{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-06-02_4_StR_179_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-06-02","aktenzeichen":"4 StR 179/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2154 00\n\n4 Stk_179/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Peter Erich E@D au Denn;\n\ndort geboren am . EEEEn :\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 2. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Xrumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter ir.Flitner\nBunäsesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 28. Februar 1961\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nber Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in\nTrier vom 22. August 1960 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.\n\nAuf seine Revision hatte der Senat dieses Urteil am\n25. November 1960 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen\n(4 StR 445/60).\n\nDas Landgericht hat nunmehr gegen den Angeklagten\nwiederum eine Gefängnisstrafe von vier Monaten ausgesprochen.\n\nDagegen richtet sich die Verletzung sachlichen Rechts\nrügende kevision des Angeklagten. Sie ist unbegründet.\n\n1. Die Revision meint, es sei rechtsfehlerhaft, daß\ndie Strafkammer die Umstände, mit denen sie das leicht fahrlässige Verhalten des Angeklagten bei Behandlung der Schuldfrage begründet habe, nochmals bei der Strafzumessung, und\nzwar strafschärfend, berücksichtigt nabe. Ein leicht fahrlässiges Verhalter könne überhaupt niemals strafschärfend\ngewertet werden. Lie Strafzumessungserwägungen ließen zuden\nzweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht bei Bemessung der\nStrafe davon ausgegangen sei, daß der Angeklagte nur leicht\nfahrlässig gehandelt habe, Lbenn in den Strafzumessungserwägungen heiße es, \"Gie Leichtfertigkeit\", mit der der Angeklagte sich über die ihm im vorliegenden Falle obliegenden\nSorgfaltspflichten hinweggesetzt habe, sei ihm schon bei\nfrüheren Gelegenheiten zum Verhängnis geworden. Mit Leichtfertigkeit bezeichne man im Sprachgebrauch ein schwerer\nwiegendes Verhalten als ein leicht fahrlässiges.\n\n53 —\n\nIndessen ergibt sich aus den Strafzumessungserwägungen, daß\ndie Strafkammer bei Benutzung des Wortes \"Leichtfertigkeit\"\nin Wirklichkeit nicht an einen schwereren Schuldvorwurf gedacht hat, sondern gleichwohl bei der Strafzumessung nur von\neinem\"leicht fahrlässigen\" Verhalten des Angeklagten ausgegangen ist. Denn wenige Sätze später hebt sie ausdrücklich\nhervor, dem Angeklagten müsse durch eine empfindliche Freiheitsstrafe vor Augen geführt werden, \"daß selbst eine leichte Fahrlässigkeit im Straßenverkehr nicht geduldet werden kaı\n\nIm übrigen läßt der Beschwerdeführer außer Acht, daß\nauch im Rahmen der leichten Fahrlässigkeit Unterschiede bestehen und daß das Lanägericht auch die besondere Art, in\nder der Angeklagte leicht fahrlässig gehandelt hat, in seinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigen durfte. So hat\nes ohne Rechtsirrtum strafschärfend gewürdigt, daß der Angeklagte vermöge seiner langjährigen Fahrpraxis als Lastkraftwagenlahrer wußte, daß bei Fahrten wie der hier ausgeführten\nauf der rechten Seite seines Wagens ein von Führersitz nicht\neinsehbarer toter Winkel bestand und das dennoch nicht beachtet hat. Weniger schwer wäre der Vorwurf, daß der Ange-\n\nklagte nach geringerer Fahrpraxis in dieser Weise versagt\nhat, obwohl er jene Tatsache hätte wissen müssen. Ferner hat\ndie Strafkammer rechtsbedenkenfrei als straferschwerend angesehen, daß dem Angeklagten \"aus seiner Erfahrung bekannt\nwar, daß sich Zinder bei seinem Aufenthalt in den Ortschaften mit Vorliebe um sein Fahrzeug herum aufhielten.\" Ein min\nderer Vorwurf wäre es gewesen, wenn ihm das nur hätte bekannt sein müssen.\n\n2. Zu Unrecht bemängelt die Revision, dad das Landgericht sich nicht ausreichend über die Vorstrafen des Angeklagten unterrichtet habe. Lie Strafzumessungserwägungen ergeben, daß dies hinlänglich geschehen ist. Die Akten früherer Strafverfahren mußten zu diesem Zwecke nicht unbedingt\n\nan.\"\n\n- 4 -\n\nbeigezogen werden. Die Strafkammer konnte sich auch durch\nBefragung des Angeklagten unterrichten. Ob sie sich in dieser oder anderer Weise Kenntnis von den früheren Straftaten des Angeklagten verschafft hat, brauchte sie in der\nBegründung des angefochtenen Urteils nicht erkennen zu las-\n\nsen.\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nKrumne j Sauer Martin\nFlitner Börtzlier\n\n‚\nDre","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-02/4-str-179-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-02/4-str-179-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.712034+00:00"}}