{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-05-19_4_StR_509_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-19","aktenzeichen":"4 StR 509/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 509/60 2154 048\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der S trafsache\n\ngegen\n\n1. den Amtsvorsteher Alex W En ED.\n,\n\ngeboren am @. BD EB in Nu\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Werner H\naus Bü, geboren am @. En EB in F ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EBD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 13. Mai 1960\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten richten sich\ngegen ihre Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Das\nangefochtene Urteil der Strafkammer ist nach einem im\nRevisionsrechtszug ergangenen Urteil des erkennenden\nSenats erlassen worden, durch das auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft hin das frühere, die Angeklagten freisprechende Urteil des Landgerichts aufgehoben worden\nwar.\n\nII. Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten HB, der an\nStelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von\nzwei ‘\"lochen zu 100 DM Geldstrafe verurteilt worden ist,\ngibt dem Senat keinen Anlaß zu näheren Ausführungen. Das\nRechtsmittel dieses Angeklagten ist nämlich offensichtlich unbegründet.\n\n. III. Der wegen der gleichen Straftat an Stelle\nvon sechs Wochen Gefängnis zu 1.000 DM verurteilte Angeklagte TB macht einen verfahrensrechtlichen und\nmehrere sachlichrechtliche Einwände gegen das Urteil\ngeltend. Auch sein Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Die Strafkammer hat den in der Hauptverhandlung\nals Zeuge vernommenen Polizeibeanten Me gemäß § 60\nNr. 1 StPO nicht vereidigt. Dies beanstandet der Beschwerdeführer, weil die Begründung der Strafkammer,\nMaurer \"habe möglicherweise seinen Dienstpflichten nicht\nin vollem Umfange genügt\", für die Anwendung der erwähnten Verfahrensbestimmung nicht ausreiche; die bloße\n\"theoretische Möglichkeit\", daß ein Zeuge Pflichten\nversäumt haben könnte, sei noch kein bestimmter Verdacht, der die Nichtvereidigung rechtfertigen könnte.\n\nDer Senat ist als Revisionsgericht nicht befugt, zu untersuchen, ob die Annahme der Strafkamner,\nder vernommene Zeuge sei der Teilnahme an der den\nGegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig, in tatsächlicher Hinsicht zutrifft oder nicht.\nNur wenn die Strafkammer den Rechtsbegriff der Beteiligung oder des Verdachts verkannt hätte, läge\ndarin ein Rechtsfehler, den er beachten müßte. Wie\nsich indes aus den Ausführungen der Strafkammer ergibt, durfte sie den Zeugen der Teilnahme im erwähnten Sinne für verdächtig halten. Die vom Angeklagten\nund dem in seiner Dienststelle tätigen und ihm unterstellten Polizeibeamten MB erkannte Unzulänglichkeit der Abschirmung des Sportplatzes in Bü\nvon der an ihm vorbeiführenden belebten Bundesstraße 8,\nauf der es infolge dieses Mangels zu dem tödlichen\nUnfall des jugendlichen Spielers iD gekommen war,\nwar schon im Jahre 1952 Gegenstand einer Besprechung\nin der Polizeiabteilung des Amtes Bw, dem der\nAngeklagte VD vorstand, zwischen ihm und.dem Sachbearbeiter für Polizeifragen Mgw. Hierbei wurde\nauch eine Schließung des Sportplatzes erwogen, jedoch\n\"im Hinblick auf eine zu erwartende negative Reaktion\nder Bewölkerung\" als zu hart abgelehnt. Gerade diese\nUnterlassung macht die Strafkammer - übrigens in