{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-04-28_4_StR_55_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-04-28","aktenzeichen":"4 StR 55/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2154 081\n\n4 StR 55/61\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Helmut S t Ep aus EEE,\ndort geboren am @. > ww,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. April 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 25. Oktober\n1960 mit den Feststellungen im Strafausspruch auf-\n‚gehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\"nittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte benutzte am @. MB 1960, fünf\nWochen nach dem Erwerb des Führerscheins der Klasse 5,\nseinen Volkswagen zu einer ausgedehnten Bierreise. Nach\nBeendigung der Mittagsschicht - um 22 Uhr - besuchte\ner nacheinander drei in WED gelesene Gaststätten, in denen er verschiedene Bekannte traf und jeweils\neinige Glas Bier trank, ohne etwas zu essen. Seit Beginn\nder Mittagsschicht hatte er bloß gegen 19,30 Uhr einige\nbelegte Brote verzehrt. Als er gegen 4 Uhr morgens zur\nHeimfahrt aufbrach, war er nicht mehr fahrtüchtig. Dennoch nahm er noch fünf Bekannte auf deren Bitten in\nseinem Wagen mit, um sie zu ihren Wohnungen zu fahren.\nRechts neben ihm saß die Näherin Marge DEP, wänrend\ndie übrigen männlichen Begleiter auf dem Rücksitz Platz\nnahmen. Als er um 4,15 Uhr auf der innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden, neun Meter breiten und\nzu dieser Zeit menschenleeren We»: traße fuhr,\nverlor er bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 70 km/\nstd in einer leichten Rechtskurve die Gewalt über sein\nFahrzeug. Es wurde aus der Kurve getragen, geriet auf\ndie linke Fahrbahnseite und prallte dort gegen einen\nBaum. Dabei wurde der hinten auf der äußersten linken\nSeite sitzende Bergmann DB aus dem Wagen geschleudert und so schwer verletzt, daß er am nächsten\nTage starb. Drei weitere Wageninsassen und auch der Angeklagte erlitten weniger schwere Verletzungen.\n\nDer Tatrichter hat den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit auf 1,28 %ö berechnet. Er führt\nden Unfall darauf zurück, daß der Angeklagte infolge\nder durch Übermüdung und zu geringe Nahrungsaufnahme\n\nverstärkten Wirkung des genossenen Alkohols nicht\n\nmehr fahrtüchtig gewesen und mit dem überladenen Fahrzeug viei zu schnell gefahren sei, zumal er seine Geschwindigkeit nicht einmal zu Beginn der Kurve vermindert habe.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung von drei Personen zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.\n\nI. Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die\nSchuldfeststellungen greifen nicht durch.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet.\n\nx Das Landgericht hat sich zwar damit begnügt, das\nGutachten des Chemischen Untersuchungsamtes in Bochum\nvom 11. Juli 1960 über den Blutalkohol des Angeklagten\nzur Tatzeit zu verlesen. Ihm brauchte sich aber, entgegen der Meinung des Verteidigers, die Notwendigkeit\nnicht aufzudrängen, außerdem einen Sachverständigen\nüber die Berechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit\nund die Wirkungen des genossenen Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten zu vernehmen. Im allgemeinen\ndarf sich der Richter heute die erforderliche Sachkunde\nfür die Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf die\nTatzeit auf Grund seiner Erfahrungen selbst zutrauen\n(Hentrich, Blutprobe als Beweismittel, in Blutalkohol\n1961 S.20).\n\nDie Strafkammer hält bei der Rückrechnung der\nAlkoholbestimmung auf die Tatzeit, die 5 Viertelstunden vor der Blutentnahme und 1,5 Stunden nach dem\nVerlassen der zuletzt besuchten Gaststätte (Trinkende)\nliegt, einen Abbauwert von 0,15 %o je Stunde für berechtigt (UA 4). Dieser Wert stimmt allerdings nicht\nmit dem aus Sicherheitsgründen zugrunde zu legenden\nstündlichen Mindestabbauwert überein. Diesen gibt\nPonsold (Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957\nS. 246) mit 0,1 %o an. Auch die Überprüfung durch\nneuere Untersuchungen an 92 Einzelfällen durch Forster,\nSchulz und Starck hat keinen niedrigeren Wert ergeben\n(vgl. \"Blutalkoholabbau\" in der Zeitschrift \"Blutalkohol\" 1961 S. 2). Sie fanden die unterste Streuungsgrenze bei 0,116 %o und halten deshalb eine Rückrechnung bis zu einem Zeitpunkt von etwa 30 Minuten nach\nTrinkende mit einem Wert von 0,10 bis 0,12 %o für\ngerechtfertigt. Darunter liegende stündliche Abbaurate fehlten dagegen gänzlich (aa0 S. 4, 6). Selbst\nwenn aber der von der Verteidigung angenommene niedrigste Abbauwert von 0,054 %o je Stunde berücksichtigt würde, so bedeutete das bei der Kürze der vom\nUnfall bis zur Blutentnahme verflossenen Zeit eine\nErhöhung des Blutalkoholspiegels zur Tatzeit um riur\n0,067 %o. Für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit\nkönnte dieser Unterschied zu dem vom Tatrichter angenommenen Wert von 0,19 %o für 1 1/4 Stunde hier\nkeineswegs bedeutsam sein (vgl. unter 2).