{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-04-14_4_StR_67_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-04-14","aktenzeichen":"4 StR 67/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2154 021\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Horst S c h Ep aus Bo, geboren am\n_ 5 EEE WB in SB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. April 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. “otberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhanälung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Bochum vom 25.0ktober 1960\nwird verworfen.\n\nDer beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 2. Januar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nee \"5\n\nDer Angeklagte und der in äieser Sache rechtskräftig\nverurteilte Bergmann BonEEEB waren Freunde. Sie wohnten\nzusammen in einem Zimmer des Bergmann - Lciipin Bo@iie-HEWEEB und haben schon wiederholt gemeinschaftlich Kraftfahrzeugdiebstähle verübt oder zu begehen versucht. Als\nsie an@. EEE 1960 ausgehen wollten um Gaststätten\naufzusuchen, ließ sich Zei» von SchB dessen\nTaschenmesser geben, das sie früher bei den Kraftfahrzeugdiebstählen zum Öffnen der Wagentüren benutzt hatten. Außerden steckte er sein eigenes Fahrtenmesser mit einer 11,5 cm\nlangen und höchstens 22 mm breiten Klinge zu sich. Nachdem\nsie sich eine zeitlang getrennt hatten, fuhren sie wit dem\n0 el-Personenwager des Steigers ID, der den Wunsch\nDo , ihn das Fahrzeug zu leihen, abgelehnt hatte,\nohne dessen Wissen nach Bo. Unterviegs hatte Don ;\nder den Wagen steuerte, das Mißgeschick, den Ganghebel auszukugeln. Während Sch sich bemühte, den Schaden zu beheben, hielt auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein\nVolkswagen an, der mit vier jungen Männern besetzt war,\nnämlich dem Fahrer des Wagens, nanens FEED, ferner\nRo, Walter und dessen Vetter Claus PeiiiiENEEED .\nRO var cin Neffe des Steigers Ic. ir erkannte\nden Opelwagen seines Onkels, stellte fest, daß zwei fremde\nNänner in inm saßen und äußerte zu seinen Begleitern, daß\ndas Diebe sein müßten. Darauf gingen alle vier zu dem Opelwagen hinüber. Auf Rob Frage, wie er in den Besitz\ndes Fahrzeugs gekommen sei, antwortete Sch, der Wagen\nsei geliehen. Als Rosenthal das bezweifelte, nischte sich\nDo ein und äußerte sinngemäß: \"Haut ab, sonst\ngibt's was!\" Darauf gaben die Insassen des Volkswagens den\nBenutzern des Opelwagens zu verstehen, daß sie sie bis zur\n\nAufnahme polizeilicher Feststellungen an der Weiterfahrt\n\nund am Entkommen hindern würden. Jetzt erkannte auch Sch,\nder bis dahin geglaubt hatte, BoD habe das Fahr--\nzeug von IGEEED geliehen, den wahren Sachverhalt.\n\nNunmehr entschlossen sich die beiden Freunde, \"sich\nentweder durch Vertreibung inrer vier Gegner oder durch\neigene Flucht gemeinschaftlich zu befreien\", Bonn»\ngab Schw auf dessen Verlangen das von ihm entliehene\nTaschenmesser zurück. Sodann öffnete er die rechte Wagentür,\nsprang auf den angrenzenden Bürgersteig und schlug mit der\nFaust auf TB ein, der dort stand. Während beide\nsich gegenseitig schlugen, stieg auch Sch, der den\nVorgang beobachtet hatte, mit dem aufgeklappten Taschenmesser in der Hand aus. Inzwischen ging WED zu den\nStreitenden zur anderen Wagenseite hinüber, um seinen\nVetter zu helfen. Ihm trat Bol niit dem Fahrtenmesser entgegen und versetzte ihm einen Stich in die\nHüfte. Auf den Ruf des Verletzten: \"Das Schwein hat ein\nMesser, er hat mich gestochen, holt die Polizei hinzut\"\nentfernte sich Ro, um polizeiliche Hilfe anzufordern.