{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-04-28_4_StR_310_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-04-28","aktenzeichen":"4 StR 310/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_310/61 2175 097\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreinergesellen Ernst M EB aus LCD.\nKreis WB, dort geboren an. iREE> ED,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15, September 1961, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof, ,br.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt HEEEEEn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 28. April 1961\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger\nTransportgefährdung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nbie Revision des Angeklagten, die Verletzung der\nAufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts\nrügt, kann keinen Erfolg haben.\n\nI.\n\nDer Verurteilung liegen \"folgende Feststellungen\nzugrunde:\n\nAm Abend des 21. August 1958 wollte der Angeklagte mehrere im Betrieb seines Vaters tätige Arbeiter\nmit einem VW-Kombivagen von Bad NP nach Hause\nbringen. Dabei mußte er einen unbeschrankten Bahnübergang überqueren, der über die eingleisige Nebenstrecke Ds-VogiB (TE) innerhalb der Ortschaft\nCE führt. Der Übergang war nicht durch eine\nBlinklichtanlage gesichert. Auf beiden Seiten der\nzur Bahnstrecke abfallenden, in einer Kurve verlaufenden Landstraße erster Ordnung waren je drei Baken\nund je ein Warnkreuz für einen unbeschrankten Bahnübergang aufgestellt. Durch ein zwischen der zweiten\nund ersten Bake angebrachtes Verbotszeichen war die\nBegrenzung der Geschwindigkeit auf 20 km/std. vorgeschrieben. Für den aus Richtung Ec® kommenden Angeklagten war die Sicht vor dem Bahnübergarig nach\nlinks auf die Bahnstrecke in Richtung des Bahnhofs\n\nCE äurch hohe Sträucher beeinträchtigt. Der\nÜberweg selbst war nach Durchfahren der Kurve aus\n80 bis 90 m Entfernung zu übersehen.\n\nGegen 21.40 Uhr war ein Nahgüterzug im Bahnhof .\nCO auf Gleis 2 eingelaufen. Zum Ein- und |\nAusladen von Stückgut am Güterschuppen auf Gleis 1\nwurde eine Rangierabteilung eingesetzt, die über den\nBahnübergang fahren mußte, um über eine Weiche von\n‚einem Gleis zum andern zu gelangen. Sie bestand aus\neiner Lokomotive, Tender und zwei Wagen. Die Lokomotive fuhr dabei rückwärts, vor ihr der Tender mit dem\nDreilichtspitzensignal (drei weiße brennende Laternen in Form eines A). Der erste Rangiervorgang verlief reibungslos. Nach vollzogener Ladung sollte die\nLokomotive auf demselben Weg an den Zug zurückgesetzt werden. Der Lokomotivführer P@9 fuhr langsam\nauf den Überweg zu. Ein Posten zur Sicherung des\nÜberwegs war entgegen der ausdrücklichen bahnantlichen Bestimmung nicht aufgestellt worden. Zu gleicher Zeit näherte sich der Angeklagte mit seinen\n’Kombiwagen dem Überweg mit mäßiger Geschwindigkeit.\nEr bemerkte die Rangierabteilung erst, als er nur\nnoch wenige Meter von dem Überweg entfernt war. Er\nbremste zwar, konnte aber. sein Fahrzeug nicht vor u\ndem Gleis anhalten, Der Wagen wurde von den Puffern\ndes Tenders erfaßt und völlig eingedrückt. Die sie-.