{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-05-12_4_StR_82_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-19","aktenzeichen":"4 StR 82/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 82/61 2154 042\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Lothar Sch EB aus Tre ,\ngeboren am @. EEE ED :r EEE, Lanäkreis\n\nZB zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwezen Schveren räuberischen Diebstahls u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 12. Mai 1961 in der Sitzung vom 19. Mai 1961,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Uinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOOberstaatsanwalt Dr. Dr bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sch wirä das\nUrteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve\nin Moers vom 3. November 1960,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Unfallflucht verurteilt wird;\n\nb) im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten Sch>\nwegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und wegen Unfallflucht zur\nGesamtstrafe von zwei Jahren und einem Monat Gefängnis\nverurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.\n\n2. Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde: ’\n\nDer Angeklagte war Hauslister in dem Dirnenlokal\n\"CO !D\" ir DEE TEE. In dieser Eigenschaft oblag es ihm auch, mit dem Mercedes-Personenkraftwagen des Gastwirts je nach Bedarf Gäste nach Hause\nzu fahren. |\n\nIn der Nacht vom 3./4. September 1960 Zechte\nder Matrose Me im \"Cn AED\". TB trug etwa\n750 DM Löhnung in 50 und 100 DM-Scheinen in seiner Brieftasche bei sich. Auf die Aufforderung des Sohnes des\nGastwirts, hereinzukommen, weil hier ein \"guter Haken\"\nsei, begab sich die in diesem Verfahren rechtskräftig\nabgeurteilte Prostituierte St@WW in das Lokal und setzte\nsich zu dem Matrosen. Beide kamen ins Gespräch und tranken und tanzten miteinander. Beim Bezahlen der Zeche\nzeigte Un der St@WB den Inhalt seiner Brieftasche;\nsie erkannte deutlich, daß sich in der Tasche noch mehrere 50 und 100 DM-Scheine befanden. Bald darauf machte\nsie dem \"ziemlich angetrunkenen\" Mgw, der mit ihr geschlechtlich verkehren wollte, den Vorschlag, mit in\nihre Wohnung nach Mo@8 zu kommen. Die beiden ließen\n\nsich nun von dem Angeklagten Sch nit der \"Taxe\"\n\ndes Gastwirts des \"CS EB\" nach Mogie fahren,\nwobei sie Zärtlichkeiten austauschten, MB vorübergehend auch einschlief. Während der Fahrt faßte die\nSt@BB den Entschluß, ihrem Begleiter die Brieftasche\nwegzunehmen, um sich und Sch, den sie angeblich vorher nicht gekannt hatte, die Tasche samt Inhalt anzueignen. Sie griff N@WWW in die linke innere Rocktasche\nund nahm ihm die Brieftasche fort. Mg bemerkte das\nzveg widersetzte sich dem aber nicht entschieden, weil\ner infolge des Alkoholgenusses sehr müde war und im\nübrigen für sein Geld nicht ernstlich fürchtete, solange\ner mit der Angeklagten zusammen war; auch hoffte er\nnotfalls, bei dem \"Taxifahrer\", dem Angeklagten Schw,\nHilfe zu finden.\n\nSofort nachdem die St@B die Brieftasche an sich\ngenommen hatte, legte sie diese, ohne daß MB es wahrnahm, nach vorne dem Angeklagten Sch auf den Schoß,\nbeugte sich zu ihm und flüsterte ihm zus \"Da ist viel\nMoos drin, das teilen wir uns nachher!\". SchB widersprach dem nicht und ließ die Brieftasche auf seinem\nSchoß liegen. Kurze Zeit später ließ ihn die Steg» halten; sie forderte Mi auf, mit ihr auszusteigen, da\nsie an ihrer - der St@@® - Wohnung angekommen seien.