{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-05-05_4_StR_87_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-05","aktenzeichen":"4 StR 87/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR _87/61 2154 035\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Fritz M a EEE aus Ni iEB/ ci;\ngeboren an. ED ED in Drp Ho, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 30. Dezember 1960\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu”tragen.\n\nDie seit dem 31. Dezember 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte hatte den Plan gefaßt, sich\neinen fremden Xraftwagen zu verschaffen, um damit an\ndie Grenze bei Aachen zu fahren. Er»wollte in die\nFremdenlegion eintreten. Um sich notfalls mit Gewalt\nin den Besitz eines Fahrzeugs zu setzen, führte er\neine Schreckschußpistole bei sich, die einem Trommelrevolver glich. Den Lauf hatte er geringfügig erweitert, so daß er eine aus einem Fahrradkugellager\nstammende Kugel einführen und mittels einer Platzpatrone eine nicht unerhebliche Durchschlagskraft\ndes Geschosses erzielen konnte. Als Opfer seines\nPlans wählte er einen Taxifahrer aus, den er auf dem\nBer 1atz in EEE Hat, er möge ihn nach\nCB bringen. Der Taxifahrer namens Zi,\n\nder nichts Böses ahnte, war hierzu bereit. Während\nder Fahrt hatte der Angeklagte auf dem Rücksitz des\nYagens Platz genommen und die durchgeladene und entsicherte Pistole bei sich. Nachdem er den Fahrer über\nCB hinaus an eine einsame Stelle der ihm bekannten Umgebung von VB gelotst und dort hatte\nhaltmachen lassen, richtete er in dem Augenblick, als\nZi sich zu ihm umwandte, um ihm den Fahrpreis\nmitzuteilen, die Pistole gegen dessen Kopf. Er forderte dabei den Fahrer energisch auf, auszusteigen\nund ihm den Wagen zu überlassen. ZB erschrak\nheftig, weil er meinte, die auf ihn gerichtete Pistole\nsei eine normale Schußwaffe. Er ließ sich jedoch\nnicht einschüchtern, sondern redete dem Angeklagten\nbegütigend zu. Durch ein hinhaltendes Gespräch mit\nihm, während dessen er ihn auf das Verwerfliche seines Vorhabens hinwies, erreichte er schließlich, daß\ndieser ihm nach einigem Zögern die Schußwaffe aushän-\n\ndigte und sich nach PB zurückfahren ließ.\nDort wurde er festgenommen.\n\nII. Die Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen\neines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer\nnach § 316 a Abs. 1 StGB zu fünf Jahren Zuchthaus\nverurteilt. Die Schreckschußpistole nebst Munition\nhat sie eingezogen.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten kann keinen\nErfolg haben.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht formgerecht\nerhoben, weil der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung nicht Tatsachen angegeben hat, in denen\neine Verletzung von Verfahrensyorschriften liegen\nkönnte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. In seiner unbeschränkten Sachrüge hält es\nder Beschwerdeführer vor allem für fehlerhaft, daß\ndie Strafkammer die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 316 a Abs. 2 StGB verneint hat.