{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-04-21_4_StR_34_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-04-21","aktenzeichen":"4 StR 34/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 34/61 2154 025\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Reslschullehrer Iriedrich Helmut Me aus\nDOES, geboren an WB: EEE EEE in © >\n\nwegen Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. April 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter <rumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nüberstaatsanwelt EEE in der Verhandlung,\n\nObersiaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen von 9. Sepiember 1960\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nno un u\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nUnzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, Die Untersuchungshaft hat es ihm angerechnet, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Ausübung\ndes Berufs als Lehrer und Erzieher auf die Dauer von fünf Jahren\nuntersegt.\n\nFolgenden Sachverhalt hat das Landgericht festgestellt:\n\nSeit 1953 war der Angeklagte Lehrer an der Realschule\nDOOEEEEEEEEER. in der Zeit von Frühjahr 1956 bis Mai 1959\ntrieb er mit den zur Zeit der einzelnen Handlungen 14 bis 17\nJahre alten Jungen Harald N. Hans Pe, Eckhard\nRB, Horst MOB, Jochen CE Detlef Ep und\nDieter Roi bei verschiedenen Gelegenheiten Imzucht,\nund zwar meistens in der Weise, daß er und die jeweils beteiligten Jungen sich nackt auszogen und er mit ihnen gegenseitig onanierte. Mit Ci, WB und Ro versing er\nsich auf diese Weise je ein Mal, nit Nm: Te,\nRC und SC je mehrmals. Das zunächst nicht vorhandene Einverständnis erreichte er bei jedem Jungen dadurch, daß er jeweils im ersten Fall, in dem er sich mit\ndem Betreffenden verging, ihn seines Wohlwollens und seiner\nFreundschaft versicherte und durch Redensarten oder Berührungen seine Neugier erweckte; teilweise bewirtete er die\nJungen, ehe er mit seinem unsittlichen Anliegen an sie\nherantrat, auch mit Alkohol. Alle außer Nil una\nDEE waren zu den Zeiten der einzelnen Vorfälle\nSchüler der Klassen, in denen er unterrichtete. NEW und\nTED waren vorher seine Schüler gewesen, aber bereits\n\naus der Schule ausgetreten. In den Fällen, in denen er sich\n\nen CB und AU verging, war zugleich auch Feuiis\n\nsein Partner. Je in einem Falle nahm er gleichzeitig mit\nREED seine unzüchtigen Handlungen einmal auch an\n\nDO einmal auch an u vor. NEE viederum war\nin einem Falle zugleich mit Pb betziligt.\n\nDas Verhalten des Angeklagten gegenüber jedem einzel.\nnen der Jungen hat das Landgericht je als ein Verbrechen\nder schweren Unzucht zwischen #ännern ($% 175 a Abs. I Nr. 3\nStGB), und zwar, soweit er sich mit einzelnen Jungen mehrmals einließ, je als ein fortgesetztes Verbrechen dieser\nArt gewürdigt. In den Fällen, in denen gleichzeitig mehrere\nJungen beteiligt waren, hat das Landgericht gieichartige\nTateinheit angenommen mit der Folge, daß es im ärgebnis\ndie gegen NED, rein. rei, GE, CE\nund ZB degangenen Unzuchtsverbrechen als ein einheitliches fortgesetzes Verbrechen nach § 175 a Abs. 1 Nr. 3\nStGB gewertet hat. Das unzüchtige Treiben zit Roip;\nNOEEED, CO, SB und Re nat das Landgericht\nzugleich -— § 753 StGB - auch als je ein Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) angesehen, weil\ndiese Jungen je zur Tatzeit seine Schüler waren. Auch in\nVerhältnis zu N hat das Landgericht diesen Tatbestand bejaht, weil der Angeklagte mit NEW’ s Eitern\nbefreundet war und diese deshalb ihren Jungen seiner Erziehung und Aufsicht anvertraut hatten, was der Angeklagte\ndann ausnutzte.