{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-04-28_4_StR_83_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-04-28","aktenzeichen":"4 StR 83/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_83/61 2154 026\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rohproduktenhändler arl > (REED aus Ei:\ndort geboren an &. > ED.\n\nwegen Begünstigung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichthofs in der Sitzung\nvom 28. April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nsundesrichter Arumme\nBundesrichter Lr.Sauer\nBundesrichter Profi.Lr.Lang-iHinrichsen\nBundesrichter 5Börtzler\nals beisitzende Richter,\nüÜberstaatsanwalt\nals Vertreter aer Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteilter\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom\n31.August 1960, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Straikammer hat den Angeklagten, unter Freisprechung von zwei weiteren Schuldvorwürfen, wegen Begünstigung in drei Fällen und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu\neiner Gesanmtstrafe von einem Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher\nVorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, muß Erfolg haben.\n\nI. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt für erwiesen erachtet;\n\nber Argeklagte betreibt seit dem Jahre 1951 eine\nSchrottgroßhandlung. Am 10.9.1955 wurde er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Einen\nTeil der Strafe hat er verbüßt, die keststrafe von 16 Monaten'wurde bis zum 13.8.1961 zur Bewährung ausgesetzt. In\nder Strafanstalt in AB hatte er den Schriftsetzer Ernst\nBa kennengelernt. Dieser verübte in der Zeit von ärz\nbis August 1959, zum großen Teil zusammen mit dem Ofensetzer Dieter KB: zanlreiche Schaufenstereinbruchsdiebstähle in verschiedenen Städten von Nordrhein-Westfalen.\nBeide wurden deshalb wegen fortgesetzten schweren Diebstanls\nrechtskräitig zu Zuchthausstraien verurteilt.\n\n1. Im März 1959 suchten Beb und KB nach Begehung eines Einbruchsdiebstanls den Angeklagten BED\nin seinem Gescnäit auf,um ihn als Abnehmer für das schon\ngestohlene Diebesgut und für die Beute aus den von ihnen\ngeplanten zukünftigen Liebstählen zu gewinnen. Sie boten\n\nihm ein gestohlenes Fernglas zum Kauf an. BEMEEB erkannte die Herkunft dieses Gegenstandes und lehnte den Kauf\nab, während sein bei ihm beschäftigter, inzwischen verstorbener Schwiegersohn WB ias Glas für 20 DM erwarb. DEM sagte darauf zu Beil und KB, sie solı-\nten am 27. März 1959 wieder kommen. \"Er werde sie dann\nmit einem Mann bekannt machen, der ihnen alles abkaufen\nwerde, was sie an Diebesgut brächten.\"\n\nNachdem BaB und KB eine Vioche ‚später bei\nmehreren Einbrüchen Lebensmittel unä Lederwaren erbeutet\nhatten, suchten sie gegen B Uhr morgens den Schrottplatz\nvon BED auf, vioo sie diesen und einen ihnen bisher unbekannten Mann - den inzwischen verstorbenen Kentner\nFritz VD - antrafen. BEE erklärte, das sei\n\"Fritz\", mit dem BaiiB offen über alles sprechen könne.\nBei verhandelte daraufhin nit VD in einem anderen Raum des BEMEB' schen Hauses über den Ankauf der\nDiebesbeute. VB kaufte ihm einen großen Teil ab und\nerklärte sich bereit, ihm auch in der Folgezeit gestohlene Sachen abzunehmen (Fall 5 und 6 der Anklage).\n\n2. Einige Tage darauf erbeuteten Beiiib uni <i>\nbei einem Einbruch in ein Schmuckwarengeschäft eine größere Menge Schmuck, darunter sechs wertvolle Ringe. Da\nVD >ei ihrem Besuch auf dem Schrottplatz nicht erschien, fanä sich BED selbst auf Bitten von Bei\nbereit, einen dieser Ringe mit 40 DM zu beleihen. Später\nzahlte Ba ihm das Darlehen gegen Rückgabe des Ringes\nzurück, den er nunmehr VD übergab, welcher ihm auch\nden übrigen gestohlenen Schmuck abgenommen hatte (Fall 9\nder Anklage).