{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-04-14_4_StR_52_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-04-14","aktenzeichen":"4 StR 52/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_52/61 2154 020\n\nIm Namen des vVolkesg,\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbauarbeiter Willi Karl H WEB aus EWww: dort\n\ngeboren am. EEE ED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. April 1961, an der teilgenomuen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof .ir.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler -\nals beisitzende Richter,\nüberstaatsanwalt EEE ir er Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Lr.Ir ED Dei der Verkündung\nals Vertreter aer 3undesanwaltschaft,\nJdustizangestellter\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nGes Schwurgerichts in £ssen vom 10, November\n1960 wirä verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwer-Gelührer zu Tragen.\n\n\\ Lie seit dem 11. November 1960 erlittene Untersuchungshait wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon kechts wegen\n\nDer Angeklagte ist - ebenso wie seine Ehefrau - seit\ndem Jehre 1954 dem üirunke verfallen. Er war mit seiner\nFrau notäürftig in einem Bunker in Ep untergebracht.\nBeide nächtigten eber bei einer Tante des Nannes, Frau\nLuise Nm, in zen“ im Hause Cie: MB, obwohl ihnen die Hauseigentümerin, ebenfalls eine Tante\ndes Angeklagten, das Betreten des Hauses wegen ihrer Trunksucht verboten natte. Frau N@Wiilp hatte eine \\Yohnung\nim Erdgeschoß inne, im ersten Stockwerk wohnte eine Base\ndes Angeklagten, Edelgard ZEEEEE, und deren Verlobter, der Meurer Albert Schw. Zu deren Zimuern führte eine schmale, steile, aus zehn Stufen bestehende Treppe.\n\nAm 15. Mai 1959 kam es zu einem Streit zwischen den\nAngeklagten und Schiiiie, ser damit endete, daß Schumacher vom Angeklagten erstochen wurde.\n\nDer Angeklagte hatte an diesem !fag von morgens bis\n16.00 Uhr den Rasen des Hotels \"VD Hof\" gemänt und\nnur ein Butterbrot sowie eine belegte Doppelschnitte gegessen. Nach der Arbeit trank er mit seiner Frau in einer\nWirtschaft mehrere Glas Bier und dann zu Hause mit der\nTante Nm eine Flasche Goldmuskat-Wein, von der er\nden größten Teil erhielt. Änscaließend ging er mit seiner\nFrau noch in die Brückenschänzke, wo sie wiederum mehrere\nGlas Bier tranken. Als sie gegen 22.00 Uhr zu der Wohnung\nder Tante Neil zurückkehrten, fanden sie das Haus verschlossen vor, Der Angexlagte kletterte durch das Züchenfenster in die -Wohnung; seine Frau konnte innm auf diesen\nWege nicht folgen, weil sie hochschwanger und zu sehr betrunken war. Deshalb ging@r Angeklagte nacn oben in den\n\nersten Stock, um den Hausschlüssel von Edelgard Zum»\nzu holen, die das Haus verschlossen und den Schlüssel an\nsich genommen hatte. Er klopfte bei Sch an und verlangte den Schlüssel, den ihm Edelgard jedoch verweigerte,\nLerauf kam es zu einem wortwechsel und anscnließend zu\nbeiderseitigen ılätlichkeiten zwischen dem Angeklagten und\nden Verlobten. Sie fanden dadurch inr Ende, daß der Angeklagte wieder nach unten lief. Gleich darauf begann\nSc, der schon vor der Auseinandersetzung mit dem\nAngeklagten seinen Oberkörper entblößt hatte, mit Edelgard\nZU die reppe zum Erdgescho£ hinunter zu gehen,\n\num sich an dem im Flur neben der Haustür angebrachten Wasserkran zu waschen. In seinen Händen hielt er Handtucn\nund Seife, Auf der Treppe kam ihm der Angexlagte mit einem\nsehr spitzen, scharfen Brotmesser entgegen, üas am Schaft\n4 - 5 cm breit war unä eine Blattlänge von 15 cm natte.