\n\nDas Zandgericht hat für das fortgesetzte Verbrechen\nder schweren Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit\nfortgesetzter Unzucht mit Abhängigen eine Einzelstrafe\nvon zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus und für das selbständige Verbrechen der schweren Unzucht mit einem Mann\n\nin Tateinheit mit Unzucht mit einem Abhängigen (Fell Re@-\nEEE) eine Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus festgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nI. Die Verfahrersrügen\n\n1. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht\nwurde der Fachpsychologe Dr. AED von Rheinisch-West-\n“ fälischen Gerichtspsychologischen Institut, der bei der\nsanzen Beweisaufnahme zugegen gewesen war, als Sachverständiger vernommen. Sodann beantragte der Verteidiger\neinen weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit\nsämtlicher Belastungszeugen zu vernehuen, da Dr. AD\nlediglich die Belastungszeugen Rip und NEE untersucht habe, er schlug als neuen Sachverständigen den\nProf.Dr. UIID von der Universität Kg vor. Das Landgericht lehnte diesen Antrag durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß ab, \"weil durch das Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. AB bereits erwiesen ist, daß\ndie Aussagen der Zeugen Rep. \"CHE. “GEHE, CE;\nTOD, |: und SE Hlaubhaft sind, und die\nVoraussetzungen des ) 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO\nnicht erfüllt sind\",\n\nDie Revision macht geltend, diese Begründung habe\nnicht in einer Weise, daß die Verteidigung sich auf den\nvom Gericht eingenommenen Standpunkt habe einrichten\nkönnen, erkennen lassen, aus welchen Gründen das Gericht\nden Antrag abgelehnt nabe. Außerden nabe der Antrag nicht\nabgelehnt werden dürfen, weil Prof.Dr. UCEEB als\nDirektor des Psychologischen Instituts der üniversität\n\nnommen,\n\nZW und als führender Psychologe auf dem Gebiete der Aussagepsychologie gegenüber Dr. AM über überlegene Forschungsmittel verfüge und weil Dr. CE bei seinen\nGutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen\nausgegangen sei.\n\nDie Rügen sind unbegründet\n\na) ber Beschluß, mit dem das Landgericht den Beweisamtrag abgelehnt hat, läßt eindeutig erkennen, daß sich\ndas Landgericht, gestützt auf das von Dr. AB in der\nHauptverhandlung erstattete Gutachten, die Überzeugung\nverschafft hatte, daß den genannten Jungen die Glaubwürdigkeit bei ihren Zeugenaussagen nicht abgesprochen werden\nkönne. Auf welchen tatsächlichen Umständen im einzelnen\ndiese Überzeugung beruhte, brauchte das Gericht in seinen\nBeschluß nicht darzulegen. aus dem Beschluß geht außerdem\nklar hervor, daß das Gericht keinen der im zweiten Halbsatz des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angeführten Gründe,\ndie die Anhörung eines weiteren Sachverständigen erforderlich genacht hätten, für gegeben hielt,\n\nb) In dem Beweisamtrag war nicht behauptet worden;\ndaß Prof.Dr. UCEEB gegenüber Dr. AEEEB über überlegene Forschungsmittel verfüge, Dies anzunshmen hatte\ndas Landgericht auch sonst keinen Anhalt. Auch die Revision hat die überlegenen Forschungsmittel des Prof.Dr.\n\nVB nicht dargetan.\n\nUnter Faschungsmitteln sind Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine\nwissenschaftlichen Untersuchungen bedient. Zu ihnen gehören nicht die persönlichen Kenntnisse und srfahrungen,\ndie der im Beweisamtrag benannte neue Sacnverständige in\nnoch so hohem Naße besitzen mag, ferner auch nicht sein\n\nAnsehen in der wissenschaftlichen Welt und seine wissenschaftlichen Leistungen und Verdienste; auch daß er über\nbesonders reiches Beobachtungsmaterial verfügt, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß ihm überlegene Forschungsnittel zu Gebote stünden (vgl. BGH - bei Dallinger - MDR\n1956, 398). \"Tests\", die ein psychologischer Sachverständiger\nanwendet, sind zwar als \"Hilfsmittel\" anzusehen. Die Tatsache, daß ein Sachverständiger bei der Vorbereitung seines\nGutachtens Versuche oder zinen bestimmten Versuch nicht angestellt hat, beweist aber nicht, daß er nicht darüber Nyerfüge\". In dem hier in Betracht kommenden Dereich der Aussagrepsychologie pflegen häufiger erfahrene Sachverständigen von\nder Anstellung von Versuchen, deren Vorhandensein und Verwendungsmöglichkeiten ihnen durchaus bekannt sind, abzusehen.