{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-04-21_4_StR_76_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-04-21","aktenzeichen":"4 StR 76/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2154 023\n\nir\nIen\nler\n\ntR_76/61\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Dr. jur. Emil Martin Johannes G\naus H ‚ geboren an @. ED EB in vi -\n\n9\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter KXrumme\nSundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Lr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellver\nals Urzxundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Detmold vom 25.0ktober 1960 im Schuldspruch geändert: Der Angeklagte wirä wegen Unzucht mit Kindern nach § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Unzucht\nzwischen Männern nach § 175 StGB in 5 Fällen\nverurteilt.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den\n” Feststellungen aufgehoben.\n\n- 1a -\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[12 I ge iz 0\n\nDer Angeklagte ist \"wegen zweier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen nach § 175 a Ziff.3\nStGB, davon einmal in Tateinheit mit Verbrechen nach\n§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB, wegen zweier weiterer durch\nein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen nach\n§ 175 a Ziff. 3 StGB, davon einmal in Tateinheit mit\nVerbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB, sowie wegen\ndreier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB\" zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteil worden. Außerdem wurde die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet.\n\nSeine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriiten und des sachlichen Strafrechts rügt,\nkann nur teilweise Erfolg haben.\n\nI. Die Strafkams»r hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte ist der Sohn eines evangelischen\nPfarrers. Er studierte Rechtswissenschaft und erwarb\n1950 die Doktorwürde. Dann studierte er Theologie, ohne\nsich einer Abschlußprüfung zu unterziehen, Gleichwohl\nwurde ihm infolge der K&riegsereignisse in den Jahren\n1944 bis 1946 die Verwaltung von Pfarrstellen in Ostpreußen und Schleswig-Holstein übertragen. Danach wechselte er mehrmals seinen Beruf. Im Jahre 1954 wurde er\nvom Landgericht in Lübeck wegen fortgesetzter Unzucht mit\nseinem Mündel zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die\nGurch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt wurden.\n\nSeit 1958 wohnt er in HE (Lip) und war dort als\nHilfsarbeiter an verschiedenen Arbeitsstellen tätig.\n\nIm Dezember 1958 bezog er auf dem Hofe der Witwe\nSch@> in HB ein möbliertes Zimmer, das durch einen\nVorhang in eine Schlafkammer und einen Wohnraum abgeteilt war. Dort machte er die Bekanntschaft mehrerer\ndungen, die für ihn kleinere Besorgungen erledigten unä\nihm bei Arbeiten in seinem Zimmer halfen. Verschiedene\nJungen besuchten ihn im Laufe der Zeit auch ohne Aufforäerung öfter in seinem Zimmer, das selten abgeschlossen war. Er gestattete ihnen die Anwesenheit selbst dann,\nwenn er nur eine Badehose an hatte oder sich völlig nackt\nrasierte. #it einigen Jungen, die schon geschlechtlich\naufgeklärt waren und sich selbst befriedigten, führte er,\nals er schon vertrauter mit ihnen war, auch Gespräche\nüber geschlechtliche Vorgänge, an denen sie Gefallen fanden. Zu diesen Kindern gehörtmvor allem der an @. ED\n1944 geborene Volker Stp und der am @&. a 1945\ngeborene Willi SP. Schließlich kam es zu folgenden\nVorfällen;\n\n1. Eines Sonntags, Ende Oktober oder Anfang November\n1959, machte der Angeklagte mit Volker Stun Willi\nSCHENEEEB und Arei anderen Jungen im Alter von 12 - 15 Jahren einen Spaziergang durch den Wald zum Egg -\n\nDort setzte er sich