{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-04-21_4_StR_20_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-04-21","aktenzeichen":"4 StR 20/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"—o0 TE\n\nStGB § 235\n\nBei einem Kleinkind kann schon eine ganz vorübergehende\nAufhebung oder wesentliche Beeinträchtigung des Erziehungsrechts (hier: in der. Dauer von 10 Minuten) ein\n\"Entziehen\" sein.\n\nStGB §§ 235, 185\n\nEine Aufhebung oder wesentliche Beeinträchtigung des Erziehungsrechts, die wegen der Kürze ihrer Dauer kein\n!Entziehen\" i.S. v. § 235 StGB ist, enthält nicht ohne\nweiteres eine Beleidigung des Erziehungsberechtigten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja AR\nAmtliche Sammlung: ja 2 1 sl! 079\n\n —o0 TE\n\nStGB § 235\n\nBei einem Kleinkind kann schon eine ganz vorübergehende\nAufhebung oder wesentliche Beeinträchtigung des Erziehungsrechts (hier: in der. Dauer von 10 Minuten) ein\n\"Entziehen\" sein.\n\nStGB §§ 235, 185\n\nEine Aufhebung oder wesentliche Beeinträchtigung des Erziehungsrechts, die wegen der Kürze ihrer Dauer kein\n!Entziehen\" i.S. v. § 235 StGB ist, enthält nicht ohne\nweiteres eine Beleidigung des Erziehungsberechtigten.\n\nBGH, Urt. v. 21. April 1961 - 4 StR 20/61 - LG Münster\n\nA StR 20/61\n\nIm Namen des Volkes\n\n\"In der Strafsache\ngegen\n\nden Straßenbauarbeiter Heinrich VB aus ErB,\ndort geboren aan @. ED m:\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter KXrumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dbr.Lang-Hinrichsen -.\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschatt,\n\nJustizangestellter >»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil\ndes Landgerichts in Münster/Westf. vom 7.November\n1960 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ging am 12. Mai 1960 gegen 16.50 Uhr\nnach der Arbeit in angetrunkenenm Zustande (etwa 2,0 ;.o Blutalkoholgehalt) an einem Sandhaufen vorbei, auf dem drei\nKinder spielten; unter ihnen befand sich die 4-jährige\nLiselotte. Nachdem er die beiden älteren Kinder (neun und\nzehn Jahre) vergeblich zum Mitkommen aufgefordert hatte,\nwandte er sich mit dem gleichen Vorschlag an Liselotte.\nDas Kind folgte ihm und ging mit ihm nach einer \\iegstrekke von rund 350 m schließlich in ein Getreidefeld. bort\nlegten sich der Angeklagte und das- Kind 10 bis 20 m vom\nFeldwege entfernt nieder. Da das Getreide etwa 60cm hoch\nstand, konnten sie vom Feldwege aus nicht gesehen werden.\nNach etwa 10 Minuten kam der inzwischen von dem Geschehen\nunterrichtete Vater des XÄindes mit anderen Personen, die\nden Vorfall beobachtet hatten, herbei unä veranlaßte die\nFestnahme des Angeklagten. |\n\nLiselottes Eltern haben am 13. “Mai 1960 bei der\nPolizei schriftlich \"für alle Fälle\" gegen den Angeklagten Strafantrag gestellt (HA 9 und 11).\n\nDas Landgericht hatte dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt, er habe versucht, mit Liselotte\nunzüchtige Handlungen vorzunehmen (Verbrechen nach §§ 176\nAbs. 1 Nr. 3, 43 StGB). Trotz starken Verdachts in dieser\nRichtung konnte sich aber die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht davon überzeugen, \"daß der Angeklagte das\nKind in der Absicht mitgenommen hat, zur Befriedigung\nseiner Geschlechtslust unzüchtige Handlungen an ihm vorzunehmen\" (UA 11). Sie hat aber in dem Verhalten des Angeklagten eine Mißachtung der Erziehungsrechte von Liselottes Vater gesehen und ihn wegen Beleidigung des Yaters\nzu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechtes und des sachlichen Rechtes.