{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-04-28_4_StR_77_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-04-28","aktenzeichen":"4 StR 77/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"— u m ee nn\n\nStpo § 52 Abs. 2 Satz 2\n\nEin Zeuge, der seine Aussage gemäß § 52 StPO verweigert\nhat, ist verfahrensrechtlich nicht an diese Erklärung\ngebunden. Er kann sich jederzeit entschließen, eine Aussage zu machen.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\n— u m ee nn\n\nStpo § 52 Abs. 2 Satz 2\n\nEin Zeuge, der seine Aussage gemäß § 52 StPO verweigert\nhat, ist verfahrensrechtlich nicht an diese Erklärung\ngebunden. Er kann sich jederzeit entschließen, eine Aussage zu machen.\n\nBGH, Urt. v. 28. April 1961 - 4 StR 77/61 - LG Bochum\n\n4_StR_T7/E1\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Franz Heinz V EB aus Di:\ngeboren am MR. EEE 1955 in SCH Krs. Di,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 4. Strefsenat Ges Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Arumme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Prof. Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhanälung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 28. Oktober 1960\nmit den Feststeilungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurüc<verwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>\n\nGrünäe;:\n\n1. Dem Angeklagten legte die Anklage zur Last, er\nhabe zu der Mathilde VoWw, die der Gevrerbsunzucht\nnachging, ausbeuterische Beziehungen nach § 181 a StGB\nunternalten., Die Strafxammer hat ihn wegen eines solchen\n\nVerbrechens verurteilt,\n\nMathilde Vo war zur Hauptverhanälung als Zeugin\ngeladen und erschienen, Wie der Niederschrift über den\nGang der Hauptverhandlung zu entnehmen ist,bekundete sie\nnach Angabe ihrer Personalien, der Angeklagte sei ihr\nVerlobter. Nach Belehrung gemäß §§ 52 und 55 StPO erxlärte sie, \"ich verweigere dic Aussage\". Im Anschluß\ndaran fährt die Sitzungsniederschrift fort: \"b.u.v. der\nAngeklagte soll abgeführt werden, weil zu befürchten ist,\ndaß die Zeugin Vo in seiner Gegenwart nicht die\nWahrneit sagen werde (§ 247 St?O). Nach Abführung des\nAngeklagten unä erneuter Belehrung gemäß § 55 StPO erklärte die Zeugin: \"ich will aussagen\". Zur Sache wurde\näje Zeugin vernommen.\"\n\n2. Mit Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer, daß\nder Beschluß der Strafkammer über die vorübergehende Abführung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal ohne seine\nund seines Verteidigers Anhörung ergangen sei. Die Richtigkeit dieser Behauptung ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift. Der Angeklagte hätte gehört, mindestens\nhätte ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden müssen.\nDaß äies geschehen ist, läßt die Sitzungsniederschrift nicht\nerkennen, müßte sich aber aus ihr als wesentliche Förmliehkeit des Verfahrens ergeben. Das Schweigen der Niederschrift gilt deshalb als Beweis des Gegenteils (§ 274 StPO).\nAuf dem Verstoß gegen § 35 StPO kann die Entfernung des\n\nAngeklagten aus dem Sitzungssaal beruht haben. NMöglicherweise hatte dies eine Beschränkung seiner Verteidigung\nzur Folge. Es läßt sich nicht ausschließen, daß ohne sie\ndas Beweisergebnis anders ausgefallen wäre,\n\nDieser Verstoß hatte auch die Fehlerhaftigkeit des\nanschließenden Verfahrens zur Folge. Wäre allerdings der\nzeitweilige Ausschluß des Angeklagten erst angeordnet\nworden, nachdem er hierzu gehört worden war, so wäre es\nnicht unzulässig gewesen, die Zeugin trotz ihrer bereits\nerklärten Aussageverweigerung zu fragen, ob sie diese aufrechterhalten wolle. Ihre nunnehrige Erklärung, aussagen\nzu wollen, wäre . beachtlich gewesen. Demgenäß hätte das Gericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch ihre Aussage zur Sache verwerten dürfen, Ja\nmüssen. Das Verbot der Verwertung ihrer Angaben bestand\nvon dem Augenblick an nicht mehr, als sie erklärt hatte,\nzur Sache aussagen zu wollen. Selbst wenn in äijesem\nZeitpunkt ein gültiges Verlöonis zwischen ihr und dem\nAngeklagten bestanden haben sollte, konnte die Zeugin\nauf ihr Aussageverweigerungsrecht verzichten und zur Sache aussagen. Daß sie vorher erklärt hatte, von inrem\nAussageverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, stand\nnicht entgegen. Denn auch die Weigerung kann widerrufen\nwerden (RGSt 2, 54; 38, 256 f; 40, 346; RGRspr. 6, 210;\nBGHSt 2, 99, 108 beiläufig; BayObLg in NJW 1950, 316 Nr.24\nLeitsatz 2; Eb.Schmiät, Lenrkommentar Vorb. 9 zu §§ 52 -\n56; Henkel, Strafverfanrensrecht S. 2565). Das ergibt sich\naus dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts des § 52 StPO.\nEs ist nicht geschaffen um dem Schutz der Wahrheitsfindung\nzu dienen; vielmehr soll es den Zeugen den inneren Zwiespalt ersparen, in den sie durch den Widerstreit zwischen\nAussagepflicht und ihren persönlichen Beziehungen zum Angeklagter geraten könnten (BGHSt 11, 213, 216 - Beschluß\n\n-4A-\n\ndes Großen Senats für Strafsachen vom 21. Januar 1958).\nTeshalb wird es ihrer freien Entschließung überlassen,\nob sie aussagen wollen oder nicht. Das Widerrufsrecht\n\nin § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO verstärkt den Schutz der Entschlußfreiheit der Zeugen, indem es ihnen die Berufung\nauf ihr Weigerungsrecht trotz anfänglichen Verzichts\n\nauf dieses Recht -— im Gegensatz zur bindenden Wirkung\nsonstiger verfahrensrechtlicher Verzichterklärungen -\nnoch während ihrer Vernehmung offenhält (RGSt 63, 302;\nAlsberg-Nüse, Der Beweisamtrag 2. Aufl. S. 425). Einer\nausdrücklichen gesetzlichen Regelung für den umgekehrten\nFall des Widerrufs einer Aussageverweigerung bedurfte\n\nes nicht, weil sich diese Befugnis nach Wesen und Zweck\ndes Zeugnisverweigerungsrechts von selbst versteht. Da\nder Zeuge nach seinem Belieben darüber befinden darf,\n\nob er aussagen will oder nicht, wäre es widersinnig, ihn\nentgegen seinem Willen an seiner Erklärung, nicht aus-\n\nsagen zu wollen festzuhalten, Eine verfahrensrechtliche\nBinäung an einen früheren Verzicht scheidet in diesem Falle aus. Der von der Verteidigung geforäerte Gegenschluß aus § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO läßt sich hierrach\nnicht rechtfertigen.\n\n3. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren\nRügen nicht eingegangen zu werden,\n\nRotberg Krumnme Sauer\n\nLang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nKkotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-28/4-str-77-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-28/4-str-77-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.407042+00:00"}}