\n\nc) Bei der Hüge, das üutachten des Dr. AB beruhe\nauf falschen tatsächlichen Voraussetzungen, übersieht die\nRevision, daß es nicht auf das vor der Hauptverhandlung\nschriftlich erstattete Gutachten, sondern auf den Vortrag\ndes Sachverständigen in der Hauptverhandlurg ankomat. In\ndieser aber hat Dr. AED sein Gutachten erst erstattet,\nnachdem er die ganze Beweisaufnahme miterlebt hatte, insbesondere die jungen Belastungszeugen, auch soweit er sich\nmit ihnen vorher nicht befaßt hatte, bei ihren Aussagen\nhatte beobachten können, Ob ein Sachverständiger sich über\ndie Glaubwürdigkeit eines Zeugen erst äußern kann, nackdem\ner ihn \"exploriert\" hat, oder ob ihm schon das Anhören der\nZeugenaussagen und das Beobachten des Aussageverhaltens\ndes Zeugen eine ausreichende Beurteilungsgrunälage verschaffen, muß grundsätzlich seinem Ermessen überlassen\nbleiben. Lies hat auch der Vorsitzende des Landgerichts in\nder von der Revision erwähnten Verfügung vom 5. Februar 1960\n(Bl. 116 des Bandes I d.A.) dem Sachverständigen ausdrücklich anheimgestellt. Demgemäß hat der Sachverständige in\n\neinen seiner beiden schriftlichen Gutachten vom 17/. Mai 1960\n(Bl. 130 ff, 147 ff des Bandes I d.A.) bemerkt (Bl. 145/146)\ndaß er noch nicht alle Zeugen untersucht habe und daß er di.\nabschließende Beurteilung der Hauptverhandlung überlassen\nwolle. Bei seinem mündlichen Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen NED konnte er die Aussagen aller\nBelastungszeugen miteinander unä mit den früher -- vor der\nPolizei usw. - gemachten Angaben vergleichen. Daß sich\nüber die von der Kevision erwähnte \"Unvereinbarkeit\" gewisser Teile der Zeugenaussagen uit \"äußeren Fakten\" nicht\nnur das Landgericht, sondern auch der Sachverständige im\nklaren war, ist im angefochtenen Urteil ausdrücklich hervorgehoben (UA 24).\n\nDie Behauptung der Hevision, das Gutachten gehe von\nunzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, findet\nsonach im Prozeßgeschehen und in den Urteilsfeststellungen\nkeine Stütze.\n\n2. Der Umstand, daß Dr. Ale vor der Hauptverhandlung eine \"Exploration\" nur bei den Zeugen NED und\nPO Surchgeführt hatte, nötigte das Gericht entgegen\nder Auffassung der Revision nicht dazu, ein weiteres Sachverständizengutackten einzuholen. Selbst wenn die Auffassung der Hevision im Ausgangspunkt richtig wäre, hätte\ndas Gericht nicht einen \"weiteren\", also einen anderen\nSachverständigen hören müssen. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Ermessen des Gerichts (§ 73 Abs. 1 StPO):\nDaß es das Gericht aber dem Ermessen des Sachverständigen\nüberlassen kann, ob er sich schon durch die Anhörung und\nBeobachtung der u beurteilenden Person in der Hauptverhandlung die ausreichenden Unterlagen für sein Gutachten\nverschaffen kann, ist bereits unter Nr. 1 c erwähnt wordel\n\n3. Fehl geht die Rüge, das Landgericht hätte von Amts\nwegen einen Sachverständigen darüber hören müssen, ob .der\nAngeklagte zu gleichgeschlechtlichen Handlungen aeige. Die\nBetrachtung der Urteilsgründe in ihren Zusammenhang zeigt,\ndaß das Landgericht nicht daraus, daß nach seiner Auffassung\ndem Angeklagten gleichgeschlechtliche Triebe innewohnen,\ndarauf geschlossen hat, daß er die ihm zur Last gelegten\nHandlungen wirklich begangen hat. So ist insbesondere nicht\ndie von der Revision angeführte Stelle des Urteils (UA 3)\nzu