{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-05-05_4_StR_36_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-05","aktenzeichen":"4 StR 36/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_36/61 21.4 038\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kreissekretär Werner Franz 5 EEEEB zus\n\nB ‚ Landkreis AB; dort geboren am\na 7\n\n2. den Kreissekretär Horst Johannes Carl E\n\nHorst GEREEEEERERED\naus A, geboren an. EEE ED ir Tan,\nwegen fortgesetzter Untreue u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsarwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsa:walt Dr. Dr in bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 22. November 1960\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Das Lanägericht hatte die Angeklagten am 25.\nJuli 1959 verurteilt:\n\na) den Angeklagten Sep wegen fortgesetzter\nschwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, wegen Untreue in Tateinheit mit\nBetrug in zwei Fällen, wegn fortgesetzter Untreue in\nzwei Fällen, wegen Untreue in drei Fällen und wegen\nschwerer passiver Bestechung zur Gesamtstrafe von drei\nJahren Gefängnis, zu Geldstrafen von insgesamt 700 DM\nund zu 10 DM Wertersatz (nach § 335 StGB);\n\nb) den Angeklagten EB wegen schwerer Antsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen, wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in einem\nFalle und wegen Untreue in zwei Fällen zur Gesanmtstrafe von acht Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen\nvon insgesamt 160 DM. |\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der erkennende Senat das Urteil teilweise aufgehoben und die\nSache zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob die\nAngeklagten auf der Grundlage des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 14, 38 in den Fällen\n\n_ der schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue nicht des Betrugs in Tateinheit mit Untreue schuldig zu sprechen waren (Urteil 4 StR 511/59 vom 19. Februar 1960). Nunmehr hat die Strafkammer die Angeklagten verurteilt:\n\na) Sommer wegen fortgesetzter Untreue in Tateinhait mit fortgesetztem Betrug, wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Untreue in zwei Fällen, wegen Untreue in drei Fällen und\n\nwegen schwerer passiver Bestechung zur Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis, zu Geldstrafen\nvon insgesamt 700 DM und zu 10 DM Wertersatz;\n\nb) Elkemann wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen, wegen Untreue in zwei Fällen und\nwegen schwerer passiver Bestechung ine inem Falle zur\nGesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis, zu Geldstrafen\nvon insgesamt 130 DM und zu 50 DM Wertersatz.\n\n3. Auch gegen dieses Erkenntnis haben beide Angeklagten Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.\n\nII.\n\nPX:\n\nRevision des Angeklagten B. )\n\nSie greift mit Einzelrügen nur die Strafzumessung an.\n\n1. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Schuldspru:hs 1äß8t keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Er: hält sich an\nden erwähnten Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 14, 38). Soweit\n\ner die 'durch das erste Revisionsurteil in Rechtskraft\nerwachsenen Teile des früheren tatrichterlichen Erkenntnisses anführt, handelt es sich nur um eine Zusammenfassung zum Zwecke der Klarstellung der Gesamtverurteilung (S. 29 UA).\n\n2. Auch der Ausspruch über die Einzelstrafe von\neinem Jahr zehn Monaten Gefängnis für die fortgesetzte\nUntreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und\n\nüber die neue Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten\nGefängnis ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Bei der Bemessung der genannten Einzelstrafe\nhat das Landgericht straferschwerend berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte zur Verschleierung seiner Betrugsund Untreuehandlungen auf dem Gebiete der JagäSehein=-\nund Paßgebühren \"nicht davor zurückschreckte, den gegebenen Dienstanweisungen zuwider die Eintragung in\ndie Gebührenliste zu unterlassen und damit diese\nBücher unrichtig zu führen\". Die Strafkammer begründet\ndies damit, daß \"angesichts der Aufgabe, die der Jagdscheingebührenliste neben der Kontrolle der vereinnahmten Gebühren zukam, nämlich zugleich dem Nachweis\nder Zahl der erteilten Jagdscheine und der jeweiligen\nJagädscheininhaber zu dienen\", diese Liste durch die\nNichteintragungen \"insoweit völlig entwertet\" worden\nsei.