\n\n2. Ebensowenig Erfolg kann das Vorbringen der\n\"Verteidigung haben, das Landgericht hätte - wie das\n\"Oberlandesgericht in Neustadt in seiner Entscheidung\nvom 10. Dezember 1958 (DAR 1959, 137 = NJW 1959, 1599)\n\ndargelegt hat - weitere mögliche Fehlerquellen von\n0,4 %o bei der Blutalkoholbestimmung zugunsten des\nAngeklagten berücksichtigen müssen.\n\nIm vorliegenden Fall bedarf es keines Eingehens\nauf die vom Oberlandesgericht in Neustaät vertretene\nAuffassung, daß durch den Bonner Versuch vom 5. Januar\n1954 Wertunterschiede bis zu 0,4 %o in Widmark - Verfahren erwiesen seien, was übrigens durch die in Schweden vorgenommene Überprüfung dieses Verfahrens bereits\nwiderlegt worden ist (vgl. Andr&asson, Forum über\nbrennende Verkehrsfragen 5. 29, Vortrag vom 4.Februar\n1959 in Hamburg).\n\nSelbst bei Berücksichtigung weiterer Fehlerquellen in der von der Verteidigung behaupteten Höhe\nund des von ihr zugrunde gelegten niedrigeren Abbau- .\nwertsfür 1 1/4 Stunde von 0,067 %0 würde nämlich der\nBlutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit rund\n0,76 %0 betragen haben, also noch innerhalb des Bereiches von 0,3 %o bis 1,5 %o liegen, in dem ein\nKraftfahrer fahruntüchtig sein kann.\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung von der\nFahruntüchtigkeit nicht allein auf den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit gestützt, sondern\nvor allem damit begründet, daß der Angeklagte, der im\nAnschluß an die Mittagsschicht viele Stunden unterwegs gewesen war und seit Beginn der Mittagsschicht\ngegen 19,30 Uhr nur einige belegte Brote gegessen\nhatte, übermüdet gewesen sei. Daß das Zusammenwirken\nvon Alkoholgenuß und Übermüdung, namentlich bei unzureichender Nahrungsaufnahme, selbst bei einem alkoholgewöhnten Kraftfahrer schon bei einem sehr ge-\n\nringen Blutalkoholgehalt zu einer erheblichen Herabsetzung der Gesamtleistungsfähigkeit, also zur Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB\n(BGHSt 13, 83, 90) führen kann, ist allgemein anerkannt (vgl. BGH in VRS 14, 282). Ohne Rechtsirrtum\nsieht das Landgericht ein wesentliches Anzeichen für\ndas Vorliegen dieses Zustandes beim Angeklagten in\nseiner regelwidrigen Fahrweise, nämlich in seiner\nüberhöhten Geschwindigkeit von 70 ka/std innerhalb\neiner geschlossenen Ortschaft, noch dazu bei Erreichen\neiner Kurve, vor deren Beginn die Fahrt bei dieser\nGeschwindigkeit in aller Regel verlangsamt werden muß.\nDaraus entnimmt die Strafkammer auch eine Überschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit sowie eine gewisse\nEntheumung des Angeklagten im Fahrverkehr, die nach\nihrer Überzeugung auch darin zum Ausdruck kommt, daß\ner, obwohl er seinen Wagen bei sich hatte, im Anschluß an den Besuch zweier Gastwirtschaften sich zur\nFortsetzung seines nächtlichen \"Umtrunks\" entschloß,\nobwohl er eine Gaststätte schon geschlossen vorfand.\nEine weitere Bestätigung sieht der Tatrichter auch\ndarin, daß der Angeklagte sich schließlich trotz seiner\ngeringen Fahrübung zutraute, seine zahlreichen Gäste\nmit dem überladenen Fahrzeug und bei der ungünstigen\nGewichtsverteilung innerhalb des Wagens in rascher\nFahrt heimzubringen. Diese Überlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n-\n\nNach alledem kommt es auf die genaue Höhe des\nBlutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit nicht\nan, (vgl. auch 4 StR 156/60 vom 15. Juli 1960 in VRS 19,\n296).\n\n3. Was die Revision sonst noch gegen die Feststellung der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten vor-\n\nbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen\ngegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung,\n. die weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen läßt. Das Landgericht hat namentlich, für das Revisionsgericht bindend, festgestellt,\ndaß der Angeklagte durch die neben ihm sitzende Begleiterin nicht in der Steuerung seines Fahrzeugs behindert worden ist. Die Verteidigung unternimmt insoweit nur den vergeblichen Versuch, anstelle der\ndurch die Strafkammer rechtsirrtumsfrei vorgenommenen\nWürdigung ihre eigene Auslegung der festgestellten\nTatsachen zu setzen.