verstehen, wonach dem »ngeklagten \"starke gleichgeschlechtliche Triebregungen innewohnen\". Das Landgericht hat nicht\ndas Vorhandensein \"starker gleichgeschlechtlicher Triebe\"\nzu einem \"tragenden Grund\" des Ürtcils gemacht; es ist vielmehr den umgekehrten Weg gegangen. Die eingehende und sorgfältige Beweiswürdigung beginnt nänlich das Jandgericht mit\nder Erwägung, daß der bisher unbestrafte Angeklagte \"eine\ngeachtete Persönlichkeit war, ein harmonisches Familienleben führt und auch allgenein weder in seinem Lebensgang\nnoch in seiner äußeren äörscheinung Hinweise für homosexuelle\nTriebneigungen bietet\" (UA 18). Obwohl das Landgericht sich\ndieses Umstandes bewußt war und gerade deshalb mit Vorsicht\ndie Zeugenaussagen auf ihre. Zuverlässigkeit untersucht hat,\nhat es auf Grund der Zeugenaussagen in Verbindung mit bestinmten latsachen, die teilweise der Angeklagte selbst\nzugegeben hat, die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte\nsich im Zeitraum von drei Jahren in einer großen Vielzaiıl\nvon Fällen an Jugendlichen, deren Lehrer er war, gleichgeschlechtlich in übler lreise vergangen hat. Nachdem sich\ndas Landgericht diese Überzeugung auf dem angegebenen\nleg verschafft hat, kann es nicht beanstandet werden, daß\nes‘im Eingang des Urteils, der offensichtlich nur einen\nallgemeinen Überblick über den Gegenstand des Verfahrens\nbieten soll, ebenso wie später bei den Ausführungen über\n\ndie Strafzumessung und die Verhängung des Berufsverbots\n(VA 30 :und 31) von den \"starken gleichgeschlechtlichen\nTriebregungen\", von der \"hemmungslosen sexuellen Triebhaf.-\ntigkeit\" des Angeklagten spricht. Wann und wie diese \"hen.\nmungslose sexuelle Triebhaftigkeit\" entstanden ist, ist in\n“ Urteil nickt gesagt und brauchte nicht. gesagt zu werden.\nLaß sie in der Zeit der Kriegsgefangenschaft des Angeklagte\n. die im Sommer 1946 endete, noch nicht bestand oder wenigstens nicht hervortrat, schließt nicht aus, daß sie zehn\nJahre später vorhanden war. Dem Landgericht brauchte sich\nnach alldem nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen\nSachverständigen darüber zu hören, weshalb der Angeklagte\ndie festgestellten Straftaten begangen hat; dafür, daß die\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder auch nur erheblich vermindert wäre, liegen\nkeinerlei Anhaltspunkte vor und werden auch von der Revision nicht behauptet,\n\n4. Auch die Rüge, das landgericht habe zu Unrecht\nden Antrag auf Besichtigung der beiden von Angeklagten zur\nZeit der Straftaten bewohnten \"iohnungen abgelehnt, dringt\nnicht durch. Die Meinung der tevision, das Landgericht habe\naie unter Beweis gestellte Behauptung in eine andere umgedeutet und sei rechtsirrig am Beweisthema vorbeigegangen,\nkann richt als berechtigt anerkannt werden.\n\nIn dem Beweisamtrag, mit dem die Vornahme einer Orts\n'besichtigung begehrt wurde, ist zugleich auch um die Vernehmung einer Frau IB als Zeugin nachgesucht worden:\nDabei ist allerdings in der durch Vernehmung der Zeugin\nIsenburg zu bewei:ssenden Behauptung von \"lärmenden Veranstaltungen\", hinsichtlich der Ortsbesichtigung im Gegen-Satz dazu nur von \"Orgien\" schlechthin gesprochen worden.\n§ 5 kam aber offensichtlich der Verteidigung darauf an\n\ndarzutun, daß in den beiden Wohnungen des Angeklagten keine\nVeranstaltungen stattgefunden haben könnten, weil sie sonst\nvon Hausmitbewohnern wegen ihrer erhöhten Geräuschentwicklung hätten gehört werden müssen. Die .blehnung des beweisamtrags mit der Begründung, es komane nicht darauf an, ob\n\ndie Hausmitbewohner insgesamt oder Frau I iu besonderen \"lärmende Orgien\" oder \"lärmende Veranstaltungen\"\nhätten hören müssen, weil nach den Feststellungen bei den\ndem Angeklagten zur Last gelegten Unzuchtshandlungen