{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-05-19_4_StR_121_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-19","aktenzeichen":"4 StR 121/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2154 045\n\n4 StR 121/61\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kranführer Cäsar S ch HE aus 1 un:\nKreis SP, geboren am @. in EB in 2,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Siegen vom 16. Januar 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht\nmit einem Kinde zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.\n\nDer Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung\ndie Einholung eines OÖbergutachtens über die Glaubvwürdigkeit des Kindes Ruth LoB nit der Begründung\nbeantragt, daß die Beziehungen des Kindes zu deren\noffensichtlich nicht nur schlecht beleumundeten,\nsondern asozialen Adoptivschwester Helga und die\nsich aus ihnen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des\nKindes ergebenden Folgerungen von dem vernommenen\nSachverständigen Medizinalrat Dr. I@®@ in keiner Weise\nberücksichtigt worden seien. Er habe auch nicht geprüft, ob das Kind nicht einen realen Vorgang und\nein wirkliches Erlebnis, das es zu Hause gehabt habe,\ndem Angeklagten zur Last lege.\n\nDas Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil\ndurch das Gutachten des Medizinalrats Dr. Ig@® das\nGegenteil der behaupteten Tatsache (Unglaubwürdigkeit\nder Kinderaussage) bereits erwiesen sei und einer der\nAusnahmefälle gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht\nvorliege. Insbesondere sei nicht dargetan, daß das\nGutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungenausgehe; die schriftliche Begründung zu dem\nBeweisamtrag des Verteidigers sei insoweit unzutreffend.\n\nDie Revisionsrüge ist nicht begründet. Die\nStrafkammer hat den Beweisamtrag mit einer dem Gesetz\n(§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) entsprechenden Begründung\nin rechtlich unangreifbarer Weise abgelehnt. Der Inhalt des Urteils (UA S. 10 f) bestätigt auch die Richtigkeit des Ablehnungsbeschlusses insoweit, als die\nStrafkammer den Vorwurf, der Gutachter habe die Behauptungen der Verteidigung über die häuslichen Verhältnisse und Erlebnisse Ruths nicht beachtet und sei\nvon unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, als unzutreffend zurückgewiesen hat. Danach\nhat sich der Sachverständige in seinem mündlichen, in\nder Hauptverhandlung erstatteten Gutachten eingehend\nmit der Bedeutung eines Einflusses der Adoptivschwester\nHelga auf Ruth Lob beschäftigt. Er hat die Behauptung des Verteidigers über denEinfluß Helgas auf\nRuth seinen Ausführungen zugrunde gelegt und untersucht,\nwelche Folgerungen für die Frage der Glaubwürdigkeit\nder Ruth daraus zu ziehen wären, wenn die Schwester\nasozial gewesen wäre, Hännerbekanntschaften gehabt\nhätte und viel mit Ruth zusammen gewesen wäre. Er hat,\nwie die Strafkeammer im einzelnen dargelegt hat, überzeugend ausgeführt, daß sich hieraus keinerlei Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage ergäben. Denn\n\"eine Zusammensetzung der Aussage aus anderweitigen\nErlebnissen mit Richtung auf den Angeklagten\" läge nicht\nvor, da sonst \"Bruchlinien\" in der in sich geschlossenen\nAussage der Ruth, die viele neutrale, nur auf den Angeklagten sich beziehende Momente enthalte, vorhanden\nsein müßten. Wie die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt, hat der Sachverständige auch die Frage geprüft,\nob das Kind imstande gewesen wäre, ein Erlebnis \"zu\nHause auf den Angeklagten zu übertragen“ (UA S. 11\nunten). Die im Urteil mitgeteilten Ausführungen des\n\nSachverständigen, von deren Richtigkeit das Landgericht überzeugt ist, ergeben außerdem, daß sich\ndie Folgerungen des Landgerichts hinsichtlich der\nGlaubwürdigkeit des Kindes auch auf diese Möglichkeit beziehen. Denn das Landgericht stellt aus-Grücklich fest, daß \"eine Zusammensetzung der Aussage aus anderweitigen Erlebnissen mit richtung auf\nden Angeklagten\" nach ihrer Beschaffenheit nicht\nvorliege.\n\nDer Sachverständige ist ausweislich der Urteilsgründe auch insoweit nicht von unrichtigen, mit den\nFeststellungen der Strafkammer in Widerspruch stehenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, als\ner Ruth, wie die Revision geltend macht, als ein Kind\nschildert, das ohne sexuelle Antriebe und nicht erotisiert sei. Daß Ruth eine starke Anhänglichkeit gegenüber dem Angeklagten gezeigt hat und sich möglicherweise ihm gegenüber aufdringlich verhalten hat\n(VA S. 3, 13), nötigte nicht zu dem Schluß, daß dies\nbei einem Kind im Alter Ruths (geboren 1949) auf geschlechtlichen Gefühlen beruhen müsse. Das angefochtene Urteil hat hierzu auch ausdrücklich Stellung\ngenommen (UA S. 12).