernsehmusiktruhe zum Preise von\nDM 2.590. Auf das Gerät zahlte er vereinbarungsgemäß\nTM 100 sofort und weitere DM 160 am 4. Juli 1958 an.\nDer Restkaufpreis von DM 2.330 sollte mit einem Kunden-\n\nKredit beglichen werden, den IB auf einem auch\n\nvom Angeklagten unterschriebenen Formblatt beantragte. Getilgt werden sollte das Darlehen nach\ndiesem Äntrag in 24 Monatsraten, beginnend am 25. Juli\n1958. Die erste Rate sollte DM 1539,20, die weiteren\n23 Raten sollten je DM 120 betragen. Zu zahlen waren\ndie Teilbeträge an die Kundenkreditbank Kommanditgesellschaft auf Aktien (KKB), Niederlassung Dee:\n\nDas beantragte Darlehen wurde am 10. August 1958\nbewilligt und dem Angeklagten \"nach kurzer Zeit\" auf\nsein Konto bei der Radiogroßhandlung CB zutgeschrieben. Der Käufer ID erhielt von der Bank\neine Kreditbestätigung, nach der er am 1. September\n1958 mit der Rückzahlung des Darlehens beginnen und\nam Ersten jeden folgenden Monats eine weitere der\nim Darlehensamtrag festgelegten Raten überweisen\nsollte.\n\nInzwischen hatte LM, dem nach der Feststellung\ndes Landgerichts beim Abschluß des Kaufvertrages und\nbei der Ausfüllung des Darlehensamtrags entgangen\nwar, daß er alle Rückzahlungen ausschließlich auf\ndas Postscheckkonto der KKB in DB zu leisten\nhatte, die ersten drei. Teilbeträge an den Angeklagten\nbezahlt. Dieser hatte dem in geschäftlichen Dingen\nunerfahrenen Kunden nach der Unterzeichnung des Darlehensamtrags erklärt, er - ID - könne die Raten\nauch an ihn - den Angeklagten - zahlen, er werde\nsie für ihn weiterleiten. \"Dementsprechend\" hatte\nLIED an 4. Juli 1958 DM 139,20, am 25. Juli 1958\nund am 26. August 1958 je DM 120 an den Angeklagten\nbezahlt. Zwei dieser Beträge hatte in Abwesenheit\n\ndes Angeklagten dessen Verkäuferin entgegengenommen, die den Angeklagten alsbald von den Zahlungen unterrichtete.\n\nIm Hinblick auf diese Zahlungen unterließ\nes IB, Ääie nach der Kreditbestätigung der Bank\nzum 1. September 1958 fällige Rate an diese zu überweisen. Von der Bank wiederholt angemahnt, setzte\ner sich mit dem Angeklagten in Verbindung, der ihm\nder Wahrheit zuwider erklärte, er habe die drei\nan ihn gezahlten Teilbeträge schon an die KKB\nüberwiesen, diese habe sie wohl nur falsch gebucht.\nIn der Folgezeit überwies ID am 1. Oktober 1958\neinen Betrag von DM 120 und am 23. Oktober 1958\neinen weiteren Betrag in gleicher Höhe an die KKB.\nDiese mahnte jedoch erneut die bei ihr zum 1. September 1958 noch ausstehende erste Rate von DH 139,20\nan. Der Angeklagte, von L@b zur Rede gestellt,\nversprach, die Sache in Ordnung zu bringen und\ndie erhaltenen Beträge von insgesamt DM 379,20\nan die KKB weiterzuleiten. Da er diese Zusage aber\nnicht einhielt, kündigte schließlich die KKB wegen\nZahlungsverzugs den gesamten Darlehensrestbetrag.\nIC konnte ihn nur mit Hilfe eines anderen Bankkredits zurückzahlen. Der Angeklagte mußte von I»\nauf Rückzahlung der an ihn geleisteten Beträge und\nauf Ersatz des L@D entstandenen Schadens verklagt\nwerden. Zur Zeit der zweiten Hauptverhandlung hat\nIB in Wege der Zwangsvollstreckung nur einen Teilbetrag erhalten.\n\n2. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom\n7. Oktober 1960 das vom Landgericht angenommene Treue-\n\n-5-\n\nverhältnis zwischen dem Angeklagten und Tg»\n\nund eine daraus sich ergebende Rechtspflicht des\nAngeklagten, hinsichtlich der DM 379,20 die Vermögensinteressen seines Kunden wahrzunehmen, verneint.