Übereinstimmung mit Rechtsausführungen des erkennenden Senats in seinem ersten Revisionsurteil -— dem Angeklagten Y@9 zum Vorwurf. Mit Recht durfte die Strafkammer\nden Zeugen MB deshalb mindestens für verdächtig\nhalten, an der pflichtwidrigen Unterlassung VB beteiligt gewesen zu sein, weil er vielleicht nicht\nalles ihm Mögliche und Zumutbare unternahm, um die bei\nder seinerzeitigen Besprechung erkannte Gefahr zu beseitigen. Einen solchen Verdacht durfte die Strafkammer\n\nbejahen, obwohl MB nicht zu einer Entscheidung\nbefugt war, sondern seinem Vorgesetzten W@B nur Vorstellungen machen konnte. Denn für den \"Verdacht im\nSinne der erwähnten Bestimmung genügt eine auch nur\nentfernte Möglichkeit strafbarer Beteiligung an der\nTat des Angeklagten. Daß es sich nicht um eine von\nder Revision als bloß theoretisch bezeichnete Möglichkeit eines solchen Verdachts handelte, lassen die\nerwähnten Urteilsausführungnder Strafkammer deutlich\nerkennen.\n\n2. Auch die sachlichrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet.\n\na) Die Strafkammer hat eine für den tödlichen\nUnfall mitursächliche Fahrlässigkeit WWW darin gesehen, daß er sich mit der Festsetzung des Spielbetriebs zufrieden gab, ohne sich\"von dem Leiter der\nPolizeidienststelle in Bü@W' eine \"verbindliche\nZusage\" geben zu lassen, daß bei dem seinerzeit bevorstehenden Fußballspiel Polizeibeamte vorhanden sein\nwürden - in Wirklichkeit fehlten sie -, die für die\nSicherung‘ des Straßenverkehrs hätten Sorge tragen\nkönnen und deren Anwesenheit auch hätte verhüten können, daß ein Spieler, wie der junge Ti, einem auf\ndie Fahrbahn geschossenen Ball nacheilen und dadurch\nsich und andere in Gefahr bringen könne (UA 12). Die\nRevision bestreitet die Ursächlichkeit des von der\nStrafkammer angenommenen Pflichtverstoßes TB für\nden Unfall, weil das Spiel so kurzfristig anberaumt\nworden war, daß VB auch bei Überwachung der Spiele\nin regelmäßigen wöchentlichen Abständen von der Veranstaltung des \"Unglücksspiels\" nicht rechtzeitig hätte\n\nerfahren müssen. Dieser Einwand scheitert schon an\n\nder Tatsache, daß W@@P, hätte er sich - was er nach\neiner im ersten Urteil des erkennenden Senats zum\nAusdruck gelangten Auffassung mindestens hätte tun\nmüssen — wöchentlich einmal, anfangs der Woche, durch\nAnfrage bei der Leitung des Sportvereins erkundigt,\nden Zeitpunkt des hier maßgeblichen Spiels rechtzeitig erfahren haben würde. Denn dieses Spiel war schon\nlänger als eine Woche vorher im Spielplan des Fußballvereins vorgesehen, so daß #011 dies hätte bei Anfrage\nerfahren und dann für ausreichende polizeiliche Überwachung zu seinem Teil hätte mitsorgen können. Daß\n\ndas Spiel erst zwei Tage vor dem Termin durch Anschlag\nam schwarzen Brett des Vereins Öffentlich bekannt gemacht wurde (UA 11), vermag die Ursächlichkeit des Versäumnisses des Angeklagten nicht auszuräumen; denn\n‚dieser Anschlag war nicht seine einzige Informationsquelle.\n\nb) Der Angeklagte war allerdings nicht, wovon\nder Senat in seinem ersten Urteil auf Grund der Feststellungen der ersten Strafkammerentscheidung ausgegangen war, zu Weisungen gegenüber der Vollzugspolizei\nberechtigt. Der Senat hatte aber schon in seinem früheren\nUrteil auf eine andere vom Angeklagten jedenfalls pflichtgemäß wahrzunehmende Möglichkeit hingewiesen, nämlich\ndarauf, daß er sich wenigstens hätte vergewissern müssen,\nob der Polizeiüberwachungsdienst wahrgenommen werden\nwürde. Hierzu war V@®, wie den Feststellungen der\nStrafkammer auch jetzt wieder zu entnehmen ist, befugt,\nwenn ihm auch, wovon nach dem geltenden saarländischen\nLandesrecht auszugehen ist, keine Weisungsbefugnis\ngegenüber der staatlichen Vollzugspolizei zustand.