{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-04-28_4_StR_19_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-04-28","aktenzeichen":"4 StR 19/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9/81 2154 029\n\nIn\nI+\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Walter_G gr — a er \\\nMB, seboren an BB. ED EB in ı Krs. K j\nwegen Vergehens nach § 330 a StGB\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter . Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie kevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes »andgerichts in Frankfurt am Main vom\n7. September 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon kechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der Volltrunkenheit (§ 330 a StGB), dem es den äußeren\nTatbestand der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen\nStraßenverkehrsgefährdung zugrunde gelegt hat, zu einer\nGefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht\nbegründet.\n\nLas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nAa Nachmittag des @. EB und in der Nacht zum Bi, >\n1960 ;rank der Angeklagte in verschiedenen Gaststätten in\nFEED 2:1. in reichlichem Maße Bier, Schnaps und Wein.\nAls er sich gegen 1.00 Uhr ans Steuer seines Wagens setzte,\num auf der Bundesstraße 3 nach Bad VW zu fahren, betrug\nder Alkoholgehalt seines Blutes zwischen 1,9 und 2,35 %o»\nAuf der Fahrt nahm er die Haushälterin Irmgard PB nit.\nIn Höhe der Fe überholte er mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/st in sehr knappem Abstand den in\ngleicher Richtung fahrenden Kraftwagen des Zeugen KB:\nDanach lenkte er in Höhe des DB-SilB sein Fahrzeug\nauf die linke Fahrbahn, riß den Wagen aber dann plötzlich\nnach rechts und fuhr in hoher Geschwindigkeit weiter. Dabei\nüberholte er einen amerikanischen Personenkraftwagen. Kurz\nvor Bad VB geriet üer Angeklagte auf einer 6 Figen\nvefällstrecke mit den rechten Rädern auf den rechten Bürgersteig. Die Straße ist hier übersichtlich und gut beleuchtet; sie war dem Angeklagten, der die Strecke fast\n\ntäglich befuhr, gut bekannt. Nachdem er etwa 25 m so auf\ndem rechten Bürgersteig gefahren war, lenkte er seinen\nWagen nach links. Er fuhr in weitem Bogen auf die linke\nStraßenseite und anschließend wieder nach rechts, wo sein\nWagen auf dem rechten Bürgersteig an einem Baum prallte.\nDie Entfernung von der Stelle, wo der Wagen den rechten\nBürgersteig erstmals verlassen hatte, bis zu dem Baum betrug 55 m. Nach dem Aufprall überschlug sich der Wagen. Er\nrutschte noch etwa 16 m auf der Fahrbahn weiter. Irmgard\nPD wurde aus dem Wagen geschleudert und erlitt schwere\nKopfverletzungen, an denen sie alsbald verstarb.\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\nUMS m Las ine HIER ure UErTEEn a mr On\" wer vu\n\nl. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung im\nRahmen seiner Schlußausführungen hilfsweise beantragt,\neine Ortsbesichtigung durchzuführen, \"um die Aussagen des\nZeugen XD zu überprüfen und festzustellen, daß der Unfall nicht auf irgendwelche Besonderheiten der Straßenführung, sondern nur durch ein von außen kommendes Ereignis\nverursacht worden sein kann\". Mit dem \"von außen kommenden\nEreignis\" hat die Verteidigung die Möglichkeitnim Auge, daß\nder im Urteil erwähnte amerikanische Kraftwagen den Wagen\ndes Angeklagten irgendwie behindert habe oder daß Irmgard\nPD dem Angeklagten ins Steuer gefallen sei. Das Landgericht hat den hilfsweise gestellten Antrag in den Urteilsgründen abschlägig beschieden. Das beanstandet die\nRevision. Der Ablehnung stehen aber keine rechtlichen Bedenken entgegen.