\nZugleich hat er dem Landgericht aufgegeben, zu\nprüfen, ob sich der Angeklagte hinsichtlich des\ngenannten Betrags dadurch des vollendeten oder\nversuchten Betrugs schuldig gemacht hat, daß er\nICE durch unwahre Erklärungen davon abhielt, sofort gerichtliche Schritte: auf Rückzahlung des\nohne Rechtsgrund empfangenen Geldes zu unternehmen.\nDer Senat wies ferner darauf hin, hinsichtlich der\nZahlung von DM 120 am 25. Juli 1958 könne ein (vollendeter) Betrug auch darin zu sehen sein, daß der\nAngeklagte persönlich diesen Betrag ent gegengenonmen habe, ohne Lauda darüber aufzuklären, daß Empfangsberechtigte allein die KKB seir-\n\n3. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr\ndes (vollendeten) Betrugs deshalb für schuldig erachtet, weil er Ip der Wahrheit zuwider vorgespiegelt habe, er werde die an ihn gezahlten Peiträge\nsofort an die KKB weiterleiten. Dadurch sei IL»\nveranlaßt worden, zunächst DM 139,20 und später zwei\nweitere Teilbeträge in Höhe von je DM 120 an den\nAngeklagten zu zahlen. LP sei in seinem Vermögen\ngeschädigt worden, weil er durch die Zahlungen\nnicht von seinen Schuldverpflichtungen gegenüber\n\nder KKB befreit worden sei.\n\nII.\nGegen diese rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltscerhebt die Revision eine Reihe\nvon Einwendungen.\n\n1. Sie vermißt die Feststellung, daß der Angeklagte schon bei Abgabe der Erklärung, LEE könne\n\ndie vereinbarten Raten auch an ihn - den Angeklagten -\nbezahlen, er werde sie für IB an die KKB weiterleiten, den Willen hatte, das nicht zu tun.\n\nIn der Tat bezeichnet das Landgericht die\nEinlassung des Angeklagten als unwiderlegt, er\nhabe nicht schon bei Abgabe dieser Erklärung, sondern erst im Anschluß an die Auslieferung der Fernsehmusiktruhe - am Tage des Kaufabschlusses (28. Juni\n1958) - den Entschluß gefaßt, die Ratenzahlungen\nnicht an die KKB abzuführen, sondern \"als Sicherheit\" für sich zu behalten. War dem so, dann enthielt die erwähnte Erklärung keine Vorspiegelung\neiner redlichen Absicht. Das bedeutet indes nicht,\ndaß sich der Angeklagte auch später keiner Täuschung\ndes L@WD schuldig gemacht und Le nicht infolge\neiner solchen Täuschung DM 379,20 an den Angeklagten\nbezahlt hat. Das bedarf keiner näheren Begründung\nfür die Teilzahlung, die der Angeklagte selbst ven\nLauda entgegennahm. Da er sich dabei so gab, als\nwolle er das Geld entsprechend seiner früheren Erklärung alsbald an die KKB weiterleiten, unterhielt\ner durch stillschweigende Abgabe eines nunmehr betrügerischen Versprechens in dem Kunden den Irrtum,\ner werde in Höhe des gezahlten Betrags von einer\nSchuld gegenüber der KKB befreit.\n\nIn einem durch Täuschung hervorgerufenen gleichen Irrtum hat ID aber auch die zwei Teilbeträge\nan die Verkäuferin des Angeklagten bezahlt. Diesen\nIrrtum hielt der Beschwerdeführer durch die Unterdrückung einer wahren Tatsache, nämlich seines nach-\n\nträglichen Entschlusses, das Geld als. Sicherheit\n\noder gar endgültig für sich zu behalten, aufrecht.