{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-05-12_4_StR_94_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-12","aktenzeichen":"4 StR 94/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Abhängiger wird nicht schon dadurch im Sinne\ndes § 174 StGB zur Unzucht mißbraucht, daß der\nTäter unzüchtige Reden vor ihm führt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja 2154 0§ 4 StGB § 174 Nr. 1\n\nEin Abhängiger wird nicht schon dadurch im Sinne\ndes § 174 StGB zur Unzucht mißbraucht, daß der\nTäter unzüchtige Reden vor ihm führt.\n\nBGH, Urt. v. 12. Mai 1961 - 4 StR 34/61 - LG Dortmund\n\n4 StR 94/61\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl Otto August W EB aus\nMED bei Ve, geboren an EB. RD ED ir VD.\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Dezember\n1960 im Falle J@B und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, weil er die ihm zur Ausbildung anvertrauten Kaufmannslehrlinge Edeltraud Po»\nund Doris J@B, beide noch nicht 21 Jahre alt, fortgesetzt zur Unzucht mißbraucht hat (Verbrechen nach\n§ 174 Nr. 1, § 74 StGB).\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil Revision\neingelegt; er erhebt die Sachrüge.\n\n1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit der Beschwerdeführer im Falle Pu»\nverurteilt worden ist; äußerer und innerer Tatbestand\nsind ausreichend und ohne Rechtsfehler festgestellt.\nInsbesondere ist die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\n2. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit der\nAngeklagte im Falle JB wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist.\n\na) Die Strafkammer hat das strafbare Verhalten\ndes Angeklagten zunächst darin gesehen, daß er vor\nDoris onanieren wollte, \"wobei er ihr auch ansann,\nihn mit der Hand zu befriedigen\" (UA 7). Als er gerade den ersten Knopf am Hosenschlitz öffnen wollte,\nlief Doris davon (UA 7, 15).\n\nDiese Handlung ist nur ein Versuch des Mißbrauchs zur Unzucht. Der Beschwerdeführer hat \"sein\neigentliches Ziel in keinem Fall erreicht\" (UA 16\nunten), wollte aber nach seinem Plan bei ungestörtem\nFortgang seines Verhaltens unmittelbar anschließend\nzur Unzuchtshandlung kommen. Der gegenteiligen Auffassung der Strafkammer, die hierin bereits ein voll-\n\nendetes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB erblickt,\nist nicht beizupflichten.\n\nb) Das Landgericht hat als weitere Teilakte\ndes fortgesetzten Verbrechens die wiederholten Aufforderungen des Angeklagten gewertet, Doris solle\nsich ihm geschlechtlich hingeben, sowie die Gespräche über die Möglichkeiten der Selbstbefriedigung\nund des gleichgeschlechtlichen Verkehrs von Frauen\nund das Erzählen von Witzen geschlechtsbetonten\nInhalts. Entscheidend sei das geflissentliche Anteilnehmen des Lehrlings an der unzüch tigen Handlung;\nes sei ohne Bedeutung, welches Sinnesorgan diesen\nVorgang aufnehme.\n\nGrundsätzlich trifft der Vorwurf, der Täter\nhabe einen ihm zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht\noder Betreuung anvertrauten jungen Menschen \"zur\nUnzucht mißbraucht\", dann zu, wenn der K örper\n(die Person) eines Beteiligten (des Täters oder seines Opfers oder eines Dritten) als Mittel zur Befriedigung der 'Wollust benutzt oder sonstwie in Mitleidenschaft gezogen worden ist; dabei ist jedoch\nnicht erforderlich, daß eine körperliche Berührung j\nstattgefunden hat oder auch nur beabsichtigt worden\nist (BGHSt 7, 48, 51; 8, 1, 3; 15, 118, 120). Diese\neinschränkende Auslegung ergibt sich aus der Wortfassung des Tatbestandes, die -— im Gegensatz zu\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGHSt 15, 121) - auf den\nKörper des anderen als Angriffsziel hindeutet. Mit\nunzüchtigen Reden wendet sich der Täter jedoch nicht\nan den Körper, sondern an das Vorstellungs- und Emp-.