{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-06-02_4_StR_144_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-06-02","aktenzeichen":"4 StR 144/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_144/61 154 663\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Kurt FEB „aus A;\ngeboren an @. EEEED ED :i: - um ı GER,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\n\"hat der 4. $trafsenat des Bundesgerichtshofs inrder Sitzung vom 2. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Flitner\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westfalen vom\n16. Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten -— unter Freisprechung im übrigen -— wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) zur Gefängnisstrafe von sechs\nMonaten verurteilt.\n\nIo\n\nWie das Landgericht festgestellt hat, schlief die\n1956 10 Jahre alte Stieftochter Jutta des Angeklagten\nmit diesem und seiner Ehefrau in den Ehebetten. Dabei\nkam es öfter zu Balgereien unä \"Kalbereien\" zwischen ihnen, wobei der Angeklagte auch mehrfach teils die bedeckte, teils die unbedeckte Brust des Kindes berührte,\nDas liegt dem Angeklagten nicht zur Last.\n\nAm Morgen des 23. Juli 1960 lag der Angeklagte, da\nseine Ehefrau frühzeitig aus dem Haus gegangen war, allein mit Jutta zu Bett. Er stand kurz auf, um sich aus\nder Küche etwas zum Trinken zu holen. Als er in das\nSchlafzimmer zurückkehrte, sah er, daß Jutta die Bettdecke zurückgeworfen und ihr Nachthemd hochgezogen hatte, so daß sie nackt dalag. Das Mädchen forderte ihn\nmiv den Worten: \"Komm, Paps, faß mir doch mal an die\nTitten!\" auf, zu ihr ins Bett zu kommen. Der Angeklagte\nging darauf nicht ein, sondern antwortete der Stieftochter, während er sich wieder niederlegte, sie solle sich\ndoch überlegen, was sie tue, und die Familie nicht unglücklich machen (nach der Feststellung des Lanädgerichts führt der Angeklagte eine gute Ehe); \"es\" - gemeint war die von dem Mädchen gewünschte geschlechtliche Annäherung - sei doch zu gefährlich. Während dieser\nVorhalte nahm der Angeklagte die Bettidecke und deckte\ndie Stieftochter wieder zu. Hierbei ließ er etwa 1 bis 2\n\nMinuten lang seine Hand auf der unbekleideten Brust des\nMädchens ruhen. Das Landgericht ist davon überzeugt,\ndaß der Angeklagte zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust handelte.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen hat\ndie Strefkanmer auf Grund von Angaben getroffen, die der Angeklagte bei den : polizeilichen Vernehmung gemacht und\ndie der Vernenmungsbeamte in der Hauptverhandlung als\nZeuge bekundet hat,\n\nII:\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\n1, In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt der\nBeschveerdeführer, daß die Stieftochter vor ihrer durch\n\neinen Beweisamtrag der Verteidigung veranlaßten erneuten\nVernehmung nur über, ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach\n\n§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, nicht auch über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Nr. 1 StPO belehrt worden\nsei. Dadurch sei die Stieftochter dem Irrtum verfallen,\ndaß sie entweder nur die Aussage schlechthin verweigern\nkönne oder aber, wenn sie zu einer Aussage bereit sei,\nalle an sie gerichteten Fragen beantworten müsse, auch\nsoweit sie nach § 55 Abs, 1 StPO zu deren Nichtbeantwortung befugt. gewesen wäre. Die Revision meint, daß die\nZeugin, wäre sie richtig belehrt worden, ausgesagt haben würde, und daß das Urteil dann anders ausgefallen\nwäre,\n\nx\n\nDie Rüge ist unbegründet. Sie könnte dem Rechtsmittel selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die\nStieftochter überhaupt nicht nach § 55 Abs. 2 StPO be-\n\n- 4A -\n\nlehrt worden wäre (BGHSt 11, 213). Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde sie aber — ebenso wie ihre\ngleichfalls als Zeugin erschienene Mutter - zu Beginn\n\nder Hauptverhandlung gemäß §§ 52 Abs. 2, 55 Abs. 2 StPO\ndarauf hingewiesen, daß sie das Zeugnis verweigern.könne,\n\"wenn sie zu den im § 52 Abs.1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten\" gehöre,und daß sie, falls sie\naussage, die Auskunft auf solche Fragen verweigern dürfe, deren Beantwortung ihr selbst oder einem ihrer Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuzöge. Erst auf diese Belehrung hin\nlehnte es die Stieftochter ab, auszusagen. Auch als\n\nder Verteidiger während der Hauptverhandlung den An-\n\ntrag stellte, die Zeugin darüber zu vernehmen, daß der\nAngeklagte ihr am 27. Juli 1960 (richtig: 23. Juli 1960)\nnicht die Hand auf die nackte Brust gelegt habe, und\n\ndas Gericht diesem Antrag entsprach, wurde die Zeugin\n\n- nochmals - \"über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt\", worauf sie erneut die Aussage verweigerte. Richtig ist allerdings, daß die Sitzungsniederschrift keinen Vermerk darüber enthält, ob die Stieftochter bei dieser zweiten Belehrung ausdrücklich auch auf ein Auskunitsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde. Auch wenn das jedoch unterblieben sein sollte, wäre hierin kein Rechtsfehler zu sehen. Im Gegensatz zu § 52 Abs. 2 StPO schreibt § 55 Abs. 2 StPO nicht\nvor, daß die Belehrung \"vor jeder Vernehmung\" zu erfolgen hat; es genügte daher, daß die Zeugin zu Beginn der\nHauptverhandlung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach\n§§ 55 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde, Abgesehen davon fehlt.