\nMW, der nunmehr ernstlich um sein Geld bangte, forderte\ndie StB auf, zuerst auszusteigen. Daraufhin verließ\ndiese den Wagen durch die hintere rechte Türe, während\nME zur linken Seite hin ausstieg. Als dieser das Fahrzeug eben verlassen und die linke hintere Türe zugeschlagen hatte, bemerkte er, daß die St@@B durch die rechte\nVordertür wieder in den Wagen einstieg und sich anschickte, neben Sch@B Platz zu nehmen. Um zu verhindern, daß\ndie beiden mit seiner Brieftasche davonfuhren, öffnete\nNW schnell die linke Hintertür, um ekenfalls wieder\n\neinzusteigen und um seine Brieftasche zurückzuholen.\nör hatte bereits einen Fuß auf das Trittbrett gesetzt\nund den Oberkörper in das Wageninnere gebeugt, als\nSch anfunr. Gleichzeitig boxte ihn dieser mit\n\ndem nach hinten geführten rechten Arm so heftig gegen die Schulter, daß er sich an dem in Bewegung befindlichen Fahrzeug nicht mehr halten konnte, sondern\nzu Boden fiel und einige Meter mitgeschleift wurde.\nAnschließend schaltete SchiB die Wagenbeleuchtung\naus und fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit davon. Me»\nlitt infolge des Sturzes mehrere Tage an starken SteißB-\nschmerzen.\n\nAuf der Weiterfahrt stellte die St fest, daß\ndie Brieftasche, nachdem sie zwischenseitig unter\ndem Sitz des Angeklagten Sch gelegen hatte, kein\nGeld mehr enthielt. Von Sch dazu aufgefordert,\nwarf sie die Tasche aus dem fahrenden Wagen.\n\nDas Landgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte den Me aus dem Wagen boxte, um sich den Besitz\nder gestohlenen Brieftasche zu erhalten, und daß er\nnach dem Sturz Hp auf die Straße davonfuhr, um unerkannt zu entkommen.\n\n3. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision\neingelegt und die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts gerügt. Das Rechtsmittel hat nur in einem Punkte\nErfolg.\n\nIl.\n\nVerfahrensrügen\n\n1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\nnilfsweise beantragt, den Polizeibeamten SB als Zeu-\n\ngen darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte die Ermittlungsbeamten gebeten habe, mit ihm an die Stelle zu\nfahren, wo die Brieftasche aus dem Wagen geworfen wurde.\nNach dem Vortrag der Revision ging der Verteidiger bei\ndiesem Beweisamtrag davon aus, daß sich beim Auffinden\nder Brieftasche Fingerabdrücke hätten feststellen lassen\nmüssen, wenn der Angeklagte, wie die SIEB behauptet\nhabe, die Brieftasche in den Händen gehabt hätte. Von\ndieser Aufklärungsmöglichkeit, so räumt die Revision ein,\nhabe in der Hauptverhandlung allerdings kein Gebrauch\nmehr gemacht werden können; der Beschwerdeführer meint\njedoch, daß sich aus seinem durch das Zeugnis des Polizeibeamten unter Beweis gestellten \"dringenden Wunsch,\nmöglichst noch an einem Wiederauffinden der Brieftasche\nmitzuwirken, eine eindeutige Schlußfolgerung auf seine\nSchuldlosigkeit ergeben\" hätte. Daß die Strafkammer diese\nSchlußfolgerung trotz Wahrunterstellung der Beweisbehauptung nicht gezogen und \"demgemäß auch nicht gewürdigt\" habe, sieht der Beschwerdeführer als wesentlichen\nUrteilsmangel an. Dies jedoch zu Unrecht.\n\nNach ständiger Rechtsprechung verpflichtet die\nWahrunterstellung einer Beweisbehauptung das Gericht\nweder, aus der als wahr unterstellten Tatsache die gleichen Schlüsse wie der Beweisführer zu ziehen, noch auch‘\nnur, sich mit ihr notwendig in den Urteilsgründen auseinander zu setzen (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 244 Abs, 3 StPO,\nRechtssatz). Der Tatrichter ist vielmehr sowohl hinsichtlich der Wiedergabe und Erörterung der Beweistatsache in den Urteilsgründen als auch hinsichtlich der\nBeurteilung ihres Beweiswertes ebenso frei, wie wenn es\nsich um eine voll bewiesene Behauptung handeln würde.