\n\nDie Revision beanstandet das mit dem Hinweis,\ndaß die Unterlassung der Eintragungen zwangsläufig\nzur Durchführung des Betrugs gehört habe; nach ihrer\nAnsicht wäre eine Eintragung der eingenommenen, aber\nnicht abgeführten Gebühren und der dafür ausgegebenen\nJagdscheine einer Selbstanzeige gleichgekommen, die\nvom Angeklagten nicht habe erwartet werden können. Auch\nhabe das Landgericht den Vorwurf der (täteinheitlichen)\nfortgesetzten Untreue mit auf die Verletzung der Pflicht\nzur Verbuchung der Gebühreneingänge in die Gebührenliste gestützt; dann aber habe es die Nihtverbuchung\nnicht mehr strafschärfend berücksichtigen dürfen.\nSchließlich habe die Strafkammer zu Unrecht eine \"weitergehende Kontrollfunktion\" der Gebührenliste hinsichtlich des Nachweises der erteilten Jagdscheine\nund hinsichtlich der Jagdscheininhaber angenommen.\n\n>\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Die Nichtverbuchung\n\nder erschwindelten Jagdschein- und Paßgebühren gehörte\n\nnicht zum Tatbestand des Betrugs; den darin liegenden\nzusätzlichen Unrechtsgehalt durfte daher das Landgericht, wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil\nausgeführt hat, bei der Festsetzung des Strafmaßes\n\nzum Nachteil des Angeklagten verwerten. Daran war es\nweder dadurch gehindert, daß sich der Angeklagte bei\neiner Verbuchung der eingenommenen Gebühren der Gefahr baldiger Aufdeckung seiner Betrugshandlungen ausgesetzt hätte, noch dadurch, daß es die Gebührenverbuchung der dem Angeklagten obliegenden. Treupflicht\n\n(§ 266 StGB) zurechnete. Die tatbestandsmäßige Verletzung dieser Pflicht sah die Strafkammer bereits in\nder betrügerischen Erlangung der Jagäschein- und Paßgebühren zum eigenen Verbrauch. Die Nichtverbuchung\nder Gebühren war demnach eine zusätzliche Untreuehandlung, der im Rahmen der Strafzumessüung ein besonderer\nUnrechtsgehalt zukam.\n\nOb die Jagäscheingebührenliste dem NachweiS der\nJagäscheinerteilungen und der Jagädscheininhaber diente,\nlag auf tatsächlichem Gebiet; an die entsprechende\nFeststellung des Landgerichts ist der Senat gebunden\n(vgl. S. 7 UA, wonach außer den Eintragungen in die\nJagädscheingebührenliste keine Unterlagen über die vom\nJagdamt erteilten Jagäscheine bei der Kreisverwaltung\ngeführt wurden).\n\nb) Die mangelnde Beaufsichtigung des Angeklagten\ndurch seine unmittelbaren Vorgesetzten und die ungenügende Überwachung und Überprüfung seiner Tätigkeit\nanläßlich der Jahres-Schlußfeststellungen hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (S. 28\nUA). Mit der Rüge, das sei in unzureichendem Maße geschehen, wird kein nachprüfbarer Rechtsfehler behaup-\n\ntet, zumal die Revision selbst einräumt, daß durch die\nmangelhafte Überwachung die persönliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht gemindert wurde.\n\nc) Auf die angebliche Unverhältnismäßigkeit der\ngegen den Angeklagten festgesetzten Strafe zu den in\nKoblenzer, Kölner, Bonner und Darmstädter \"Bestechungsaffären\" verhängten Strafen sowie zu einer vom Schöffengericht in Arnsberg wegen Unterschlagung gegen einen\nAssessor ausgesprochenen Strafe kann sich der Angeklagte\nnicht berufen. Über die angemessene Strafe hat jeder\nTatrichter unter Würdigung der Persönlichkeit des jeweiligen Angeklagten, des Unrechtsgehalts seines Tuns\nund des Maßes seiner Schuld auf Grund eigener Erwägungen\nund in eigener Verantwortlichkeit zu befinden. Eine\nGleichbehandlung von Angeklagten bei der Strafzumessung\nwürde schon an mangelnden Vergleichsmöglichkeiten schei-:\ntern (u. a. BGH NJW 1951, 532 Nr. 22).\n\nd) Die geänderte rechtliche Beurteilung des\nstrafbaren Tuns des Angeklagten (Betrug statt schwerer\nAmtsunterschlagung) zwang das Landgericht nicht zu einer\n\"erheblichen Herabsetzung\" der Strafe (vgl. BGHSt 14, 38,\n47). Abgesehen davon wurde der Angeklagte jetzt nur zu\neiner Einzelstrafe von einem Jahr zehn Monaten Gefängnis verurteilt, während die frühere Strafe auf zwei\nJahre sechs Monave Gefängnis gelautet hatte; eine \"Ermäßigung\"” von acht Monaten Gefängnis ist entgegen der\nMeinung der Revision durchaus erheblich. Bei dem Vergleich des Strafrahmens des § 351 StGB mit dem des\n§ 263 StGB übersieht die Revision, daß § 263 StGB Geldstrafe allein nur bei mildernden Umständen zuläßt\n- deren Vorliegen das Landgericht hier mit Recht nicht\neinmal erwogen hat —- und daß der tateinheitlich verwirklichte § 266 StGB Geldstrafe allein überhaupt nicht\nvorsieht.