{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-05-05_4_StR_72_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-05","aktenzeichen":"4 StR 72/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2154 036\n\nIn Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maurergesellen Wlrich C aus OR\ngeboren am BB. ED EB in ı ‚ zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\n2. den Hilfsarbeiter Dieter G | aus OR-GEB; zevozen an. ED in ;\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaisanvalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. «RES bei der Verhandlung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Christ gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Detmold vom 2. Dezenber 1960 wird verworfen. Er hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die seit dem 3. Dezember\n1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagien\nwird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nin diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an\ndas Lanögericht zurückverniesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Zur Revision des Angeklagten ED:\n\nEr ist von der Strafkammer wegen eines mit anderen\nauf einem öffentlichen Weg begangenen Raubes nach §§ 249,\n250 Aus. 1A Nr. 3 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände\nzu einem Jahr einen Monat Gefängnis verurteilt worden. Zusammen mit anderen nahm er dem ihm bekannten HB, der\nim Wagen des Angeklagten mitgefahren war, gewaltsam 220.--\nDM weg, die sie von ihm unberechtigterweise und erfolglos\nals Vorschuß verlangt hatten. Den Tätern war bewußt, daß\nsie keinen Anspruch auf den von N erbetenen Vorschuß hatten.\n\nGegen seine Verurteilung wendet sich CB nit\ndem Einwand, der Weg, auf dem er mit den anderen die Tat\nausgeführt habe, sei kein Öffentlicher Weg im Sinne des\n§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewesen. Außerdem sei die Anwendung dieser strafschärfenden Bestimmung deshalb rechtsirrig, weil die Tat in seinen Kraftfahrzeug ausgeführt\nwurde.\n\nBeide Einwände gehen fehl.\n\n1. Wie den Feststellungen der Strafkammer über\nden Tatort zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um\neine Stelle einer Abzweigung, die von einer Landstraße\nin ein Waldstück führt. Dorthin hatte der Mitangeklagte\nCE: der Aufforderung des Angeklagten gemäß, dessen\nPersonenwagen gelenkt, in dem sich außerdem noch drei\nKameraden, darunter HER, befanden. Die Abzweigung\n\nwar etwa drei Meter breit, rechts und links mit Bäumen\nbestanden, beschottert und nach ihrer äußeren Beschaffen.\nheit stark befahren. Sie führte zu einem etwa 1 km von\nder Landstraße entfernten Gut. Wo dieser Weg in die Landstraße mündet, war ein Verkehrszeichen: Verkehrsverbot für\nFahrzeuge aller Art und ein Verbotsschild für britische\nMilitärfahrzeuge angebracht. Die Tat wurde vom Angeklagten\nund seinen Genossen etwa 150 m von der Landstraße entfernt\nbegangen.\n\nMit Recht führt die Strafkammer aus, der Weg, auf\ndem der Raub begangen wurde, habe die Eigenschaft eines\nöffentlichen Weges im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nnicht deshalb verloren, weil ein bestimmter Teil der Verkehrsteilnehmer, nämlich die Benutzer von Fahrzeugen jeder\nArt, zu seiner Benützung nicht befugt waren. Denn der Weg\nsei, wie der Angeklagte gewußt habe, uneingeschränkt von\nFußgängern begangen worden; ferner habe er dem Reitverkehr und jedem weiteren Straßenverkehr zur Verfügung gestanden ‚Schließlich sei er auch entgegen dem Verbot in\nerheblichem Umfang von Fahrzeugführern benützt worden,\nund zwar von jedermann, auch solchen Personen, die nicht\nim Gute wohnten. Aus dem Zustand und der Natur des Weges\nhabe der Angeklagte erkannt, daß sich dort ein nicht unerheblicher Verkehr abspielte und mindestens der Fußgängel“\nverkehr keinerlei Beschränkungen unterlag.