{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-05-12_4_StR_151_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-12","aktenzeichen":"4 StR 151/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 151/61 2154 041\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zechemaschinisten Hermann P EB aus\n\nNEE, sort geboren an SE. EEE GE,\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Mai 1961, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 5. Dezember\n1960 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides\nzu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt\nworden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Eid ist in einem Ehescheidungsverfahren\n\n“EEE zesen VE (Landgericht Bochum 6 R 14/59)\ngeleistet worden.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Ehemann MB kan an einem Vormittag\nim Janre 1951 mit zwei seiner Arbeitskollegen von\nder Arbeit und wollte in seiner Wohnung eine Tasse\nKaffee trinken. Nachdem er die Klinke seiner Wohnungstür heruntergedrückt hatte, die Tür aber nicht aufging, versuchte er, sie mit dem Schlüssel zu öffnen. Dabei stellte er fest, daß die Tür verschlossen\nwar und ein Schlüssel von innen im Schloß steckte.\nEr klopfte mehrmals laut an die Tür, da die Glocke\nnicht in Ordnung war. Erst nach einer geraumen Weile\nerschien die Ehefrau und schloß die Wohnungstür auf.\nGEB uns seine Arbeitskollegen gingen den Flur\nentlang in die Küche. Dort trafen sie den Angeklagten an, der in einer Ecke des Sofas saß. Mb\nund seine Ehefrau gingen in ein Nebenzimmer, wo es\nzwischen beiden zu einer Auseinandersetzung kam. Den\nYortwechsel konnten die übrigen Anwesenden in der\nKüche zwar vernehmen, jedoch Einzelheiten nicht verstehen. Am Abend desselben Tages kam es zwischen.\ndem Angeklagten und den Eheleuten MW in deren\nWohnung zu einer Aussprache.\n\nDer Ehemann MB hatte seine Klage darauf\ngestützt, daß seine Frau mit dem Angeklagten ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Auf Grund\n\ndes in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschlusses wurde der Angeklagte am 22. Februar 1960\nüber diese Frage als Zeuge vernommen und sagte\n\nu. a. auf Vorhalt des Klägers folgendes aus:\n\nIch war gelegentlich in der ehelichen\nWohnung der Parteien. Es ist aber nicht\nrichtig, wie der Kläger behauptet, daß\ndie Tür abgeschlossen war. ...\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß seine\nBekundung in diesem Punkt unrichtig war.\n\nEine vorsätzliche Falschaussage hat es jedoch nicht als erwiesen angesehen. Weder aus den\nZeugenaussagen noch aus anderen Anhaltspunkten ergebe sich, daß er selbst die Tür verschlossen habe\noder, sofern Frau MB es getan habe, er dies\nvon ihr oder aus anderen Umständen erfahren habe.\nEs könne nicht ausgeschlossen werden, daß der\nAngeklagte das Klopfen Üüberhört und dem Verlassen\nder Küche seitens Frau MW eine andere Bedeutung beigemessen habe als den Zweck des Türöffnens.\n\nEr habe aber fahrlässig die Unwahrheit gesagt. Denn er habe gewußt, daß Frau MB die\nKüche verlassen habe und bald darauf in Begleitung\ndes Ehemannes und der beiden Arbeitskollegen zurückgekehrt sei. Er habe auch die Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten, über die am Abend\nin seiner Gegenwart eine Aussprache stattgefunden habe, bemerkt. Alle diese Tatsachen hätten\nden Angeklagten bei der Willensanspannung, zu der\ner in der Lage gewesen sei, ohne Schwierigkeit\n\nzu einer vorsichtigen und von seinem \"Wissen her\nwahrheitsgemäßen Aussage bestimmen können, zumal\ner gewußt habe, daß es gerade auf diese Tatsache\nbesonders angekommen Sei.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDurch die bisherigen Feststellungen wird die\nVerurteilung wegen fahrlässigen Falscheides nicht\ngetragen.\n\nAls einen wichtigen Anhaltspunkt dafür, daß\nder Angeklagte bei der erforderlichen Aufmerksamkeit den wahren Sachverhaltsich hätte ins Gedächtnis zurückrufen können, sieht das Landgericht an,\ndaß der Angeklagte gewußt habe, daß Frau Min\ndie Küche verlassen habe und bald darauf in Begleisung des Ehemannes und seiner Arbeitskollegen zurückgekehrt sei. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte bestritten, dies gewußt zu haben. Aus seiner\nAussage im Ehescheidungsverfahren ergibt sich ebenfalls nicht, daß ihm dies bekannt gewesen sei. Bei\nder Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen\nUrteil ist eine Feststellung in diesem Sinn nicht\ngetroffen worden. Erst bei der rechtlichen Würdigung\nwird dies ausgeführt. Eine Begründung dafür, daß\nihm diese Tatsache nach neun Jahren noch in Erinnerung war, enthält das Urteil nicht. Angesichts der\nTatsache, daß der Vorfall so:lange vor der Vernehmung\nGes Angeklagten lag, wäre es erforderlich gewesen\n\ndarzulegen, auf welche Gründe das Landgericht seine\nÜberzeugung von dem bei seiner späten:Vernehmung noch\nbestehenden Wissen des Angeklagten entgegen seiner\nEinlassung stützt. Ohne eine entsprechend gesicherte\nausdrückliche Feststellung fehlte es an dem vom\nLandgericht für besonders wichtig erachteten Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer seine irrige\nAnsicht auf ihre Richtigkeit überprüfen konnte. Dies\ngilt umsomehr, als die Strafkammer selbst nicht glaub\ndaß der Angeklagte dem Verlassen der Küche seitens\nFrau MOB damals keine andere Bedeutung habe beimessen können als den Zweck des Türöffnens. Unter\ndiesen Umständen kann sich in dem Angeklagten, auch\nwenn er im Gedächtnis gehabt haben sollte, daß Frau\nMOD die Küche verlassen hat und bald darauf zurückkehrte, die Überzeugung festgesetzt haben, sie sei\naus anderen Gründen aus der Küche gegangen. Nach allen\nentbehren die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte sei in der Lage gewesen, ohne Schwierigkeit\nzu einer vorsichtigen Aussage zu gelangen, er habe\nsogar bei seiner Vernehmung leichtfertig gehandelt,\nder ausreichenden Begründung.\n\nWenn das Landgericht weiter bemerkt, die Aussage des Angeklagten, die Tür sei offen gewesen, beruhe auf einer Schlußfolgerung aus früheren Erlebnissen, so hätte es einer näheren Prüfung bedurft, ob\nsich nicht bei dem Angeklagten möglicherweise auf Grun\ndieser Schlußfolgerung die Überzeugung hat festsetzen\nkönnen, daß die Tür tatsächlich offen gewesen sei.\nDabei ist noch zu berücksichtigen, daß viele Leute\noft zwischen Schlußfolgerungen und Tatsachen nicht\ngenügend unterscheiden und das, was sie aus bestimmten Umständen folgern,als Tatsache ansehen, Diese\n\nFrage kann abschließend nur unter Berücksichtigung\nder Persönlichkeit des Angeklagten beurteilt werden.\n\nDie Strafkammer hätte auch auf Grund der\nTatsache, daß die Freundschaft unter den Beteiligten\naurch den Vorfall damals nicht beeinträchtigt worden\nist und der Vorfall im entscheidenden Punkt dadurch\nan Bedeutung für den Angeklagten verloren hat, prüfen müssen, ob sich bei ihm die Erinnerung an die\nEinzelheiten des Ereignisses so verändert hat, daß\ner sich den wahren Sachverhalt nicht mehr ins Gegächtnis hat zurückrufen können.\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden.\n\nZur weiteren Xlärung des Sachverhalts wird es\nsich empfehlen, im einzelnen Feststellungen darüber\nzu treffen, welche Vorhalte der Kläger vor dem hier\nin Betracht kommenden Teil der Aussage des Angeklagten bei dessen Vernehmung gemacht hat und ob sich\ninsbesondere aus diesen Vorhalten Anhaltspunkte dafür ergeben können, daß der Angeklagte bei genügender Aufmerksamkeit eine wahrheitsgemäße Aussage hätte\nmachen können.\n\nDie Strafkammer erhält durch die Aufhebung\nweiterhin Gelegenheit, nochmals die Frage zu prüfen,\nob die Aussage des Angeklagten, es sei nicht richtig, daß die Tür abgeschlossen war, tatsächlich von\nihm in dem Sinn gemeint war, die Tür sei nicht abgeschlossen gewesen oder ob er nur hat erklären wollen, er nehme _ an, daß dies nicht der Fall gewesen\nsei, und ob die knappe Fassung des Protokolls den\n\nSinn seiner Erklärungen möglicherweise nicht zutreffend wiedergegeben hat. Es wird nahe liegen,\nzur Klärung dieser Frage den damals vernehmenden\nRichter als Zeugen zu hören.\n\nRotberg Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-12/4-str-151-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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