{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-04-28_4_StR_59_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-04-28","aktenzeichen":"4 StR 59/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_59/61 215 4 028\n\nIm Namen des Volk e s\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Steinmetz Erhard W w—ı 2 aus Ve -\nVE, zeboren an WW. BD in DB; zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Bergmann Herbert _K aus E@Ww; dor:\ngeboren am BP. EB; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. die Ehefrau Christine Anna O0 MB zeborene JB; 2eschiedene AWP, verwitwete x EEE aus I\n(Krs. Dr BESCO am MB: En ED in C-EEE -R\n\n7\n\nwegen Meineiäds u.a.\n\nhat der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EuD>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten We BB wiräa das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 26.\" August 1960 mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als er verurteilt\nworden ist.\n\nII. 1. Auf die Revision des Angeklagten Kup wird das\ngenannte Urteil mit den Feststellungen\n\n” a) insoweit, als er wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird\nverworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlurg und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel der Angeklagten VB und\nKB, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIV. Die Revision der Angeklagten OB gegen das genannte\nUrteil wird verworfen.\n\nSie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. 1. Im Ehescheidungsverfahren der ehemaligen\nFrau KB gegen ihren Mann, den jetzigen Mitangeklagten KB, wurde der Angeklagte vB vor dem\nOberlandesgericht in Hamm im Berufungstechtszug als Zeuge\neidlich vernommen. Er sagte dabei aus, er habe einmal\nmit Frau KB an einem Sonntag 1956 in der Wohnung\nder Eheleute KB zeschlechtlich verkehrt. Diese\nAussage hält die Strafkammer für eine bewußte Unwahrheit,\n\nweil die frühere Frau KB als Zeugin in der Hauptverhandlung unter Eid glaubwürdig einen Geschlechtsver-\n\nkehr mit Wii bestritten habe. Sie hat deshalb den\nAngeklagten WEB wegen Meineids zu 1 Jahr 3 Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\n2. Die Strafkammer ist ferner davon überzeugt, daß\nder Angeklagte KilD den Angeklagten VB zu\ndieser erkanntermaßen bewußt unwahren Aussage angestiftet\nhabe, um dem Scheiäungsverfahren, in dem bereits zwei\nZeuginnen auf die Frage nach geschlechtlichen Beziehungen\nzu ihm die Aussage verweigert hatten, eine günstigere\nWendung zu geben. Sie hat ihn deshalb wegen Anstiftung\nzum Neineid zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr verurteilt.\n\nII. 1. Der Angeklagte WB macht mit seiner\nRevision zunächst geltend, Frau KB sei über ihr\nEidesverweigerungsrecht nicht belehrt worden. Dieser\n\nAngriff muß zur Aufhebung seiner Verurteilung führen.\n”\n\nDie Sitzungsniederschrift vermerkt zwar, daß Frau\nKOEED belehrt wurde, sie sei (als frühere Ehefrau des\nAngeklagten Ki) perechtigt, die Aussage zu verweigern. Die Niederschrift enthält jedoch keinen Vermerk\ndarüber, daß Trau KilB zusätzlich auf ihr Eidesverweigerungsrecht hingewiesen wurde. Deshalb muß davon ausgegangen werden (§ 274 StPO), daß diese Belehrung unterblieben ist. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 65 Halbs. 2\ni.V, mit § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO.\n\nZwar stand der Zeugin KCEEB das Recht, den Eid\nzu verweigern, nur wegen ihrer früheren ehelichen Beziehungen zum Angeklagten KW zu. Dennoch kann auch\nder Beschwerdeführer WREEEB zus dem erwähnten Verfahrensverstoß zu seinen Gunsten die erhobene Revisionsrüge\nherleiten. Die Aussage der Zeugin KB hatte haupt\nsächlich die Frage zum Gegenstand, ob sie nit WRERED\nden von diesem eidlich bekundeten Geschlechtsverkehr gehabt hatte oder nicht. Ihre Aussage war entscheidend für\ndie Überzeugung der Strafkammer sowohl von der Schuld\nVe 215 des Haupttäters wegen Meineids wie auch\ndes Angeklagten KB als des Anstifters hierzu. Was\nsie über die Beweisfrage aussagte, stand in einem untrennbaren inneren Zusammenhang und betraf beide Angeklagten.\n\nNach dem Inhalt der Urteilsgründe war für die Bildung der Überzeugung der Strafkammer, VB Habe einen\nMeineid geleistet, ausschlaggebend, daß die Zeugin\nKO ihre sachlich entgegengesetzte Bekundung unter\nEiä gemacht hatte. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß\ndie Zeugin nach Belehrung den Eid verweigert hätte und\ndann die Strafkammer zu einem anderen Beweisergebnis geiangt wäre. |\n\n2. Auch der weiteren Verfahrensrüge, die Strafkammer habe einen hilfsweise gestellten Beweisamtrag _\ndes Angeklagten Weidlich zu Unrecht abgelehnt, kann der\nErfolg nicht versagt werden.