{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-05-24_4_StR_451_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-24","aktenzeichen":"4 StR 451/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_Stk_451/61 2175 036\n\nImNanmnmen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Bruno k e GEEED aus Eep-Sch iii,\ngeboren an @. ED EB ir Scheu;\n\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 22. Lezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt NEED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 24. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle U verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez\n\nLo —\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall und versuchten Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von acht\nNonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\n\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum eil. Erfolg»\n\nI. Die Verfahrensrüge.\n\n1. Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei im\nHauptverhandlungsternin nicht in der Lage gewesen, der Verhandlung zu folgen. Er habe an dem Tage 59,5 O Fieber gehabt.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nEs kann hier unerörtert bleiben, ob das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten an Hand des Akteninhalts und anderer Erkenntnismittel nachprüfen darf (vgl.\ndazu Loewe-Kosenberg, Komm. zur StPO 20. Aufl., Vorbe- |\nnerkung III 12 b zu §§ 151 ff und Anm. 2b zu § 337).\nDenn weder der Akteninhalt noch das Vorbringen des Angeklagten noch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und don Berichterstatters der Strafkammer sowie die\nvom Verteidiger des Angeklagten abgegebene Erklärung\ndeuten auf die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten\nhin.\n\nDie Niederschrift über die Hauptverhäandlung läßt\nnicht entnehmen, daß der Angeklagte selbst oder durch seinen damaligen Verteidiger auf seine Verhandlungsunfähigkeit\nhingewiesen hätte. Letzterer hat erklärt, es sei ihm nichts\ndavon bekannt, daß der Angeklagte am Tage des Hauptverhandlungstermins verhandlungsunfähig gewesen sei. Wenn der Angeklagte ihm das gesagt oder er auch nur den Eindruck gehabt hätte, daß der Angeklagte nicht auf der Höhe sei, würde er dies geltend gemacht haben. Der Berichterstatter der\nStrafkammer hat sich dienstlich geäußert, es sei ihm nichts\ndavon bekannt, daß der Angeklagte am Verhandlungstage fieberkrank gewesen sein soll. Der Vorsitzende der Strafkamner\nhat unter Hinweis auf diese Äußerung erklärt, der Angeklagte habe nach seiner Erinnerung nicht geltend gemacht,\nverhanälungsunfähig zu sein. Da alles dies darauf hinweist,\ndaß der Angeklagte nicht verhandlungsunfähig war, erübrigt\nes sich, von dem in der Revisionsrechtfertigungsschrift\nangegebenen Dr. IB und vom Gesundheitsamt eine Auskunft\ndarüber einzuholen, ob der Angeklagte am Tage der Hauptverhandlung 39,5 ° Fieber hatte, zumal diese - wenngleich\nnicht unerheblich erhöhte - Temperatur allein regelmäßig\nnoch keine Verhandlungsunfähigkeit bedingt.\n\nDas Vorbringen des jetzigen Verteidigers des Angeklagten zu dieser Rüge im Schriftsatz vom 20. Oktober 1961\nist verspätet und mithin unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo),\n\n2. Soweit der Angeklagte des versuchten Betrugs zum Nachtdl\ndes 'kaufmännischen., Angestellten MW für schuldig befunden worden ist, beanstandet er, daß die Strafkammer\ndie in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene Ehefrau\ndes Angeklagten und den Zeugen NW nicht vereidigt hat.\nEr führt dazu aus, die Entscheidung hänge in diesem Falle\n\ndavon ab, ob der Kaufmann NB auf die ihm im Vertrag\nvon 30. August 1957 übertragenen Rechte an den hraftfahrzeugen der zEhefrau des Angeklagten verzichtet habe.