\n\ne) Da die Bildung der Gesamtstrafe rechtlich\nebenfalls keinen Bedenken begegnet, vom Beschwerdeführer auch nicht näher angegriffen ist, erweist sich\ndie Revision als unbegründet.\n\nIII.\n\nRevision des Angeklagten EEE»\n\nSie ist -— wirksam - auf die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht des Landgerichts,\ndaß das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der\nStrafe erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB); jedoch zu\nUnrecht.\n\nDie Revision vermißt eine eingehende Würdigung\nder Persönlichkeit des Angeklagten, vor allem seines\nVorlebens und seines Verhaltens nach der Tat. Sie findet\nsich in ausreichendem Maße Seite 29, 31 UA.\n\nDen Umstand, daß der Angeklagte in zwei Fällen\ndie Jagdscheingebührenliste unrichtig geführt und\n\"schon dadurch als Beamter erheblich gegen seine Dienstvorschriften verstoßen\" hat, durfte das Landgericht\nnicht nur bei der Wahl des Strafmaßes, sondern auch\nbei der Prüfung des öffentlichen Interesses an der\nStrafvollstreckung zum Nachteil des Angeklagten werten.\nDiesem Tun kam auch im Rahmen des Strafverfahrens ein\nzusätzlicher Unrechtsgehalt zu.\n\nGleiches gilt hinsichtlich der Erwägung der\nStrafkammer, der Angeklagte sei als Beamter in Ausübung\nseines Berufs straffällig geworden und habe das Ver-\n\ntrauen in die Redlichkeit der Verwaltung nicht unwesentlich geschmälert. Der Einwand der Revision,\n\nzur Abgeltung dieses Vertrauensbruchs enthielten die\nStraftatbestände für Beamte bereits höhere Strafdrohungen, geht schon deshalb fehl, weil der Angeklagte - außer\naus § 332 StGB in einem Falle - aus den für alle geltenden Strafvorschriften der §§ 263, 266 StGB bestraft\nworden ist.\n\nDarauf, ob und in welchem Maße die Öffentlichkeit an dem Strafverfahren gegen den Angeklagten Anteil\ngenommen hat, kommt es für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die Rechtsgenossen bei Kenntnis aller Einzelheiten des Sachverhalts durch Nichtvollstreckung der Strafe in ihrem Gerechtigkeitsgefühl verletzt fühlen müßten (u. a. BGH\n4 StR 318/55 vom 22. September 1955, angeführt in DAR\n1956, 67 unter XV 3). Auch schließt der Umstand, daß\ndie Tat wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen\nmehr oder weniger in Vergessenheit geraten ist, die\nBejahung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nicht aus.\n\nDie übrigen Einwendungen der Revision gegen die\nVersagung von Strafaussetzung zur Bewährung sind offensichtlich unbegründet,\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat\nhat der Verteidiger noch darauf hingewiesen, daß es zu\neiner Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit nur gekommen sei, weil sich nicht habe\nklären lassen, ob die Tat vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 begangen wurde (S. 24 UA), und\n\ndeshalb nach der Rechtsprechung trotz möglichen Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen Straffreiheit\nnicht habe zugebilligt werden dürfen. In einem solchen\nFalle seien andie Prüfung des öffentlichen Interesses\nbesonders strenge Anforderungen zu stellen; der Richter habe sich zu fragen, ob die Öffentlichkeit die\nVollstreckung der Strafe auch dann noch als ein Gebot\nder Gerechtigkeit ansähe, wenn sie sich vor Augen\nhielte, daß der Angeklagte möglicherweise unter das\nStraffreiheitsgesetz fiele. Dieser Einwand scheitert\nschon daran, daß der Beschwerdeführer wegen fünf weiterer Straftaten verurteilt worden ist, die keinesfails unter das Straffreiheitsgesetz fallen. Nach den\nvom Landgericht für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung angeführten Gründen ist es mit\nSicherheit auszuschließen, daß die Strafkammer aus\ndem von der Verteidigung hervorgehobenen, nur eine\nder sechs Straftaten berührenden Gesichtspunkt das\nöffentliche Interesse an der Vollstreckung der erxannten Strafe verneint haben würde. Es bedarf daher\nkeines Eingehens auf die mit dem Einwand der Revision\naufgeworfene Frage, ob der Tatrichter trotz Verneinung\nder Amnestierung einer Tat mangels Feststellbarkeit\nihrer genauen Begehungszeit bei der Strafzumessung\noder (und) bei der Entscheidung nach § 23 StGB zu\n\n- 10 -\n\nGunsten des Angeklagten die Möglichkeit zu unterstellen hate. daß die Tat vor dem Stichtag des\nStraffreiheitsgesetzes begangen ist.\n\nKrumme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-05/4-str-36-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-05/4-str-36-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.678701+00:00"}}