\n\nIm übrigen enthält die Begründung der Verfahrensrüge (5. 1 unten, 2 oben) nur neues tatsächliches\nVorbringen, das aus dem angefochtenen Urteil nicht\nersichtlich und nach der dienstlichen Äußerung des\nVorsitzenden in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen worden ist. Es kann im Revisionsrechtszug keine\nBerücksichtigung finden.\n\nEin Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß\ndas Landgericht in dem Ablehnungsbeschluß aul § 244\nAbs. 4 Satz 2 StPO Bezug genommen hat, ohne alle dort\n\nim einzelnen aufgeführten Ablehnungsgründe anzugeben.\nAuf den Gesichtspunkt, mit dem der Verteidiger den\nBeweisamtrag begründet hatte, ist die Strafkamer,\nwie ausgeführt, in dem Beschluß ausdrücklich eingegangen, nämlich, daß das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei.\nDaß ein anderer Sachverständiger über überlegene\nForschungsmittel verfüge, hat der Angeklagte zur Begründung seines Antrags nicht vorgebracht. Unter\ndiesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht diesen Punkt sowie die\nweiteren Ausnahmefälle des § 244 Abs. 4 StPO lediglich im Urteil erörtert hat. Hierzu sah es sich ersichtlich deshalb veranlaßt, weil die Notwendigkeit\neiner vollständigen Sachaufklärung über den gestellten Beweisamtrag hinaus die Erwägung notwendig machte,\nob etwa die anderen ÄAusnahmefälle zutreffen.\n\n2. Rüge der Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß die Ausführungen des Landgerichts:insofern zu rechtlichen\nBedenken Anlaß geben, als hervorgehoben wird, es\nstehe nach den Bekundungen der Adoptiveltern Lo\nfest, daß die ältere Adoptivschwester Helga erst im\nJahre 1958 nach LeB sekommen sei, während die\nersten unzüchtigen Handlungen des Angeklagten mit\nRuth bereits in den Sommerferien 1957 vorgekommen\nseien. Die Frage, ob Helga einen ungünstigen Einfluß\nauf Ruth ausgeübt hat mit der Wirkung, daß an der\nGlaubwürdigkeit Ruths zu zweifeln ist, könnte gerade\n\nfür die Frage von Bedeutung sein, ob den Angaben\nRuths, die unzüchtigen Handlungen hätten bereits in\nden Sommerferien 1957 begonnen, Glauben zu Schenken\nist. Die Feststellung des Landgerichts, die ersten\nunzüchtigen Handlungen seim bereits in diesem\n\nJahre vorgenommen worden, beruht nämlich allein auf\nden Angaben des Mädchens. Es liegt daher ein Rechtsfehler darin, daß das Gericht die Tatsache, daß\nHelga erst 1958 nach LoD zekommen ist, mit\nfür seine Überzeugung anführt, ein Einfluß Helgas\nauf die Bekundungen Ruths hinsichtlich der Vorfälle\nim Jahre 1957 könne nicht vorgelegen haben. Denn\n\ndie Feststellung, daß die Vorgänge 1957 begonnen\nhaben, setzt Bejahung der Glaubwürdigkeit Ruths\nvoraus. Das Urteil beruht jedoch auf dieser Erwägung nicht. Daß die Aussage durch die Lebensführung\nHelgas beeinflußt sein könnte, hat das Landgericht\nbereits allgemein auf Grund der Untersuchungsergebnisse des Sachverständigen abgelehnt. Bei diesen\nErwägungen spielte die Frage, wann Helga nach Langenfeld gekommen sei, keine Rolle. Die weiteren Ausführungen, die mit den Worten \"Im übrigen\" eingeleitet\nsind (UA S. 11), stellen ersichtlich auch nur Hilfserwägungen dar. Dies ergibt sich besonders daraus,\ndaß die Strafkammer vorher ausführt, sie sei von\n\nden Darlegungen des Sachverständigen voll überzeugt -\n\nEs ist auch unrichtig, daß das Landgericht\nnicht ausreichend dargelegt habe, warum es die Voraussetzungen des Vorliegens einer fortgesetzten Handlung\nangenommen hat. Es hat den schon nach der Sachverhaltsschilderung über das innige Verhältnis zwischen\ndem Angeklagten und dem Kind naheliegenden einheit-\n\nlichen Vorsatz bejaht und ausdrücklich zu der Frage\nStellung genommen, ob die zeitlichen Abstände der\nVerfehlungen der Annahme eines Gesamtvorsatzes entgegenständen (UA S. 12). Diese Ausführungen sind\nrechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon ist\nder Angeklagte durch die Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs nicht beschwert. Es liegt auch kein\nRechtsfehler darin, daß das Landgericht die Schuld\ndes Angeklagten festgestellt hat, ohne den genauen\nZeitpunkt und die Reihenfolge der einzelnen Handlungen feststellen zu können (UA S. 3). Hierauf kam es\nrechtlich nicht an. Es wäre übrigens auch dann ohne\nBedeutung gewesen, wenn die Strafkanner mehrere\nselbständige Handlungen angenommen hätte.\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/4-str-121-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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