\n: ben Wageninsassen und der Angeklagte selbst wurden\n- zum Teil schwer - verletzt,\n\nII»\n\nDie Strafkammer erblickt das strafbare Verschulden des Angeklagten darin, daß er, obwohl ihm die Ge-\n\nfährlichkeit des Übergangs genau bekannt war und im\nWagen noch kurz zuvor darüber gesprochen worden war,\ndaß zu dieser Zeit ein Güterzug vorbeifahren werde,\nauch die Sicht auf die Bahnstrecke durch Gebüsch beeinträchtigt war, nicht mit Schrittgeschwindigkeit\n\nan den Überweg herangefahren sei und notfalls angehalten habe. Bei Einhaltung dieser Vorsichtsmaßnahmen\nhätte er die Rangierabteilung rechtzeitig bemerken\nmüssen, zumal die Lichter des Tenders in der Dunkelheit sichtbar gewesen seien,\n\n1; Die gegen die Urteilsfeststellungen erhobenen Angriffe gehen fehl:\n\na) Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig\nerhoben. Sie kann nicht darauf gestützt werden, daß\ndie Strafkammer den Sachverhalt durch weitere Fragen\nan den Angeklagten hätte erforschen müssen. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, welche Fragen der\nTatrichter in der Hauptverhandlung tatsächlich an die\nVerfahrensbeteiligten uni Beweispersonen gestellt hat.\n\n' Die Revision hat auch keine bestimmten Beweismittel bezeichnet, deren die Strafkammer sich noch\nhätte. bedienen können (BGESt 2, 168).\n\nb) Wenn im Urteil auch nicht ausdrücklich angegeben ist, der Angeklagte habe die in seinem Fahrzeug\ngeführten Gespräche über die Vorbeifahrt eines Zuges\num die Zeit der Annäherung an den Bahnhof CE\ngehört, so muß doch aus den Urteilsdarlegungen entnonmen werden, daß der Tatrichter davon überzeugt war,\nder Angeklagte habe diese Reden vernommen, Der Senat\n\nist daher an die Feststellung, daß der Angeklagte um\ndie Ankunft des Zuges um diese Zeit wußte (UA 8); gebunden.\n\nc) Ebensowenig bedurfte es der ausdrücklichen\n\n. Feststellung, daß der Angeklagte die Sichtbeschränkung bei der Annäherung an den Überweg kannte oder\nhätte kennen müssen. Daraus, daß er sich selbst auf\ndiese Tatsachen berufen und ausweislich der Urteilsgründe vorgetragen hat, er habe ungefähr 30 m vor\ndem Überweg, \"als die Sicht nach links durch am Bahngleis stehendes Buschwerk noch beeinträchtigt gewesen sei\", von dem Zug nichts bemerkt und nur den:\nerleuchteten Bahnhof von CD gesehen (uA 4),\nkonnte das Landgericht ohne weiteres schließen, daß\nder Angeklagte die Sichtbehinderung kannte, zumal er\nselbst eingeräumt hat, dab ihm der Bahnübergang und\nseine Gefährlichkeit genau bekannt gewesen sei (UA 5).\nDas Landgericht hat mithin rechtsirrtumsfrei angenommen, daß er die Gefahrenstelle genau kannte, worunter es offensichtlich auch die Kenntnis der Sichtbehinderung schon vor dem Unfall verstanden hat.\n\n- 4) Das Landgericht hat nach Vornahme einer Ortsbesichtigung bei Tage im Urteil festgestellt, daß das\nDreilichtspitzensignal an dem Tender der Lokomotive\nbei der zur Tatzeit herrschenden Dunkelheit. sichtbar\n‘war. Das konnte es schon aus der Lage des Bahnübergangs und dem Verlauf der Landstraße, auf der sich\nder Angeklagte dem Überweg näherte, durch Schlußfolgerungen auf Grund der allgemeinen Erfahrung feststellen, ohne die Örtlichkeit nochmals bei Nacht zu besichtigen. Der Einwand, es handele sich insoweit um eine\nbloße Vermutung, ist. mithin unbegründet; der Zusammen-\n\n-6 -\n\nhang ergibt, daß hier nicht die Erkennbarkeit des\nSignals auf der sichtbehinderten Wegstrecke, sondern kurz vor dem Überweg gemeint ist, als die Sicht\nauf die Schienen für ihn frei war.