\nAuch eine solche braucht der Richter nicht immer im Urtei.\nanzuführen und zu erörtern; er braucht aus ihr erst recht\n\nnicht die von der Verteidigung gewünschten Schlüsse\n\nzu ziehen, es sei denn, sie ergäben sich zwingend aus:\ndenk- oder erfahrungsgesetzlichen Regeln. Letzteres\n\nist hinsichtlich des von der Revision gezogenen Schlusses,\nder Angeklagte sei unschuldig, weil er sonst gegenüber\nden Ermittlungsbeanten nicht den Wunsch auf Verbringung\nan die Abwurfsteile der Brieftasche geäußert hätte,\n\nnicht der Fall. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß es\n\nzur Tatzeit Nacht war und schon aus diesem Grunde - wie\nder Angeklagte nicht verkannt haben kann - keine Aussicht\nauf ein Auffinden der Brieftasche bestand. Wenn dieser\ngleichwohl den Wunsch geäußert hat, an die Abwurfstelle\nder Brieftasche gefahren zu werden, so können dafür\nebensosehr andere Gründe als das ehrliche Betreben maßgebend gewesen sein, die Brieftasche aufzufinden und\n\ndas Fehlen von Fingerabdrücken zu beweisen. Überdies\nbrauchte der Angeklagte die auf seinem Schoße liegende\nBrieftasche gar nicht mit den Fingern berührt zu haben,\num (die lose einliegenden Geldscheine zu entnehmen und)\ndie Tasche \"unter\" den Sitz zu.befördern.\n\n2. Die Revision rügt, die Strafkammer habe \"sich\noffensichtlich nicht damit auseinandergesetzt, daß es\nim höchsten Maße unwahrscheinlich, wenn nicht nach der\nLebenserfahrung sogar praktisch unmöglich ist, daß die\nProstituierte Angeklagte StB und der Angeklagte Sch\nWB sich ohne jede persönliche gegenseitige Kenntnis,\nohne jede Absprache, ja ohne jede Möglichkeit auch nur\nder oberflächlichsten Verständigung dazu zusammengeschlossen haben, dem Zeugen NW die Brieftashe zu\nentwenden\". Auch diese Rüge ist unbegründet.\n\nWie sich aus den eingangs geschilderten Tatsachenfeststellungen und aus der rechtlichen Würdigung des\n\nLandgerichts (S. 4 f, 9 UA) zweifelsfrei ergibt, gewann\ndie Strafkammer die Überzeugung, daß dem Angeklagten,\nals ihm die StB die Brieftasche mit der Bemerkung\nauf den Schoß legte: \"Da ist viel Moos drin,däaS:teilen\nwir uns nachher!\", die Lage in ihrer gesamten Tragweite\n\"sofort eindeutig klar\" wurde und daß er der St»\ndurch das Unterlassen eines Widerspruchs unmißverständlich die Bitligung ihres Vorgehens zu verstehen gab.\nDas Landgericht brauchte diese seine Überzeugung nicht\nnäher zu begründen, zumal Sch una St@B in einer\nUmwelt lebten, in der das \"Ausnehmen\" von Betrunkenen\nnicht selten ist. Davon, daß die Annahme eines so raschen, stillschweigenden Einverständnisses \"absolut\nunhaltbar\" oder erfahrungswidrig sei, kann keine Rede\nsein.\n\nIIl.\nSachbeschwerde\n\n1. Die Revision beanstandet,daß die Strafkammer\nder Geschehensschilderung der St@B Glauben schenkte,\nobwohl die St damals dem Dirnengewerbe nachging und\nals Dirne \"mit entscheidenden ihre gesamte Persönlichkeit negativ beeinflußenden Charaktermängeln behaftet\"\nwar, die \"zwangsläufig ... zu Schlüssen auf die Glaubwürdigkeit Anlaß bieten müssen\". Das Urteil lasse in\nkeiner Weise erkennen, daß sich das Landgericht dieser\nbesonderen, gegen die Glaubwürdigkeit der St sprechenden Umstände bewußt gewesen sei und sich mit ihnen\nauseinandergesetzt habe.