mit Volker StB und will: Scimii>\nsowie dem 12 Jahre alten Hans-Lieter KB auf eine Bank,\nwährend die anderen Kinder sich in einigen Metern Entfernung niederließen und an ihren unterwegs abgeschnittenen Stöcken schnitzten. Da der Angeklagte geschlechtlich\nerregt war, setzte er sich mit vorgestreckten Beinen so\nauffällig hin, daß die neben ihm sitzenden Jungen an sei-\n\nner abstehenden Hose sein steifes Glied erkennen konnten,\nvas er auch beabsichtigte. SD machte sich üarauf an\ndem Hosenschlitz des Angeklagten zu schaffen und knöpfte\nihn auf, so daß das Glied des Angeklagten, nur von seinem Hemd verdeckt, herausragte. Sodann faßten Sp\nund StB das Glied an, was sich der Angeklagte auch\ngefallen ließ, Diese Berührung war von solcher Stärke\n\nund Dauer, daß sie die Sinnlust des Angeklagten weiter\nerregte oder gar befriedigte.\n\n2. Ein oder zwei Wochen später an einem Sonnabendnachmittag besuchten dieselben Jungen und der jüngere\nBruder des Volker Stu. der 12-jährige Dieter, den\nAngeklagten in seinem Zimmer, um mit ihm \"Schwarzer Peter\"\nzu spielen. Dabei kam einer der Anwesenden - wer, Konnte\nnicht festgestellt werden — auf den Gedanken, daß der\n\"Schwarze Peter\" nicht - wie sonst — sein Gesicht, sondern seinen Geschlechtsteil schwarz machen und den anderen vorzeigen müsse, So geschah es auch. Als der Angeklagte an die Reihe kam, holte er ebenfalls sein Glied aus\nGer Hose, schwärzte es in Gegenwart der Jungen mit Kohle\nund zeigte es ihnen in wollüstiger Absicht.\n\n3. An einem Sonntag im November 1959, möglicherweise\nvor dem zuletzt erwähnten Vorfall, hielten SuEEED> und\nVolker Stil sich beim Angeklagten in seinem Zimmer\nauf, Während dieses Besuches kam es zu Gesprächen geschlechtlichen Inhalts, in deren Verlauf die beiden Jungen ihr Glied hervorholten und an ihm rieben. Schließlich\nzog der Angeklagte seine Badehose aus, legte sich völlig\nnagkt auf sein Bett, dessen Vorhang zurückgezogen war,\nund onanierte in Gegenwart der Jungen an seinem Glied bis\nzum Samenerguß. Dabei lag der Angeklagte entweder mit\n\ndem Rücken zu den Jungen oder etwas schräg zur Seite,\nso daß sie auf alle Fälle seine Handlungen sehen konnten. Sie onanierten inzwischen weiter und sahen seinen\nBewegungen dabei zu. Den Samen, den er auf ein Tuch\nfallen ließ, zeigte der Angeklagte den Jungen dann\n\nmit den Worten, das wäre \"Zeppi\", da kämen die Kinder\nher, es wäre Eiweiß für so und so viele Bier, er\nkönne es dreimal am Tage machen. Es kam ihm darauf an,\ndaß die Jungen ihm bei seiner Selbstbefriedigung zusahen, weil er dadurch eine stärkere geschlechtliche Lust\nerreichte (VA 20).\n\n4. Anschließend spielte er mit den Jungen \"Schwarzer\nPeter\", wobei der Verlierende anstatt des Gesichts seinen\nGeschlechtsteil schwärzen sollte. Der Angeklagte war hiermit einverstanden und holte, als er selbst \"Schwarzer\nPeter\" wurde, sein Glied hervor, machte es mit Kohle\nschwarz und zeigte es den Jungen in wollüstiger Absicht,\nehe er es wieder in seiner Badehose verschwinden ließ.\n\nII. Die Verfahrensrügen der Revision können nicht\ndurchdringen.\n\nl. Die persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers\nkönnen nicht a en weil sie der Formvorschrift des § 344 Abs. St?O nicht genügen. Eine nachträgliche Ablehnung der Richter der erkennenden Strafkammer wegen Befangenheit im Rechtsmittelverfahren ist überdies unzulässig (§ 25 StPO).\n\n2. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 8\nStPO ist nicht gegeben. Diese Vorschrift setzt voraus,\ndaß die Verteidigung durch einen Beschluß des Gerichts\n\nunzulässig beschränkt worden ist. Das hat der Angeklagte\naber selbst nicht behauptet.\n\nAuf eine ungenügende Wahrnehmung seiner Rechte\ndurch den Verteidiger in der Hauptverhandlung kann die\nRevision demgemäß nicht gestützt werden.