\n\nLas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Verfahrensvoraussetzung\n\nDer Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es fehle an dem zur Verurteilung wegen Beleiäigung erforderlichen Strafantrage (§ 194 Satz 1 StGB); er erblickt darin\n- irrig - eine Verletzung des Verfahrensrechtes. Der Ausdruck \"für alle Fälle\" bedeute soviel wie \"vorsorglich\"\noder \"falls notwendig oder erforderlich\", beziehe sich\naber nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht auf \"verschiedene rechtliche Wertungsmöglichkeiten\", Offensichtlich hät-\n.ten die Antragsteller nur an ein Sittlichkeitsverbrechen\ngedacht.\n\nDas Revisionsgericht hat den Mangel einer Verfahrensvoraussetzung — hierunter zänlt auch das Fehlen eines notwendigen Strafantrages - von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Prüfung ergibt, daß Verstöße in dieser Richtung\nnicht vorliegen. Der Senat hat bereits früher ausgesprochen (NJW 1951, 531 Nr. 21), daß der Wortlaut \"für alle\nFälle\" das Begehren erkennen ‚lasse, die Tat des Angeklagten solle schlechthin bestraft werden, gleichviel, wie sie\nsich nach dem Ergebnis der Ermittlungen und der Hauptverhandlung tatsächlich und rechtlich darstellen werde,\n\nII. Sachrüge\n\nSie greift durch, weil der bisher festgestellte Sachverhalt den Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt.\n\n1.) Die Strafkammer hat das Vorliegen einer Beleidigung des Vaters vor allem in folgenden Umständen gesehen:\n\nDer Vater sei der verantwortliche Erzieher des Kindes gewesen. Ihm habe die Beaufsichtigung, der Schutz\nund die Betreuung seiner Tochter sowie die Bestimmung\nihres Auienthaltes oblegen. Liese Verrichtungen habe er\nauch ausgeübt; denn das Kinä habe in unmittelbarer Nähe\ndes Elternhauses gespielt, so daß er es jederzeit habe\nbeeinflussen und schützen können. ber Angeklagte habe die\nErzieherstellung des Vaters gröblich mißachtet, indem er\ndas Kind ohne Wissen und gegen den Willen des Vaters aus\ndessen Einwirkungs- und Schutzbereich entfernt, mehrere\nhundert Neter abseits in ein einsam gelegenes Kornfeld\ngeführt und sich dort mit dem Kinde bewußt so versteckt\nhabe, daß beide nicht gesehen werden konnten. Lamit habe\ner sich in krasser Weise über das Recht des Vaters, den\nAufenthalt des Xindes zu bestimmen, hinweggesetzt, dessen\nErziehungswerk an dem Kinde gefährdet und für den Vater\neine besorgniserregende Lage geschaffen, Hieräurch habe\ner das Ansehen des Vaters unmittelbar geschädigt. Hit den\nsittlichen Anschauungen besorgter und verantwortungsbewußter Eltern sei es nicht vereinbar, daß ein Mann unter\nsolch verdächtigen Umständen ein vierjähriges Kinä mit\nsich in ein Versteck: nehme,\n\n2.) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß ein Täter durch sein Verhalten auch einen anderen als den zunächst Betroffenen beleiäigen kann, wenn\nbesondere Umstände hinzutreten, die einen unmittelbaren\nAngriff auf die Ehre des Lritten deutlich erkennen lassen,\nung dem Täter dies bewußt ist. Hierbei hat es sich regelmäßig um Fälle genandelt, in denen der Täter an oder mit\neinem Ainde, dessen Eltern er zumeist kannte, unzüchtige\nHandlungen vornahn, wobei er durch die besondere Gestal-\n\ntung der Tatumstände gleichzeitig das Ansehen der Eltern\nmißachtete (BGH Ndir 1951, 531 Nr. 21; BGHSt 7, 129; BCH\n\n4 StR 767/53 vom 18. März 1954, 5 StR 359/58 von\n\n10. Oktober 1958 sowie weitere unveröffentlichte Entscheidungen).