\n\nAus der Begründung geht hervor, daß sich das Lanägericht dessen bewußt war, daß es dem Beweisamtrag hätte\nstattgepen müssen, wenn dies zur Erforschung des wahren\nSachverhalts geboten gewesen wäre»\n\nSoweit der Beweisamtrag die Überprüfung der Aussagen\ndes Zeugen KB erstrebte, hat das Landgericht ausgeführt,\ndaß dies durch eine Ortsbesichtigung nicht geschehen könne,\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils hat nämlich nicht der\nZeuge KB, sondern der Zeuge NED gesehen, wie der Wagen\ndes Angeklagten an der Unfallstelle 100 bis 200 m vor ihm\nins Schleudern geriet. Er, nicht KW, hat bekundet, daß\n\"der amerikanische Wagen vor dem Unfall das Fahrzeug des\nAngeklagten weder überholt hat noch dem Fahrzeug des Angeklagten in dichtem Abstand gefolgtist\". Der Zeuge ki»\nhat nur angegeben, \"daß der amerikanische fiagen an der\nUnfallstelle - von FEB 2.4. aus gesehen - vor dem\nzertrümmerten Fahrzeug des Angeklagten am rechten Straßen\nrand stand, als er selbst an die Unfallstelle gekommen\nsei\". Diese Bekundung hätte durch eine Ortsbesichtigung\nweder erhärtet noch widerlegt werden können. Aus dem Urteil geht deutlich hervor, daß KB den Unfallhergang\nüberhaupt nicht wahrgenommen hat. Auf Grund seiner Aussagen hat das Landgericht nur festgestellt, daß der Angeklagte kurze Zeit vor dem Unfall den Wagen des kW \"in\nHöhe der Festeburg\" mit etwa 100 km/st \"in einem nur sehr\nknappen Abstand\" überholte, daß er darauf \"in Höhe des\nD-SEE sein Fahrzeug auf die linke Fahrbahn lenkte,\naber dann plötzlich nach rechts riß und mit hoher Geschwindigkeit weiterfuhr und daß er dabei einen amerikanischen\nPersonenkraftwagen überholte. Auch zur Widerlegung dieser\nAussagen wäre eine Ortsbesichtigung kein taugliches Beweismittel gewesen. An welcher Stelle, mit welcher veschwindigkeit und in welchem Abstand der Angeklagte den Wagen des\nKB überholte, hätte bei einer Ortsbesichtigung nicht\ngeklärt werden können; auf die genaue Stelle kommt es auch\nnicht an. \\ielche Entfernung die Festeburg unä der D®»-\n\nSEE sowie dieser und die Unfallstelle voneinander haben,\nist für die Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung.\nDas Landgericht hat dies im Urteil nicht angegeben und\nbrauchte es auch nicht. Zur Feststellung der Entfernungen\nund der Übersichtlichkeit der Strecken zwischen den genannten\nStellen war das Landgericht schon durch die Anhörung der\nbeiden als Zeugen vernommenen Polizeibeamten in der Lage.\nEs kommt aber auch darauf nicht entscheidend an. Der Angeklagte hat den Wagen des ZW überholt, als dieser sich\nin Fahrt befand. Durch eine Ortsbesichtigung hätte also\nkeinesfalls widerlegt werden können, daß der nach der Überholung hinter dem Angeklagten herfahrende Zeuge KB “as\nFahrverhalten des Angeklagten in Höbe des Dp-SiB be -\nmerkte. Nach Erreichen des DaB-S@BB aber ist der Wagen\ndes Angeklagten bei seiner schnellen Weiterfahrt dem Zeugen\n<EED zus sen Augen gekommen.