\n\n3. Einen Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung\nhat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift, gegen die nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist (§ 274 StPO), in der\nHauptverhandlung gestellt.\n\n4. Der Angeklagte ist auch gemäß dieser Niederschrift\nsowie den dienstlichen Äußerungen der richterlichen Mitglieder der Strafkammer und des Protokollführers nicht\nan der Ausübung des Fragerechts gehindert worden und hat\nauch regen Gebrauch von diesem Recht gemacht. Nach der\nVernehmung eines jeden Zeugen und Sachverständigen wurde\ner vorschriitsmäßig befragt, ob er etwas zu erklären habe\n(§ 257 StPO).\n\n5. Ermüdungserscheinungen waren beim Angeklagten in\nder Hauptverhandlung nach den erwähnten dienstlichen Äußerungen nicht wahrzunehmen. Sein Verhalten und die von ihm\ngestellten Fragen ließen vielmehr erkennen, daß er der\nVerhandlung interessiert gefolgt ist.\n\n6. Die Aufklärungsrügen können ebenfalls keinen Erfolg haben.\na) Die Zuziehung der damals in einem Ermittlungsverfahren versandten Strafakten 4 Kls 55/54 des Landgerichts\n\nin Lübeck erübrigte sich, weil die Staatsanwaltschaft\n\nder Strafkammer beglaubigte Abschrirten des in dieser\n\nStrafsache gegen den Angeklagten ergangenen Urteils\nsowie der Anklageschrift übersandt hatte. Diese Urkunden wurden der Vernehmung des Angeklagten im gegenwärtigen Verfahren zugrunde gelegt, das Urteil wurde\n\nihm in den entscheidenden Punkten, besonders zu §§ 51\n\nund 42 b StGB, wörtlich vorgehalten. Gegen diese Darlegungen des früheren Urteils hat der Angeklagte auch\nkeine Einwendungen erhoben, wie der Straikammervorsitzende und der Berichterstatter dienstlich erklärt haben.\n\nÜberdies beruht die Beurteilung der Persönlichkeit\ndes Angexlagten und der von ihm in Zukunft ausgehenden\nGefährdung der Allgemeinheit auf der erneuten Begutachtung durch den Landesmedizinalrat Dr. J@B; der den\nAngeklagten sechs Wochen lang in der Heilanstalt Ei@BD-EB auf seinen Geisteszustand beobachtet, den wesentlichen Inhalt des im früheren Verfahren erstatteten Gutachtens bei seiner Begutachtung mitberücksichtigt und\nin seinem schrirtlichen Gutachten sogar zum Teil wörtlich mitgeteilt hat (HA Bd. 2 S. 268 - 270). Unter diesen\nUmständen brauchte sich der Strafkammer die Notwendigkeit, auch noch die früheren Strafakten beizuziehen,\nnicht aufzuärängen.\n\nb) Auch zur Beiziehung des Gutachtens der Nervenklinik in Ki@, wo sich der Angeklagte im Sommer 1957\nzur Beobachtung seines Geisteszustandes aufgehalten hat\n(UA 4), war der Tatrichter nicht genötigt. Der Sachverständige Dr. JB hat den Angeklagten hierüber ausgeforscht und das Ergebnis in seinem schriftlichen Gutachten (HA Bd. 2 S. 266) mitgeteilt. Die ihm gegenüber gemachten Angaben des Angeklagten, jene Beobachtung habe\n\nden Zweck gehabt festzustellen, daß er keinen '\"Dachschaden\" hätte, man habe eine Punktion bei ihm durchgeführt und ihn mit Elektroschocks behandelt, gaben dem\nSachverständigen keinen Anlaß, diesen Tatsachen nachzugenen. Auch die Strafkammer brauchte deshalb hierüber\nkeine Ermittelungen anzustellen. Denn daß der Angeklagte vorgetragen hätte, die Untersuchung von. 1957 habe\nein günstigeres Bild von seiner Persönlichkeit als die\njetzige Beobachtung ergeben, kann den Urteilsausführungen und ebenso den Mitteilungen des Sachverständigen\nüber die eigenen Angaben des Angeklagten sowie seinem\nRevisionsvorbringen nicht entnommen werden. Zudem kommt\nes hier auf den Geisteszustanä des Angeklagten zur\nTatzeit an, von dem sich äas Landgericht nicht nur auf\nGrund des neuen Sachverständigengutachtens sowie der\nfrüheren Beurteilung im Lüpecker Strafverfahren sondern\nauch auf Grund des persönlichen Einärucks des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung und seiner zahlreichen, weit\nabschweifenden und unklaren Eingaben im gegenwärtigen\nVerfanren voll überzeugt hat (UA 24, 25).