{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-04-21_4_StR_62_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-04-21","aktenzeichen":"4 StR 62/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"st\n\n4_StR_62/61 2154 024\n\nEn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verkaufsfahrer Manfred Erich Ri ED aus seB.\n\ngeboren am @. @. BD in vB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Tr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in ser Verhanälung,\nüOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der voundesanwultschaft,\nsustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. November\n1960 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen,\n\nLie seit dem 15. November 1960 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßernverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer zu einem Jahr sechs Honaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von drei Jahren entzogen.\n\nSeine auf das Strafmaß beschränkte Kevision kann keinen Erfolg haben.\n\nl. Die Strafkammer hat folgenäien Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte, der nur eine Fahrpraxis von einen\nhalben Jahr hat, war am BD. EEE 1960 als Verkaufsfahrer der Firma B@B-Getränkedienst in sib-R nit\neinem Lastkraftwagen unterwegs. Anstatt nach Gin\nzu fahren und dort Kunden aufzusuchen, kehrte er in Ei»\nmit seinem Arbeitskameraden VW, üsr sich dort mit einem\nLastkraftwagen dieser Firma aufhielt, pis 19 Uhr in verschiedenen Gaststätten ein und trank dort so viel Bier,\ndaß sein Blutalkoholgehalt schließlich — zur Zeit des Unfalls — mindestens 2,5 %o betrug. Xurz nach 19 Uhr brachen\nsie auf, weil sie bis 20 Uhr mit ihren Lastkraftwagen\nauf dem Hofe der Arbeitgeberin sein mußten. Sie fuhren um\n19.40 Uhr mit Abblendlicht und mit 80 xm/std auf der Fronhauserstraße in Essen in westlicher Richtung. Der Angeklagte folgte dem Lastkraftwagen des VB mit seinem Fahrzeug\ndicht auf. Als sie sich einem auf der linken Seite der\ndort 6,10 m breiten Fahrbahn abgestellten Renault-Personenwagen näherten, scherte der Angeklagte mit seinem Fahrzeug\n\nnach links aus, so daß er, um eine Fanrzeugbreite nach\nlinks versetzt, unmittelbar hinter dem anderen Lastwagen ganz auf der linken Fahrbahnhälfte fuhr. In diesen\nAugenblick kamen ihnen drei Mopeäfahrer entgegen. Als\nder Vorderste an der Spitze des von ihm umfahrenen par-\n| kenden Wagens war, wurde er von dem Lastwagen des Angeklagten von vorn erfaßt und gegen das abgestellte Fahrzeug geschleudert. ber Angeklagte zog seinen Wagen, den\ner im letzten Augenblick scharf gebremst hatte, sofort\nnach rechts, überfuhr die rechte Bordsteinkante und\nstieß gegen einen auf dem anschließenden Grünstreifen\nabgestellten Lloyd-Personenvagen, der 20 m links über\ndie Fahrbahn geschleudert wurde und auf der linken Fahrbahnseite liegen blieb. Dann prallte das Fahrzeug des Angeklagten gegen eine Gartonmauer und blieb dort stehen.\nDer Mopedfahrer erlitt durch den Sturz so schwere Verletzungen, daß er auf dem Weg zum Krankenhaus starb.\n\nDas Landgericht erblickt das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten darin, daß er \"nit\nüberhöühter Geschwindigkeit die linke Fahrbahnseite benutzte und sich in eine Lage begab, in der er mit Rücksicht auf den abgestellten una für ihn erkennbaren :\nPersonenwagen keine Möglichkeit mehr hatte, dem diesen\naussparenden Mopedfahrer auszuweichen oder seinen Lastwagen rechtzeitig abzubremsen. Ein Mitverschulden des Mopedfahrers hat die Strafkammer verneint, weil dieser \"in\ngänzlich normaler Fahrweise in einem normalen Abstand an\ndem auf seiner Fahrbahn abgestellten Personenwagen vorbeigefahren und von dem plötzlich auftauchenden, schnell fahı-\nrenden Lastwagen des Angeklagten überrascht worden ist.\"\n\nPER |\n\n2. Die gegen die Strafbemessung erhobenen Revisionsrügen sind unbegründet.\n\na) § 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht hat die bestimmenden Strafzumessungsgründe im Urteil dargelegt, wie in dieser Vorschrift gefordert wird.