{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-05-19_4_StR_104_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-19","aktenzeichen":"4 StR 104/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9154 046\n\n4 StR 104/61\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Harry 5 EEE aus EBK:\ngeboren a0. ID EB irn ei,\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter. Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =»\nals Urkundsbeamter der Geschättsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. Oktober\n1960 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Ihm\nwurde Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision\nVerletzung sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie hat\ndas Rechtsmittel darauf beschränkt, daß dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wurde.\n\nDie Strafkammer führt aus, der Angeklagte sei\nbereits dreimal wegen Urkundenfälschung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung bestraft worden. Im Hinblick auf die Vorschrift des\n§ 23 Abs. 2 Nr. 2 StPO wäre es zwecks Prüfung, ob\neine Strafaussetzung zulässig war, erforderlich gewesen, darzulegen, wann die Verurteilungen erfolgt\nsind und ob bei einer der früheren Verurteilungen\ninnerhalb des im § 23 Abs. 2 Nr. 2 StPO bezeichneten\nZeitraumes Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt\nworden ist. In diesem Falle wäre eine erneute Strefaussetzung unzulässig. In dem Fehlen einer Erörterung\nhierüber liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der\nzur Aufhebung des Urteils in diesem Punkt führen muß.\n\nFür die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen,\ndaß nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen (Bl. 64\nR HA) Strafregisterauszug (Hülle vor Blatt 1 HA) die\ngegen den Angeklagten am 12. August 1955 verhängte Strafe\nvon drei Monaten Gefängnis an diesem Tage zur Bewährung\nausgesetzt wurde. Das Urteil vom 12. August 1955 wurde\n\nan diesem Tage rechtskräftig. Die jetzt abgeurteilte\nTat ist nach dem angefochtenen Urteil am 6. August\n1960 begangen worden (UA S. 3, 4).\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/4-str-104-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/4-str-104-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.178478+00:00"}}