\n\nEr hatte es vom Küchentisch der Frau No$ genommen, obwohl sie ihm zugerufien hatte, er solle das Messer liegen\nlassen. Ler Angeklagte erreichte Schi auf einer der\noberen Treppenstufen und stach mit voller Wucht in dessen\nOberkörper. Das Messer drang von oben links nach unten\nrechts in den Brustkorb ein unä durchstach die linke Herzkammerwand und die linke Lunge. SchlB var auf der\nStelle tot und fiel die 'ireppe hinunter in den Hausflur,\nEdelgerd ZU, die versuchte, dem Angeklagten das\nMesser zu entwinden, erhielt einen — nicht erheblichen -\nStich in einen Oberschenkel. Während sie. den in der Näne\nwohnenden Arzt Dr. Hab herbeiholte, zog der Angeklagte\nden Toten von dem Flur in die Küche der Frau N. Als\nder Arzt gleich darauf erschien, hockte der Tote vor dem\nFußende des Sofas. Der Angeklagte saß hinter ihm auf den\nSofa, streichelte ihn unä sagte: \"Steh' doch auf!\", Auch\näußerte er wiederholt, er habe ihn nicht töten wollen.\n\nZwischendurch legte er sich aui das Sofa und schlief. Auch\nden Polizeibeamten, die alsbald eintrafen, erklärte er,\n\ndas habe er nicht gewollt. Las beteuerte er mehrfach weinend\nund jammernd.\n\nLie blutuntersuchung ergab einen 5lutalkoholgenalt\nvon höchstens 2,1 zo zur Tatzeit, wobei zugunsten des Angeklagten ein über dem allgemeinen Erfahrungssatz liegender Abbauwert von 0,00 - 0,22 %0o in der ersten Stunde und\nfür die weitere Zeit von 0,15 - 0,22 %o zugrunde gelegt wurde,\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat ihn für voll\nzurechnungsfähig bei Ausführung der Tat erachtet und ihm\ndie Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB\nversagt.\n\nLie Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.\n\nl. Lie Feststellung Ges bedingten Tötungsvorsatzes ist\nrechtsirrtumsfrei getroffen. Lie Revisionsangriffe richten\nsich insoweit ausschließlich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die indes weder eine Verletzung\nder Denkgesetze noch Erfehrungswidrigkeiten erkernen läßt,\n\na) Die Schlußfolgerungen des Tatrichters brauchen entgegen der Meinung des Beschwerädeführers nicht zwingend zu\nsein. Vielmehr genügt es, wenn sie rechtlich möglich sind.\nIn dieser Hinsicht sind die Urteilsdarlegungen nicht zu beaenstanden. Das Revisionsgericht kann auch nicht prüfen, ob\nder fatrichter das Ergebnis der beweisaufnahme tatsächlich\nrichtig gewürdigt hat, sofern die Urteilsgründe keinen An-\n\n- 5 -\n\nhaltspunkt dafür bieten, daß Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt worden sein könnten,\n\nb) Das Schwurgericht stützt seine Überzeugung von\ndem bedingten Tötungsvorsatz des Angexlagten nicht bloß\n- wie die Revision annimmt -— auf die Ticfe des Nesserstiches,sondern ebenso auf die Wucht und die Richtung\ndes Stosses sowie die Beschaffenheit des Tatwerkzeugs.