\n\nAuch zur Überprüfung der Vorgänge an der Unfallstelle\nwar das Landgericht, wie es zutreffend ausgeführt hat, nicht\nauf eine Ortsbesichtigung angewiesen. Es konnte sich durch\ndie Aussagen des Zeugen N@B in Zusammenhalt mit der polizeilichen Verkehrsunfallskizze und den Lichtbildern, auf\ndenen die von dem Wagen des Angeklagten hinterlassnen Spuren\nerkennbar waren, und mit den Aussagen der beiden als Zeugen\nvernommenen Polizeibeamten ein klares Bild über den Unfallhergang machen, das durch eine Ortsbesichtigung nicht verändert werden konnte. Daß die Gefällstrecke, auf der sich\nder Unfall ereignete, übersichtlich ist und gut beleuchtet\nwar, hat das Landgericht bedenkenfrei festgestellt. Es\nkann nicht zweifelhaft sein - das festzustellen war das\nLandgericht durch die Unfallskizze in Verbindung mit den\nAussagen des Zeugen NP und der beiden Polizeibeamten\nin der Lage -, daß N@P, der dem Wagen des Angeklagten auf\nder Gefällstrecke entgegenkam, von unten her auf eine Ent-\n\na\n\nfernung von nur etwa 100 bis 200 m bemerken konnte, wie der\nlagen des Angeklagten auf die linke und dann wieder auf die\nrechte Seite der Fahrbahn geriet. Durch eine Ortsbesichtigung hätte auch nicht die Bekundung des NE widerlegt\nwerden können, daß zu dieser Zeit der Angeklagte weder\neinen anderen Kraftwagen überholte noch ihm ein solcher\n\nin dichtem Abstand folgte. Aus dem Urteil ergibt sich, daß\ndas Landgericht unter der \"Unfallstelle\" nicht nur den\nPunkt verstanden hat, an dem das Fahrzeug des Angeklagten\nan den Baum prallte, sondern die gesamte Strecke, über die\nsich die in der Unfallskizze verzeichneten Spuren hinzogen.\nDiese gesamte Strecke liegt semit nach den Feststellungen\ndes Urteils auf dem 6 #igen üefälle, das der entgegenkonmende Zeuge NED übersehen konnte. Die Überzeugung, die das\nLandgericht ersichtlich gewonnen hat, daß es dem Zeugen\nNoll nicht hätte entgehen können, wenn auf dieser Strecke\ndem Wagen des Angeklagten ein anderes Fahrzeug in dichten\nAbstand gefolgt wäre und somit als Unfallursache nicht\n\nmit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, ist hiernach\nnicht in denkgesetzlich zweifelhafter oder erfahrungswidriger Weise zustande gekomsen. Daß der Wagen des Angeklagten, unmittelbar ehe er \"in einem weiten Bogen auf die\nlinke Seite der Straße und von dort aus über die rechte\nFahrbahn auf den rechten Bürgersteig\" geriet, wo er an den\nBaum prallte, von der Straße derart \"etwes abgekommen!\" war,\ndaß er mit den rechten Rädern etwa 25 m auf dem rechten\nBürgersteig fuhr, konnte das Landgericht - wie es das getan hat (UA 7) - den in der Unfallskizze verzeichneten\nFahrspuren in Verbindung mit den Aussagen der beiden Polizeibeamten entnehmen. Die Überzeugung des Landgerichts, daß\ndas zum Unfall führende Fahrverhalten des Angeklagten\nnicht durch irgendeinen anderen Äraftwagen verursacht\nworden ist, ist sonach rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDaß die zweite von der Revision in Betracht gezogene\nMöglichkeit, Irmgard PB sei dem Angeklagten ins Steuer\ngefallen, durch eine Ortsbesichtigung nicht geklärt werden\nkonnte, bedarf keiner Erörterung.\n\n2. Die Aufklärungsrüge\n\nDaß die mit der Aufklärungsrüge erhobenen Angriffe .:-\nunbegründet sind, ergibt sich zum größten Teil bereits aus\nden Ausführungen zu der vorstehenden Nr. 1.\n\nDarüber hinaus macht die Revision geltend, das Landgericht habe dadurch eine ausreichende Sachaufklärung versäumt, daß es die Unfallskizze nicht genügend ausgewertet\nund auch durch Befragung der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten die Art der von dem Wagen des Angeklagten an der Unfallstelle verursachten Spuren nicht näher geklärt habe,\nAuch dieser Revisionsangriff kann keinen Brfolg haben.