\n\nAuch die innere Tatseite hat das Landgericht\nrechtsirrtumsfrei dargelegt.\n\nII. Jedoch begegnen die Strafzumessungserwägungen\ninsofern durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die\nStrafkammer ein mögliches Mitverschulden der Fahrgäste\nnicht gewürdigt hat.\n\nNach dem im Urteil mitgeteilten Sachverhalt\nliegt die Annahme nahe, daß die Begleiter des Angeklagten ihn und seine Verhältnisse genau kannten. Sie\nwaren sämtlich gute Bekannte von ihm. Mit Ten»\nund DEE war er schon in der von ihm zuerst besuchten Gaststätte Sch@B nach 22 Uhr etwa eine\nStunde lang zusammen gewesen; er traf sie nach 1 Uhr\nvor dieser inzwischen geschlossenen Gaststätte wieder, u\nals er dorthin zurückkehrte. Mit BB hielt er\nsich eine Stunde lang von 24 Uhr bis 1 Uhr in der\nGaststätte Si auf und besuchte dann mit ihm so-\n\nwie mit Top und DEE noch die Gaststätte\nBi@EB, wo er zwischen 2 und 3 Uhr ankem und K-\n\nWED sowie dessen Freundin Marga DB traf,\nmit denen er dann wiederum dort eine Stunde zusammen\n\nwar. Sie alle mußten also erkennen, daß er von dem\nAlkoholgenuß nicht ganz unbeeinträchtigt war, da er\nnach den Feststellungen in alien Gaststätten in erheblichem Maße Bier getrunken hatte (UA 2). Als er\nschließlich um 4 Uhr aufbrach, baten ihn diese fünf\nBekannten gleichwohl, sie mit seinem Wagen zu ihren\nWohnungen zu bringen, wozu er sich auch aus Gefälligkeit bereit fand. Sie alle kannten sein Fahrzeug und\nkonnten sich denken, daß er zu so früher Morgenstunde\nnach durchwachter Nacht und dem Besuch von Gaststätten stark ermüdet war. Wenn sie ihn trotzdem darum\nbaten, sie in seinem für soviele Gäste unzureichenden\nFahrzeug mitzunehmen, so kann ihnen nach den bisherigen Feststellungen der Vorwurf nicht erspart werden,\n\"daß sie ihn aus Fahrlässigkeit zu seiner waghalsigen\nFahrt veranlaßt haben. Namentlich die älteren unter\nihnen hätten ihn, zumal dann, wenn sie seine geringe\nFahrübung kannten, dazu bestimmen müssen, langsam\n\nund mit besonderer Vorsicht zu fahren. Wenn dann ihre\nWarnungen erfolglos geblieben wären, so hätten sie die\nFahrt mit ihm nicht weiter fortsetzen dürfen, sondern\nverlangen müssen, daß er sie aussteigen ließ. Das\n\nwar ihnen um so eher zuzumuten, als sie sich früh\nmorgens in Wattenscheid befanden, wo sie alsbald ein\nöffentliches Verkehrsmittel benutzen oder doch ihre\nWohnungen zu Fuß hätten erreichen können. Da das Landgericht es unterlassen hat, diese Umstände bei der\nStrafbemessung zu erörtern und gegebenenfalls als\nStrafmilderungsgrund zu berücksichtigen, muß das Urteil\nif Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit\nan die Strafkammer zurückverwiesen werden (vgl. 4 StR\n229/60 vom 8. Juli 1960).\n\nIII. Die übrigen Angriffe gegen die Strafzumessung sind dagegen unbegründet.\n\n§ 267 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, weil\nhier keine im Strafgesetz vorgesehenen Umstände behauptet worden waren, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. Auch ein Verstoß\ngegen Abs. 3 dieser Verfahrensvorschrift scheidet aus.\nDer Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle Belastungsund Entlastungsgründe im Urteil zu erörtern. Die nach\nseiner Meinung für die Zumessung der Strafe bestimmengen Umstände hat er ersichtlich mitgeteilt.\n\nAuf den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1\nGG kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, um\neine Herabsetzung der Strafe auf das in anderen Strafsachen vom Gericht für ausreichend erachtete Maß zu\nerreichen. Denn die Strafhöhe richtet sich in jedem\nEinzelfall nicht bloß nach der Gesamtheit der äußeren\nTatumstände, sondern auch nach dem bei jedem Täter\nbesonders gestalteten inneren Tatbestand »und vor allem\nnach der jeweils verschieden gearteten Täterpersönlichkeit. Es kann deshalb selbst bei Verkehrsstraftaten nicht gefordert werden, daß in allen Fällen, in\ndenen ein äußerlich ziemlich gleich gearteter Sachverhalt vorliegt, gleichmäßig hohe Strafen verhängt\nwerden (BGH in NJW 1951, 532 Nr. 22).\n\nIV. Mit dem Strafausspruch entfällt auch die Sicherungsmaßregel der Fahrerlaubnisentziehung, über die\n\n- 10 -\n\nder Tatrichter nach Ergänzung der Feststellungen über\ndas Mitverschulden der Wageninsassen erneut zu befinden haben wird.\n\nRotberg Krumme Sauer\nLang-Hinrichsen Börtzier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-28/4-str-55-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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