\nDas Urteil führt hierzu aus:\n\n\"ber Angeklagte hat den Maurer Schw vorsätzlich\ngetötet. Denn er hielt die Tötung von Schaue für möglich und nahm sie in auf, als er das lange, sehr spitze\nund scharfe Messer dem Sch@b mit voller Wucht von\noben nach unten in die Brust stieß. Mag der Wille des Angeklagten auf den Erfolg der Handlung nicht direkt gerichtet gewesen sein, so waren doch die eingetretenen Folgen eines mit solcher Heftigkeit geführten Stiches von\ndem Angeklagten als möglich erkannt. Denn die Länge,\nSchärfe und außergewöhnliche Spitze des Messers mußte zur\nDurcntrennung lebenswichtiger Organe in der Brusthöhle\nführen. Daß nur eine Äörperverletzung eintreten würde, lag\nbei der Länge des Messerblattes und der Wucht und Zielrichtung des Stoßes außerhalb jeder Erfahrung und Wahr -\nscheinlichkeit. Das Schwurgericht ist deshalb zu der ilberzeugung gekommen, daß der Angeklagte im Augenblick der\nTat den später eingetretenen Erfolg immerlich gebilligt\nund für den Fall, daß er eintreten werde, auch gewollt hat.\n\nArt und Weise des Vergehens rechtfertigen weder allein noch in Verbindung mit den späteren Äußerungen den\nSchluß, der Angeklagte habe nur verletzen wollen. Dazu\nhätte er nicht dieses besonders lange und spitze Messer\ngenommen, obwohl die Zeugin Ne inm noch zugerufen\n\nhatte, er solle das Messer liegen lassen, Er hätte auch\nnicht mit solcher Wucht und in den Brustkorb des Schumacher. gestochen; SchB kam die Treppe mit bloßem\nOberkörper herunter, so daß das Messer sotort den Körper\ntreffen mußte...\n\nDie Stoßrichtung des Messers war mithin Ausdruck des\nWillens des Angeklagten.\" (UA 13, 14 und 15).\n\nce) Um die Stoßrichtung und die Wucht des Stoßes festzustellen, war der Tatrichter nicht auf die Angaben des\nAngeklagten angewiesen, wie die Revision ausführt. Er\nkonnte hierauf schon aus der Art und der Schwere der Verletzungen scnließen. Darauf, ob \"bei jedem Stich mit dem\nlengen Messer nur eine Tötung möglieh gewesen wäre\",\nkommt es entgegen Ger deinung der Revision nicht an. Das\n\nwill auch das Schwurgericht mit seinen Ausführungen nicht\nbebaupten, sondern lediglich sagen, der Angexlagte habe\nerkannt und gebilligt, daß ein mit einen solchen Messer\nheftig geführter Stoß in die entblößte Brust seines\nOpfers tödlich sein konnte,\n\nd) An dieser Würdigung war das Schwurgericht entigegen der Meinung der Revision nicht durch die Annahme gehindert, daß der Angeklagte im ärger die Treppe heruntergelaufen war und kein anderes Messer griffbereit dalag;\ndenn das schließt die aus den erwähnten Urteilsausführungen eindeutig zu entnehmende Jberzeugung des Natrichters\nnicht aus, daß der Angeklagte die Gefährlichkeit des Mes-\n‚sers erkannt hat.\n\ne) Den Urteilsgründen ist auch ohne besondere Hervorhebung die weitere Feststellung zu entnehmen, daß\nder Angeklagte den warnenden Zurui seiner Tante, er solle das Messer liegen lassen, gehört hat (UA 14, 23, 24),\nNach der im Urteil mitgeteilten Einlassung hatte der\nAngeklagte das in der Hauptverhandlung auch selbst nicht\nbestritten.\n\n£) Zu Unrecht vermißt die Revision weiter eine Klärung der Frage, ob die Lichtverhältnisse auf der Treppe\nso ausreichend waren, daß der Angeklagte den Schi,\nder die Treppe mit bloßem Oberkörper herunterkam, in\ndieser Weise erkennen konnte. Das Schwurgericht weist\ndarauf hin, der Angeklagte habe schon von der vorangegangenen, unmittelbar an der Zimmertür SchiilB geführten Auseinandersetzung her gewußt, daß dessen Oberkörper nicht bekleidet war. Auch hat es ausärlicklich festgestellt, daß die mäßige Beleuchtung der Treppe ausreichte, um das Opfer genügend sichtbar zu machen und die\nStoßrichtung zu bestimmen; denn es brannte nicht nur die\n15 - Watt - Birne im unteren Flur, sondern es fiel auch\nnoch das Licht aus der Küche der Frau Ne und dem\nZimmer von Sch@iB> auf die Treppe. Las konnte der iatrichter aufgrund der Zeugenaussagen onne Ortsbesicntigung\nfeststellen.