\n\nEs ist nicht einzusehen, welche Bedeutung es für den Hergang des Unfalls gehabt haben soll, ob der Wagen des Angeklagten bei seiner Fahrt in einer Bogenlinie über die Fahrbahn eine Fahr- oder eine Radierspur hinterließ. Nicht auf\ndie Art, sondern nur auf den Verlauf der Spur brauchte es\ndem Landgericht anzukommen.\n\nDas Landgericht war übrigens auch durch § 267 Abs. 1\nSatz 2 StPO nicht verpflichtet, alle Einzelheiten, die\nes durch die Benützung eines Beweismittels hervorgebracht\nhat, im Urteil anzugeben. Es kommt nur darauf an, ob die\nim Urteil getroffenen Feststellungen den Urteilsspruch\ntragen. Das ist eine Frage des sachlichen Rechts.\n\nIl. Die Sachrüge\n\nl. Die Auffassung der Revision, das Urteil enthalte\nWidersprüche sowie Verstöße gegen Denkgesetze und die\nLebenserfahrung, trifft nicht zu. Zum Teil ergibt sich\ndas schon aus den Ausführungen, die zu den Verfahrensrügen\ngemacht worden sind. Im übrigen ist folgendes zu bemerken;\n\na) Die Feststellung, daß der Angeklagte den amerikanischen Kraftwagen in der Nähe des DS in überholt\nhat, hat der Tatrichter unangreifbar getroffen. Sie steht\nzu keiner anderen Stelle des Urteils im Widerspruch. Gerade\nweil das Landgericht die Entfernung zwischen den D@B-S ii»\nund der Unfallstelle nicht angegeben hat, ist eine Ungereimtheit schon allein im Hinblick auf die möglicherweise\nnicht geringe Entfernung nicht in der Annahme des Lanägerichts zu finden, die Insassen des vorher überholten ameiikanischen Wagens hätten den Verlauf des Unfalls nicht beobachten können. Jedenfalls kann die Annahme des Landgerichts, daß sich die Insassen des amerikanischen Wagens mit\nihrem Fahrzeug wahrscheinlich deswegen vor dem Eintrefffen\nder Polizei von der Unfallstelle entfernten, weil sie über\ngen Verlauf des Unfalls keine Wahrnehmungen gemacht hatten\nund daher nichts darüber aussagen konnten, nicht als denkgesetzwidrig beanstandet werdens\n\nb) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen\nEingriff der Irmgard Pin üas Steuer als Unfallursache\nfür ausgeschlossen erachtet hat, sind ebenfalls einwandfrei.\nDer Beginn des Unfalls liegt nach den Feststellungen nicht\nin einem Schleudern des Kraftwagens. Vielmehr ist der Wa_\ngen \"zunächst von der Straße etwas abgekommen\" und etwa\n25 m mit den rechten Rädern auf den rechten Bürgersteig\ngefahren. Erst beim Versuch, wieder auf die Straße zuriück-\n\nzukommen, kam es zu dem 55 m langen \"weiten Bogen\" auf die\nlinke und dann auf die rechte Seite der Straße, der mit\ndem Anprall an den Baum endete. Im Einklang mit den Erfahrungen hat das Landgericht angenommen, daß \"diese Fahrweise für einen unter Alkoholeinfluß stehenden Fahrer\ntypisch ist\".\n\nJedenfalls ergibt sich aus den Feststellungen klar,\ndaß der Angeklagte zum ersten Abkommen auf den Bürgersteig,\nauf den er dann etwa 25 mn weiterfuhr, nicht durch einen\nplötzlichen, unvorhergesehenen Eingriff der Irmgard Ps»\ngekommen ist. Hätte er nicht unter Alkoholeinfluß gestanden,\nso hätte er die hierdurch entstandene Lage meistern können\nund müssen, Sollte aber Irmgard Pb, nachdem der Wagen\nauf den Bürgersteig geraten war, entweder aus Schreck oder\ndeswegen, weil sie den Wagen auf die Fahrbahn zurücklenken\nwollte, ins Steuer gegriffen haben, so war dies nicht für\nden Angeklagten unvorhersehbar. Nenn damit, daß ein Fahrgast erschrickt und eine unsachgemäße Handlung vornimmt,\nwenn der ÄAraftwagen von der Fahrbahn abkommt und dadurch\nin eine gefahrvolle Lage gerät, oder daß er dem Fahrer,\nder offensichtlich die Herrschaft über den Wagen verloren\nhat, ins Steuer greift, um den Wagen auf die Fahrbahn\nzurückzulenken, muß der Fahrer rechnen. Der Angeklagte\nwäre daher selbst dann für den entstandenen Unfall und\nden Tod der Irmgard PB verantwortlich, wenn - entgegen\nder Annahme des Landgerichts — Irmgard PB dem Angeklag-\n‚ten auf die angegebene Weise ins Steuer gegriffen haben\nsollte.