\nDaraus schließt überdies die Revision zu Unrecht, daß\n\nallein diese Beamten für die polizeiliche Sicherung\ndes Spielbetriebs vor Gefahren verpflichtet gewesen\nseien. Vielmehr war es auch der Angeklagte zu seinem\nTeil. Denn ’er war, wie die Strafkammer mit Recht des\nnäheren darlegt, als Leiter der Ortspolizeibehörde\nmitverantwortlich dafür, daß aus dem Spielbetrieb\nkeine Gefahren für die beteiligten Spieler und den\nVerkehr auf der am Sportplatz vorbeiführenden Bundesstraße erwuchsen (UA 11). Dem steht nicht entgegen,\ndaß auch die staatliche Polizeidienststelle in Büdingen für die Sicherheit des Straßenverkehrs bei\nFußballspielen in Bü hätte mitsorgen müssen.\n\nIm Gegensatz zur Meinung der Revision ergeben die\nFeststellungen der Strafkammer ferner, daß sich der\nAngeklagte nicht ohne weiteres darauf verlassen konnte,\ndie Polizeibeamten würden von sich aus für eine genügende Überwachung des Fußballspiels sorgen.\n\nc) In seinem früheren Urteil hatte der erkennende\nSenat als die geeignete und vom Angeklagten pflichtgemäß zu ergreifende Maßnahme die mindestens vorübergehende Einstellung des Spielbetriebs bezeichnet, die 80-\nlange hätte erfolgen sollen, als nicht zuverlässig\nwirkende anderweitige Vorkehrungen gegen Gefährdungen\nvon Spielern und Verkehrsteilnehmern getroffen werden\nkonnten. Im Gegensatz zur Meinung der Revision durfte\ndie Strafkammer dem Angeklagten mit Recht einen Vorwurf\ndaraus machen, daß er diese, wenn auch harte Maßnahme\nunterließ, obwohl er keine Gewähr für eine ausreichende\nSicherung gegen die durch den Spielbetfieb der Allgemeinheit drohenden Gefahren hatte. Sie mochte unpopulär\ngewesen sein, lag aber im Rahmen des als zweckmäßig, ja\nnotwendig Erkennbaren und dem Angeklagten Zuzumutenden.\n\nDagegen läßt sich von Rechts wegen nichts einwenden,\num so weniger, als der Angeklagte selbst schon 1952\ndie Notwendigkeit der vorüberg&ä enden Einstellung\n\ndes Spielbetriebs erkannt hatte. Übrigens hätte es\nnicht einer dauernden Lahmlegung des Spielbetriebs\nbedurft. Diese Maßnahme wäre vielmehr, wie schon dargelegt, nur so lange erforderlich gewesen, als nicht\nanderweite Haßnahmen die drohenden Gefahren wirksam\nhätten verhindern können. Von jener äußersten Maßnahme\nder vorübergehenden Schließung des Spielbetriebs\ndurfte der Angeklagte sich auch dann nicht abhalten\nlassen, wenn sie möglicherweise auf Vorstellungen der\nBevölkerung von der vorgesetzten Behörde des Angeklagten wieder aufgehoben worden wäre. Denn dann hätte\ner, der Angeklagte, seine Pflicht erfüllt gehabt und\nwäre für das Weitere nicht verantwortlich gewesen.\n\na) Der Senat entnimmt den Ausführungen der Strafkammer nicht nur, daß das Verhalten des Angeklagten\nnicht deshalb_gerechtfertigt war, weil noch an weiteren\nFußballplätzen des Saarlandes ähnliche unzulängliche\nVerhältnisse herrschten, wie in Bü; sondern vielmehr auch die tatrichterliche Überzeugung, daß er sich\ndurch den Hinweis auf diese ähnlichen Zustände anderwärts auch nicht entschuldigen könne. Auch insoweit\n\nbegegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/4-str-509-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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