{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-05-19_4_StR_133_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-19","aktenzeichen":"4 StR 133/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 133/61 2154 044\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Paul RD aus BEW, dort geboren\non M. m EB,\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\n. Oberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 19. Dezember 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid unter Einbeziehung\neiner früher gegen ihn u. a. wegen Zuhälterei erkannten\nGefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.\n\nDie auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß mit Tatsachen belegt\nund daher einer Nachprüfung entzogen.\n\nII.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet,\n\n1. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt\nzugrunde: Der Angeklagte war am 20. November 1959 u.a.\nwegen Zuhälterei verurteilt worden. Er hatte gegen das\nUrteil Berufung eingelegt und erstrebte seine Freisprechung von dem Vorwurf der Zuhälterei u. a. mit der Behauptung, er habe in der für das Verfahren maßgeblichen Zeit nur von Geld gelebt, das er von seiner früheren Arbeitstätigkeit besessen und: ‘durch die Verpfändung von Hausrat oder den Verkauf von Kleidungsstücken\nerworben habe. Zum Beweis für die letztgenannte Behauptung benannte er den Zeugen FEED, der bekunden\nsollte, daß ihm der Angeklagte einen Mantel und einen\nAnzug verkauft habe. Dieser Zeugenbenennung war fol-\n\ngendes vorausgegangen:\n\n. Der Angeklagte kannte FB von früher her;\ner traf ihn im Gefängnis wieder und erzählte ihm während\neiner Freistunde von seinem Strafverfahren wegen Zuhälterei. Dabei kam ihm der Gedanke, er könne TeiiiB\nfür eine ihn - den Angeklagten — entlastende Aussage\nim Berufungsverfahren gewinnen. Er forderte Fe»\nwährend verschiedener Freistunden insgesamt dreimal auf,\nfür ihn als Zeuge -— der Wahrheit zu wider — zu bekunden,\ner - FEED - habe von dem Angeklagten einen Mantel |\nund einen Anzug gekauft. Nach der Überzeugung der Strafkammer rechnete der Angeklagte mit der Vereidigung des\nFEED vor Gericht; er billigte diese auch. TWiENED\nschob eine Zusage hinaus und teilte dem Angeklagten\nschließlich nach der dritten Aufforderung seine Bedenken wegen der Vereidigung mit. Daraufhin gab ihm der\nAngeklagte zu verstehen, daß er - FEB - \"einen\n‚Eid nicht leisten solle\". Gleichwohl benannte er FT@-\nWEB in der Folgezeit als Zeugen; dieser verneinte jedoch in der Berufungsverhandlung - wahrheitsgemäß - den\nKauf der Kleidungsstücke und bekundete, von dem Ängeklagten zu einer gegenteiligen Aussage aufgefordert worden\nzu Sein.\n\n2. Das Landgericht glaubte dem Angeklagten nicht,\ndaß er von Anfang an keinen Meineid des FEB sewollt habe. Es gewann vielmehr die Überzeugung, der\nAngeklagte habe sehr wohl mit der Vereidigung des Zeugen gerechnet und diese auch gewollt. Erst beim dritten\nTreffen, bei dem TED S3edenken wegen des Eides geäußert und zu erkennen gegeben habe, daß er wegen der\nGefahr der Vereidigung das an ihn gestellte Ansinnen\neiner unwahren Aussage ablehnen werde,«habe der Angeklagte -— so führt die Strafkammer im Urteil aus - eingelenkt und FEB zu \"verstehen\" gegeben, daß er\n\nng ur\n\nnicht schwören solle. Der Angeklagte habe das nur getan,\num FB nicht ganz als Zeugen zu verlieren. Wenngleich ihm an sich nur mit einem Zeugen gedient gewe-Sen sei, der bereit war, seine Falschaussage zu beschwören, habe der Angeklagte es doch vorgezogen,\nTED für eine uneidliche Falschaussage zu gewinnen,\nals ihn als Zeugen überhaupt zu verlieren.\n\n3. Diese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Vergeblich wendet die Revision ein, das Urteil\nkönne \"von der alleinigen Aussage des TB richt\ngetragen werden, da der Zeuge nicht nur in wesentlichen\nDingen sich - wie auch im Urteil festgestellt - widersprochen hat, sondern die Aussage auch unwahr ist\". Bei\näiesem Einwand handelt es sich um einen Angriff auf\näie freie Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO),\nder nur durchdringen könnte, wenn ein denkgesetzlicher\nFehlschluß oder ein Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz erkennbar wäre. Das ist nicht der Fall.