lärmende weräusche vermieden worden seien, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, Im Urteil hat das Landgericht\nfestgestellt (UA 4), daß der Angeklagte, \"um vor Überraschungen sicher zu sein\", verschiedene Schutzmaßnahmen getroffen, u.a. \"für leise Unterhaltung gesorgt\" habe. Demnach durfte das Landgericht davon ausgehen, daß selbst dann,\nwenn die Wände der Häuser, in denen sich die beiden Wohnungen\ndes Angeklagten befanden, hellhörig gewesen sein sollten,\nkeine Handlungen und keine Begleitumstände in Frage standen, die von Hausmitbewohnern hätten gehört werden müssen.\n\n5. Die Revision rügt, das Landgericht habe den ürundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. Der\nSachverständige Dr. AED habe nämlich sein Gutachten\nüber die Glaubwürdigkeit des Zeugen Aw auf die\nvon ihm, dem Sachverständigen, eingekolten Auskünfte der\nletzten Arbeitgeber des Ri gestützt, wonach dieser\n\"in jeder Hinsicht positiv beurteilt\" werde. Die vom Gericht\nübernommene gute Beurteilung des Zeugen RB beruhe\nalso auf Zeugenaussagen, die nicht ordnungsgemäß in das\nVerfahren eingeführt seien. Auch diese Rüge ist unbegründet,\n\nWie oben schon erwähnt, beruht das Urteil nicht auf\ndem von dem Sachverständigen vor der Hauptverhandlung\n\n- 11 -\n\nschriftlich erstatteten, sondern auf dem in der Hauptver-.\nhandlung mündlich vorgetraganen Gutachten. Ob dabei der\nSachverständige überhaupt auf die Beurteilung des REED\ndurch seine Arbeitgeber Bezug genonmen hat, geht aus dem\nangefochtenen Urteil nicht hervor. Dieses läßt aber erkennen, daß die Beurteilung der wlaubwürdigkeit des R@-\n@EEEB sowohl Aurch den Sachverständigen als durch das Gericht nicht auf der Äußerung der Arbeitgeber beruht. Sie\nberuht vielmehr erkennbar auf seinem \"günstigen Gesamteindruck\", den Rothstein nach seinen \"ganzen Auftreten und Erscheinungsbild\" -— ebenso wie die anderen Jugendlichen Zeugen -\nin der Hauptverhandlung hinterlassen hat (UA 22). Dazu haben\ndas Gericht und der Sachverständige berücksichtigt, daß der\nzwar in seinen Reifejanren - möglicherweise wegen Pubertätsschwierigkeiten - \"abgeglitten\" gewesene (UA 20) R@B-GEB, Ger heute das \"deutliche Bestreben\" hat » \"in Zukunft\nrechtschaffen durchs Leben zu gehen und zielstrebig einen\nBeruf zu erlernen\" (aa0), sich durch seine Aussagen selbst\nbelastet, obwohl er wegen seiner eigenen Tatbeteiligung\nnoch ein Strafverfahren zu erwarten hat (UA 22),\n\nLetzten Endes beruht die auch vom Sachverständigen\nvertretene Überzeugung des Gerichts von der Schuld des\nAngeklagten, der ja jegliche Verfehlung gegenüber irgendeinem der jugendlichen Zeugen in Abrede stellt, darauf,\ndaß es schon an sich \"nahezu ausgeschlossen! erscheint,\ndaß sie alle miteinander ihren Lehrer bewußt wahrheitswidrig bezichtigen (UA 21), daß aber die Möglichkeit einer\nsolchen übereinstimmenden Falschbezichtigung nach dem Inhalt\nihrer einzelnen Aussagen überhaupt nicht in Frage kommt\n(ua 23/24).\n\n6. Hit den Rügen, das Urteil enthalte Widersprüche,\nder Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten\n\nentschieden werden muß, sei verletzt, und die Strufzumes-\n\nsungsgründe seien fehlerhaft, werden der Natur nach sach-\n\nlich-rechtliche Fehler des Urteils geltend gemacht. TLarauf\nwird bei der Behandlung der Sachrüge eingegangen werden.\n\nII. Lie Sachrüge\nl. Der Schuldspruch\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision sind in dem\nangefochtenen Urteil keine einander widersprechenden Feststellungen getroffen.