{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-06-02_4_StR_114_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-06-02","aktenzeichen":"4 StR 114/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 114/61\n\n2154 064\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Gerhard Jo EB aus A ,‚ geboren\nan @: a in EB (Krs. As ), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamwali- CB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt u dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iEuzn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Münster/Westf. vom\n\n6. Januar 1961 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls\neines Fahrrades verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldicbstahls in zwei Fällen und wegen Rückfallbetrugs in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\n1. Die Sachrüge führt insoweit zur Aufhebung des\nUrteils, als der Angeklagte wegen Diebstahls des Fahrrades der Karin REED verurteilt worden ist. Auf die\nAufklärungsrüge, äje nur diesen Punkt betrifft, braucht\ndaher nicht eingegangen zu werden.\n\nNach den Feststellungen des Urteils ist das Fahrrad der Karin REED am 21. März 1960 zwischen 14 und 18\nUhr aus der Hofeinfahri der Gastwirtschaft De in\nAGBEB entwendet worden. Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, daß der Angeklagte diesen von ihm bestrittenen Diebstahl ausgeführt hat, u.a. darauf gestützt,\ndaß es ihm, der an dem im Urteil angegebenen Tatvag um\n17 Uhr Arbeitsschluß hatte; möglich gewesen sei, in der\nZeit zwischen 17 und 18 Uhr von seiner Arbeitsstelle bei\nder Firma CB in LEW an den Tatort zu kommen. Dabei\nhat es erwogen, daß der Angeklagte die Strecke von Letie\nnach Ahlen, die \"ungefähr 15 km\" betrage, mit \"seinem\"\nAutobus \"in einer halben Stunde ohne Schwierigkeiten bewältigen konnte\". Da im Urteil erwähnt wird, daß der Angeklagie einen Omnibus selbst \"fuhr\" und daß er \"mit\nseinem Autobus\" jeden Tag zu fahren hatte, liegt die\n\nAnnahme nahe, daß er mit dem Werkbus nach Arbeitsschluß Arbeiter seiner Firma von der Arbeitsstelle in\nIB zu ihren auf der Strecke nach AB gelegenen\nWohnungen zu bringen hatte»\n\nIn Wirklichkeit beträgt die Strecke von Lg\nnach AB nicht \"ungefähr 15 kmt, sondern - wie aus\neiner Autostraßenkarte ohne weiteres zu ersehen und\ndaher als offenkundige — geographische - Tatsache zu\nerachten ist =rzund das Doppelte, nämlich etwa 50 km.\nDiesen tatsächlichen Irrtum des Landgerichts kann das\nRevisionsgericht bei der Nachprüfung der rechtlichen\nWürdigung berücksichtigen, ohne daß es erst einer tatsächlichen Richtigstellung über diesen Punkt durch den\nTatrichter bedarf (vgl. RGSt 57, 257). Das nötigt hier\naber zur teilweisen Aufhebung des Urteils, weil sich\nnicht ausschließen läßt, daß die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten auf jenem sach -\nlichrechtlichen Mangel (KleinknechtsW4üller 4. Aufl.\n§ 337 Anm. 6 a) beruht.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts lassen nicht\nerkennen, ob es in die Zeit, die es dem Angeklagten für\n‚die \"Bewältigung\" der Strecke von 15 km zubilligt, diejenige Zeit einbezogen hat, die er erfahrungsgemäß nach\nArbeitsschluß mit dem Warten auf das Eintreffen aller\nmitfahrenden Arbeitskameraden am Autobus verbringen mußte\nund die er unterwegs zum Aussteigenlassen der Mitfahrer\nan den möglicherweise zahlreichen Haltestellen benötigts»\nEs kann daher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werdei,\ndaß die Strafkammer hier bloß eine reine Fahrzeit von\n1/2 Stunde für eine Pahrt von \"ungefähr 15 km\" über die\n\ndurch mehrere geschlossene