\nes an jedem Anhalt dafür, daß die Stieftochter nach nochmaliger Belehrung gemäß § 55 StPO aussagebereit gewesen\nwäre, nachdem sie schon auf die erste - vollständige -\nBelehrung hin jede Aussage verweigert hatte.\n\n2. Sachbeschwerde\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das Urteil zu\nBedenken Anlaß,\n\na) Das Landgericht hat den Angeklagten (nur) eines\nVerbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen,\nihm aber gleichwohl mildernde Umstände nach § 176 Abs.2\nStGB zugebilligt. Auf diesem Versehen kann das Urteil\nallerdings nicht beruhen, weil beide Strafvorschriften\ndie gleiche Mindeststrafe vorsehen und der Angeklagte\nnur zu dieser Strafe verurteilt worden ist.\n\nb) Ar. die Feststellung zum äußeren Tatbestand, daß\nder Angeklagte seine Hanä mindestens 1 Minute lang auf\nder nackten Brust der Stieftochter ruhen ließ, ist das\nRevisionsgericht gebunden. Die rechtliche Würdigung der\nStrafkammer, diese Handlung habe gegen das allgemeine\nSeham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verstoßen und sei daher objektiv unzüchtig gewesen, ist nicht zu beanstanden. Jedoch verbirgt sich möglicherweise ein Rechtsfehler hinter der Begründung,\ndie im Urteil für die Überzeugung des Landgerichts angeführt ist, der Angeklagte habe auch subjektiv unzüchtig,\nnämlich zur Erregung oder Befriedigung \"seiner. Geschlechtslust\" gehandelt. Die Strafkammer folgert das daraus, daß\nder Angeklagte den Sinn der Aufforderung der Stieftochter,\nihr \"an die Titten\" zu fassen, richtig verstanden und\nangenommen habe, das Mädchen wünsche damit die Vornahme\ngeschlechtsbetonter Handlungen; denn er habe darauf geantwortet, das sei zu gefährlich und sie solle die Familie nicht unglücklich machen. \"Daher\", so schließt die\nBeweiswürdigung ab, sei die Kammer davon überzeugt, daß\nder Angeklagte aus Wollust gehandelt habe.\n\n-6 -\n\nDie Tatsache jedoch, daß der Angeklagte die unzüchti -\nge Natur (und damit die Unerlaubtheit) der von der Stieftocnter gewünschten geschlechtlichen Annäherung erkannte,\nrechtfertigt für sich allein unter den hier festgestellten\nbesonderen Umständen nicht den Schluß, daß er mit der ihm\nzur Last gelegten Berührung der Brust des Mädchens seine\nSinnenlust erregen oder befriedigen wollte, zumal das Mädchen schon Jahre in seinem Haushalt weilte, mit in den\nEhebetten schlief und der Angeklagte sich ihm trotzdem bisher niemals unsittlich genähert hatte, ebenso wie er auch\nsonst noch nie in dieser Richtung aufgefallen war. Hinzu\nkommt, daß er der Stieftochter wegen ihres Ansinnens Vorhalte machte und es ausdrücklich ablehnte, Handlungen vorzunehmen, die \"die Familie unglücklich machen könnten\",\nobwohl die Gelegenheit dazu wegen der Abwesenheit der Ehefrau unä wegen der geschlechtlichen Bmeitschaft des nackt\ndaliegenden Määchens ungewöhnlich günstig war. Das Nein\ndes Angeklagten zu dieser \"stark erotischen Einwirkung\"\n\n(Ss. 5 UA) läßt es nicht von vornherein als ausgeschlossen\nerscheinen, daß er - gleichviel, ob aus sittlich anerkennenswerten Beweggrund oder nur aus Furcht vor Strafe -\nden ernstlichen Willen hatte, sich nicht an seiner Stieftochter zu vergehen, und mit seiner übrigens völlig runigen\nHanäbewegung - wenigstens bewußt - keine unzüchtigen Absichten verband. Nicht jeder, der eine zwar (objektiv) un-\n'güchtige, aber nicht besonders nachhaltige und. verhältnismäßig kurz dauernde Handlung an einem anderen vornimmt,\nhandelt schon deshalb - notwendig - zur Erregung oder Be-Triedigung seiner Geschlechtslust, weil er die Lüsternheit\ndes anderen erkennt. Hierfür lassen sich vielmehr auch\nandere Beweggründe denken, so in Fällen wie dem vorliegenden etwa die Absicht, das Mädchen von seinem törichten\nWunsch abzulenken und es mit einer sicherlich ungeschickten\nund unangebrachten, aber dennoch vielleicht bloß väterlich\n\ngemeinten Geste zu beruhigen.\n\nDie knappe Darlegung des Urteils läßt nicht erkennen,\nob die Strafkammer auch an diese nach dem Sachverhalt nicht\nfernliegende Möglichkeit gedacht hat. Mithin 1äßt sich\nnicht ausschließen, daß die Schlußfolgerung des Landgerichts\nvon Rechtsirrtum beeinflußt ist. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht narh\nden dargelegten Grundsätzen auch zu prüfen haben, ob der\nAngeklagte die Brust seiner Stieftochter etwa deshalb be--\nrührte, um deren Geschlechtslust - wenigstens teilweise -\nzu befriedigen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die\nrechtliche Würdigung der Strafkammer in dieser Hinsicht zu\nergänzen (vgl. Löwe-Rosenberg 20. A. § 337 StPO Ann. 8).\n\nKrumme Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-02/4-str-144-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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