\n\nSoweit mit diesem Vorbringen ein Verstoß gegen\ndie verfahrensrechtliche Pflicht des Tatrichters zur -\n\nBegründung seines Urteils behauptet wird, gilt das vorstehend zu II 2 am Ende Gesagte entsprechend.Die Strafkammer brauchte sich mit den sich aus der Dirneneigenschaft der St ergebenden Bedenken gegen deren Glaubwürdigkeit nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen. Daß\nsie sich ihrer bewußt war, kann angesichts der eingehenden Beweiswürdigung nicht zweifelhaft sein.\n\nSoweit die Revision mit der Rüge die Verletzung\neines Erfahrungssatzes geltend machen will, kann ihr\nebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Dirne ist nicht\nvon vornherein und schlechthin wegen ihres Gewerbes unglaubwürdig. Warum das Landgericht den Angaben der St\n- trotz ihrer Dirneneigenschaft - den Vorzug vor denen\ndes Angeklagten Sch gegeben hat, ist im angefochtenen Urteil:ausführlich und im Ergebnis denkfehlerfrei\ndargetan.\n\n2. Vergeblich auch greift die Revision in diesem\nZusammenhang die Schlußfolgerung an, die das Landgericht\naus der Tatsache gezogen hat, daß Schubert für die ausgedehnte Mietwagenfahrt weder: von Me noch von der\nSt@B einen Fahrpreis verlangt hat (9. 7 £ UA). Die Behauptung, Sch habe kein Fahrgeläd verlangt, weil es\nwährend der Fahrt zu Auseinandersetzungen zwischen ihm\nund den Fahrgästen (MW und St) gekommen sei und\nweil er - Sch - eine Beschmutzung des Wagens beim\nAustausch unzüchtiger Handlungen befürchtet habe, ist\nneu und kann daher in diesem Rechtszug nicht beachtet\nwerden (§ 337 StPO). Mit der weiteren Behauptung, der\nAngeklagte Sch habe einen Streit wegen des Fahrgelds vermeiden wollen, weil die Mietwagenfahrt gegen\ndas Personenbeförderungsgesetz verstoßen habe, hat sich\n\nder Sache nach bereits das Landgericht in den Urteilsgründen auseinandergesetzt; es hat die diesbezügliche?\nEinlassung des Angeklagten, die dieser \"nach langem\nDrumherumreden\" abgab, mit der rechtsfehlerfreien Begründung für unglaubhaft erklärt, daß der Angeklagte in\nderselben Nacht und in der vorausgegangenen Nacht Fahrgelder für Mietwagenfahrten kassiert habe. Im übrigen\nist nicht ersichtlich, wieso der Angeklagte mit der\nStraß und mit Mg wegen des Fahrgeläds deshalb hätte\nin Streit kommen sollen, weil es sich bei diesen Personen um \"höchst zweifelhaft qualifizierte Fahrgäste\"\ngehandelt haben mag; der \"Gimp Ad\" war ein Dirnenlokal, und die Tatsache, daß die St@@® eine Dirne\nund U ihr \"Freier\" war, ließen keine Schlüsse auf\nmangelnden Zahlungswillen zu.\n\n53. Das Landgericht hat zugunsen der Glaubwürdigkeit der SW auch erwogen, daß kein Grund dafür erkennbar sei,warum die Stg@@ den Angeklagten Sch\nder Wahrheit zuwider einer Straftet bezichtigt haben\nsoll. Die Revision wendet hiergegen ein, daß sich die\nSt@9 äurch das Eingeständnis ihrer alleinigen Täterschaft bei dem Diebstahl \"zusätzlich wesentlich stärker\"\nhätte belasten müssen; außerdem sei es gerichtsbekannt,\ndaß Täter -— zu Recht oder zu Unrecht - andere Menschen\nger Tatbeteiligung | bezichtigen, um dadurch den Einäruck\neigener Unterwerfung unter Recht und Gerechtigkeit hervorzurufen und sich selbst zumindest im Strafmaß eine\nVergünstigung zu erwirken.