\n\nSoweit die Revision meint, ein Widerspruch liege darin,\n\ndaß der Zeuge Rob einerseite von seinem Vater nicht\ndie Erlaubnis erhalten habe, bei dem Angeklagten zu übernachten, andererseits aber sein Nachtzeug holen gegangen\nsei, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nEinen weiteren Widerspruch sieht die Revision in\nfolgendem Punkt: In der Zeit vom 22. bis 29. Juni 1956\nweilte der Angeklagte mit zwei Klassen seiner Schule in\nder Jugendherberge TED: Je acht Schüler übernachteten in einem Zimmer. An einem Abend kam der Angeklagte\nin das Zimmer, in dem u.a. Rolle las. Als das. Licht\nausgelöscht war, ging or zu Rob, faßte ihn unter\nder Decke am Geschlechtsteil, legte sich dann auf die\näußere Seite des Bettes und spielte am Glied des Rip.\nNach einiger Zeit verließ er das Zimmer (UA 7).- Bei der\nWiedergabe der zinlassung des Augeklagten erwähnt das angefochtene Urteil (UA 16) seine Behauptung, er habe in der\nJugenähorberge TEEEEm eines Abends Rei bein\nOnanieren betroffen, Am nüchsten Korgen habe sich der damalige Xlassensprecher CB in Namen seiner Mitschüler\nentschuldigt.\n\nDie Revision führt aus, das Landgericht hate diese\nEinlassung des Angeklagten nicht widerlegt. Müsse aber\nvon ihrer Richtigkeit ausgegangen werden, so ver.toße es\ngegen allgemeine psychologische $rfahrungssätze, daß der\nAngeklagte, der die Entschuldigung des Klassensprechers für\ndas Onanieren Rothsteins entgegengenommen habe, \"sozusazen\nim selben Augenblick,auf jeden Fall aber in jenen Tagen\"\nsich im Beisein anderer Schüler zu FEB ins Bett gelegt und mit ihm unzüchtige Handlungen vorgenommen habe.\n\nRichtig ist, daß das Landgericht nicht ausdrücklich\nfestgestellt hat, dic Einlassung des Angeklagten sei widerlegt. Aus dem Urteil geht aber eindeutig hervor, daß das\nLandgericht die gesamte Einlassung des Angeklagten, der\njede Verfehlung an den Jugendlichen in Abrede gestellt hat,\nals unwahr und widerlegt erachtet hat. Übrigens wäre ein\nden Bestand des Urteils gefährdender Widerspruch auch dann\nnicht vorhanden, wenn die Einlassung des Angeklagten darüber, daß er RB bein Onanieren betroffen und dann\ndie Entschuldigung des Kiassensprechers dafür angenommen\nhabe, als nicht widerlegt gelten müßte. Es widerspricht\nkeineswegs der Erfahrung, daß er, wenn er mit Kenntnis der\nanderen Schüler das Onanieren eines von ihnen entdeckte,\ndies beanstandete und die Entschuldigung des Klassensprechers entgegennahn, daß er aber gleichwohl mit dem betreffenden Schüler unter Umständen, die der Wahrnehmung seines\n‚Verhaltens durch die anderen Schüler entgegenstanden —- nach\ndem Löschen des Lichtes - unzüchtige Handlungen vornahn.\n\nb) Die von der devision erwähnte Stelle des angefochtenen Urteils (UA 25/26) begründet nicht - wie die Revision\nmeint — Bedenken daran, das Gericht habe den Grundsatz verletzt, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden\nwerden müsse.\n\n- 14 -\n\nDer Zeuge Rei hat ausgesagt, daß am Abend des\n13. Mai 1959, an dem es in der Wohnung des Angeklagten\nzwischen diesem und ihm zu unsittlichen Handlungen kan,\nin der Wohnung des Angeklagten vorübergehend ein junger\nMann erschienen sei und seinen Jugendherbergsausweis, den\nder Angeklagte als örtlicher Leiter des Jugendherbergswerks\nausgestellt hatte, abgeholt habe. Er meine, es sei der Zeuge\nVOBEEEB zewesen, habe diesen aber nicht deutlich gesehen\nund sicher erkannt. Tas Lanägericht hat festgestellt, daß\nnach dem Datum des Ausweises des Zeugen ib und dem\nvom Angeklagten geführten Kontrollbuch der Ausweis des\nVOR schon am 20. April 1959 ausgestellt wurde. Das\nLandgericht hält es aber für wahrscheinlich, deß Vu»\nseinen am 20. April ausgestellten Ausweis erst am 13, Mai\nabgeholt hat, zumal er bekurdet hat, er habe den Ausweis\neinen oder zwei Tage vor Antritt seiner Fahrt abgeholt, und\nder Ausweis unter dem Datum des 15. Mai Eintragungen über\neinen Aufenthalt in Hoiland aufweist. Sollte aber - so\nfährt das Urteil fort - der Besuch des VB tatsächlich\nam 