\n\n2, Hiernach begegnet die Annahme keinen Bedenken,\ndaß der Angeklagte den Tod der Irmgard PEWW durch fenler-\n\nDr\" |\n\nhafte Fahrweise verursacht hat, deren Folgen er, wäre seine !\nVerantwortlichkeit nicht möglicherweise durch seinen krank- '\n\n.10 -\n\nhaften Rauschzustand ausgeschlossen gewesen, hätte voraussehen können und müssen.\n\nEinwandfrei ist auch die Annahme, daß der Angeklagte\ndadurch, daß er nit einem Blutalkoholgehalt von mindestens\n1,9 ko gefahren ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs\nbeeinträchtigt hat. Zutreffend hat das Landgericht ferner\nbejaht, daß der Angeklagte hierdurch eine Gemeingefahr\nherbeigeführt hat. Zwar läßt das angefochtene Urteil nicht\neinwandfrei erkennen, ob der Angeklagte wirklich - wie das\nLandgericht ausgeführt hat - die Insassen des überholten\namerikanischen Wagens in Gefahr gebracht hat. Denn aus\nder Feststellung, daß der Angeklagte in Höhe des D®-\nSEE seinen Wagen zunächst auf die linke Fahrbahn\nlenkte, daß er dann den Wagen nach rechts riß und mit\nhoher Geschwindigkeit weiterfuhr und daß er \"dabei\" einen\namerikanischen Personenkraftwagen überholte, geht nicht\ndeutlich hervor, daß er diesen Wagen und seine Insassen\nin Gefahr gebracht hat. Der Bestand des Urteils wird aber\ndadurch nicht in Frage gestellt. Denn die Feststellung,\ndaß der Angeklagte mindestens den Zeugen KB zefährdete, dessen liagen er mit etwa 100 km/st in nur ganz knappem\nAbstand überholte, trägt die Annahme der Verkehrsgefährdung. Das Landgericht hätte überdies berücksichtigen können,\ndaß der Angeklagte auch den Zeugen N@B dadurch in Gefahr\nbrachte, daß er auf ihn auf der Unfallstrecke auf eine Entfernung von nur etwa 100 bis 200 m in einer Bogenlinie\nzufuhr.\n\nSchließlich ist dem angefochtenen Urteil auch einwandfrei zu entnehmen, daß der Angeklagte sich durch den Genuß\ngeistiger Getränke fahrlässig in einen seine Zurechnungsfähigkeit möglicherweise - vgl. dazu BGHSt 9, 390 - ausschliessenden Rausch versetzt hat.\n\n= 11 -\n\nSoweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist\nsie nach alldem unbegründet,\n\n3. Den Strafausspruch, die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung und die Entziehung der Fahrerlaubnis\ngreift die Revision nicht im einzelnen an. Diese Entscheidungen lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auch sonst nicht erkennen. Ter Schuldumfang und damit\ndie Höhe der verwirkten Strafe wird nicht davon berührt,\ndaß das Landgericht - möglicherweise zu Unrecht — eine\nGemeingefahr auch im Hinblick auf die Insassen des amerikanischen Kraftwagens bejaht hat. Denn ob der Angeklagte\nauf seiner Fahrt über eine Bundesstraße in fahruntauglichem Zustand, der schließlich seinen eigenen Unfall und\nden Tod seiner Mitfahrerin zur Folge hatte, andere Verkehrsteilnehmer nur an einer Stelle oder an mehreren Stellen tatsächlich in Gefahr gebracht hat, war eine Sache\ndes Zufalls und beeinträchtigt das Maß seiner Schuld nicht.\n\nRotberg Krumme Sauer\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-28/4-str-19-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-28/4-str-19-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.301797+00:00"}}