\nTimm habe als Zeuge nur ausgesagt, daß der Vertrag\nmit ihm noch in Kraft sei. Das Landgericht habe \"die\nentgegenstehende Bekundung der Ehefrau des Angeklagten als\nZeugin nicht als ausreichend angesehen, die Aussage des\nZeugen N zu erschüttern\". Bei diesem Beweisergebnis sei die Strafkammer verpflichtet gewesen, die Zeugen\nzu vereidigen, \"um durch den Eindruck des Eides eine\nwahrheitsgemäße Aussage herbeizuführen. !\"\n\nNach der Niederschrift über die Hauptverhandlung hat\ndie Strafkaummer die Ehefrau des Angeklagten als Angehörige\ndes Angeklagten und IB als Geschädigten gemäs § 61\nNr. 2 StPO in der Tat unvereidigt gelassen.\n\nBeides kann aber mit der Revision nicht erfolgreich\nbeanstandet werden.\n\nDie Strafprozeßordnung schreibt nirgends vor, daß\nsich der Strafrichter bei widersprechenden Zeugenaussagen\ndurch Vereidigung der Zeugen die Überzeugung von der Richtigkeit der einen oder anderen Bekundung verschaffen müßte.\nDie Vereidigung beider Zeugen stand vielmehr im Ermessen\nder Strafkammer. Bei dessen Ausübung konnte diese alle Umstände in Betracht ziehen, die bei Würdigung der gesamten\nSachlage Berücksichtigung verdienen, nicht nur die Möglichkeit, daß dio Zeugen wegen der in § 61 Nr. 2 StPO genannten Beziehung zum Angeklagten von der Wahrheit abweichen könnten (vgl. BGHSt 1, 175). ks wird nicht ersichtlich, daß das Landgericht sein Ermessen mißbraucht hat-\n\n3. Die den vollendeten Betrug zum Nachteil der Kundenkreditbank betreffende Aufklärungsrüge wird im Zusammenhang nit der Sachrüge behandelt.\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betrugs zum Nachteil des kaufmännischen Angestellten\nIB unterliegt äurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nIn der Begründung des angefochtenen Urteils ist\ndas Merkmal des Vermögensschadens nicht einwandfrei dargetan. Die vom Angeklagten erschlichene Vermögensverfügung seines Gläubigers Ui war die Stundung der gegen\nihn und seine Ehefrau bestehenden Forderung auf Rückzahlung\n‘eines Baukostenzuschusses. Nur dann aber stellt die Stundung einen Vermögensschaden dar, wenn die Forderung durch\nsie an Wert einbüßt, Dafür ist allein bedeutsam, ob der\nwirtschaftliche Wert der Forderung geringer geworden ist.\nDas könnte hier eingetreten sein, falls der Angeklagte\n‚zur Zeit der Stundung noch zahlungsfähig oder in höheren\nGrade zahlungsfähig war als später. War die Forderung\nMOEB schon zur Zeit der Stundung aber derart gefährdet, daß sie an Wert nicht mehr verlieren konnte, so wäre\nkein Vermögensschaden eingetreten. Dies hätte die Strafkammer klären müssen, zumal die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten diesen nach den Feststellungen des\nangefochtenen Urteils am Tage vor der Stundung veranlaßt\nhatten, sich von dem Kaufmann NEED 2000.- DM als sogenannten Geschäftsamteil geben. zu lassen und der Angeklagte\nkurz vor Weihnachten 1957 abermals bemüht‘. war, ein Darlehen zum Einkauf von Waren auf betrügerische Weise zu\nerhalten.\n\nDieser Mangel des angefochtenen Urteils nötigt zur\nAufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Falle UB-\n@&B und zur Zurückverweisung der Sache insoweit an das\nLandgericht. Dieses wird bei erneuter Verhandlung und Entscheidung auch zu prüfen haben, ob der Vorsatz des Angeklagten die Vermögensschädigung unfaßte. Es wird auch Gelegenheit haben, das tatsächliche Vorbringen der Revision\nüber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten an\n1. September 1957 zu berücksichtigen.\n\n2. Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betrugs zum Nachteil der Kundenkreditbank geht\ndie Strafkammer von folgendem Sachverhalt aus:\n\na) Die Bemühungen des Autoverkäufers kB, vei\nder Kundenkreditbank in DB vor Weihnachten 1957 ein\nDarlehen für den Angeklagten zu erwirken, scheiterten. Da\nder Angeklagte das Darlehen aber um jeden Preis erhalten\nwollte, legte er zusammen mit KB dem bei ihm tätigen\nAngestellten Do@WWB nahe, den auf den Namen der Ehefrau\ndes Angeklagten zugelassenen und von ihr und dem Angeklagten benutzten Lkw Hanomag (Diesel 2 to) \"pro forma\nzu kaufen.\" Do war dazu bereit, nachdem der Angeklagte und KW ihn zugesichert hatten, daß er überhaupt nichts zu bezahlen brauche. DOW var auch nicht\ngewillt, irgendwelche Zahlungen zu leisten. Ebenso hatte\ner nicht die Absicht, das Fahrzeug \"käuflich zu erwerben\",\nWas der Angeklagte mit seinem Plan verfolgte, war er\nnicht imstande zu durchschauen. DoWEB unterschrieb, wie\nes von ihm verlangt wurde, einen Darlehensamtrag an die\nKundenkreditbank über 3.380,30 DM, in dem er sich als\nEigentümer des Hanomag ausgab, diesen an die Bank zur\nSicherung übereignete und sich zur Zahlung der 3.380,30 DU\n\nan die Bank in Raten verpflichtete, Der Angeklagte selbst\nhatte infolge nicht unbedeutender Verschuldung erhebliche\nZweifel daren, daß er imstande sein werde, die Ratenzahlungen zu bewirken. Er war sich auch klar darüber, daß\n\ndie Kundenkreditbank den Kaufvertrag bei Kenntnis der\nwahren Absprachen nicht vorfinanzieren würde. Die Bank aber\nging davon aus, daß DoWiib tatsächlich der Käufer des Yagens sei, und schoß den Kaufpreis an den Angeklagten vor.\nDieser zahlte an die Bank nur zwei der vereinbarten Raten.\nICE kümmerte sich um die Rückzahlung überhaupt nicht.\n\nb) Das Landgericht sieht den vollendeten Betrug des\nAngeklagten gegenüber der Bank darin, daß er ihr vorgespiegelt hat, sie finanziere einen Kaufvertrag, und daß die\nBank ihr Geld in der Vorstellung hingab, daß Do tatsächlich Käufer sei und auch vereinbarungsgemäß zahlen\nwolle. \"Im Sinne eines Schadens gefährdet!\" sei, so meint\ndie Strafkammer, das Vermögen der Bank dadurch, daß diese\n\"für einen von vornherein zahlungsunwilligen Käufer zahlte\nund nach der Vermögenslage des Angeklagten die Rückzahlung\nsehr zweifelhaft war, selbst wenn der Lkw wirksam zur Sicherung übereignet war.!\n\nc) Diese Darlegungen des Landgerichts lassen - jedenfalls im Ergebnis - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen.\n\nEs handelt sich um einen sog. Eingehungsbetrug, bei\ndem der Angeklagte sich seines Angestellten Do, wie\ndie Strafkammer ersichtlich angenommen hat, als \"gbsichtslosen Werkzeugs\" bediente. Mit der Angabe, Do sei\nzur Rückzahlung bereit, wurde der Bank eine Tatsache vorgespiegelt. Ihr Schaden liegt darin, daß sie trotzdem\n3.380,30 IM auszahlte.\n\nFehlt der Zahlungswille des Schuldners, so ist die.\nDarlehensforderung gewöhnlich gefährdet, weil der - rechtzeitige und vollständige - Eingang der Darlehenssumne fast\nimmer durch den schlechten Willen des Schuldners beeinträchtigt wird. Eine solche Einstellung des Schuldners\nführt zu einer Unsicherheit in Bezug auf den künftigen vertragsgemäßen Eingang der Darlehenssumme und mindert den\nWert des Rückzahlungsanspruches; das stellt einen gegenwärtigen Vermögensschaden dar (BGHSt 15, 24, 27).\n\nDies gilt, selbst wenn wertmäßig ausreichende Sicherheiten gestellt sind, auch dann, wenn dem Gläubiger\nnicht möglich ist, sich aus diesen Sicherheiten ohne weiteres unabhängig von der Mitwirkung seines Schuldners und\nmithin von dessen guten Willen zu befriedigen. Das ist\nsogar ... : der Fall, wenn die zur Sicherung übereignete\nSache im Besitz des Schuldners geblieben ist (vgl. BGHSt aa0).\nNicht anders verhält es sich aber dann, wenn der Gläubiger zur Verwertung der Sicherheiten nicht in der Lage ist,\nweil er dazu der Mitwirkung eines anderen als seines\nSchuldners bedarf. Ein derartiger Fall liegt hier vor.