{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-05-24_4_StR_296_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-07-17","aktenzeichen":"4 StR 296/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _ 296/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Franz Josef V GB zus Ca - TEE, dort geboren\nam ER 1948, zur Zeit in Haft, \"\n\n2. Susanne Heidi V EB seborene DB aus C-\n\nRE, dort geboren am 24. Mai 1961,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwıIIlI\n\n73\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 17. Juli 1990 beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird im Fall 86 der Anklage nach S 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\n\nAuslagen der Angeklagten.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n21. Februar 1990\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\nder Angeklagte Franz Josef Vo des\nDiesbstahls in 108 Fällen, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 104 Fällen, des versuchten\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie des Computerbetruges\nin neun Fällen schuldig ist und\n\ndie Angeklagte Susanne VB des\nDiebstahls in 107 Fällen, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\n7\na\n\nschung in 100 Fällen sowie des versuchten Betruges in Tateinheit mit\n\nUrkundenfälschung,\n\nb) im Maßregelausspruch ergänzt und wie\nfolgt neu gefaßt:\n\nDem Angeklagten Franz Josef Vo\nwird die Fahrerlaubnis entzogen; sein\nFührerschein wird eingezogen. Die\nVerwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine\n\nneue Fahrerlaubnis erteilen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen der Ange-\n\nklagten werden verworfen.\n\n4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat\ndas Verfahren im Fall 86 der Anklage (Bd. VII Bl. 36 d.A.)\nnach § 154 Abs. 2 StPO ein; insoweit fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen zu den angeklagten Vorfällen am\n14. Januar 1989 in Bad Lauterberg und zur Einlösung der dort\nentwendeten Euro-Schecks am 16. Januar 1989 (vgl. UA 66 und\nBd.VII Bl. 212 d.A.).\n\nDie Revision erweist sich im übrigen als unbegründet.\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß\nder Wegfall der eingestellten Verfahrensteile mit den entsprechenden Einzelstrafen angesichts der sehr hohen Anzahl\nvon Taten im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung zu milderen\nBestrafungen der Angeklagten geführt hätte.\n\nDie Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten Franz Josef VB hat der Senat entsprechend der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Juni 1990\nneu gefaßt und die Entscheidung um den Ausspruch über die\nEinziehung des Führerscheins nach S 69 Abs. 3 Satz 2 StGB\nergänzt (vgl. dazu BGHSt 5, 168, 178).\n\nSalger Goydke Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-17/4-str-296-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-17/4-str-296-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.445549+00:00"}}