\n\nc) Ebensowenig war die Strafkammer verpilichtet,\ndas Zimmer des Angeklagten, in dem dieser die meisten Unzuchtshandlungen mit den Jungen vorgenommen hat, zu besichtigen. Sie konnte sich vielmehr auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten und der Tatzeugen ein ausreichendes Bild von der Örtlichkeit verschaffen. Überdies\nbefindet sich eine Skizze dieses Zimmers mit Maßangaben\nbei den Hauptakten.\n\n*4) Die Vernehmung des Polizeibeamten Re» sowie\n\nder Staatsanwälte Gr und Freiherr von Tun\n\nüber die Diebstähle der Tatzeugen gegenüber dem Angeklag-\n\nten hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger be-\n\nantragt, wie die Sitzungsniederschrift beweist. Selbst\neine dahingehende Anregung ist von keiner Seite gegeben\nworden, wie der Strafkammervorsitzende dienstlich erklärt hat. Das Landgericht brauchte sich daher zur Vernehmung dieser Zeugen nicht gedrängt zu fühlen, zumal\ndie Jugendlichen ihre Verfehlungen in der Hauptverhandlung selbst trotz Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht ohne Umschweife zugegeben haben (UA 15, 14).\nDer Tatrichter war auch verfahrensrechtlich nicht gehindert, den Jungen trotz der von ihnen zugestandenen\nDiebstähie Glauben zu schenken.\n\ne) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das\nLandgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil\nes keine Auskünfte über das Yorleben der jugendlichen\nZeugen bei dem Jugendamt und/Lehrern der Jungen eingeholt habe, um einen besseren Einblick in ihre Glaubwürdigkeit zu erlangen und den Grad ihrer Verwahrlosung festzustellen.\n\nDiese Rüge greift nicht durch.\n\nDaß der Beschwerdeführer, wie er behauptet, schon\nin der Hauptverhandlung vorgetragen hat, die Kinder hätten sich vor den Unzuchtshanälungen mit dem Angeklagten\nnoch schwerwiegenderer sittlicher Verfehlungen schuldig\ngemacht als der gegenseitigen Onanie, die sie dem Sachverständigen gegenüber und vor Gericht eingestanden haben, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Es ist mithin nicht ersichtlich, daß sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen mußte, hierüber noch Ermittelungen anzustellen.\n\n- 10 -\n\nSoweit der Verwahrlosungsgrad für die Frage der\nVerführbarkeit der jugendlichen erheblich ist, bedurfte es nach der Auffassung des Senats auch deshalb keiner weiteren Nachforschungen, weil .das Tatbestandsmerkmal der Verführung bzw. Verleitung hier ohnehin\nentfällt (vgl. unter III).\n\nDie Strafkammer hat die jugendlichen Zeugen auf\nihre Glaubwürdigkeit durch den Oberarzt der Westfälischen Klinik für Jugendpsychiatrie in CüR untersuchen lassen, der sodann in der Hauptverhandlung ein\neingehendes Gutachten über diese Frage erstattet hat.\nIhm gegenüber haben SW uns Volker Step ihre\nsittlichen Verfehlungen, äie vor den Unzuchtstaten mit\ndem Angeklagten liegen, ohne Umschweife zugegeben (UA 13).\nDer Sachverständige ist ausweislich der Urteilsausführungen auf Grund seiner Untersuchungen und des Ergebnisses der Hauptverhandlung, in der die Jugendlichen ebenfalls \"offen und ehrlich alles zugegeben haben, was sie\ngemacht haben\" (UA 14), zu der Überzeugung gekommen, daß\ndie Aussagen dieser beiden Jungen infolge ihrer Reife\nund ihres Intellekts auf alle Fälle glaubhaft seien. Er\nhat seine Auffassung im einzelnen begründet. Die übrigen\nKinder erschienen ihn, teils wegen ihrer Zurückhaltung\nund ihres inneren Widerstandes gegen die ihnen aufgezwungenen Zeugenpflichten aus einem gewissen Schuldgefühl\nheraus, teils wegen ihrer Labilität und der Ungenauigkeit\nihrer Aussagen, als weniger zuverlässig. Leshalb hat die\nStrafkammer ihre Feststellungen vor allem auf die Angaben von SEE und Volker StB zestützt und die\nBekundungen der übrigen Zeugen nur soweit mitverwertet,\nals sie mit jenen übereinstimmen (UA 15). Unter diesen\nUmstäräden kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß\n\n- 11 -\n\ndie vom Beschwerdeführer vermißten Auskünfte des Jugendamts und der Lehrer der Kinder die Überzeugung des Tatrichters von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens hätten erschüttern können.