\n\nDen Urteilszusammenhang ist nämlich zu entnehmen,\ndaß der der Bank zur Sicherung übereignete Lastkraftwagen\nnicht im Besitz ihres Schuldners Do war, sondern\nweiterhin vom Angeklagten und seiner äöhefrau benutzt wurde, also in deren unmittelbaren Besitz verblieb. Die Bank\nhätte also, wenn sie den Lastkraftwagen verwerten wollte,\nvom Angeklagteu und dessen Ehefrau als Eigentümerin des\nFahrzeugs dessen Herausgabe verlangen müssen. Der Angeklagte aber ging nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils schon bei der Sicherungsübereignung des Last-\n\nkraftwagens an MED im September 1957 davon aus, \"daß\neine derartige Übereignung nicht mehr möglich sei, weil\ndie Fahrzeuge!\" - darunter der der Bank übereignete Lastkraftwagen - \"nach seiner Vorstellung bereits rechtswirksam dem Zeugen NW übereignet waren!\" (UA S. 4, 5).\nDanach lief die Bank Gefahr, daß ihr Herausgabeanspruch\ngegen den Angeklagten, gegen den sie keinen vertraglichen Anspruch auf Zehlung hatte, nicht sogleich, möglicherweise sogar erst nach Führung eines Rechtsstreits,\nverwirklicht werden konnte. Unter diesen Umständen ist\nsie durch die Übereignung des Fahrzeugs wegen ihrer Darlehensforderung gegen den Angestellten Do nicht\nvollwertig gesichert, ihr Vermögen mithin geschädigt worden\n\nSomit kann unerörtert Dleiben, ob die Bank auch\ndeswegen einen Vermögensschaden im Sinne des § 265 StGB\nerlitten hat, weil ihr Sicherungetigentum an dem Lastkraftwagen Ansprüchen anderer ausgesetzt war, an die das\nFahrzeug zuvor zur Sicherung übereignet worden war.\n\nd) Der Beschwerdeführer greift seine Verurteilung\nin diesem Fall mit im Revisionszuge unzulässigen Angriffen auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils an\nund rügt weiter, das Landgericht habe trotz des vor der\nHauptverhandlung gestellten Antrags den Kaufmann Bernd\nKW nicht als Zeugen darüber gehört, \"daß die ganze\nAngelegenheit mit der kundenkreditbank von ihm persönlich bearbeitet wurde, daß er den Wagen an den Zeugen\nDo verkauft und daß der Angeklagte hiervon nichts gewußt hat.\"\n\n- 10 -\n\nDiese Aufklärungsrüge ist unbegründet.\n\nDie Behauptung, daß KB das Fahrzeug an Don\n\nsatz des Verteidigers vom 29. März 1961 nicht enthalten.\nIn ihm heißt es insoweit nur, KEEP habe. den Wagen ernsthaft an Do@ie verkauft, dieser Verkauf sei nicht vorgetäuscht worden. Nun hat aber in der Hauptverhandlung,\nwie dem angefochtenen Urteil (UA S. 9) zu entnehmen ist,\nder Angeklagte selbst eingeräumt, \"daß nicht etwa Dof-WEB; sondern er selbst den Kaufpreis habe begleichen\nwollen.\" Er hat sich sogar darauf berufen, daß er den\nWagen wirklich an DIEB habe verkaufen wollen. Außerdem hat To als Zeuge ausgesagt, daß er den Wagen\nnicht als sein Eigentum angesehen hat (UA S. 9). Unter\ndiesen Umständen mußte sich der Strafkammer die Vernehmung des in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Ki»\nnicht aufdrängen. Übrigens haben nach der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung weder der Angeklagte\n\nnoch sein Verteidiger KB Anhörung als Zeugen beantragt.\n\ne) Nach alledem wird der Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs- von den Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Der Einzelstrafausspruch muß da-\n\n- 11 -\n\ngegen aufgehoben werden. Denn es läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht\nden Angeklagten nilder bestraft hätte, wenn eg ihn des\nversuchten Betrugs im Falle MW nicht für schuldig\nbefunden hätte.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-24/4-str-451-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-24/4-str-451-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.466518+00:00"}}