\nDie Rechtspflicht, den Kunden über die Änderung seines früheren Entschlusses aufzuklären, ergab sich\n\nfür den Angeklagten daraus, daß er durch seine frühere\nZusage, die Raten an die KKB abzuführen, Id bewogen hatte, die Teilbeträge nicht unmittelbar an\n\ndie KKB, sondern an ihn - den Angeklagten - zu zahlen; dadurch hatte er für den Kunden die Gefahr geschaffen, das Geld an einen nach dem Darlehensvertrag Nichtempfangsberechtigten zu zahlen. Die Aufklärung des Kunden war dem Angeklagten nicht unzu-\n\n- mutbar; sie brauchte nicht in der Form zu erfolgen,\ndaß der Ang&k lagte seine betrügerischen Absichten\noffenbarte; vielmehr konnte und durfte er sich darauf\nbeschränken, IB zu eröffnen, daß er nicht mehr\nbereit sei, Teilzahlungen für die KKB entgegenzunehmen und an diese weiterzuleiten.\n\nDer Vorwurf, der Angeklagte habe Lew in Sinne\ndes § 263 StGB getäuscht, wird demnach im Ergebnis\ndurch die Feststellungen des bandgerichts getragen.\nEr entfällt nicht deshalb, weil der Angeklagte, wie\ndie Revision weiter einwendet, die Teilzahlungen\nnicht vor der Bewilligung des Darlehensamtrags an\ndie KKB weiterleiten \"konnte\". Der Antrag wurde am\n10. August 1958 genehmigt. Der Einwand der Revision\nversagt daher von vornherein gegenüber der Zahlung |\nvom 26. August 1958. Äber auch hinsichtlich der\nvorausgegangenen zwei Teilzahlungen würde aus dem\nvon der Revision geltend gemachten Grund eine Täuschung des I@MMB nur dann entfallen, wenn der Angeklagte entschlossen gewesen wäre, das Geld wenigstens\nsofort nach der Bewilligung des .Darlehensamtrags an\n\ndie KKB eiterzuleiten. Das war er nicht; er wollte\nvielmehr das Geld nach seiner eigenen, vom Landgericht als unwiderlegt angesehenen Einlassung\nmindestens bis zur völligen Abwicklung des Darlehensvertrags als Sicherheit zurückbehalten. Auch\nein etwaiges -— nicht erschlichenes - Einverständnis\ndes L@@W> mit einer verzögerten Weiterleitung der\nZahlungen an die KKB, auf das sich die Revision\nebenfalls beruft, könnte sich nurauf eine Einbehaltung des Geldes bis zum Beginn der Rückzahlungstermine bezogen haben.\n\n2. Zu Unrecht bestreitet die Revision die Ursächlichkeit der dem Angeklagten zur Last geleg-\n\nten Täuschung des IL@@WD für dessen Zahlungen mit\n\ndem Hinweis, daß der Darlehensvertrag zur Zeit der\nZahlungen noch nicht zustande gekommen sei, der\nKunde also auf Grund des Kaufvertrags an den Angeklagten habe zahlen dürfen und müssen. Für die Teilzahlung vom 26. August 1958 scheidet diese Betrach-\n. tungsweise schon deshalb aus, weil sie nach der Bewilligung des Darlehensamtrags (am 10. August 1958)\ngeleistet wurde. Hinsichtlich der vorausgegangenen\nzwei Teilzahlungen übersieht die Revision, daß der\nAngeklagte nach den Vereinbarungen von IB nur\nzwei Anzahlungen in Höhe von DM 100 und DM 160 erhalten und daß ihm der gesamte Restkaufpreis von\n\nder KKB im Verrechnungswege vergütet werden sollte.\nLauda brauchte daher bei Bewilligung des Darlehensamtrags an den Angeklagten gar nichts mehr zu bezahlen. Mit Rücksicht hierauf war er auch nicht verpflichtet, vor der Entscheidung über den Darlehensamtrag irgendwelche \"Kaufpreisraten\" an den Angeklag-\n\nten zu leisten; das folgt ohne weiteres daraus, daß\ndieser sonst neben der Gutschrift des gesamten\nRestkaufpreises einzelne Raten in bar und damit eine\nDoppelzahlung erhalten hätte. Eine solche lag\nzweifellos nicht im Sinne der Kundenkreditabmachung,\ndie der Angeklagte mit IB getroffen hatte. Daß\nIWW unter diesen Umständen die Teilzahlungsbeträge\nvon DM 139,20 und zweimal DM 120 nicht an den Angeklagten geleistet haben würde, wenn er gewußt hätte,\nder Angeklagte behalte diese Beträge, sei es auch\nnur als Sicherheit und auf Zeit, für sich - so daß\ner, LM», die gleichen Beträge nochmals an üje KKB\nzahlen müsse -, hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung angenommen.