\n\nWährend nun VB una To mit 2: Cu\nweiter in ein Bandgemenge verwickelt waren, wollte ilnen\nREED, der bis dahin mit Schi auf der anderen Yagenseite untätig gestanden hatte, zu Hilfe kommen. Um ihn\ndaran zu hindern, schlug Sch, \"der den Zuruf des\nVE vegen des Messers in der Hand von Boiiiiiip\ngehört hatte\", mit der Faust auf ihn ein. FEED warf\nihn aber durch einen Gegenschlag zu Boden und kniete sich\nüber ihn. Jetzt griff Bob ein und versetzte regiiiP\neinen Fußtritt gegen den Kopf. Dabei gewahrte er sein Fahrtennmesser, das ihm entfallen war, hob es vom Boden auf und\n\nstach mindestens fünfmal auf TEE ein. Dann wandte\ner sich wiederum gegen WB. Auf dessen Hilferuf lief\nREED Hncerbei, der sich inzwischen von Sch befreit\nhatte, Nunmehr ließ Bob von VW ab und lief mit\n\nSch@B üavon.\n\nTO var infolge der Stichverletzungen ohnmächtig zu Boden gefallen und starb kurz darauf an ihren\nFolgen. Bei Sch und Bon wurde ein Blutalkoholgehalt von etwa 1,7 bis 1,8 %o zur Tatzeit festgestellt.\n\nlas Schwurgericht hat beide wegen gemeinschaftlicher\nKörperverletzung mit Todesfolge verurteilt, und zwar Bo-EEE zu fünf Jahren Zuchthaus, Sch@P - unter Einbeziehung einer durch Urteil des Jugendschöffengerichts in Bochun\nvom 2. August 1960 gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von\nfünf Monaten - zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis.\nHiergegen hat nur der Angeklagte Sch Revision eingelegt\nund Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt.\n\nDas kechtsmittel kann keinen örfolg haben.\n\n1. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers,\naus dem Urteil ergebe sich nicht, ob Sch@MP nit Täter--\noder Gehilfenwillen an der gefährlichen Körperverletzung\nteilgenommen hat. j\n\na) Das Schwurgericht hat festgestellt, daß beide Angeklagten, nachdem ihre Gegner ihren Willen, sie festzuhalten, zu erkennen gegeben hatten, sich entschlossen haben,\nsich gemeinschaftlich zu befreien (UA 7). Sch@P hat auch\neine Schlägerei erwartet und selbst geglaubt, daß der Befreiungsplan nicht ohne Gewaltanwendung durchführbar sei.\nDafür ließ er sich sein Taschenmesser von Beginn\n\nzurückgeben (UA 9). ur stand selbst dann noch zu dem ge-\n\nmeinschaftlichen Befreiungsplan, als er durch den Warnruf\ndes von BoD mit dem Messer angegriffenen Va»\nerfahren hatte, deß Bo dieses Vorhaben \"unter\nEinsatz eines Messers durshzuführen am Werke war\", \"Um\nseinen Freund dabei zu entlasten und uu selbst äurchzukomlichen Interesse beizutragen, indem er von den beiderseitige\nGegnern \"den Zeugen ZB auf sich nahn. \"(UA 12).\n\naus diesen Darlegungen ist als Überzeugung des Tatrichters eindeutig zu entnehmen, daß Sch nicht bloß\ndie Tat seines Freundes als fremde unterstützen, sondern\nsie als eigene wollte, weil er selbst ein Interesse daran\nhatte, der Festnahme zu entgehen. Dazu hatte er nach den\nUrteilsfeststellungen allen Anlaß, weil ihm soeben klar geworden war, daß er am Steuer eines fr>mden, unbefugt benutzt:\nKraftfahrzeugs betroffen worden war (JA 7), und weil er kein\nFührerschein besaß. Der von ihm gelei3tete Tatbeitrag bestand nach der Überzeugung des Tatricäaters außer in der\nseelischen Unterstützung seines Tatgenossen darin, daß er\neinen der gemeinschaftlichen Gegner von seinem Freund ablenkte und \"auf sich nahn\", demit Bow der Übermacht nicht erlag. Das alles beweist, daß Schie auch\neinen wesentlichen Zinfluß auf das äußere Tatgeschehen\nausgeübt hat. Gegen die vom Schwirgericht angenommene\nMittäterschaft des Beschwerdeführers bestehen mithin keine\nBedenken.