20. april stattgefunden heben, so sei auch die Tatsache,\ndaß das vom Angeklagten geführte KXontrollbuch für die Zeit\nvom 20. April bis zum 1. Juni 1959 keine Ausgabe von Ausweisen außer an Lehrkräfte verzeichne, \"kein zwingender\nBeweis dafür, daß der Zeuge RoillB bezüglich des von\nihn bekundeten Besuchs richt die Wahrheit gesagt hätte\",\n\nDie Revision meint, aus diesem zuletzt angeführten\nSatz ergebe sich, daß die Strafkammer zu Unrecht angenommen\nhabe, nur ein zwingender positiver Nachweis der Unwahrhaftigkeit eines Zeugen verhindere eine Feststellung zu\nLasten des Angeklagten.\n\n»ine solche Auffassung des Landgerichts kann aber\ndem Urteil keinesfalls entnommen werden, Aus dem Urteil\n\n> 15 -\n\ngeht näulich deutlich hervor, daß das Landgericht aus ander\nUmständen -- nämlich aus dem \"ganzen Auftreten und Erschei-\n\nen\n\nnungsbild\" des Zeugen in der Hauptverhandlung, aus seinem\n\"günstigen Gesamteindruck\" und scinem \"speziellen Aussageverhalten\" (UA 22) sowie daraus, daß es schlechterdings\nunmöglich erscheint, daß alle jugendlichen Belastungszeugen\nden Angeklagten zu Unrecht belasten wollen (UA 22 bis 24) -\ndie Überzeugung von der Slaubwürdigkeit des Zeugen R\n\nund der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewonnen hat. Das\nLandgericht untersucht nur, ob diese Überzeugung dadurch\nbeeinträchtigt wird, daß dem Zeugen Ko in irgendeinem bestimmten Punkt eine Unwahrhaftigkeit oder ein Irrtw\nnachgewiesen werden kann; es kommt zu dem örgebnis, daß dies\nnicht der Fall ist, #in solches Vorgehen ist nicht nur zulässig, sondern angemessen und auch üblich. Da das Lanägericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Ron\ngewonnen hat, hatte es keinen Zweifel mehr daran. Es hat\nalso den urundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten\nzu entscheiden sei, nicht verletzt.\n\nb) Gegen die rechtliche Würdigung des angefochtenen\nUrteils hat die Revision keine Bedenken erhoben. Sie läßt\neinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\n2. Der Strafausspruch\n\na) Bei der Entscheidung über die Versagung mildernder Umstände unü die Zumessung der Einzelstrafen und der\nGesamtstrafe hat das Landgericht, wie es } 267 Abs. 3 StPO\nverlangt, die für die Entscheidung bestimmenden Umstände\nangeführt. Daß es nicht noch weitere, ins einzelne gehende\nAusführungen gemacht hat, ist auch sachlich-rechtlich nicht\nzu beanstanden,\n\n16 -\n\nb) Das Landgericht hat auch nicht. wie die Revision\nmeint, den Fehler begangen, daß es ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes noch einmal strafschärfend berücksichtigt hätte. Zutreffend hat das Landgericht hervorgehoben,\ndaß der Angeklagte sich gleichzeitig gegen zwei Strafvorschriften, nämlich § 174 Nr. 1 StGB und § 175 a Nr. 3 StGE,\nverfehlt hat. Mit dem von der Revision beanstandeten Satze\nhat das Landgericht gleichzeitig zwei voneinander unabhängige Erwägungen zum Ausdruck gebracht. Zinmal hat es\ndarauf hingewiesen, daß der Angeklagte sich an sieben Schülern in besonders übler Weise und in einer Vielzahl von\nFällen vergangen ha%. Zum andern hat es - zutreffend — aus-\n\nsprechen wollen, daß die Strafe dem gegenüber § 175 a StGB\nschärferen Strafrahmen des 3 174 StGB zu entnehmen ist. Das\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nc) Auch im übrigen ist im angefochtenen Urteil, besonders zu den Entscheidungen über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Untersagung der Ausübung\ndes Berufs als Lehrer und Erzieher, ein Rechtsfehler zu\nNachteil des Angeklagten nicht hervorgetreten.\n\nRotberg Krumme Martin\nLeang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-21/4-str-34-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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