\n\n‘ Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß der\nWeg ein öffentlicher im Sinne der genannten Strafbestimmung war. Der Ausschluß einer bestimmten Verkehrsart\nsteht dem nicht entgegen (§ 1 Satz 2 StVZO). Auch das\nPrivateigentum am Straßengrund schließt entgegen der\nMeinung der Revision die öffentliche Natur des Weges\n\nnicht aus. Es kommt allein darauf,an, ob er für die zugelassenen Benutzungsarten für jedermann, nicht bloß für\n\neinen bestimmten, fest abgegrenzten Personenkreis, mit\nDuldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich offensteht\n(BGHSt 4, 189; VRS 12, 414; 14, 3, 412; VersR 1957, 41 £).\nDer Waldweg wäre daher hier auch dann öffentlich gewesen,\nwenn er entsprechend dem Verbot und - wie die Revision\nbehauptet - noch darüber hinaus von einem Teil der Verkehrsteilnehmer nicht benützt worden wäre. ‘= ı. Auch dann wäre\nder Kreis der zu seiner Benützung Berechtigten noch so\nunabsehbar groß gewesen, daß von einem Öffentlichen Verkehr auf ihm gesprochen werden müßte. Denn die Benützer\n\ndes Weges und der über ihn Verfügungsberechtigte standen\nuntereinander nicht in so engen persönlichen Beziehungen,\ndaß ihre Zehl überschaubar und ihre Fersönlichkeit im\neinzelnen kontrollierbar gewesen wäre (vgl. 4 StR 6/61\n\nvom 9. März 1961, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung\ndes Bundesgerichtshofs bestimmt). Ob ein Weg viel oder\nwonig benützt wird, ist in diesem Zusammenhang unwesentlich.\n\n2. Der rechtlichen Annahme der Strafkammeı, der Raub\nan Haverbeck sei auf einem Öffentlichen Weg begangen\nworden, stand auch die Tatsache nicht entgegen, daß der\nunmittelbar nächste Schauplatz der Tat das Innere eines\nprivaten Fahrzeugs war. Die Meinung des Beschwerdeführers,\ndaß derjenige, der sich in ein Fahrzeug eines Privaten\nbegibt, aus dem erhöhten Friedenssähutz, den § 250 Abs. 1\nNr. 3 STGB gewähren will, ausscheide, vermag der Senat\nnicht zu teilen. Der Insasse eines privaten Kraftfahrzeugs\nlöst sich nach der natürlichen Auffassung des Lebens\nnicht aus dem Öffentlichen Verkehr, solange das Fahrzeug,\nsei es in Bewegung oder in Ruhe, sich innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befindet. Es muß deshalb der rechts-\n\npolitische Grund für die erhöhte Strafbarkeit eines\nRaubes auf einem öffentlichen Weg auch diesen Fall unfassen. Zutreffend weist die Strafkammer darauf hin, dag\nauch der Insasse eines privaten Fahrzeugs im Verkehr auf\neiner Öffentlichen Straße auf den besonderen Schutz vertraut, den der Gesetzgeber dem Verkehr in der Öffentlich.\nkeit angedeihen lassen will.\n\nAllerdings hätte die Strafkammer bei richtiger\nxechtlicher Beurteilung der Tat sie nicht nur als schweren\nRaub nach §§ 249, 250 Ahs. 1 Nr. 3, sondern zugleich als\nein damit in Tateinheit (BGHSt 14, 386, 391) begangenes\nVerbrechen des räuberischen Angriffs nach § 316 a- StGB werten müssen. Denn ihre Feststellungen ergeben zweifelsfrei, daß der Angeklagte und seine Mittäter unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\nzur Begehung eines Raubes einen Angriff auf den Leib,\nmindestens aber die Entschlußfreiheit des Mitfahrers\nDEE unternahmen. Indes ist dieser Fehler zugunsten\ndes Angeklagten, der sonst zu mindestens fünf Jahren\nZuchthaus hätte verurteilt werden müssen, nicht mehr zu\nbeheben, da allein er Revision eingelegt hat.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten Ge:\n\nEr ist von der Strafkammer wegen Hehlerei zu zwei\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Grundlage dieses\nSchuldspruchs ist zunächst die Feststellung des Landgerichts, daß er 20.-- DM von CB erhalten hat, die aus\nder dem HD zeraubten Beute stammten. Die Strafkammer ist ferner davon überzeugt, Graßmann habe gewußt;\nmindestens aber demit gerechnef und es billigend in Kauf\ngenommen, daß die 20.