\n\nEtwas anderes 1äßt sich entgegen der Meinung\nder Revision auch nicht daraus herleiten, daß die\nRückzahlungen auf das bewilligte Darlehen nicht, wie\nursprünglich vorgesehen, am 25. Juli 1958, sondern\nerst am 1. September 1958 beginnen sollten. Diese\nVerschiebung der im Darlehensamtrag vorgesehenen\nRückzahlungstermine hatte seinen Grund nur darin,\ndaß das Darlehen erst am 10. August 1958 bewilligt\n- wurde - was darauf zurückzuführen sein mag, daß der\nAngeklagte den am 28. Juni 1958 unterzeichneten Darlehensamtrag erst zwischen dem 25. Juli und dem\n9. August 1958 an die KKB einreichte (S. 2 UA);\nsie hatte keinen Einfluß auf die beantragte Höhe\ndes Kaufpreisdarlehens und damit auf die von ID\n\"zu leistende Rückzahlungssumme. Der Standpunkt der\nRevision, die von IB vor dem 1. September 1958\ngezahlten Raten hätten dem Angeklagten zugestanden,\nließe sich nur vertreten, wenn mit Rücksicht auf\ndiese Zahlungen die Darlehenssumme niedriger bemessen worden wäre; das war nicht der Fall.\n\n- 10 -\n\n3. Vergebens schließlich zweifelt die Revision das\nZustandekommen des Darlehensvertrags mit dem von dem Angeklegten\nund LM beantragten Inhalt an - woraus sie abzuleiven versucht, daß der Angeklagte berechtigt gewesen sei,\nabweichend von den Darlehensbedingungen drei \"Neilzahlungsbeträge für sich entgegenzunehmen. Der Angeklagte\nhat weder IB noch der KKB zu irgendeinem Zeitpunkt\n\nzu verstehen gegeben, er wolle den Darlehensamtrag nachträglich dahin abgewandelt wissen, daß die drei ersten\nRückzahlungsbeträge auf das Darlehen nicht an die XKB,\nsondern an ihn, den Angeklagten, zu:leisten seien und\n\ndaß er diese Beträge bis zur Rückzahlung des gesamten\nDarlehens zurückbehalten dürfe. Infolgedessen muß er\n\nden Darlehensvertrag so wie beantragt - von dem erörterten zeitlichen Aufschub des Beginns der Rückzahlungen\nabgesehen - gegen sich gelten lassen. Darüber war er”\nsich nach der dem Urteilszusammenhang zu entnehmenden\nÜberzeugung des Landgerichts auch im klaren.\n\n4. \"as den Vermögensschaden des LM angent, so ist\nes richtig, daß IB im Zeitpunkt der Zahlung der ersten\nzwei Raten -— am 4. und 25. Juli 1958 - noch nicht im\nrechtlichen Sinne von einer Rückzahlungsverpflichtung\ngegenüber der KKB befreit werden konnte; denn eine\n\nsolche war vor der Bewilligung des Kreditantrags und der\nAuszahlung des Darlehens noch nicht entstanden. Gleichwohl\nwurde LG durch die erschlichene Zahlung an den Angeklagten um diese Beträge geschädigt. Hätte er sie - wenn\nauch verfrüht - an die KKB überwiesen, so hätte er von\nvornherein nur einen entsprechend geringeren Restbe-\n\ntrag an die Darlehensgeberin zurückzuzahlen brauchen;\nhätte er das Geld für sich behalten, dann wäre er in\n\nder Lage gewesen, den Rückzahlungsplan der KKB pünktlich einzuhalten.\n\n- 11 -\n\nIII.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene\nNachprüfung des Urteils im übrigen läßt ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Das Rechtsmittel erweist sich damit als\nunbegründet.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-09/4-str-150-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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