\n\nIII. In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet das\nUrteil nur insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\nals die Strafkammer eine Verleitung des 15 Jahre alten\nwilli SED zur Verübung unzüchtiger Handlungen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fall 1) und eine Verführung\ndieses Jungen sowie des l4 jährigen Volker StB zum\nUnzuchttreiben nach § 175 a Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fälle 1\nund 3) angenommen hat.\n\nDie Begriffe der Verleitung und der Verführung setzen voraus, daß der Täter in irgendeiner Weise auf den\nWillen des Unzuchtpartners einwirkt, um ihn zu dem ihm\nangesonnenen unzüchtigen Verhalten, zu dem er nicht ohne\nweiteres bereit ist, geneigt zu machen oder zu bestimmen.\nBedeutungslos ist es dabei allerdings, ob bei dem Opfer\nschon ein gewisses Maß:an Geneigtheit und Bereitwilligkeit;\nsolchen unzüchtigen Annäherungen oder Zumutungen entgegenzukommen, vorhanden ist und es dann dem Einfluß widerstanäslos erliegt, Auch kann ein schon einmal verführter\nJugendlicher nochmals verführt werden. Wenn der Jugendliche aber zu dem unzüchtigen Verhalten ohne jede Einwirkung eines andern auf seinen Willen, also von sich aus,\nzur Unzucht bereit ist und sich deshalb mit dem anderen\nin unzüchtiger Weise einläßt, kann er nicht mehr verführt\noder verleitet werden (vgl. BGHSt 13, 228, 230).\n\na) Die Stratikammer hat im ersten Fall (Spaziergang\nzur Egge) festgestellt, daß der Angeklagte sich absicht-\n\n- 12 -\n\nlich mit vorgestreckten Beinen so auffällig auf die\n\nBank gesetzt hat, daß die neben ihm sitzenden Jungen\nSCHE und Volker StB sein erregtes und stei- _\nfes Glied unter der Hose sehen konnten. Er hat diese\nauffällige Stellung gerade deshalb gewählt, weil er die\nJungen durch den Anblick seines - wenn auch verdeckten -\nGliedes veranlassen wollte, sich damit zu befassen, was\ndiese auch taten. Dadurch wollte er sich eine gewisse\ngeschlechtliche Befriedigung verschaffen. Die Strafkammer ist weiter davon überzeugt, daß die beiden Jugendlichen \"ohne eine derartige Beeinflussung keineswegs\nvon sich aus zur Unzucht bereit waren und sich riemals\nohne weiteres dazu hergegeben hätten\" (UA 16 und 17),\nZur näheren Begründung führt das Urteil aus, es sei bis\ndahin noch niemals zu irgendwelchen unzüchtigen Handlungen zwischen dem Angeklagten und den Jungen gekommen,\nwenn sie auch schon geschlechtliche Vorgänge nmiteinander erwähnt hätten. Ohne den Einfluß des Angeklagten\nwürden sie sich zu diesen Dingen, \"die ihnen bisher fremd\nwaren\", nicht herbeigelassen haben. Das habe der Angeklagte auch selbst nicht geglaubt; denn dazu hätten sie\nihm bisher in keiner Weise Veranlassung gegeben, wenn\nsie auch schon selbst onaniert hätten. \"Es wäre jedenfalls zu derartigen Handlungen an dem Tage nicht gekommen, wenn der Angeklagte durch sein auffälliges Verhalten nicht den Anlaß und die Anregung dazu gegeben hätte.