\n\na) Bei der Beurteilung des Schuldspruchs aus\n§ 316 a Abs. 1 StGB kann es offenbleiben, ob der Angeklagte sein Ziel durch einen Raub erreichen wollte\n- wie die Strafkammer meint (UA 11) - oder ob die\nvon ihm geplante Handlung nicht eher als räuberische\nErpressung anzusehen ist. Hätte Zi nänlich\nangesichts der Bedrohung mit der vom Angeklagten geführten Waffe das Kraftfahrzeug verlassen, so würde\ner es damit dem Angeklagten ausgeliefert haben, einer\n\"MWegnahme\" des Fahrzeuges durch den Angeklagten hätte\nes gar nicht bedurft. Für die Abgrenzung von Raub und\n\nräuberischer Erpressung kommt es nur darauf an, wie\nder Verletzte sich nach außen hin verhält; seine innere Willensrichtung ist ohne Bedeutung (BGHSt 7, 252).\nEiner näheren Aufklärung bedarf es hier aber schon\ndeshalb nicht, weil die Tatbestände des Raubes und\n\nder räuberischen Erpressung eng miteinander verwandt\nsind und sogar eine wahlweise Verurteilung - damit\n\nim Falle des § 316 a StGB: eine wahlweise Feststellung\ndes Tatzieles - zulässig wäre (BGHSt 5, 280), so daß\nder Ang&klagte durch eine möglicherweise andere rechtliche Beurteilung dieses Punktes im Schuldspruch\n\nnicht benachteiligt würde.\n\nb) An einer Anwendung des § 316 a Abs. 2 StGB\nsieht sich die Strafkammer unter Berufung auf das\nUrteil BGHSt 10, 320 deshalb gehindert, weil der Angriff des Angeklagten schon zu einer Einwirkung auf\ndie Entschlußfreiheit des Kraftfahrers geführt habe,\ndamit der \"Erfolg\" im Sinne dieser Bestimmung bereits eingetreten gewesen sei und deshalb nicht mehr\nhabe abgewandt werden können. Allerdings habe der\n‚Angeklagte aus freien Stücken vorn der weiteren Ausführung seines Planes abgesehen. Daher müsse ihm für\nden beabsichtigten und versuchten Raub (räuberische\nErpressung) Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB zugute\nkommen. Das könne ihm aber nicht auch die Vergünstigung nach § 316 a Abs. 2 StGB verschaffen.\n\nGegen diese Erwägungen der Strafkammer bestehen\nkeine begründeten rechtlichen Bedenken. Alle rdings\nmuß nach den Feststellungen der Strafkammer, welche\nihr Anlaß waren, § 46 Nr. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten in Bezug auf den \"versuchten Raub\" anzuwenden, auch davon ausgegangen werden, daß er den\n\nbegonnenen, in § 316 a StGB gemeinten Angriff auf\ndie Entschlußfreiheit des Fahrers hätte fortsetzen\nund möglicherweise zu dem ursprünglich beabsichtigten Erfolg des Unternehmens hätte führen, d.h. sich\nin den Besitz des Kraftwagens setzen können. Denn\n\ner gab den Angriff zu einer Zeit auf, als er noch\nnicht alles getan hatte, was nach seiner Vorstellung\nzur Erreichung dieses Ziels erforderlich und möglich\nwar.\n\nDennoch aber bleibt die sichere Feststellung\ndes Landgerichts bestehen, daß das Vorgehen des Angeklagten gegen ZB, 215 er es aufgab, bereits\nzu eier Einwirkung auf dessen Entschlußfreiheit geführt hatte. Das 1äßt die Schilderung von dem, was\nsich zwischen dem Augenblick, als der Angeklagte die\nPistole gegen den Kraftfahrer richtete, und dem Zeitpunkt, als er sie ihm aushändigte, ereignete, deutlich erkennen: nach der wiederholten entschlossenen\nAufforderung des Angeklagten, ZB solle aussteigen, wollte dieser, unter dem Vorwand, gemeinsam\neine Zigarette zu rauchen, in seine Tasche greifen,\num an seine Pistole zu gelangen. Da warnte ihn der\nAngeklagte, daß er die Hand wegzunehmen habe, ansonsten \"das Ding\" gleich los gehen würde. Sobald\nZU seinen Arm auf die Rücklehne legte, stieß\nihnder Angeklagte zurück. Nunmehr nahm der Fahrer\nseine Zuflücht dazu, dem Angeklagten begütigend zuzusprechen, wobei er ihm auch zu bedenken gab, daß\ndie Polizei verständigt und er alsbald festgenommen\nwerden könne. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich mit\naller Rutlichkeit, daß der Kraftfahrer - und das\nverkennt die Revision - ganz erheblich in seiner Ent-\n\nschlußfreiheit beeinträchtigt und in eine Enge getrieben war, aus der er nur dank seiner Ruhe und\nBesonnenheit einen Ausweg finden konnte.\n\nDen in § 316 a Abs. 1 StGB vorausgesetzten\nAngriff, der sich im vorliegenden Fall gegen die\nEntschlußfreiheit des Fahrers richtete, hatte der\nAngeklagte bereits begonnen, als er sich in Bielefeld in der auf Verwirklichung seines Plans gerichteten verbrecherischen Absicht und mit einer Pistole\nbewaffnet in das Fahrzeug ZB setzte (BEHSt\n6, 82, 84; vgl. RGSt 59, 264 f zu § 227 StGB). Denn\nschon von da ab Schwebte der Fahrer in einer unnmittelbaren Gefahr, so daß es nur noch vom Belieben des\nAngeklagten und einem ihm geeignet erscheinenden nahen\nZeitpunkt abhing, ob und wann die Gefahr sich entlud.\nAus dem gleichen Gründ hatte auch die vom Angeklagten\ngeplante räuberische Erpressung im selben Zeitpunkt\nbegonnen.\n\nDen Angriff gegen die Entschlußfreiheit des\nFahrers setzte der Angeklagte mit steigender Gefährlichkeit fort, als er die Pistole gegen ihn richtete,\nohne daß dieser Angriff allerdings beendet gewesen\nwäre. Denn, wie erwähnt, hätte der Angeklagte weiterhandeln können. Die Fortsetzung des bereits beim Besteigen des Wagens begonnenen Angriffs hatte aber die\nbedeutsame rechtliche Folge, daß der Angriff in diesem\nAugenblick zu dem Erfolg geführt hatte, ‘den § 316 a\nAbs. 2 StGB meint. Er war eingetreten, als der Angeklagte dem Kraftfahrer die Pistole vorhielt und dadurch auf dessen Entschlußfreiheit einwirkte; damit\nwar,der Angriff also über das \"Stadium des Versuchs\"\nhinaus gediehen (BGHSt 10, 320, 323). Von da an konnte\n\nder Angeklagte diesen Erfolg nicht mehr abwenden.\nDer in § 316 a Abs. 2 StGB eröffneten Vergünstigung\nhätte er nur bis zu diesem Zeitpunkt teilhaftig\nwerden können, wenn er sich vorher eines Besseren\nbesonnen und seinen verbrecherischen Plan aufgegeben hätte. Es ist nicht zu verkennen, daß bei dieser\nAuslegung des Gesetzes der Anwendungsbereich des\n\n§ 316 a Abs. 2 StGB erheblich eingeschränkt ist. Das\naber entsprach offenbar der Absicht des Gesetzgebers,\nder mit der verschärften Strafbestimmung des § 316 a\nStGB besonders wirksamen strafrechtlichen Schutz für\nden Kraftfahrverkehr schaffen wollte (über die Entstehungsgeschichte und die gesetzgeberischen Motive\nvgl. BGHSt 5, 280; 6, 82, 83).\n\nMit der Meinung, der Erfolg im Sinne des § 316 a\nAbs. 2 StGB sei solange nicht eingetreten, als sich\nder Kraftfahrer Z> der Aufforderung des Angeklagten nicht fügte und ausstieg, verkennt die Revision, daß in § 316 a Abs. 1 StGB schon das Angriffsunternehmen, also sowohl der Versuch wie die Vollendung mit Strafe bedroht ist. Hätte sich Zeil»\nder Aufforderung des Angeklagten gebeugt, so wäre es\nüber den in § 316 a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Angriff hinaus zur Verwirklichung des Tatbestandes einer\n\nvollendeten räuberischen Erpressung gekommen.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-05/4-str-87-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-05/4-str-87-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.758140+00:00"}}