\nfindungsleben des Abhängigen. Das Reichsgericht ist\nin einem solchen Falle nur in \"entsprechender Anwendung des § 174 StGB\" (gemäß dem inzwischen aufge-\n\nhobenen § 2 StGB in der Fassung des Gesetzes vom\n28. Juni 1935) zur Verurteilung gelangt und hat die\nunmittelbare Anwendung des Tatbestandes ausdrücklich abgelehnt (RGSt 76, 165).\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, von dieser\nRechtsprechung abzuweichen (vgl. BGHSt 15, 118).\nDie von der Strafkammer für ihre erweiternde Auslegung angeführte Entscheidung BGHSt 7, 48 (VA 15\nirrig \"Bd.I\") betrifft einen Fall, in dem der Täter\nseinen entblößten Geschlechtsteil gezeigt und somit eine schamverletzende Handlung an seinem Körper vorgenommen hat.\n\n3. Das Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit\nes den Fall J@9 betrifft, und im Ausspruch über die\nGesamtstrafe. Die im Falle PB zusgesprochene\nEinzelstrafe kann bestehenbleiben, da ihre Festsetzung\ndurch die abweichende rechtliche Würdigung des Falles\nI@B ersichtlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist.\n\nFür die neue Verhandlung sind folgende Hinweise\ngeboten:\n\na) Der Angeklagte hat die 16jährige Doris anfünglich an Rücken und Gesäß gestreichelt, sie mehrfach zu küssen versucht und einmal von vorn auf die\nbekl2idete Brust gegriffen. Er tat dies, \"um seine;\nGeschlechtslust zu erregen und die Zeugin für sein\nweiteres geschlechtsbetontes Vorgehen geneigt zu\nmachen\" (UA 5). Die Strafkammer hat dieses Verhalten\nlediglich als \"grobe Zudringlichkeit\" (UA 14) gewertet und die darin liegende Beleidigung, \"da wegen\n\ndes Fortsetzungszusammenhangs im Rechtssinne eine\neinzige Tat gegeben ist, (als) durch § 174 StGB\nkonsumiert\" angesehen.\n\nDiese Würdigung ist rechtlich nicht bedenkenfrei. Die Frage, ob eine Handlung unzüchtig ist,\nkann nicht allein nach ihrem äußeren Eindruck beurteilt werden. Vielmehr kommt es dabei auf die gesamten Verhältnisse, vor allem die aus den Begleitumständen zu entnehmende Gesinnung und Willensrichtung des Täters an (vgl. u. a. BGHSt 2, 163, 167;\nGA 1954, 243). Eine flüchtige und oberflächliche\nBerührung der bekleideten weiblichen Brust könnte\ntrotz der eindeutigen Geschlechtsbezogenheit dieser Bewegung denn als bloße Zudringlichkeit aufgefaßt werden, wenn der Angeklagte mit seinem Griff\nkeine weitergehende Absicht verfolgt hätte. Wollte\ner aber die Brust des Mädchens stärker und länger\nberühren, als es ihm tatsächlich gelungen ist, so\nkönnte in seinem Verhalten schon der Versuch einer\nunzüchtigen Handlung gefunden werden.\n\nb) Sollte die Strafkammer dieses Verhalten des\nAngeklagten wiederum als (fortgesetzte) Beleidigung\nansehen, so:wird sie beachten müssen, daß die Beleidigung nur dann in Gesetzeseinheit zu einem (versuchten oder vollendeten) Verbrechen nach § 174\nNr. 1 StGB steht, wenn es sich um dieselben Teilakte\nhandelt. Liegen Teilakte vor, die nur den Tatbestand\nder Beleidigung und nicht auch den der Unzucht mit\nAbhängigen erfüllen, so ist Tateinheit gegeben.\n\nc) Ähnliches gilt für das nach Beendigung der\nLehrzeit (30. September 1959) vom Angeklagten gezeigte\n\nVerhalten: wiederholte Aufforderungen zum Geschlechtsverkehr, Frage nach geschlechtlichem Umgang mit\n\ndem Lehrer der Berufsschule und Beschimpfung als\n\nDirne (UA 8). Die Strafkammer hat diese Vorgänge\nrechtlich nicht gewürdigt, obwohl die Hutter des\nMädchens, zugleich im Namen des Vaters, Strafantrag\ngestellt hat (HA 2).\n\nRotberg Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-12/4-str-94-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-12/4-str-94-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:02.087971+00:00"}}