\nDas Landgericht konnte sehr wohl die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte den Zeugen FB zu einen\nMeineid anstiften wollte, daß er das - für Tem\nerkennbar und von diesem erkannt - auch versuchte und\ndaß er von seinem dreimaligen Ansinnen erst zurücktrat,\nals er merkte, FEED weröe nicht darauf eingehen,\nsondern \"sich nur zu einer uneidlichen Falschaussage\nbereit finden. Das, was die Revision hiergegen vorbringt,\nbewegt sich außerhalb des Rahmens zulässiger Rügen\n(§ 337 Abs. 1 StPO). Das gilt insbesondere auch für\ndie neuen Tatsachenbehauptungen und den angebotenen\nZeugenbeweis.\n\nb) Einen Denkfehler sieht die Revision darin,\ndaß das Landgericht dem Angeklagten einerseits eine\n\nbeachtliche Gerichtserfahrung zuspreche und daraus\nfolgere, er habe gewußt, daß Zeugen im Strafverfahren grundsätzlich vereidigt würden (S. 4 UA), andererseits aber ihm die \"ungewöhnliche Dummheit\"\nzutraue, in FEB einen Zeugen benannt zu haben,\nder sich schon vor seiner Benennung entschieden geweigert habe, das auszusagen, was zum Freispruch\n\ndes Angeklagten hätte führen müssen. Die Revision\nwill aus diesem vermeintlichen Widerspruch den Schluß\ngezogen wissen, daß die Einlassung des Angeklagten,\nFOR habe sich ihm für eine Falschaussage angeboten, vor der Darstellung des Zeugen, von dem Angeklagten angestiftet worden zu sein, den Vorzug verdiene und daß deshalb die Verurteilung des Angeklagten durch die Aussage des FW nicht getragen\nwerde.\n\nHierin kann der Revision nicht gefolgt werden.\nNach den bindenden Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte selbst zugegeben, dreimal an Fi wegen\neiner Falschaussage herangetreten zu sein; er hat\nnur in Abrede gestellt, FW einen Meineid angesonnen zu haben. Nach der Feststellung des Landgerichts trifft es auch nicht zu, deß TB sich\n\"entschieden weigerlich gehalten hat, das auszusagen,\nwas unbedingt zu einem Freispruch hätte führen müssen”;\nTB nat sich lediglich geweigert, die ihm zugemutete Falschaussage zu beschwören. Die \"ungewöhnliche Dummheit\" des Angeklagten, einen so \"gefährlichen Zeugen\" benannt zu haben, erklärt die Strafkammer damit, daß es dem Angeklagten zwar in erster\nLinie auf einen Zeugen ankam, der \"die Unwahrheit\nmit letzter Konsequenz\" zu bekunden bereit war, daß\n\n”\n\ner aber - da er kein Mittel unversucht lassen wollte,\nim Berufungsverfahren einen Freispruch zu erzielen -\nangesichts der Weigerung FEW, zu schwören,\nwenigstens die \"wenn auch nur geringe Chance\" wahrnehmen wollte, eine ihm günstige uneidliche Aussage\ndes Zeugen zu erreichen. Diese Würdigung verstößt\nweder gegen ein Denkgesetz noch gegen einen Erfahrungssatz.\n\n4. Straffreiheit nach § 49 a Abs. 3 Nr. 1\noder Abs. 4 StGB kommt dem Angeklagten nicht zugute.\nDurch seine Äußerung, FEB solle keinen Eid\nleisten, hat er nicht aus freien Stücken den F-EB zunächst angesonnenen Meineiä verhindert\n(§ 49 a Abs. 3 Nr. 1 StGB); denn er suchte den\nZeugen nicht von sich aus von dem Verbrechen abzuhalten, er war vielmehr nach der rechtlich bedenkenfreien Überzeugung des Landgerichts nur\n\"yegen der Bedenken des Zeugen zu einem Nachgeben\nbereit\" (S. 4 UA). Unter diesen Umständen kann auch\nnicht davon gesprochen werden, daß er sich im Sinne\nvon § 49 a Abs. 4 StGB freiwillig und ernstlich\nderum bemüht hätte, den Meineid zu verhindern. Abgesehen davon wäre der Angeklagte in jedem Falle\nwegen erfolgloser Anstiftung des TB zur uneidlichen Falschaussage strafbar geblieben (§ 159\nStGB).\n\n5, Der Strafausspruch und die Bildung einer\nGesamtstrafe sind rechtlich nicht zu beanstanden.\nDadurch, daß das Landgericht von der zwingend vorgeschriebenen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§§ 45, 49 a Abs. 1, 154, 161 StGB; vgl. BGH\n\nIM Nr. 24 zu § 49 a StGB) abgesehen und die Frage\nder möglichen Aberkennung der Eidesfähigkeit (vgl.\nBGH IM Nr. 6 zu § 161 StGB) nicht geprüft hat, ist\nder Angeklagte nicht beschwert.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/4-str-133-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/4-str-133-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.250325+00:00"}}