\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die\nStrafkammer hat ausgeführt, daß eine Vornahme geschlechtsbezogener Handlungen oder auch nur die Absicht des Angeklagten, mit dem Kinde solche Handlungen vorzunehmen,\nnicht nachzuweisen sind. Die rechtliche Würdigung des vom\nBeschwerdeführer gezeigten Verhaltens muß deshalb davon\nausgehen, daß er, der selbst Vater dreier Kinder ist,\neinen lauteren Beweggrund für sein Handeln :hatte,\netwa den Wunsch nach Spiel oder Unterhaltung. Auch die\nTatsache, daß er dies im Zustande der Angetrunkenheit\ntat, die ihn \"ein wenig enthemmt\" hatte (UA 9), könnte\nmöglicherweise eher für diese Annahme als gegen sie\nsprechen,\n\n3.) Auch ohne die Vornahme geschlechtsbezogener Handlungen oder eine hierauf zielende Absicht kann eine Beleiäigung des Erziehungsberechtigten vorliegen, wenn ein\nTäter in dessen Gegenwart das Erziehungsrecht mißachtet\n(vgl. OLG Koblenz NiW 1955, 602 Nr.22), weil dann eine\nunnittelbare Bezienung zwischen Täter und Beleidigtem besteht und die Tat sich gegen diesen als Herabsetzung\nseiner Geltung auswirkt.\n\nHier waren indes die Erziehungsberechtigten nicht zugegen noch kannte der Angeklagte bei der Tatausführung\nüberhaupt das Kind oder dessen Eltern. Er konnte deshalb\nnicht ohne weiteres wissen, ob und inwieweit der Erziehungsberechtigte sich seines minderjährigen Kindes annahn\nund ob er -— der Beschwerdeführer - diesen durch seine\n\nHandlungsweise \"kränkte und in Besorgnis setzte\". Die\ngegenteilige Feststellung der Strafkamner, der Angeklagte habe \"in dem Wissen gehandelt, daß er durch sein Verhalten den verantwortlichen Erziehungsberechtigten, hier\nden Vater, mißachtete\" (UA 8), ist formelhaft.und läßt ohne\nnähere Erläuterung nicht erkennen, ob sie mit der Lebenserfahrung vereinbar ist. Wie der 5. Strafsenat des\nBundesgerichtshofes in dem o.a.Urteil 5 StR 359/58 zutreffend ausgeführt hat, denkt ein Täter, der den Erziehungsberechtigten nicht kennt, in aller Regel nicht\ndaran, daß er mit seinem Verhalten auch eine Mißachtung\nder Eltern, äes Vormundes oder der sonst erziehungsberechtigten Personen zum Ausäruck bringt. Umstände, die\nvorliegend eine abweichende Auffassung rechtfertigen,\nsinä nicht festgestellt. Lie Urteilsausfünrung, \"der\nAngeklagte wußte damals, daß die von ihm mitgenommene\nvier;ährige Liselotte Sloot bei ihrem Spiel auf der Stra-Be unter der Obhut und Aufsicht ihrer erziehungsberechtigten &ltern stand und er das Xinä onne unä gegen deren\nWillen aus ihrem Aufsicnts- und Einwirkungsbereich entführte\" (UA 4), ist ebenfalls nur eine formelhafte\nWenäung und findet in dem sonst geschilderten Sachverhalt keine Stütze, Sie kann hier für sich allein richt\nals eine für den inneren Tatbestanä einer Beleidigung\nausreichende Feststellung angesehen werden,\n\nEs bedarf daher in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob der von dem Angeklagten vorgenommene Eingriff\nin das Erziehungsrecht der Eltern überhaupt Ausdruck einer\nKißachtung sein konnte,\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgen-\n%\ndes hingewiesen:\n\n1.) Die Strafkammer wird erneut prüfen müssen, ob\nder Tatbestand des Muntbruchs (§§ 235 StGB) erfüllt ist.\n\na) Eine Entziehung des Kindes ist dann gegeben,\nwenn das Erziehungsrecht der Eltern auf eine gewisse\n\nZeit tatsächlich unwirksam gemacht oder doch so wesentlich beeinträchtigt wird, daß es nicht ausgeübt werden\nkann (BGHSt 1, 199, 200). Welche Zeitdauer hierfür notwendig ist, ist im wesentlichen Tatfrage und vom Tatrichter unter Bberücksientung aller Umstände des Einzelfalles und des Zweckes der Strafvorschrift zu entscheiden (RG Jii 1935, 3108 Nr. 18; BGHSt 10, 376, 378; BGH\n\n1 StR 553/60 vom 20. Dezember 1960).\n\nVon Bedeutung ist dabei auch der Grad der Fürsorgebedürftigkeit des Xindes (geringes Alter, Krankheit o.ä.).\nWird ein Kleinkind der Obhut seiner Eltern entzogen,\nso wird ein wesentlich geringerer Zeitraum für die Vollendung des Tatbestanies genügen als bei der Entziehung\neines älteren Kindes oder gar eines der Voll;ährigkeit\nnahestehenden Jugenälichen (vgl. BayObLG Gerichtasaal 97,\n185 = Jüi 1928, 3054 Nr, 1).