\"\n\nBei dieser Würdigung berücksichtigt die Strafkamier\njedoch ihre eigenen Darlegungen über den Grad der geschlechtlichen Erfahrungen unä der sittlichen Verwahrlosung der Jugendlichen nicht in ausreichenden Maße. Wie\ndas’Urteil an anderer Stelle hervorhebt, hatten Sem\nund Volzer StB sich schon vor den Vorfällen mit\ndem Angeklagten nicht bloß selbst befriedigt, sondern be-\n\n- 13 -\n\nreits \"gegenseitig onaniert\" (UA 13). Sie waren auch im\nübrigen geschlechtlich völlig aufgeklärt, wie sich bei\n\nden Gesprächen mit dem Angeklagten gleich am Anfang\nherausstellte (UA 6). Zudem hatten sie auch die selbst\nbei solchen Jugendlichen meist noch vorhandene Scheu\ngegenüber einem erwachsenen Mann offensichtlich durch\ndie mit dem Angeklagten geführten geschlechtsbetonten\nGespräche und sein sonstiges schamloses Gebaren überwunden, SEE und Volker St, die den Angeklagten von allen anderen Jungen am häufigsten besuchten,\nwaren mit ihm im Laufe der Zeit schon sehr vertraut geworden. Er empfing sie öfter nur mit einer kurzen Badehose bekleidet in seinem Zimmer und ließ sich gelegentlich sogar völlig nackt vor ihnen sehen. Auch erzählte\ner ihnen, daß der beim Onanieren herauskommende Samen\nunter einer Lupe wie kleine Fische aussehe, Als die Jungen auf seinem Nachttisch einmal eine Schachtel \"Okasa-Tabletten\" liegen sahen, erklärte er ihnen auf ihre Frage, wozu diese wären, sie seien für alte Leute, davon\nkriegten sie \"einen hoch\" (UA 6).\n\nBei Berücksichtigung aller dieser Tatsachen steht\nes mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang, wenn die\nStraikammer meint, die Jungen hätten noch der Verführung\nbzw. Verleitung bedurft, um das ihnen durch die auffällige Haltung des Angeklagten zu diesem Zweck dargebotene erregte Glied anzufassen. Wenn der Angeklagte durch\nsein anstößiges Verhalten auch den Anlaß und die Anregung\ndazu gegeben hat, ohne die es \"an diesem Tage\" nicht\nzu der Unzuchtshandlung gekommen wäre, wie das Urteil\nfeststellt, so rechtfertigt das angesichts der zwischen\nden Beteiligten bestehenden vertraulichen Beziehungen,\ndie ersichtlich von geschlechtlichen Vorstellungen be-\n\na en ren\n\nun sem u m\n\nherrscht waren, doch nicht. den Schluß, daß die Jungen\nnicht schon von sich aus zu dieser Unzuchtshandlung bereit gewesen seien. Dem auffälligen Verhalten des Ange- .\nklagten kann vielmehr unter diesen Umständen keine weitergehenäe Bedeutung beigemessen werden, als die eines\näußeren Anstoßes in Form eines Angebotes, wie es je-\n\nder gleichgeschlechtlichen Betätigung regelmäßig vorausgeht,\n\nDer Angeklagte kann daher wegen dieses Vorfalls\nnur nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht\nzwischen Minnern nach § 175 StGB verurteilt werden.\n\nb) Ebenso rechtlich angreifbar ist die rechtliche\nWürdigung des Verhaltens des Angeklagten im Falle 3 als\n\"Verführung der beiden Jugendlichen Se und Volker\nStB in Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB.\n\nDieser Vorfall ereignete sich nach dem Vorkommnis\nan der \"Egge\". Der Angeklagte empfing die Jungen, wie\nschon öfter, nur mit einer Badehose bekleidet. Während\ndes Besuches, kam es wieder zu geschlechtlichen Gesprächen. In deren Verlauf holten die Jungen, die um den\nTisch herum saßen, ihr Glied hervor und fingen von selbst\nan zu onanieren. Erst darauf _hin, zog der Angeklagte\nseine Badehose aus, legte sich auf sein Bett und befriedigte sich selbst, während die Jungen ihm zusahen\nund dabei weiter onanierten.\n\n„Die Verführung erblickt die Strafkammer hier darin,\n\"daß der Angeklagte sich selbst zu diesen Dingen hergegeben und dadurch die Jungen bewußt veranlaßt hat, seinem eigenen unzüchtigen Treiben zuzusehen, zu seiner\n\n- 15 -\n\nund ihrer eigenen besseren wollüstigen Befriedigung.\"\nDer Tatrichter meint, der Vorfall an der Egge und das\nmöglicherweise ebenfalls schon früher einmal vorgekommene Schwarze-Peter-Spiel mit unzüchtigen Entolö-Bungen schließe \"eine Verführung der beiden Jugendlichen für das viel intensivere Geschehen im letzten\nFall\" nicht aus. \"Denn die Selbstbefriedigung des nackt\ndaliegenden Angeklagten sei auch für die Jugendlichen\netwas derartig Einmaliges gewesen, daß sie diesem Treiben mit besonderer Neugierde zusahen, durch sein Verhalten somit verführt wurden.