{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-05-19_4_StR_138_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-19","aktenzeichen":"4 StR 138/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 138/61 2154 047\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Georg Gerhard E aus Hg»\ngeboren am 2 > ww in “SE zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. au»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 26. Januar 1961 mit den Feststellungen\n\n1. insoweit, als er im Falle II, 1 der Urteilsgründe\nwegen schweren Rückfalldiebstahls verurteilt worden\nist und\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe\naufgehoben.\n\nII. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wie im Falle II,\n2 so auch im Falle II, 1 der Urteilsgründe eines schweren\n\nDiebstahls nach § 243 Nr. 2 StGB für schuldig erachtet.\nIndes rechtfertigen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts diese rechtliche Annahme nicht. Yie die Strafkammer des näheren darlegt, zertrümmerte der Angeklagte\nauf dem Heimweg in einem Fußgängertunnel vor dem Hauptbahnhof in Hp einen der dort angebrachten Schaukästen\n(Größe 1.20x 1.10 m), die an verschiedene Firmen vermietet\nwaren und Ausstellungswaren enthielten. Der vom Angeklagten erbrochene Kasten zeigte nach vorne zum Beschauer in\nseiner vollen Ausdehnung eine in einem schwenkbaren und\nabschließbaren Rahmen befestigte Fensterscheibe.\n\nDie Strafkammer meint, der Angeklagte habe \"im Fußgängertunnel des Bahnhofs aus einem umschlossenen Raum\nmittels Einbruchs\" gestohlen. In welchem Raumgebilde die\nStrafkammer dabei den \"umschlossenen Raum\" im Sinne des\nGesetzes gesehen hat, lassen ihre Erwägungen nicht erkennen. Sollte sie den Fußgängertunnel selbst als einen solchen Raum angesehen haben, so wäre das rechtsirrig. Denn\noffensichtlich war der Tunnel nach der Seite, von der her\ner betreten und nach der anderen, zu der hin er verlassen\nwurde, geöffnet, also nichtnach allen Seiten hin abgeschlossen. Dies aber wäre Voraussetzung für die Annahme\neines umschlossenen Rauns.\n\nSeit der Entscheidung seines Großen Senats für\nStrafsachen (BGHSt 1, 158, 163) hat der Bundesgerichtshof daran festgehalten, daß \"umschlossener Raum\" im Sinne\ndes § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB jedes Raumgebilde ist, das\nnicht Gebäude oder Behältnis, das aber (mindestens auch)\ndazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und\n\ndas mit (wenigstens teilweise) künstlichen Vorrichtungen\numgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren\nsollen. Jedenfalls dieser letzterwähnten Voraussetzung\ngenügte der Fußgängertunnel nicht. Denn die ihn bildenden Begrenzungsmauern hatten gerade den Zweck, Passamten\nfreien Zugang, Durchgang und Ausgang zu ermöglichen. Es\nfehlt nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts\nauch an jedem Anhalt dafür, daß etwa in die Tunnelmauern\noder dahinter Räume eingebaut waren, die allseits unschlossen und zum Betreten von Menschen bestimmt waren.\n\nEbensowenig kann der an der Mauer des Tunnels angebrachte Schaukasten, den der Angeklagte erbrochen hat,\nals umschlossener Raum in diesem Sinne beurteilt werden.\nDenn er war offensichtlich Behältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 158, 163),\nnämlich ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie unschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt war,\nvon Menschen betreten zu werden.\n\nSollte allerdings der erbrochene Schaukasten Teil\neines Gebäudes oder eines hinter dem Kasten oder daneben\ngeschaffenen umschlossenen Raumes im angegebenen Sinne\ngewesen sein, so käme in Betracht, daß der Angeklagte\nmittels Zinbruchs aus einem Gebäude oder umschlossenen\nRaum den Diebstahl verübte. Das träfe aber nur dann zu,\nwenn derSchaukästen nach Art eines Schaufensters ganz\noder wenigstens zum überwiegenden Teil in die Umfassungsmauern dieses umschlossenen Raumes oder Gebäudes eingefügt war. Denn nur dann wäre er ein wesentlicher Teil\ndavon gewesen. Der Senat verweist zur näheren Begründung\ndieser Auffassung auf seine Darlegungen, die in dem Urteil\n4 StR 344/60 vom 23. September 1960 (BGHS® 15, 134) enthalten sind.\n\nAuch dann, wenn - was naheliegt - der Schauxkasten ein Behältnis war, hätte sich der Angeklagte\neines Schweren Diebstahls nur schuldig gemacht, wenn\nsich der Kasten in einem Gebäude oder umschlossenen\nRaum befunden hätte, der Angeklagte also aus einem\nGebäude oder umschlossenen Raum mittels Erbrechens\ndieses Behältnisses gestohlen hätte.\n\nDie bisherigen Feststellungen des Landgerichts\nreichen weder dafür aus, die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Falle II, 1 zu\ntragen, noch gestatten sie eine abschließende rechtliche Beurteilung in einem anderen Sinn.\n\nII. Im übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler. Das gilt insbesondere, Soweit die Revision\nEinwände gegen die Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt seiner Taten\nund gegen die Versagung mildernder Umstände geltend\nmacht.\n\nIII. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ergeben deutlich, daß es dem Angeklagten auch\ndann mildernde Umstände versagt und auf die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus im Falle II, 2 erkannt hätte, wenn es sich im Falle II, 1 um einen nur\neinfachen Diebstahl gehandelt haben sollte. Deshalb\n\nmußte der Senat davon absehen, die Einzelstrafe für\ndiese Tat aufzuheben.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/4-str-138-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/4-str-138-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.273180+00:00"}}