\n\nBei den in der Rechtsprechung erörterten Fällen handelt es sich,soweit diese das Alter der minderjährigen\nPersonen erkennen lassen, meist um Jugenäliche in vorgerückterem Alter (z.B. RGSt 18, 273; RG JW 1938, 1388 Nr.3;\nBGHSt 1, 199); die Entscheidung BGHSt 10, 376 betraf einen\nbesonders gestalteten Sachverhalt, Die Auffassung, daß in\ndiesen Fällen die Entziehung auf einen Zustand von gewisser Dauer gerichtet sein müsse (RGSt 18, 273, 277) und die\nnur vorübergehende Trennung des Hinder;ährigen vom Erziehungsberechtigten nicht genüge (RG GA 60, 82: 13-jähriges Lienstmädchen), ist deshalb für den hier vorliegenden\nSachverhalt nicht von ausschlaggebender bedeutung.\n\nOb das Kind, als der Täter sich ihm näherte, gerade\ntatsächlich von seinen Eltern beaufsichtigt war, ist unerheblich (KG J# 1935, 3108 Nr. 18).\n\nb) Für die Frage, ob der Täter die Entziehung durch\nList ausgeführt hat, wird die Strafkammer davon ausgehen\nmüssen, daß hierfür ein geflissentliches Verbergen der\nverfolgten Absicht genügt (BGHSt 1, 199, 201). Dieses\nNittel kann gegen die Eltern, gegen dritte Personen oder\nauch gegen den Minder;ährigen selbst eingesetzt werden\n(RGSt 15, 340, 342; BGH 1 StR 555/60 vom 20. Lezember 1960).\nDas Tatbestanäsmerkmal der List könnte im vorliegenden\nFall unbedenklich als erfüllt angesehen werden, wenn der\nBeschwerdeführer bei dem Kind bewußt dessen Glauben an\ndie wohlmeinende Fürsorge eines erwachsenen Menschen aus -\ngenutzt unä in ihm die Talsche Vorstellung erweckt hätte,\ndie Aufforderung zum Mitkommen widerspreche nicht dem\nwillen der Zltern.\n\n2.) Der Tatbestand der Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) ist\n- wie unter II dargelegt — nach den bisher getroffenen\nFeststellungen nicht erfüllt,\n\n. Eine Anwendung dieser Strafvorschrift käme nur dann\nin Betracht, wenn der Angeklagte bewußt die Ehre der Eltern oder des Kindes angegriffen nätte. Bis jetzt ist\nlediglich dargetan, Gel er das Erziehungsrecht der üältern\nverletzt hat. Die Tatsache, daß diese Tatbestände (§ 185\nund § 235 StGB) zwei verschiedene Kechtsgüter schützen,\ndie sich nicht notwendig ÄR teilweise überdecken, schließt\nes aus, der Vorschrift des § 1§ 5 StGB eine lückenfüllende\nAufgabe zuzuteilen und einen Täter schon dann wegen Beleidigung zu bestrafen, wenn ein Tatbestandsmerkmal des\nMuntbruchs nicht nachweisbar erfüllt ist. Dadurch würde\n\nüber die durch § 235 StGB gestellte Begrenzung der Strafbarkeit einer Kindesentziehung hinaus schon ein daninter\nzurückbleibender‘ Eingriff in das Erziehungsrecht unter\nStrafe gestellt. Solange nicht besondere Umstände vorliegen, die - unabhängig von einer Verwirklichung des Huntbruchtatbestandes oder über sie hinausgehend -- einen\nAngriff auf die Ehre der Eltern oder des Kindes durch\nKundgabe von Mißachtung darstellen, muß eine Verurteilung wegen Beleidigung unterbleiben.\n\nSollte die Strafkammer den Angeklagten wiederum\nwegen Beleidigung verurteilen, so wird sie beachten müssen, daß der Vater und die Mutter_ Inhaber der elterlichen Gewalt sind (§§ 1626, 1627 BGB); beide Eltern haben\nStrafantrag gestellt (HA 9 R und 11).\n\n3.) Die Aufhebung des angefochtenen Urteils erfaßt auch die diesem zugrunde liegenden Feststellungen\n(vgl. § 353 Abs. 2 StPO).\n\nRotberg Krumme Nartin\n\nLang-Hinrichsen - Bundesrichter Börtzler\n. ist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-21/4-str-20-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1627","ref_norm":"1627","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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