\n\nHierzu ist zu bemerken, daß die Strafkammer die\nvon der Revision beanstandete Erwägung entscheidend\ndarauf gestützt hat, daß der Angeklagte Sch seipst\n\n- 10 -\n\n\"nicht das Geringste\" für seine unwahre Bezichtigung\ndurch die St@B vorbrachte, sondern \"im Gegenteil die\nihn belastenden Angaben der Mitangeklagten in einer\nauffallend passiven Weise, die nicht für ein gutes Gewissen spricht, über sich ergehen\" ließ. Außerdem hing\ndie Verurteilung der Straß als Diebin der Brieftasche\nnicht davon ab, ob der Angeklagte Sch@W in das Tatgeschehen hineingezogen wurde. Das gilt auch hinsichtlich der \"Rechenschaft über Höhe und Verbleib des entwendeten Geldbetrages\"; die St konnte das (rätselhafte) Verschwinden des Geldes aus der Brieftasche im\neinen wie im anderen Falle einwenden. Daß die Mitangeklagte durch die Beschuldigung Schw den Einäruck\nbesonderer Unterwürfigkeit unter Recht und Gesetz erweckt\nund sich dadurch eine Strafmilderung verschafft habe,ist\ndem Urteil nicht zu entnehmen. Das Landgericht hat im\nGegenteil zum Nachteil der StB strafschärfend erwogen,\ndaß sie durch ihr Verhalten \"das ganze Tatgeschehen” -\n- also auch die folgenden strafbaren Handlungen des\nSchubert - in Gang gesetzt habe.\n\n4. Mit der Behauptung, der in der Hauptverhandlung\neingenommene Augenschein habe zwar ergeben, daß es dem\nFahrer eines Mercedes-Personenkraftwagens 180 D möglich sei, durch eine Rechtsdrehung einen durch die linke\nHintertür einsteigenden Menschen mit der rechten Hand\nzu \"erreichen\", andererseits aber auch gezeigt, daß es\nunmöglich sei, \"in dieser Weise während der Fahrt einen\nSchlag von nur einiger Heftigkeit auszuführen\", setzt\nsich die Revision in Widerspruch mit der bindenden Feststellung des Landgerichts, daß es dem Angeklagten Sch\n\"von seinem Führersitz aus durchaus möglich war, den Zeugen Mm bei seinem Einsteigversuch aus dem Wagen zu\nboxen\" (S. 6 UA). Die von der Revision an ihre gegentei-\n\n- 11 -\n\nlige Behauptung geknüpfte Vermutung, MB könne\neine harmlose Berührung als einen gegen ihn geführten\nSchlag empfunden haben, entbehrt daher der tatsäch-\n\nlichen Grundlage.\n\nInwiefern ein von dem Angeklagten gegen Mg»\ngeführter Schlag der StB \"bei ihrer Einstellung zu\nder gesamten Situation unmöglich entgangen sein\" kann,\nwird von der Revision nicht dargetan und ist auch\nnicht ersichtlich. Es ist sehr wohl denkbar, daß die\nStB von der Beobachtung des Geschehens im hinteren\nWagenteil vorübergehend dadurch abgelenkt war, daß sie\n\"im Begriffe war, sich rechts neben den Angeklagten\nSCH zu setzen\" (S. 5 UA).\n\n5. Die rechtliche Würdigung des Tatgeschehens\ndurch das Landgericht hält die Revision insoweit für\nfalsch, als der Angeklagte neben dem Verbrechen desi\nräuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Verkehrsunfallflucht\nverurteilt worden ist. Sie meint, daß die G&waltanwendung im Rahmen des räuberischen Diebstahls die Körperverletzung und \"sicherlich auch die Entfernung,\n\n'um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten\"\nkonsumiert\". Außerdem fehle es zur Annahme des Tatbestands der Verkehrsunfallflucht an dem Vorliegen\neines Verkehrsunfalls und der Kenntnis des Angeklagten\nhiervon. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\na) Tateinheit zwischen räuberischem Diebstahl\nund (gefährlicher) Körperverletzung ist möglich, weil\nnicht jede Gewaltanwendung in einer körperlichen Mißhandlung oder Gesundheitsschädigung Besteht.