{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-04-21_4_StR_15_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-04-21","aktenzeichen":"4 StR 15/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 3 23; StPO 5 296\n\nErklärt der latrichter eine Freiheitsstrafe durch Untersuchungshaft für verkbüßt, so ist der Angeklagte beschwert,\n\nwenn der Richter zugleich die Strafe zur Bewährung aussetzt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 15 4 07 8\n\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGB 3 23; StPO 5 296\n\nErklärt der latrichter eine Freiheitsstrafe durch Untersuchungshaft für verkbüßt, so ist der Angeklagte beschwert,\n\nwenn der Richter zugleich die Strafe zur Bewährung aussetzt.\n\nBGH, Urt. v. 21. April 1961 - 4 StR 15/61 - 16 Dortmund\n\namun iufar ger zur mem an man ner (ae Dam\n\nIimNamnmen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Günter Horst_ M EEP aus EB (Nest?.),\ngeboren am WW: ED EB ir Bac Ep:\n\nwegen Beihilfe zur Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Sartin\nBundesrichter FProf.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt NEED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GEREEEED ve: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten MB wirä das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 29, August\n1960 dahin geändert, daß der Ausspruch über die\nAussetzung der Vollstreckung der gegen diesen An..\ngeklagten verhängten Strafe entfällt,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDss Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Notzucht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und\nihm die erlittene Untersuchungshaft auf diese Strafe angerechnet. Di2 Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit der Revision bekämpft der Angeklagte den husspruch über die Aussetzung der Strafe. Sie ist auf diesen\nPunkt beschränkt.\n\nIn aller Regel ist die Revision eines Angeklagten,\ndie allein das Ziel anstrebt, den Wegfall der ihm für\nseine Freiheitsstrafe bewilligten Strafaussetzung zu erreichen, unzulässig. Denn dadurch, daß ein Verurteilter\nunter der Voraussetzung einwandfreier künftiger Führung\nseine Strafe nicht zu verbüßen braucht, ist er nicht beschwert. Als rechtliches Interesse, das allein eine Beschwer begründen würde, kann auch nicht anerkannt werden,\ndaß der Verurteilte lieber seine Strafe alsbald verbüßen\nals sich den gesetzmäßigen, zumutbaren Bewährungsauflagen\nfügen will,\n\n‚ Die vorliegende Sache weist aber die Besonderheit auf,\ndaß der Angeklagte sich nach der Feststellung des angefochtenen Urteils (UA 10) bis zum Tage der Hauptverhandlung\nüber 7 1/2 Monate in Untersuchungshaft bofand. Da ihm die\nUntersuchungshaft angerechnet worden ist, hat er die verhängte Gefängnisstrafe bereits voll verbüßt.\n\nZutreffend weist die Revision darauf hin, daß dem\nAngeklasten durck den Ausspruch über die Aussetzung der\nStrafvollstreckung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB rechtliche\n\nNachteile entstehen können. Für einen Verurteilten, der\ndie erkannte Strafe ganz oder teilweise noch nicht verbüßt\nhat, würde dieser Umstand ein rechtlich beachtliches Interesse daran, daß der Ausspruch über die Strafaussetzung\nzur Bewährung beseitigt wird, nicht begründen können; denn\nvon jedermann erwartet das Gesetz, daß er sich künftig\nstraffrei führt. Ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe\nweniger beträgt als die Dauer der voll angerechneten Unter.\nsuchungshaft, der also, wenn das Urteil des Tatrichters\nrechtskräftig wird, seine Strafe voll verbüßt hat und der\ndaher gar nicht in die Lage kommen kann zu beweisen, daß\ner \"unter der Einwirkung der Aussetzung\" (§ 23 Abs. 2 StGB)\nein gesetzmäßiges und georädnetes Leben zu führen imstande\nist, darf aber nicht durch den Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung in äic Gefahr gebracht werden, daß\nihm später Strafaussetzung zur Bewährung nach 3 23 Abs. 3\nNr. 2 StGB versagt wird. Das Tandgericht hat gemeint, die\nStrafaussetzung damit begründen zu können, daß dem Angeklagten \"nicht wegen der langen Untersuchungshaft die weiteren Vorteile dieser Vergünstigung verloren gehen\". sine\nStrafe, die - durch Anrechnung der Untersuchungshaft - voll\nverbüßt isi, kann aber begrifflich nicht mehr \"ausgesetzt\"\nwerden, \"damit der Verurteilte Straferlaß erlangen kann\"\n(§ 23 Abs, 1 StGB). Der Umstand, daß das Landgericht durch\ndie Aussetzung der Vollstreckung bekundet, daß es den Angeklagten seiner Person nach für aussetzungswürdig erachtet,\nkann in einem solchen Falle die schlechtere Lage, in die\nder Angeklagte im Hinblick auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB gebracht wird, nicht ausgleichen,\n\nDeswegen hat Ger Angeklagte ein rechtliches Interesse daran, daß der Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafe beseitigt wird. Er ist\n\nbeschvert. Seine - wie angeführt beschränkte — Revision\nist darum zulässig.\n\nAus dem bisher Gesagten ergibt sich zugleich, daß\ndas Rechtsmittel auch Erfolg haben muß.\n\nRotberg Krunmne Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-21/4-str-15-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-21/4-str-15-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.910665+00:00"}}