{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-05-19_4_StR_129_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-19","aktenzeichen":"4 StR 129/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 129/61 9154 045\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Bernhard K u BB aus HW/\nSEP, geboren an. EEE AD in Ka Ya\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betruges im Rückfall\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\n-\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 16. Januar 1961 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte des fortgesetzten Betrugs im Rückfall in\nzwei Fällen (II B 1 und 2 der Urteilsgründe) schuldig\ngesprochen worden ist; ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe und das Berufsverbot.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nFF Von Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen und wegen\nBetrugs im Rückfall in einem weiteren Falle zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die\nAusübung des Handelsgewerbes im Umherziehen auf die\nDauer von fünf Jahren untersagt.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil mit der Sachrüge\nangefochten. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\n1. Im Falle II A der Urteilsgründe (Betrug im\nRückfall zum Nachteil der Firma PWD-Po@iB Aurch die\nBestellung einer Kamera und eines Blitzgeräts in der\nvorgefaßten Absicht, die Gegenstände nicht zu bezahlen)\nist die Revision offensichtlich unbegründet. Insoweit\nerhebt auch die Verteidigung keine näheren Einwendungen. Daß der Angeklagte in diesem Falle nur wegen\neines \"einheitlichen\" Betrugs (S. 6 UA), nicht wegen\neines fortgesetzten Betrugs oder wegen eines vollendeten und eines versuchten Betrugs (Bezug der Kamera am\n29. Mai 1959, erfolglose Bestellung des Blitzgeräts am\n11. Juni 1959) verurteilt worden ist, beschwert ihn\nnicht.\n\n2. Auch der Schuldspruch wegen zweier Verbrechen\ndes fortgesetzten Betrugs im Rückfall zum Nachteil der\nBesteller von Bildmedaillons (II B 1 und 2 der Urteilsgründe) hält an sich der rechtlichen Nachprüfung stand;\njedoch hat der Angeklagte in den Fällen, in denen er\nden Kaufpreis weder ganz noch teilweise ausbezahlt erhielt, nur einen versuchten, keinen vollendeten Betrug,.\n\nbegangen.\n\n- 3 -\n\na) Das Landgericht hat die Täuschungshandlung\ndes Angeklagten darin gesehen, daß er den Bestellern\n\"durch sein Auftreten, seine Firmenführung und die\nVereinbarung von festen Lieferfristen\" einen ordentlichen Geschäftsbetrieb und damit die \"Tatsache\" vorspiegelte, daß ihre pünktliche und ordnungsmäßige Belieferung gesichert sei.\n\nDie Revision will hiervon die Fälle ausgenommen\nwissen, in denen der Angeklagte keine Firmenbezeichnung genannt habe, aus der auf einen Geschäftsbetrieb\n\nhätte geschlossen werden können, oder in denen er keine\nfeste Lieferzeit zugesagt habe; daß letzteres vorgekommen sei, folgert die Revision aus der Wendung Seite 6\nUA, daß der Angeklagte \"im allgemeinen\" Lieferung innerhalb von vier bis sechs Wochen zugesagt habe.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die von der\nRevision herausgestellten Anschriften \"Bernhard Ku,\nBi, Postlagernd\" und \"Bernhard Ku, LWww/\nLig, BEWEWBstr. W-WB\" eine Firmenangabe enthielten\noder nicht - mindestens die zweite Anschrift sah das\nLandgericht als solche an (S. 8 UA) - und ob die angeführte Wendung über die Lieferzeiten dahin auszulegen\nist, daß der Angeklagte in einzelnen Fällen keine feste\nLieferfrist zugesagt hat; denn die Strafkammer hat\nfestgestellt, daß der Angeklagte (auch) durch sein\n\"Auftreten\" den Anschein erweckte, als führe er einen\ngeregelten Geschäftsbetrieb und könne er ordnungsmäßig\nund fristgerecht liefern (S. 18 UA). Das kamn nur dahin\nverstanden werden, daß der Angeklagte durch sein gesamtes Gebahren diesen Anschein erweckte X nicht nur durch\ndie Angabe einer \"Firma\" und die Zusage einer festen\nLieferzeit.\n\nu en nn.\n\nb) Den Vermögensschaden der Besteller sah die\nStrafkammer in den Fällen, in denen sich der Angeklagte\nden Kaufpreis ganz oder teilweise vorausbezahlen ließ,\ndarin, daß die Kunden für ihr Geld einen Lieferanspruch erwarben, der \"mit Rücksicht auf die Vermögenslage des Angeklagten denkbar unsicher, wenn nicht\ngar wertlos war\". Das ist rechtlich bedenkenfrei. Der\nAngeklagte ist hier mit Recht des vollendeten Betrugs\nfür schuldig erachtet worden.