\n\n. Was die Xevision dagegen vorbringt, richtet sich in\nunzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung. Das Schwurgericht war nicht genötigt, aus\nder Tatsache, daß Sch@iib selbst von dem geöffneten Ta-\n\n, schenmesser in seiner Hand keinen Gebrauch gemacht hat;\ngegenteilige Schlüsse zu ziehen. Der Tatrichter nimmt\n\nrechtlich unangreifbar an, Sch habe den Gebrauch dieses\nMessers fest ins Auge gefaßt, aber noch geglaubt, sich\nauch ohne diese Waffe gegen REED durchsetzen zu können\n(UA 10).\n\nKeinesfalls war hier - wie die üNevision meint - ein\n\"zwingender Schluß!\" geboten, daß Sch das Messer nur\nim Falle der Notwehr gebrauchen wollte. Mindestens ebenso\nnahe liegt die ersichtlicte Annahme des Schwurgerichts, daß\ner es erst dann einsetzen wollte, wenn es ihm nach der\nSachlage unbedingt notwendig erscheinen würde, um die\nFlucht zu erzwingen.\n\nb) Der Mittäterwille Sch unfaßte auch den Gebrauch\neinos Messers Gurch Bow. Das Schwurgericht ist auf\nGrunä aller Umstände und der Lebenserfahrung davon überzeugt;..\ndaß Schu» aus dem tarnungsruf Ye nicht bloß entnonmmen hat, Be@EE> habe ein Messer in Besitz, sondern daß\ner auch den naheliegenden Schluß gezogen hat, sein Freund\nsen Einsatz dieses Messers zur Ausführung ihres gemeinschaftlichen Befreiungsplans (UA 10). Auch bestand in dieser Hinsicht ein stillsckhweigendes Einverständnis zwischen den beiien Tätern (UA 11 oben).\n\n2. Zur ärfüllung des Tatbestands der gefährlichen Kördaß der Mittäter die besondere Beschaffenheit des von seinen\nTatgenossen benutzten Messers kennt, was die Revision an-.\nnimmt. Das Gesetz hält jedes zum Schneiden und Stechen\nbrauchbare Messer schlechthin für gefährlich. Selbst ein\ngewöhnliches laschennesser genügt daher zur Verwirklichung\ndieses Tatbestandsmerkmals, wenn es in aufgeklapptem Zustand\nbenutzt wird (RGSt 30, 176). Bezceichnenderweise hat Schiee\n\nauch sein eigenes Taschenmesser aufgeklappt in der Hand ge.\nhalten, um es nötigenfalls zur gewaltsamen Durchführung\ndes Befreiungsplans zu benutzen (UA 7, 9). Sch wußte\nnach den oben erörterten Feststellungen des Schwurgerichts\nauch, daß Bo das kesser in sciner Hand zum Stech\ngebraucht hatte und kannte und billigte dies.\n\n3. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die\nAnviendung des 3 226 in Verb. m. § 56 StGB.\n\nAllerdings führt das Urteil zur Begründung der Fahrlässigkeit in Bezug auf den tödlichen ärfolg der Tat nur |\naus, daß \"sich die .angeklagten unbestritten der Gefährlichkeit von - wie hier - wahllos geführten Stichen wit dem\nFahrtenmesser bewußt waren.\" \"Denn daß durch derartige\nStiche sicher einer ihrer Gegner ums Leben kommen konnte,\nkonnten sie; was sie selbst nicht in Frage gestellt haben,\nbei ihrem allgemeinen örfahrungswissen mit Leichtigkeit\nerkennen.!\" Dagegen fehlen, was die Revision rügt, bestimmt\nFeststellungen darüber, ob Schie wußte, daß Ze REED\nsein Fahrtenmesser benutzte und damit wahllos zustach.