\n\nmer mm enge hm men mare\n\nUn nr mn\n\n3, Von den bald darauf aus einem Lederwarengeschäft\ngestohlenen Sachen kaufte Bm den Bei eine Sügelnappe für 20 DM und eine Lamenhandtasche zum gleichen\nPreise ab. Ihm war die Herkunft dieser Gegenstände bekannt (Fall 13 der Anklage).\n\n4. Nachdem Beil und <EED in der Nacht zum\n26. April 1959 in dem Pelzwarengeschäft Le ir <reiiD\neinen wertvollen Persianermantel und eine Pelzjacke gestonlen hatten, fuhren sie am nächsten Morgen, einem Sonntag,\nwiederum zum Schrottplatz von Bw, den sie dort allein\nantrafen. Er war über den Zweck ihres Besuches, Liebesgut\nen VE zu veräußern, unterrichtet. Da VB noch\nnicht erschienen war und weitere Personen auf dem Schrottplatz anwesend waren, schickte er die beiden Diebe in\neinen Stall, um dort auf VW zu warten. Als dieser\nerschien, kaufte er die beiden Pelze für 600 - 700 DM\n(Fall 19 der Anklage).\n\n5. Als VB Ffingsten 1959 verreist wer, kaufte\nBEE sen Be die Liebesbeute aus dem in der Nacht\nzuvor verübten Einbruch ab. Er gab inm für zwei Ringe,\neine Kette und zwei Armreifen im Werte von mehr als 1000 DN\nnur 150 LM. Daß es sich um gestohlene Sachen handelte,\nwußte er (Fall 26 der Anklage).\n\nII. Das Urteii muß schon wegen sachlichrechtlicher\nMängel aufgehoben werden, so daß auf die Verfahrensrügen\nnicht eingegangen zu werden braucht.\n\nI. DW hat Sie ihm vorgevorfenen Straftaten be-\n\nstritten. Er will Ba und KM stets verboten haben,\nviebesgut auf dem Schrottplatz oder in seinem Haus abzu-\n\nstellen, und Ba auch wiederholt dabei gesugt haben,\n\ner werde ihn sonst mit dem Hunde vom Hofe hetzen. Daß\nDB einmal damit gedroht hat, konnte ihm nicht widerlegt werden, weil selbst Ba@lB bekundet hat, es\nsei möglich, daß EEB etwas derartiges einmal gesagt\nhabe.\n\nDennoch ist das Landgericht auf Grund der übrigen\nBekundungen des Mitangeklagten BeiB, im Falle 19\nauch derjenigen des KB von dem strafbaren Verhalten\ndes Angeklagten BB in üen festgestellten Umfang\nüberzeugt. Die im Urteil im einzelnen dargelegte Beweiswürdigung enthält aber verschiedene Widersprüche und\nLücken, worauf die Revision mit Recht hinweist.\n\na) Soweit Ba den Angeklagten BEE vei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren mehr\nbelastet hat als in der Hauptverhandlung, hat die Strafkammer die Angaben vor der Kriminalpolizei für glaubwürdiger erachtet, weil Ba den Angeklagten nach\nihrer Annahme in der Hauptverhandälung schonen wollte.Er\nhabe, so führt das Urteil zum Fall 15 aus, vor der Polizei ein umfassendes Geständnis abgelegt, \"dessen Richtigkeit bis in alle Einzelheiten aufgeklärt sei und das von\n\ndem iunsche getragen sei, alle von ihm begangenen Straftaten offen darzulegen und damit einen Schlußstrich unter sein bisheriges Leben zu ziehen.\" Dafür, daß innerhalb\ndieser Aussagen gerade die BB petreffenden Erklärungen unrichtig sein sollen, ergäben sich keine Anhaltspunkte.