\n\nDas Landgericht hat indes vollendeten Betrug\nauch in den Fällen angenommen, in denen der Beschwerdeführer keine Voraus- oder Anzahlung erhielt. Hier\nsah es den Vermögensschaden der Kunden darin, daß\ndiese eine feste Zahlungsverpflichtung eingingen,\naber nur einen sehr zweifelhaften Lieferanspruch als\nGegenwert empfingen. Die Strafkammer erläutert das\nnäher wie folgt: Der Angeklagte erstrebte als Vermögensvorteil, daß er \"durch Belieferung der Kunden diese\nzu jedem von ihm beliebig bestimmbaren Zeitpunkt auf\nZahlung in Anspruch nehmen konnte, also einen festen\nZahlungsanspruch hatte\", \"Dem entsprach die Vermögensschädigung oder mindestens die Vermögensgefährdung bei\nden Kunden insofern, als diese zwar ständig einer\nmöglichen Inanspruchnahme durch den Angeklagten ausgesetzt waren, selbst aber nur einen praktisch nicht erzwingbaren, also wertlosen Lisferanspruch gegen den\nAngeklagten hatten\". Die Kunden hätten somit, So\nschließt das Landgericht seine Erwägungen ab, entgegen dem vom Angeklagten vorgetäuschten oränungsmäßigen\nVertrag eine Bindung eingegangen, die ihnen allein\n\"das volle Risiko\" aufbürdete.\n\nHiergegen erhebt die Revision mit Recht Bedenken.\nDer Umstand allein, daß es ungewiß war, ob und wann\nder Angeklagte die bestellte Ware liefern und den\nKaufpreis verlangen werde, begründete für die Kunden\nkeinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB. Durch\ndiese Ungewißheit wurde das Vermögen der Besteller weder tatsächlich vermindert noch irgendwie meßbar gefährdet. Sie konnten, noch im Besitze der von ihnen zu\nerbringenden Gegenleistung, die Dinge an sich herankommen lassen und die Entrichtung des Kaufpreises solange verweigern, bis ihnen die bestellten Bilädmedaillons geliefert wurden (§ 320 Abs. 1 BGB). Sie konnten\naußerdem bei Verzug des Angeklagten von dem Vertrag\nzurücktreten ( § 326 BGB). Wollte man schon in der vom\nLandgericht aufgezeigten Ungewißheit der Vertragserfüllung durch den Lieferer einen Vermögensschaden sehen,\ndann würde das zur Bestrafung wegen Betrugs auch in\nFällen führen, in denen der Vertrag unbeschadet der\nUnzuverlässigkeit des Lieferers völlig crdnungsmäßig\nund fristgerecht abgewickelt wurde. Das wäre mit der\nherkömmlichen Auslegung des § 263 StGB unvereinbar: und\nüberdies kriminalpolitisch weder geboten noch erwünscht.\n\nAuf Grund der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hätte daher der Beschwerdeführer\nnur wegen versuchten Betrugs verurteilt werden dürfen,\nsoweit er die Kunden getäuscht, von ihnen aber keine\nZahlung erhalten hat. Daß er auch in diesen Fällen auf\neine Vorwegzahlung der Besteller ausging, läßt sich der\nDarlegung des Landgerichts S. 19 UA entnehmen, der Angeklagte habe aus den Aufträgen \"das von ihm begonnene\nGeschäft 'ausbauen! und davon leben\" wollen. Zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs im Urteilssatz nötigt diese\nabweichende rechtliche Betrachtung nicht, weil das Land-\n\ngericht jeweils eine Mehrheit von — teils vollendeten,\nteils versuchten - Einzelfällen zu einer Fortsetzungstat zusammengefaßt hat und die Verurteilung wegen zweier\nVerbrechen des fortgesetzten (vollendeten) Betrugs im\nRückfall bestehenbleiben muß. Dagegen sind die däfür\nausgesprochenen Einzelstrafen aufzuheben. Bei der Yielzahl der Versuchshandlungen 1äßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher\nWürdigung des Umfangs der Fortsetzungstaten geringere\nFreiheitsstrafen als ein Jahr Gefängnis und ein Jahr\nsechs Monate Zuchthaus festgesetzt hätte.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen führt auch zur\nAufhebung der Gesamtstrafe und des neben dieser verhängten Berufsverbots (vgl. DRiZ 1961, 52 unter c)\nund die dort angeführten Entscheä ungen, insbes. BGHSt\n14, 381). Über sie wird das Landgericht ebenfalls\nneu zu befinden haben. Einer Aufhebung der für den\nersten Betrug im Rückfall erkannten Gefängnisstrafe\nvon sechs Monaten bedarf es nicht, weil diese Strafe\nvon der aufgezeigten fehlerhaften rechtlichen Beurteilung der anderen Betrugsfälle ersichtlich nicht beeinflußt ist.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/4-str-129-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/4-str-129-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.222577+00:00"}}