\" Daß die Jungen zu dieser Art äes Unzuchttreibens nicht von sich aus bereit\nwaren, stellt das Urteil dagegen hier nicht besonders\nfest. Diese Urteilsausführungen legen die Annahme nahe,\ndaß die Strafkammer meint, eine Verführung liege immer\nschon dann vor, wenn ein Jugendlicher durch Erregung\nseiner Neugierde bewogen wird, einem ihm noch unbekann-\n\nten geschlechtlichen Vorgang zuzusehen., Das wäre rechtsirrtümlich. Denn auch ein zur Vornahme von Unzuchtshandlungen von sich aus schon bereiter Partner kann sich erfah-Tungsgemäß,ohne daß es einer weiteren Einwirkung auf\nseinen Willen bedarf, aus Neugierde zur Betrachtung eines\nfür ihn neuen unzüchtigen Vorgangs ebenso wie zur Ver-\n\nübung sonstiger unzüchtiger Handlungen bereitfinden,\n\nSo war die Sachlage aber offensichtlich hier. Da\n\ndie an gleichgeschlechtliche Betätigungen gewöhnten Jungen von selbst ohne Scheu vor den Augen des Angeklagten\nmit dem Onanieren begonnen hatten, wäre es angesichts ihrer geschlechtsbetonten Beziehungen zu dem Angeklagten,\nlebensfremä anzunehmen, daß es noch einer besonderen Beeinflussung ihres Willens bedurft hätte, um sie auch noch\nzum Ansehen der zur Selbstbefriedigung dienenden Bewegungen des Angeklagten zu veranlassen. Die gegenteilige An-\n\nnahme der Strafkammer findet auch in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze.\n\nDer Schuldspruch aus § 175 a Nr. 3 StGB muß deshalb auch in diesem Falle durch die Verurteilung nach\n§ 175 StGB ersetzt werden.\n\nc) Auch im FalleI 2(Schwarze-Peter-Spiel) ist ebenso wie im FalleI. 4,der mit dem Vorfall zu T3eine natürliche Einheit bildet, der Tatbestand der Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) zusätzlich verwirklicht.\n\nIm übrigen bestehen gegen die rechtliche Würdigung\nkeine rechtlichen Bedenken.\n\nDa es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht\nmehr bedarf, ist der Senat in der Lage,den Schuldspruch\nentsprechend zu ändern.\n\nIV. Diese Änderung nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch, obwohl die Strafzumessungserwägungen als solche — ebenso wie die Unterbringungsanordnung nach § 42 b StGB - keinen Rechtsirrtum erkennen lassen. Damit entfällt ohne weiteres auch die Si -\ncherungsmaßnahme (BGH in NJW 1960, 1870 Nr. 17).\n\nDie Strafkammer wird in der neuen Verhandlung auch\nGelegenheit haben, die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur Unterbringung\nzu berücksichtigen.\n\nDurch den Wegfall der Strafvorschrift des § 175 a\nNr.°3 StGB ist der Tatrichter nicht genötigt, gegen den\nAngeklagten eine mildere Strafe auszusprechen. Er wird nunmehr nicnt bloß - wie bisher - zu berücksichtigen haben,\ndaß der Angeklagte die Jugendlichen planmäßig an sich heran-\n\n- 17 -\n\ngezogen und dann die Gelegenheit zur Ausübung unzüchtiger\nHandlungen benutzt hat. Vielmehr wird er — unbeschadet\ndes Verbots der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StGB _\nauch straferschwerend verwerten können, daß der Angeklagte, anstatt die sittliche Verwahrlosung der Jungen\nauszunutzen, als erwachsener Mann, besonders als Rechtskundiger und früherer Pfarrstellenverwalter, seinen Einfluß auf die Jugendlichen dazu hätte benutzen sollen,\n\nsie durch Erweckung geistiger Interessen von ihren geschlechtsbetonten Vorstellungen abzulenken und sie möglichst vor weiteren sittlichen Verfehlungen zu bewahren.\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler\nist beurlaubt und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-21/4-str-76-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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