\n\ne) Der Tatrichter war auch nicht verpflichtet\nfestzustellen, wo sich die Rangierabteilung während\nder Dauer der Annäherung des Angeklagten an den Bahn-Übergang befand. Das Landgericht wirft ihm nämlich\nnicht vor, daß er sie auf dem ganzen Wege zum Übergang, also auch auf der durch hohes Gebüsch abgeschirnten Strecke, nicht. gesehen habe, Vielmehr führt er\nnur aus, der Angeklagte hätte die Lichter es Tenders\nrechtzeitig sehen müssen, wenn er sich pflichtgemäß\nvorsichtig mit Schrittgeschwindigkeit dem Überweg\ngenähert, notfalls sogar angehalten hätte. Es meint\nalso offensichtlich nur die letzte Fahrstrecke un-\n\nmittelbar vor dem Übergang, als der Rangierzug ebenfalls schon in unmittelbarer Nähe war.\n\n2» Der Schuldvorwurf läßt ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen.\n\na) Vergeblich wendet sich die Revision gegen den\nUmfang der vom Landgericht angenommenen Sorgfaltspflicht des Angeklagten.\n\nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist\nanerkannt, daß ein Kraftfahrer, der einen durch Warnkreuze vorschriftsmäßig gesicherten, ünbeschrankten,\nalso mit Vorrang ausgestatteten Eisenbahnübergang überqueren will, gemäß § 3 a Abs. 6 StVO zu höchster Sorgfalt verpflichtet ist. Bei Unübersichtlichkeit der\nzum {jberweg führenden Bahnstrecke muß er sich - über\n\n-T1-\n\ndie bei einem beschrankten Übergang gebotene Sorg-\n£altspflicht hinaus — so langsam, nötigenfalls mit\nSchrittgeschwindigkeit an den Übergang herantasten,\ndaß er beim plötzlichen Auftauchen eines schienengebundenen Fahrzeugs rechtzeitig vor dem Gleis anhalten kann. Wenn er die Bahnstrecke - wie dies\n\nnach der eigenen Einlassung des Angeklagten zutrifft -\nerst wenige Meter vor dem Überweg einschen kann,\n\nmuß er also schon vorher für den Fall, daß er bei\nErreichen der freien Sicht dag Herannahen eines Zuges\nbemerken solilte,. so langsam fahren, daß er noch“.\n‚rechtzeitig vor den Schienen anhalten kann. Je nach\ndem Grad der Sichtbehinäerung auf den Bahnkörper, muß\ner sogar vor den Schienen anhalten und den Motor\nseines Fahrzeugs abstellen, um sich nähernde Fahrgeräusche sowie Pfeif- und Läutesignale besser hören\n\nzu können. Reichen alle diese Vorsichtsmaßnahmen\n\nnach den Sichtverhältnissen nicht aus, was zum Beispiel leicht bei langsam fahrenden langen Lastzügen\nvorkommt, kann der Fahrzeugführer sogar verpflichtet\nsein, einen Lotsen zu entsenden, der an den Schienen\nnach beiden Seiten hin Ausschau hält und ihm ein\nZeichen gibt,sobald er gefahrlos über den Überweg\nfahren kann (BGH in DAR 1958, 1375 VRS 3, 161; 4,\n434, 522; 5, 284; 9, 202, 204; 15, 276; BayObLG in\nYRS 5, 51; OLG Hamm in VRS 20, 218; Kraftfahrzeugrecht A - 2 Stichwort Vorfahrt; Vorrang der Schienenbahnen Erläuterung 1 unter V 2 d und die dort angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen). Diese\nPflichten bestehen unabhängig davon, ob der Kraftfahrer zur Zeit der Überquerung die Annäherung eines\nZuges erwarten muß oder nicht. Die Erfahrung lehrt,\ndaß Züge häufig mit großer Verspätung eintreffen oder\n\n-8-\n\nden Bahnhof verspätet verlassen und daß gerade in der\nNähe eines Bahnhofs jederzeit Rangiervorgänge unter\nMitbenutzung eines Bahnüberganges stattfinden.