\n\nEiner solchen Feststellung bedurfte es hier nach der\nSachlage nicht.\n\nDer Revision kann schon darin nicht zugestimmt werden\ndaß nur ein feststehendes Messer geeignet ist, um den Angegriffenen mit Stichen zu töten. Dazu können aüch kräftig\ngeführte Stiche mit einem gewöhnlichen Taschenmesser ausreichen, wenn sie zum Beispiel eine Schlagader treffen\noder zu inneren Verblutungen führen.\n\nSCH muSte überdies geraie dann, wenn er die Bescha\nfenheit des von BodiiilB> geführten Messers nicnt genau\ngekannt haben sollte, angesichts der verzweifelten Abwehr\n\nder ihnen an Zahl überlegenen Gegner nach dem Warnungsruf\nWalters mit allen in einer solchen Lage nach der Lebenserfahrung eintretenden Möglichkeiten rechnen, Mithin mußte er\nauch davon ausgehen, daß Bob nit dem in seiner Hand\nbefindlichen Messer mit voller Wucht auf seine Widersacher\nzustechen werde, wo immer er sie nur treffen könne, zumal\ner bei dem Handgemenge in der Dunkelheit mit mehreren Gegnern richt genau wahrnehmen konnte, welche Körperteile erverletzte, Nur so können auch die knappen allgemein gehaltenen Ausführungen des Tatrichters verstanden werden,\nzumal er ausdrücklich auf das allgemeine ärfahrungswissen\nbeider Täter verweist.\n\nUnbegründet ist der Einwand der Revision, daß Sche\nzur Zeit der Führung des Messers durch Bogiii> an\nBoden lag und von REED festgehalten wurde, so daß er\nden “ampf seines Freundes nicht beobachten konnte. Denn\nSch@b hatte sich gleich nach den Warnungsruf VB das\nfer auf den bis dahin untätig gebliebenen RB seworfen, um diesen am Eingreifen in das Hanäügemenge gegen Bade-GEB zu hindern und dadurch zu ihrer gemeinsamen Befreiung\nbeizutragen.\n\nBei dieser Sachlage können gegen die vom Tatrichter festgestellte Voraussehbarkeit der Todesfolge keine durchgreifenden Bedenken erhoben werden.\n\n4. Das Yorliegen einer Notwehrlage hat das Schwurgericht mit dem Hinweis auf § 127 StPO rechtsirrtumsfrei verneint. Insoweit hat die Aevision auch keine Einwendungen\nerhoben.\n\n5. Unbegründet sind schließlich auch die ievisionsangriffe gegen die Strafzumessung.\n\nDie Fahrlässigkeit Sch bezüglich der Todesfolge\nist den Feststellungen mit Sicherheit zu entnehmen (vel.\noben unter 5). bas Schwurgericht war entgegen der Meinung\ndes Verteidigers nicht gehindert, die Art und Weise der\nTodesverursachung durch wahllos_geführte Messerstiche, mit\ndenen Sch@B nach den genannten Umständen rechnen mußte,\nstrafschärfend zu bewerten, weil sie, gemessen an sonstigen\n' Fällen gefährlicher Körperverletzung, eine \"überdurchschnittlich große\" Gefahr für das Leben des Opfers begrün-\n\ndeten.\n\n-Ebenso war der Tatrichter berechtigt auch dem Umstand\nstraferhöhend Rechnung zu tragen, daß Sch sich, obwohl\ner von keiner Seite angegriffen war, freiwillig als Angreifer in die Schlägerei einschaltete, es also nicht bei\nder geistig-seelischen Unterstützung des Messerstechers\nbeließ, sondern selbst zu körperlichen Gewalttütigkeiten\nschritt. Eine unzulässige Verwertung von Tatbestandsmerkmalen kann hierin nicht gefunden werden.\n\n. 10 -\n\nNach alledem muß die Revision als unbegründet verworfen\nwerden.\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLarg-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-14/4-str-67-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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