Ortschaften führende und\num die Zeit zwischen 17 und 18 Uhr naturgemäß sehr\nbelebte Straße veranschlagt hat, ohne die erwähnten\nzeitraubenden Umstände ausreichend zu berücksichtigen,\nso daß sich schon bei einer weit kürzeren Fahrstrecke,\nals sie in Wirklichkeit gegeben war, Zweifel daran\nnicht unterdrücken lassen, ob der Tatrichter bei\nseinen Schlußfolgerungen an alle nach der Lebenserfahrung naheliegenden Möglichkeiten, die die Beurteilung zugunsten des Angeklagten beeinflussen können,\ngedacht hat. Ob er auch dann der Überzeugung gewesen\nwäre, der Angeklagte hätte spätestens um 18 Uhr am\nTatort sein können, wenn er zutreffend eine ungefähr\n30 km lange Fahrsirecke angenommen hätte, ist daher\num so zweifelhafter.\n\nIn der neuen Verhanälung wird die Strafkammer\nGelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob der Diebstahl\ndes Fahrrades, wie im Urteil festgestellt, wirklich an\n21. März 1960 stattfand. Nach der Diebstahlsanzeige der\nKarin RBB von 25. März 1960 (Bl. 16 d.A.) soll das\nFahrrai am 22. März weggekommen sein. Dieser Tag ist\nnoch im Eröffnungsbeschluß vom 12. Oktober 1960 als\nTag des Diebstahls genannt. Nach der vom Landgericht\nvor der Hauptverhandlung eingeholten Auskunft der Firma\nCB hatte der Angeklagte am 22. März um 13.30 Uhr\nArbeitsschluß. Sollte dieser Tag der Tattag sein, so\nwürden alle oben erwähnten Berechnungen keine Rolle\nspielen.\n\nDer Senat ist nicht in der Lage, aus den Akten\nfestzustellen, daß es sich bei der Angabe des 21. März\n1960 als Tatzeitpunkt um ein Schreibversehen des Landgerichts gehandelt haben müsse. Dagegen spricht einmal,\ndaß der 21. März an mehreren Stellen des Urteils als\nTattag genannt ist, und zum anderen der Umstand, daß\ndas Landgericht bei der Einholung der oben erwähnten\nAuskunft der Firma CW, wann der Angeklagte Arbeitsschluß hatte, sich ausdrücklich nach dem 21. und dem\n22. März erkundigte, also trotz der vorher eindeutigen\nAktenlage möglicherweise bestimmte Anhaltspunkte dafür\nhatte, daß der Diebstahl statt am 22. schon am 21. März\n1960 begangen sein könne; das könnte in der Hauptverhandlung eindeutig geklärt worden sein.\n\n2. Von der Aufhebung des Urteils im Falle des\nDiebstahls des Fahrrades der Karin RB wird die\nVerurteilung des Angeklagten wegen betrügerischen\nVerkaufs dieses Fahrrades nicht berührt. Aus dem Urteil\nergibt sich klar, daß der Angeklagte wegen Betrugs\nauch dann zu Recht verurteilt worden ist, wenn er den\nDiebstahl des Fahrrades nicht selbst ausgeführt haben\nsollte. Denn er hat dem Käufer vorgespiägelt, daß er\nEigentümer des Rades sei (UA 9). Erst daraufhin hat\ndieser den Kaufpreis in der Erwartung gezahlt, das\nEigentum zu erwerben.\n\n3. Die Höhe der Einzelstrafen für den Diebstahl\neines Hundes und für die beiden Betrugstaten ist, wie\ndas angefochtene Urteil deutlich erkennen läßt, von der\nVerurteilung wegen Diebstahls eines Fahrrades nicht\nbeeinflußt. Diese Einzelstrafen können daher bestehen\nbleiben.\n\nAuch der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nist an sich ausreichend begründet. Er kann aber nur\nneben der Gesamtstrafe ausgesprochen werden. Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erfaßt\ndaher notwendig auch den Ausspruch über die Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte (BGHSt 14, 381). Das\nLandgericht wird auch darüber erneut zu befinden haben.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nFlitner Börtzlier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-02/4-str-114-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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