\n\nDer Annahme, daß das polizeiliche Geständnis Begiii>\nbis in alle Einzelheiten als richtig aufgeklärt sei, widerspricht indes die in den übrigen Urteilsgründen zum Falle 9\n\n-6 -\n\nnitgeteilte Tatsache, daß Ba@HB bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt hat, er habe BB einen\n\naus dem Schmuckgeschäft Leib gestohlenen Ring verxauft, während er in der Hauptverhandlung zuerst behauptete, er habe ihm den Ring für 40 Düä verpfändet, und\nschließlich auch diese Angabe weiter dahin eingeschränkt\nhat, es sei auch möglich, daß er den Ring nur angeboten\nnabe, ohne daß EEEEEB ihn angenommen habe. Welche von\nden drei verschiedenen Darstellungen richtig ist, hat\n\ndas Lanägericht keineswegs aufgeklärt, sondern es hat\nlediglich die mit dem - vermeintlich völlig zlaubwürdi-\n\ngen -— polizeilichen Geständnis gerade im Widerspruch stehende erste Angabe in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt,\nohne darzulegen, warum es ihr dennoch gegenüber der\npolizeilichen Einlassung den Vorzug gibt.\n\nDer erörterte Mangel beeinträchtigt zugleich die\nSchlüssigkeit der Beweiswürdigung im Falle 13.\n\nb) Auch im Falle 26 betreffend den Ankauf von Schmuck\ndurch den Angeklagten BED ist das Landgericht von\nder diesen belastenden polizeilichen Aussage Bag ausgegangen, während es dessen Bekundung in der Hauptverhandlung, er habe hier BB nit seinem Schwiegersonn YB-GEB 'verwechseit\", für unglaubwürdig erklärt. Dazu\nführt es aus, es käme, da Bag sowonl den Angeklagten\nals auch dessen Schwiegersohn gekannt habe, nur \"eine\nVerwechslung\" bei der polizeilichen Vernehmung \"durch Versprechen oder ein lörfehler des Äriminalbeamten\" in Betracht. £ine derartige Annahme werde jedoch daäurcn ausgeschlossen, daß Barätke bereits zu Beginn seiner Vernenmung in der Hauptverhandlung darauf hinwies, daß er bei\nseiner polizeilichen Vernehmung BED als Abnehmer des\nDiebesguts bezeichnet habe, und daß in dieser Vernehmung\n\nwenige Sätze später ausdrücklich von dem Schwiegersohn\ndes Angexlagten die Rede ist. Mit der naheliegenden\nMöglichkeit, daß Ba sich bei der Fülle der von\n\nihm ausgeführten Diebstähle, deren Beute er auch bei\nzahlreichen anderen Hehlern abgesetzt hat, bei der polizeilichen Vernehmung einfach darüber geirrt hat, wem\n\ner gerade diesen Schmuck verkauft hat, und erst infolge\nweiteren Nachdenkens den wahren Sachverhalt in sein Gedächtnis zurückrufen konnte, hat sich das Landgericht\nnicht auseinandergesetzt. Ein solcher Irrtum setzt eine '\nPersonenverwechslung nicht voraus, sondern nur eine Verwechslung der den als Hehler in Betracht kommenden bekannten Personen übergebenen Gegenstände. Da den Urteils-Sründen nicht zu entnehmen ist, ob das Landgericht auch\nan diese Möglichkeit gedacht hat, läßt sich nicht ausschließen, daß eine nicht erschöpfende Würdigung und\ndamit ein rechtlicher Mangel in der Beweiswürdigung gegeben ist.\n\nEntsprechendes gilt für die Beweiswürdigung im Falle 13, in dem sich Ba ebenfalls auf \"eine Verwechs-\n\nlung BB nit seinem Schwiegersonn VB\" berufen hat.\n\nec) Im Falle 19 stützt die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die Aussage des\nMitangeklagten KB; BEE habe ihn und Bed\nmit den bei IB in Kr@WB zgestohlenen Pelzen wegen der\nAnwesenheit von Kundschaft auf dem Schrottplatz am Morgen\ndes 26.4.1959 in einen Stall geschickt, um dort auf V@@-\nGEW zu warten. Sie hält diese Bekundung Kl, die\nmit denen BoD in der Hauptverhandlung und vor der\nPolizei in Widerspruch steht, besonders deshalb für glaub-\n\nhaft, weil sie mit seinen Angaben vor der Polizei übereinstimmt; diese seien aus demselben Grunde wie die polizeilichen Bekundungen BalB glaubwürdig; denn auch\nhier handele es sich um einen Teil eines umfassenden Geständnisses des früheren Mitangeklagten xD (v1 12).