\n\nDer Hilfsamtrag des Verteidigers VB in der\nHauptverhandlung ging dahin, es sollten mehrere (namentlich angegebene) Personen darüber vernommen werden, daß\nVB entgegen der Bekundung der bereits als Zeugin\nvernommenen Frau KB in den Jahren vor 1951 \"mit\n.den Eheleuten KB regen, familiären Verkehr unterhalten, mit ihnen mehrmals insbesondere Karneval gefeiert\nund den Weihnachtsabend zugebracht habe\". Mit dem Antrag\nzielte der Verteidiger auf den Nachweis, Frau KB\nsei unglaubwürdig.\n\nDie Strafkammdr befaßt sich in ihren Urteilsgründen folgendermaßen mit dem Beweisamtrag: Ihre Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung der Zeugin\nüber den hier zur Rede stehenden Besuch des Angeklagten\nVB ar einem Sonntag Vormittag im Frühjahr 1956,\nbei dem es nach der eidlichen Aussage VB zun Geschlechtsverkehr zwischen beiden gekommen sei, könnte auch\ndann nicht erschüttert werden, wenn sich herausstellen\nsollte, daß die Eheleute KB früher tatsächlich\nmit VD Karneval unä Weihnachten gefeiert haben\nsollten. Bei dieser Frage gehe es um wenig bedeutungsvolle Ereignisse, die verhältnismäßig lange zurücklägen\nund an die sich die Zeugin möglicherweise nicht mehr\nerinnert habe, als sie danach gefragt wurde. Selbst wenn\nsie in diesem Nebenpunkt objektiv die Unwahrheit gesagt\nhaben sollte, könnte (nach Meinung der Strafkammer) die\n\nGlaubwürdigkeit ihrer Aussage über die entscheidende\n\nFrage nach einem Geschlechtsverkehr mit WWW nicht\nin Zweifel gezogen werden. Auf den hilfsweise gestellten Beweisamtrag brauche das Gericht daher nicht ein-\n\nzugehen.\n\nWie diese Erwägungen der Strafkammer erkennen\nlassen, hat sie für die Ablehnung des Beweisamtrags\nunter den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen, aus\ndenen ein Beweisamtrag abgelehnt werden darf, denjenigen\nbejaht, daß \"die Tatsache, die bewiesen werden soll,\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung\" sei. Mit dieser\nBegründung ist die Strafkammer dem Inhalt des Beweis-\n\nantrags aber nicht gerecht geworden. Zwar mögen keine\nBedenken gegen ihre Annahme bestehen, daß der Frage, ob\n\ndie vom Antragsteller benaupteten Begegnungen mit den\nEheleuten KB früher stattfanden, gegenüber derjenigen, ob die Bekundung Frau KB zur Frage des\nGeschlechtsverkehrs mit WW richtig war, keine wesentliche Bedeutung zukommt, wenn man das sachliche Gewicht beider Tatsachen gegeneinander abwägt. Dennoch\nkonnte die Glaubwürdigkait der Zeugin im ganzen erschüttert werden, wenn sie auch nur in diesem Nebenpunkt\nbewußt die Unwahrheit gesagt haben sollte. Diese Möglichkeit hätte die Strafkammer nicht etwa deshalb außer\nBetracht lassen dürfen, weil der im Beweisamtrag behauptete freundschaftliche Verkehr zwischen den beiden\nFamilien VEEEEB und KB schon Jahre zurücklag\nund ihn Frau KB deshalb vergessen haben konnte.\nDenn die Strafkammer hätte bedenken müssen, daß die unter\nBeweis gestellten familiären Beziehungen durch besondere\nzeitliche Ereignisse (Karneval, Weihnachtsabend) gekennzeichnet gewesen sein sollen, so daß sie nach der Lebens“\n\nerfahrung kaum dem Gedächtnis eines Teilnehmers an\nsolchen Begegnungen, selbst nicht nach mehreren Jahren,\nentschwunden sein dürften. Deshalb mußie die Strafkemmer die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß Frau\nKB insoweit nicht aus Vergeßlichkeit, sondern\nbedacht Unrichtiges bekundet hatte. Gerade diesen Nachweis aber wollte der Antragsieller durch die Vernehmung\nder benannten Zeugen erbringen. Ob er hätte erbracht\nwerden können, ließ sich nur nach Vernehmung der Zeugen\nbeurteilen. Demnach war die Taisache, welche der Verteidiger beweisen wollte, für die Entscheidung nicht\nbedeutungslos.\n\n3. Die sonstigen (übrigens unbegründeten) Verfahrensrügen VB können bei diesem Ergebnis unerörtert bleiben. Das gilt auch von den ebenfalls unbegründeten sachlichrechtlichen Angriffen seiner Revision.\n\nIII. Zur Revision des Angeklagten Ku; soweit\ner wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt worden ist.\n\nL. Auch er beanstandet das Verfahren der Strafkammer deshalb, weil seine frühere Ehefrau, die Zeugin\nKB, nicht über ihr Recht zur Verweigerung des\nEides belehrt worden ist. Dieser Angriff muß aus den\nunter II 1) dargelegten Gründen auch zur Aufhebung seiner\nVerurteilung wegen Anstiftung zum Meineid führen.