\n\n- 12 -\n\nb) Das Vorliegen eines Verkehrsunfalls hat das\nLandgericht rechtsbedenkenfrei bejaht. Wie es zutreffend ausführt, ist Verkehrsunfall im Sinne des § 142\nStGB jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren\nin ursächlichem Zusammenhang stehende Ereignis, durch\ndas ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz\nbelangloser Sachschaden verursacht wird (BGH VRS 11,\n425, 426 = IM Nr. 7 zu § 142 StGB; vgl. auch BGHSt 8,\n265, 264 f; 12, 253, 255). Dieser Sachverhalt ist\nhier gegeben. Der Angeklagte fuhr mit dem Kraftwagen an,\nals MB im Begriff war, wieder einzusteigen; dadurch\nund durch den Boxhieb gegen die Schulter des Fahrgastes\nbewirkte er, daß dieser sein Einsteigevorhaben nicht\nausführen und sich auch nicht außen an dem Kraftwagen\nfesthalten konnte, sondern zu Boden stürzte und einige\nMeter mitgeschleift wurde; die Folge waren tagelange\nheftige Steißschmerzen des Zeugen. Der Beurteilung dieses\nVorganges als eines Verkehrsunfalles steht nicht entgegen, daß ihn der Angeklagte vorsätzlich herbeigeführt\nhat, weil mindestens einer der Beteiligten, nämlich der\nverletzte M@EB, das Schadensereignis nicht gewollt hat\n(BGH VRS aa0; RGSt 75, 355, 360). Es bedarf bei der hier\ngegebenen Sachlage keiner Entscheidung, ob jedes mit\neinem Kraftfahrzeug vorsätzlich herbeigeführte Schadensereignis ein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB ist;\ndenn jedenfalls fällt unter diesen Begriff der bei der\nFortbewegung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr einer Person\noder Sache zugefügte Schaden, mag er auch abweichend von\ndem üblichen, fahrlässigen Verkehrsgeschehen vorsätzlich\nherbeigeführt worden sein. Ein solcher Fall liegt hier\nvor; die Verletzung des Hgg stand in unmittelbaren\nZusammenhang mit dem Willen des Fahrers Sch una\nseiner Tatgenossin, mit dem bereits in Bewegung befindlichen Kraftwagen schnellstens den Tatort zu verlassen.\n\n- 13 -\n\nc) Zur inneren Tatseite hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte hinsichtlich des \"eingetretenen Verkehrsunfalls\" zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt, d.h. mit der möglichen Verursachung\neines Verkehrsunfalls gerechnet hat. Das genügt (vgl.\nBGH VRS 20, 58, 67). Die Strafkammer war weiter davon\nüberzeugt, daß sich der Angeklagte durch das Weiterfahren mit abgeschalteter Wagenbeleuchtung und mit\nerhöhter Geschwindigkeit der Feststellung seiner Person,\nseines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung bewußt\nund gewollt entzogen hat (vgl. BGH VRS 11, 425, 427).\nZwar fuhr der Angeklagte auch deshalb weiter, weil er\nsich den Besitz der von der StB entwendeten Brieftasche erhalten und möglicherweise auch einer Bestrafung\nwegen räuberischen Diebstahls entziehen wollte (S. 9,10\nUA). Diese weiteren Beweggründe schlossen jedoch, wie\ndas Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, den\nFluchtvorsatz im Sinne des § 142 StGB nicht aus. Der\nAngeklagte kann die Fahrt aus mehreren Beweggründen\nzugleich fortgesetzt haben (vgl. BGH VRS 11, 428).\n\nd) Nicht beigetreten werden kann der Strafkammer\ndagegen insoweit, als sie den räuberischen Diebstahl\n(in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) und\ndie Verkehrsunfallflucht als selbständige Straftaten\n(§ 74 StGB) angesehen hat. In aller Regel steht zwar\n- auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats -\ndas Vergehen der Verkehrsunfallflucht zu der in der\nvorausgegangenen ‚schuldhaften Herbeiführung eines Verkehrsunfalls liegenden Straftat im Verhältnis der Tatmehrheit, weil diese Straftat vollendet und beendet\nist, wenn der Täter den Entschluß faßt und in die