\n\nAbgesehen davon, daß in diesem Fall die gegenteilige Aussage BalB die innere Wahrscheinlichkeit für\nsich hat, weil sich der Vorfall an einem Sonntagvormittag auf dem Schrottplatz abgespielt haben soll, hat das\nLandgericht auch vondis Hk... die Möglichlieit eines\nErinnerungsfehlers des KW bei der polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung nicht in Erwägung: gezogen. Las wäre aber angesichts der besonderen, von\nBe@ilD una der Zeugin VB bestätigten, Umstände\ndesnalb notwendig gewesen, weil das Lanägericht in den\nFällen 14 und 20 Ger Anklage irrtümliche Angaben Kun\nbei seiner polizeilichen Vernehmung über BeiiB als\nVerwahrer oder Abnehmer der Liepesbeute für möglich hält\nund BED deshalb insoweit freigesprochen hat. Überdies\nläßt sich die verschiedene Würdigung der als gleich glaubwürdig bezeichneten Angaben Ba@iiib und <iiie vei\nihren polizeilichen Gestänänissen schwerlich miteinaen-Ger vereinbaren,\n\nDa hiernach nicht auszuschließen ist, daß äie Beweiswürdigung im ganzen von der möglicherweise auf kechtsirrtum beruhenden Beurteilung der objektiven Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeugen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein kann, muß das angefochtene Urteil\nauf die sachlichrechtliche Rüge nin, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, in vollem Umfang aufgehoben vejen.\n\n2, Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird\ndas Landgericht nunmehr Gelegenheit haben zu prüfen, ob\nder Angeklagte nicht wegen der vor Begehung der Diebstähle erteilten Zusage, einen ständigen Abnehmer der\nkünftigen Diebesbeute zu vermitteln (UA 3, 16), gemäß\n§ 257 Abs. 3 StGB wegen Beihilfe zu den späteren Diebstählen zu bestrafen ist (BGHSt 11, 316). Auch käme eine\nBeihilfe nach $_ 49 StGB in Betracht, wenn der Entschluß\nder Diebe, bestimmte Diebstähle auszuführen, durch diese\nZusage gefördert worden sein sollte. Es ist ferner möglich, daß der Angeklagte dadurch, daß er VB als\nständigen Abnehmer des Liebesguts besorgte, diesen zugleich zur Hehlerei angestiftet oder ihm Beihilfe zu dieser Straftat geleistet hat,\n\nIm Falle 9 wird die Strafkammer, falls sie wieder\nfür erwiesen erachten sollte, daß BED den gestohlenen\nRing mit 40 TM beliehen hat, näher darlegen müssen, worin\nsie die Sicherung der Vorteile des Einbruchdiebstahls\nsieht. Die Absicht des Begünstigers muß darauf gerichtet\nsein, dem Täter die Vorteile gegen ein Entziehen zugunsten\ndes Verletzten zu sichern (BGH NJW 1958, 1244 Nr. 15).\n\nSchließlich wird der Tatrichter die Möglichkeit eines\nGesamtvorsatzes des Angeklagten im Hinblick darauf erneut\nzu erwägen haben, daß Bel den Dieben von vornherein\nversprochen hat, ihnen einen ständigen Abnehmer für alles\nzu verschaffen, was sie an Diebesbeute brächten, und ihnen\nsodann auch bei den eingelnen Gelegenheiten beim Absatz\nder gestohlenen Sachen auf seinem Grundstück behilflich\nwar. Hehlereihandlungen BED wären, soweit sie in der\nForm des Ansichbringens begangen worden sind, allerdings\nnaturgemäß von diesem Vorsatz nicht mitumfaßt.\n\n- 10 -\n\nBei der neuen Strafzumessung ist das Landgericht gemäß § 358 Abs. 2 StPO nur an die bisher verhängte Gesamt-\n\nstrafe gebunden, nicht auch an die Höhe der bisherigen\nEinzelstrafen.\n\nDer Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nRotberg Krumse Sauer\n\nLang-Hinrichsen Bundesrichter\nBörtzler ist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht\nunterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-28/4-str-83-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-28/4-str-83-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.427826+00:00"}}