{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-05-05_4_StR_73_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-05","aktenzeichen":"4 StR 73/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"154 069\n\nTg 2 12 #7 00\n\nIL.naNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kranfiihrer Wolfgang M EEE zus Bo; dort\ngeboren an @ BD ;\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Mai 1961, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr, Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 16. Dezember 1960,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte MB ist wegen versuchter Notzucht\nza drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung\nder Strafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur im Strafausspruch begründet. Der\nSchuldspruch läßt dagegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen. Ihn greift der Beschwerdeführer\nim einzelnen vergeblich an.\n\nl. Soweit die kevision beanstandet, der innere Tatbestand der versuchten Notzucht sei nicht ausreichend festgestellt worden, erschöpfen sich ihre Ausführungen in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Diese ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Las Revisionsgericht ist somit\nan die dem Tatrichter obliegenden Feststellungen gebunden.\n\n2. Fehl schlägt auch der Angriff der Revision darauf,\ndaß die Strafkammer einen freiwilligen Rücktritt des Angeklagten JMD von Versuch verneint hat.\n\nIn der Begründung des angefochtenen Urteils heißt es\ndazu: Erst als Frau Gertrud DB avfdie Zurufe der\nvom Angeklagten Mb beärängten Frau Irmgard Sg, die\nPolizei zu holen, weggegangen und der Angeklagte Min\nvom Mitangeklagten HE davon in Kenntnis gesetzt\nworden sei, habe der Angeklagte Kiilp \"es mit der Angst\nzu tun\" bekommen, sei gegenüber Frau Sp freundlich geworden und habe ihr gegenüber weitere Gewaltanwendungen\nunterlassen. Das sei aber kein freiwilliger Rücktritt gewesen, obwohl dem Angeklagten Mb im Hinblick auf\nseine körperliche Überlegenheit gegenüber Frau SW auch\n\njetzt noch möglich gewesen sei, mit ihr zum Geschlechtsver.\nkehr zu kommen. Denn nunmehr habe die Gefahr für ihn bestanden, daß die Polizei alsbald einschreite., Daß der Angeklagte MB sein Verhalten gegenüber Frau Sg geändert habe, sei lediglich deswegen geschehen, weil dieser\nin Zürze \"Hilfe zuteil werde\" und weil er \"noch mehr zur\nRechenschaft gezogen werden konnte, falls er seine Gewaltanwendungen fortsetzte oder gar die Notzucht vollendete\",\nDie drohende Entdeckung sei somit der einzige Grund gewesen, der den Angeklagten MB veranlaßt habe, \"die Ausführung der beabsichtigten Notzucht aufzugeben\", Dieser\npsychische Zwang stehe aber der Annahme eines freiwilligen\nRücktritts entgegen.\n\nDiese Darlegungen der Strafkammer lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten MilB erkennen. Zwar\nvollendete der Angeklagte danach die Notzucht nicht und trat\nvon der Vollendung dieses Verbrechens zurück, ohne unhitbtelbar durch äußere Störungen davon abgehalten worden zu sein.\nAber innere Hemmungen hinderten ihn, die Tat zu vollbringen.\nIhm drohte die Gefahr baldiger Entdeckung und Bestrafung\nwegen vollendeter Notzucht, wenn er sein Ziel weiter verfolgte, Dies drängte sich ihm derart auf daß er - wie das\n\nangefuchtene Urteil erkennbar werden läßt, beides vernünftigerweise nicht auf sich nehmen konnte und wollte und daher von der Ausführung der Tat Abstand nehmen mußte und\nnahm (vgl. BGHSt 9, 48, 50 ff). Somii ist das Landgericht\nohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Angeklagte\nMertens an der Vollendung der Notzucht durch einen Umstand\ngehindert worden ist, der von seinem Willen unabhängig war\n(§ 46 Nr. 1 StGB).\n\nTergeblich wendet die Revision gegen die Gedankengänge des angefochtenen Urteils ein, der Angeklagte a]\nhabe nicht \"entdeckt\" werden können, weil er Frau Sg vekannt gewcsen sei. Die Begründung des angefochtenen Urteils\nergibt deutlich, daß das Wort \"Entdeckung\" sich nicht auf\ndie Person des Angeklagten bezieht, sondern auf die weitere\nDurchführung der beabsichtigten Tat.\n\nSoweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang eine andere Beweiswürdigung vorzunehmen versucht als\nder Tatrichter, kann auf die Ausführungen unter 1 Bezug\ngenommen werden.\n\n3. Keinen rechtlichen Bestand hat dagegen der Strafausspruch.\n\nDie Befugnis zur Ermäßigung der Strafe nach § 44\nAbs. 1 und 3 StGB stand der Strafkammer sowohl deswegen\nurteilt hatte, als auch deswegen, weil sie die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB bejaht hatte.\nDaß sie von dieser doppelten Minderungsmöglichkeit bewußt\nnicht vollen Gebrauch gemacht hat, ist dem angefochtenen\nUrteil nicht zu entnehmen. Infolgedessen läßt sich nicht\nausschließen, das Landgericht habe übersehen, daß es die\ninfolge Zubilligung mildernder Umstände in Betracht komnende\nMindeststrafe von einem Jahr Gefängnis (§ 177 Abs. 2 StuB)\nzwei Mal nach § 44 Abs. 3 StuB, wegen Versuchs und nochmals\ngemäß § 51 Abs. 2 nach den Vorschriften über die Bestrafung\ndes Versuchs, ermäßigen konnte, während es dies nur ein\nMal getan und demzufolge als \"Mindeststrafe\"drei Monate Ge-Tängnss angesehen hat. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache in diesem\nUmfang an das Landgericht. Ob und inwieweit es nunmehr\n\nvon der ihm .durch § 44 Abs. 1 und 3 StuB und durch §§ 51\nAbs. 2, 44 Abs. 1 und 3 StüB gegebenen Befugnis Gebrauch\nmachen will, unterliegt seinem Ermessen. Nur darf es das\nangefochtene Urteil in Art und Höhe der Strafe nicht zum\nNachteil des Angeklagten ändern (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nKrumme - j Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-05/4-str-73-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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