\n\n2. Das gilt ferner für seine Rüge, die Strafkammer\nhabe auch zu seinem Nachteil den Beweisamtrag des Ver-Teidigers VE zu Unrecht abgelehnt. Aus dem bereits\ndargelegten Verfahrensverstoß (siehe oben II 2) kann\n\nauch er eine Rüge herleiten. Erkennbar nämlich hatte\ner sich dem Beweisamtrag des Verteidigers Veuunn\nangeschlossen, weil bei der Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache (Unglaubwürdigkeit der Zeugin\nKO) auch der Anklagevorwurf gegen ihn berührt\n\nworden wäre.\n\n3. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Übrigen\nverfahrensrechtlichen Angriffe der Revision Kin»\nnicht näher eingegangen zu werden. Sie sind insoweit\noffensichtlich unbegründet, als sie Verfahrensfehler\nbehaupten, die die Strafkammer bei der Vernehmung des\njugendlichen 17jährigen Zeugen KB pesangen haben\nsoll. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die\nStrafkammer habe auf ehewiärige Beziehungen zwischen\ndem Angeklagten KB und den im früheren Scheidungsverfahren benannten, aber infolge ihrer Aussage-Weigerung unvernommen gebliebenen Zeuginnen PB und\nHOEEEEB nicht schließen dürfen, ohne sie selbst zu\nhören, wird die Strafkammer beachten müssen, ob ihre\nAufklärungspflicht ihr nicht wenigstens den Versuch nahe\nlegen sollte, durch Vsrnehmung dieser Frauen Feststellungen über die Art ihrer Beziehungen zu KiiilB zu\ntreffen.\n\nIV. Zur Revision der Angeklagten MB und der-\n\njenigen des Angeklagten KB, soweit er wegen uneidlicher Falschaussage vor Gericht verurteilt ist.\n\n1. Die Strafkammer hält für erwiesen, daß die\n\nAngeklagte MW den Angeklagten KB wiederholt\n.in seiner Wohnung besuchte und dabei mit ihm geschlecht-\n\nlich verkehrte. Als Zeugin in dem Ehescheidungsverfahren\n\nBahia et\n\nKEN dagegen hatte sie bekundet, \"sie habe weder\nKüsse, noch Umarmungen, noch Zärtlichkeiten mit dem\nBeklagten ausgetauscht, ebenso keinen Ehebruch begangen\". Sie sei mit ihm lediglich als Kellnerin der\nGasistätte Ov zusammen gekommen, sei nie in der\nWohnung des Beklagten gewesen und kenne die Wohnung\nnicht.\n\nDiese uneidlich erstattete Aussage hält die Strafkammer für ‘eine bewußte Unwahrheit und hat deshalb die\nAngeklagte OB wegen falscher uneidlicher Aussage vor\nGericht zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\na) Die Strafkammer stellt über die Glaubwürdigkeit\ndes Vorbringens der Angeklagten OD una KW; sie\nhätten nichi in ehewiärigen oder ehebrecherischen Beziehungen zueinander gestanden, S. 14 bis 16 UA, eine\nReihe von Erwägungen an, auf Grund deren sie dieses Vorbringen für bewußt unwahr hält. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob die Einwände der Revision der Angeklagten\nCU die sich in zwei Punkten gegen diese Erwägungen\nxichten, begründet sicd. Denn die Beweiswürdigung der\nStrafkammer läßt zur Überzeugung des Senats erkennen,\ndaß sie auch ohne die von der Revision beanstandeten\nÜberlegungen zu demselben Ergebnis gelangt wäre. Sie\nlegt nämlich S. 15 UA Mitte dar, die Einlassungen der\nAngeklagten OB und KB über ihre angeblich einweanäfreien gegenseitigen Beziehungen seien \"auch durch\ndie glaubwürdigen Aussagen!\" mehrerer Zeugen, deren Bekundungen dann ausführlich wiedergegeben werden, \"eindeatig widerlegt\". Dieser Teil der Beweiswürdigung der\nStrafkammer war ersichtlich der ihre Überzeugung tragende\nPfeiler, auf den sie diese Überzeugung offenvar auch\nohne weitere die Angeklagten belastenden Umstände gestützt haben würde.\n\nb) Offensichtlich unbegründet ist, was die Beschwerdeführerin sonst noch in sachlichrechtlicher Hinsicht gegen ihre Verurteilung vorbringt. Das gilt auch\nfür ihren Einwand, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht nicht voll erfüllt.\n\n2. Im Schuldspruch ist auch die Verurteilung des\nAngeklagten KGB wegen uneidlicher Falschaussage vor\nGericht frei von Rechtsfehlern. Deshalb ist seine insoweit\nnicht näher ausgeführte Sachrüge unbegründet, wie die\nDarlegungen unter 1 a ergeben.\n\nDagegen 1äßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen,\ndaß die Höhe der Einzelstrafe von 6 Monaten Gefängnis für\ndiese Tat von der Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid\nbeeinflußt worden ist. Deshalb mußte der Senat mit ihr\nauch den gesamten Straiausspruch gegen KB aufheben.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nLang-Hinrichsen Börtzler\n\nmm U nn.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-28/4-str-59-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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