\nEiner genauen Aufgliederung der Gründe nach dem Unrechtsgehalt der beiden tateinheitlich verwirxlichten Tatbestände bedurfte es nicht. j\n\nb) Daß das Landgericht die Strafe dem schwereren\nStrafranmen des § 222 StGB entnommen und dabei die zugleich verwirklichte und zudem für den töälichen Unfall\nmitursächliche Trunkenneit am Steuer straferschvierend bewertet hat, unterliegt nach den Urteilsgrünien keinen\nZweifel, Hiergegen sinä auch keine rechtlichen Bedenken\nzu erheben. Wenn auch die tateinheitiicn Degangene Stra-Benverkehrsgefänrdung keine Verletzungsstraftat darstellt, so kann doch bei der Strafhöhe auch dem Umstand\nRechnung getragen werden, das die Trunkenheit am Steuer,\ndie allein schon den Vergehenstatbestand des § 315 Abs. 1\nNr. 2 StGB erfüllt, schließlich zu einem Verkehrsunfall\nmit tödlichen Folgen geführt hat.\n\nZulässigerweise hat die Strafkammer den sehr hohen\nSachschaden, den der Angeklagte ''neben der Tötung\" des\nMopedfanrers an beiden Personenwagen angerichtet hat,\nstraferschwerenä bewertet. Der Tatrichter war hieran, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, nicht etva deshalb gehindert, weil die Strafvorschrift des § 315 a Abs.1\nNr. 2 StGB nur einen Gefährdungstatbestand mit Strafe bedroht. Es entspricht vielmehr der sachlichen Gerechtixkeit, auch den über die Gefähräung hinausgehenden Unrechtsgenalt der Tat bei der Bemessung der Strafe zu be-\n\nrücksichtigen, weil die Strafdrohung gegen Straßenverkehrsgefährdung gerade die Verletzung der durch sie geschützten Rechtsgüter verhindern soll.\n\nZu Unrecht weist die Verteidigung weiter darauf hin,\ndaß die schwere Beschädigung des Lloyd-Personenwagens die\nFolge der Steuerung des Angeklagten nach rechts, also\neiner richtigen Maßnahme gewesen ist. Die Revision übersieht, daß auch diese im letzten Augenblick vorgenommene Rechtssteuerung durch die schuläbaft überhöhte Geschwindigkeit und das verkehrswiärise Befahren der linken Straßenseite veranlaßt worden ist und zum unzuläs-\n\n sigen Verlassen der Fahrbahn nach rechts hin geführt hat.\n\nSchließlich hat die Strafkammer, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, ihr pflichtgemäßes zrmessen\nnicht dadurch verletzt, daß sie über den Strafantrag des\nStaatsanwalts hinausgegangen ist und gegen den unbestraften Angeklagten eine Gefängnisstrafe vor einem danr unä\nsechs Monaten verhängt hat. Mit Recht hat sie hierbei erwogen, daß der Angeklagte erst ein halbes Jahr Fakrer war\nund, obwohl er aus diesem Grunde besonders vorsichtig hätte sein müssen, in so hohem Maße verantwortungslos gehandeit hat.\n\n3. Bedenken können auch nicht dagegen erhoben werden,\ndaß der Tatrichter die Strafe trotz des sehr hohen Blutalkoholgehalts (von 2,5 $o) des Angeklagten zur Tatzeit\nnicht nach § 51 Abs. 2 StGB gemiläert hat, ohne über seine Zurechnungsfähigkeit weitere Beweise ZU erheben.\n\nDa der Angeklagte, wie das Urteil mit Nachäruck hervorhebt, den ganzen Tag, anstatt seiner Arbeit nachzugenen;\nsich in Gastwirtschaften herumgetrieben und dem Alkohol\n\nzugesprochen hat, obwohl er den schweren Lastwagen vor\nser Tür stehen hatte und wußte, daß er diesen his spätestens 20 Uhr zu seiner Arbeitgeberin nach YiBb-T ein\nzurückfahren mußte, hat er jedenfalls in verantwortlichen\nZustand fahrlässig die entscheidende Ursache für seine\n‚spätere Verfenlung gesetzt, die er dann in einer für ihn\nvoraussehbaren Weise begangen hat, während seine Zurechnungsfähigkeit möglicherweise erneblich vermindert war\n(sogen. actio libera in causa). In einem solchen Fall\nfindet § 51 Abs. 2 keine Anwendung (BGH in NoW 1955,\n\n1037 Nr. 55 RG J# 1930, 909 Nr. 7).\n\nNach alledem muß das Rechtsmittel verworfen werden.\n\nRotberg Krumne Martin\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-21/4-str-62-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-21/4-str-62-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.983841+00:00"}}