-- DM durch eine strafbare Handlung\n\nerlangt waren. Hierfür reiche die Kenntnis aus, daß das\nGeld auf irgend eine strafbare Art und Weise erlangt worden war. Zwar habe CB: als er nach kurzer Entfernung\nwieder zum Auto zurückgekehrt war, nicht ausdrücklich erfahren, daß und wie die von den übrigen drei Mitangeklagten\nbegangene Tat zum Nachteil HoiilB ausgeführt worden\nwar. Die Gesamtumstände aber hätten ihn zu der Erkenntnis\nkommen lassen, \"daß mit dem Geld etwas nicht in Ordnung\nwar\", Dies begründet die Strafkammer des näheren wie folgt:\nCD habe gehört, daß die anderen Wageninsassen von\nder Polizci und davon gesprochen hätten, HoEEB werde;\nwenn er dorthin gehe, doch nicht recht bekommen, da ihnen\nein Vorschuß zugestanden habe. Dies und die Tatsache, daß\nnunmehr plötzlich Geld da war, obwonl HB sich vorher hartnäckig geweigert hatte, einen Vorschuß zu zahlen,\nferner die feindselige Stimmung während der Weiterfahrt\n\nim Wagen hätte auch für Graßmann den Besitz des Geldes verdächtig gemacht und es ihm als ausgeschlossen erscheinen\nlassen, daß HE das Gelä von sich aus freiwillig\nausgezahlt haben sollte. Die Strafkammer zweifle nicht\ndaran, daß der wenn auch unerfahrene und infolge Schwerhörigkeit in seiner Wahrnehmungsfähigkeit stark beeinträchtigte CD die Bemerkung über die Polizei nur\n\nin dem Sinne verstanden haben konnte, daß etwas=geschenen\nwar, was HB Anlaß geben konnte, die Polizei in Anspruch zu nehmen. Ihm sei klar gewesen, daß für Hein\nkein Anlaß bestehen konnte, die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen, wenn er freiwillig einen Vorschuß an dic\nanderen geleistet hätte. Gb hape demnach zumindest\nmit der Möglichkeit gerechnet, daß das Geld auf strafbare\nWeise erlangt war, trotzdem aber einen Teil davon angenommen.\n\n- 1 -\n\nAllerdings ist für die Verwirklichung des Tatbe.\nstands der Hehlerei nicht Voraussetzung, daß der Täter\ndie Vortat in allen Einzelheiten kennt. Es genügt, daß\ner weiß oder damit rechnet, es handle sich um eine Straf.\ntat, durch die der Vortäter auf rechtswidrige Weise einen\nEingriff in Vermögensrechte eines anderen vorgenommen hat,\nDie Feststellungen der Strafkammer lassen es indes zweifg.\nhaft erscheinen, ob der Angeklagte CB um die Rechts.\nwidrigkeit des Vorerwerbs wußte.Nicht ausreichen würde für\neine Verurteilung GEEED wegen Hehlerei, daß er nur\n\nwußte oder damit rechnete, es sei.\"mit dem Gelde etwas\nnicht in Ordnung\"; ohne zu wissen oder es für möglich\n\nzu halten, daß seine Kameraden das Geld durch einen\nrechtswidrigen Eingriff in das Vermögen HE erlanz:\nhatten, Denn der Vorsatz des Hehlers muß’: das Wissen davon\nenthalten, daß die Vortat, wenigstens möglicherweise, eine\nStraftat dieser Art war (BGH bei IM Nr. 2 zu § 259; BGHSt\n134, 137). Eine so geattete Vorstellung CE erscheint\nauf Grund der bisherigen Feststellungen der Strafkammer\nnicht zweifelsfrei. Denn er hatte, wie die Strafkammer für\nerwiesen hält, u.a. gehört, HB volle zur Polizei\ngehen, werde dort aber kein Recht bekommen, da ihnen ein\nVorschuß zugestanden habe. Es ist also nicht ausgeschlossen, deß CB an äie Berechtigung seiner Kameraden\neuf einen Vorschuß glaubte, Eine solche Möglichkeit hätte\ndie Strafkammer umsomehr in Betracht ziehen sollen, als\nFe nach dem an ihm verübten Raub in der Gesellschaft\nder Räuber verblieb, mit ihnen sogar nach Hause fuhr und\nauch nicht die erste Gelegenheit zum Aussteigen (an der\nTankstelle in Aug) benützie, um sich von ihnen ZU\ntrennen. Diese Umstände können CB auf den Gedanken\ngebracht haben, daß das, was dem HB widerfahren\nwar, zwar nicht in Ordnung, ja vielleicht sogar strafbar\n\nnn nen\n\n“on mern nn.\n\nwar, nicht aber einen rechtswidrigen Angriff auf sein\nVermögen enthielt.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-05/4-str-72-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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