\n\nDer Kraftfahrer darf sich entgegen der Auffassung\nder Revision auch nicht darauf verlassen, daß die\nBahnbediensteten die in den Fahrdienstvorschriften angeordneten Warnsignale und sonstigen Sicherheitsmaßnahmen anwenden werden. Die an die Sorgfaltspflicht\ndes Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen werden\ndurch solche inneräienstlich vorgeschriebenen zusätzlichmSicherungsmaßnahmen nicht verringert (BEH 3 StR.\n1389/51 vom 27. 3. 1952). Ihr Unterlassen begründet\nhöchstens ein schuläverringerndes Mitverschulden der\nverantwortlichen Bahnbeanten, das im Strafmaß zu berücksichtigen ist (4 StR 480/56 v, 18.1.1957).\n\nb) Das Landgericht hat auch rechtsbedenkenfrei\nangenommen, daß der Angeklagte seine Sorgfaltspflicht\nschuldhaft verletzt und dadurch den Unfall herbeigeführt hat.\n\nEr hat sich, obwohl er die Lage des Übergangs und\nseine Gefährlichkeit infolge der bis zuletzt bestehenden Sichtbehinderung auf die Bahnstrecke genau. kannte,\nnicht von vornherein so langsam genähert, äaß er auf\nalle Fälle vor den Schienen rechtzeitig anhalten konnte, falls er bei Erreichen der freien Sicht auf dem\nBahnkörper: plötzlich äie Annäherung eines Zuges bemerken sollte. Zwar ist er mit mäßiger Geschwindigkeit\ngefahren, nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlas-\n\"sung mit 15 bis 20 km/std. Jedoch hätte er sich, da\ner erst wenige Meter vor dem Überweg - Sicht auf die\nBahnstrecke erhielt, mit Schrittgeschwindigkeit heran-\n\n-9\n\ntasten, wenn nicht überhaupt vor den Schienen anhalten müssen. Dann hätte er, wie die Strafkammer rechtlich unangreifbar feststellt, die sich nur, mit Sehiistgeschwindigkeit nähernde Rangierabteilung/wahrnehmen\nmüssen, weil bei der herrschenden Dunkelheit die Lichter des Tenders weit genug sichtbar waren.\n\nDie Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt hat\ndie Strafkammer mit Recht als für den Unfall ursächliches Verschulden angesehen und somit ersichtlich\nauch dessen Voraussehbarkeit bejaht.\n\n3. Ebenfalls rechtlich unangreifbar ist die Verurteilung wegen fahrlässiger Transportgefährdung.\n\n4. Die Strafzumessung ist ebensowenig rechtlich\nzu beanstanden,\n\nEine unzulässige Verwertung von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen kann darin nicht gefunden werden, daß\nder Tatrichter Tatumstände, die für den Grad des fahrlässigen Verschuldens von Bedeutung sind, wie die genaue Kenntnis der Lage und Gefährlichkeit des Überwegs und der Hinweis auf die Ankunft eines Zuges im\nBahrhof CE un die Tatzeit, bei der Höhe der\nStrafe mit in die Waagschale geworfen hat. Auch die\n\"besonderen\" Folgen der Tat, nämlich die Tatsache, daß\nsieben Wageninsassen, zum Teil schwer, verletzt worden und zwei Personen fast 2 3/4 Jahre nach dem Unfall noch nicht wieder hergestellt waren, konnte die\nStrafkammer ohne Rechtsverstoß strafschärfend verwerten, da alle diese Folgen seiner unvorsichtigen Überquerung des Bahnübergangs für den Angeklagten voraussehbar waren. |\n\n- 10 -\n\nDas erhebliche Mitverschulden der Bahnbediensteten\ndurch Außerachtlassung der vorgeschriebenen Sicherung\ndes Übergangs hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt.'\n\nDie Revision ist nach alledem als unbegründet zu\nverwerfen,\n\nRotberg Krumme Sauer\nMartin Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-28/4-str-310-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-28/4-str-310-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.332365+00:00"}}