Tat\numzusetzen beginnt, sich durch die Flucht den im § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen zu entziehen. Im vor-\n\n- 14 -\n\nliegenden Fall greifen jedoch - ausnahmsweise - die\nmehreren Tatbestanädsverwirklichungen ineinander. Der\nräuberische Diebstahl ist ein Verbrechen mit sog. überschießender Absicht, dessen Ausführung äußerlich mit\ndem Abschluß der Gewaltanwendung vollendet, seinem\nwirklichen Gehalt nach aber erst mit der Verwirklichung\ndes Zweckes, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu\nerhalten, beendet ist. Das zeigt sich darin, daß - nach\nständiger Rechtsprechung — bis zum Zeitpunkt der Beendigung Teilnahme an dem Verbrechen möglich ist, hat\naber auch die Folge, daß eine Handlung, die einerseits\nder Verwirklichung der genannten Absicht dient, andrerseits den Tatbestand eines anderen Delikts erfüllt,\nAusführungshandlung zugleich des räuberischen Diebstahls\nwie der anderen Straftat ist (vgl. BGH 5 StR 221/54\n\nvom 13. Dezember 1955 S. 23, insoweit in BGHSt 9, 44\nnicht abgedruckt; Dreher-Maassen, Strafgesetzbuch\n\n3. Aufl. 1959, Anm. 1 zu § 73).\n\nNach dem Gesagten war zwar der Tatbestand des\nvon dem Angeklagten Sch begangenen räuberischen\nDiebstahls in dem Augenblick vollendet, in dem Mi»\ninfolge der ihm zugefügten Gewalt am Boden lag. Beendet aber war das Verbrechen erst, als sich der Angeklagte mit Hilfe des Kraftwagens soweit von Seinem Opfer\nentfernt hatte, daß sein Besitz an der gestohlenen Brieftasche gesichert war. Durch diese Entfernung vom Tatort\nentzog sich der Angeklagte zugleich der Feststellung\nseiner Person, des von ihm gesteuerten Kraftfahrzeugs\nund der Art seiner Unfallbeteiligung (§ 142 StGB). Er\nbeging somit den räuberischen Diebstahl in Tateinheit\nnicht nur mit der gefährlichen Körperverletzung, sondern\nauch mit der Verkehrsunfallflucht. Das war nicht deshalb\n\n- 15 -\n\nausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer den Fluchtvorsatz erst nach der Verletzung des MB und damit\nnach der Herbeiführung des Verkehrsunfalls - der Gewaltanwendung im Sinne des § 252 StGB - gefaßt hat;\nwie das Landgericht feststellt, trat dieser Vorsatz\nnur zu dem schon vorhandenen Willen hinzu, sich den\nBesitz des Diebesgutes zu erhalten (und der Ergreifung und Bestrafung wegen des räuberischen Diebstahls\nzu entziehen)\n\ne) Der Senat kann den Schuldspruch des angefochtenen Urteils von sich aus ändern (§ 354 Abs. 1\nStPO). Dagegen muß der (gesamte) Strafausspruh einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer Strafe für\ndas einheitliche Verbrechen an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die neue Strafe darf die Höhe der\nbisherigen Gesamtstrafe nicht übersteigen (§ 358\nAbs. 2 StPO), braucht aber nicht hinter dieser zurückzubleiben, zumal das Landgericht übersehen hat, daß\ndas Tun des Angeklagten auch den Tatbestand eines Verbrechens nach § 316 a StGB erfüllt, das mit Zuchthaus\nvon mindestens fünf Jahren bedroht ist (vgl. Dreher-Maassen aa0, Anm. 3 zu § 316 a StGB).\n\nAußer über die Strafe wird das Landgericht über\ndie an sich rechtsfehlerfreie Entziehung der Pahrer-\n\n- 16 -\n\nlaubnis neu zu befinden haben (vgl. DRiZ 1961, 52\nunter c) und die dort angeführten Entscheidungen,\ninsbesondere BGHSt !4, 381).\n\nRotberg Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/4-str-82-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/4-str-82-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:02.058542+00:00"}}