\n\ng) Es ist ferner allein Sache der tatrichterlichen\nWürdigung zu entscheiden, ob der Ärger des Angeklagten\nüber das Verhalten Sch@ib und dessen Braut so groß\nwar, daß er die erörterten äußeren Umstände nicht mehr in\nsich aufnehmen konnte. Eine solche Annahme hat das Schwurgericht ausdrücklich abgelehnt, inden es ausführt, \"daß\n‘eine Einengung des Bewußtseins durch einen Affekt nicht\n\nvorlag, da lediglich ein gewisser Erregungszustand, nicht\naber ein Affektzustand vorhanden war\" (UA 21).\n\nh) Zu einer anderen Würdigung war der Tatrichter auch\nnicht aufgrund des festgestellten Verhaltens des Angeklagten nach der Tat im Beisein der Polizeibeanten genötigt. Hier weist das Schwurgericht mit Recht darauf hin,\ndaß inzwischen nahezu eine viertel Stunde vergangen war\nund \"mit dem Eintreffen der Polizeibeamten für den Angeklagten deutlich in Erscheinung trat, daß er für seine\nHandlung zur Verwantwortung gezogen werden würde\" (UA 14).\nSein Ärger war gewichen, sichtbar waren für ihn aber die\nFolgen seiner Tat (UA 14). Als ir. Hoggp erschien, war\ner ebenfalls schon von seiner Yat beeindruckt und mitgenommen (UA 21). Die Kevision wendet sich insoweit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters,\ninden sie ihre eigene Auslegung anstelie der im Urteil\nniedäergelegten Überzeugung Ges Schwurgerichts setzen möchte,\n\n2. Im Ergebnis können auch die Angriffe gegen die\nFeststellung der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten keinen Erfolg haben,\n\na) Unbegründet ist die Rüge, die Ürteilsgründe lie-Ben nicht deutlich erkennen, oh das Schwurgericht zu\ndieser Feststellung auf Grund eigener Jberzeugung gekommen sei. Hieran kann angesichts der im Urteil enthaltenen\nausführlichen kritischen Stellungnahme zu den beiden Sachverständigengutacnhten, der umfassenden Darlegung seiner\neigenen entscheidenden Erwägungen sowie der eingehenden\nWürdigung der Zeugenaussagen über den Trunkenheitsgraä\ndes Angeklagten kein begründeter Zweifel bestehen.\n\nb) Der Angeklagte fühlt sich dadurch beschwert, daß\ndas Schwurgericht dem Gutachten des Landesmedizinalrats\nIr KB nicht gefolgt ist, der den Angeklagten etwa\nsechs Wochen in der Rheinischen Landesheilanstalt und\nNervenklinik in DD Cr auf seinen Geisteszustand beobachtet hat, sondern sich dem Obergutachten\nGes Prof.br.K1@B angeschlossen nat, der den Angeklagten\nlediglich eine Stunde gesehen habe, Der Beschwerdeführer\nmeint, das Gericht hätte in Übereinstimmung mit Dr.»\nzu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 oder 2 StGB mit Rücksicht auf den beim\nAngeklagten festgestellten ölutalkoholspiegel nach wissenschaftlichen Erwägungen nicht mit letzter Sicherheit\n\nauszuschließen seien.\nDiese Rüge geht ebenfalls fenl.\n\nDie verschiedene Lauer der Beobachtung des Angeklagten durch die beiden Sachverständigen brauchte bei der\nÜberzeugungsbildung des Gerichts keine Rolle zu spielen,\nzumal die Gutachter in der Beurteilung der Persönlichkeit\ndes Angeklagten im wesentlichen übereinstimmen. Entscheidend ist hier vielmehr das Gewicht ihrer Beweisgrlünde.\nInsoveit geben die Urteilsausführungen indes keinen Anlaß\nzu durchgreifenien rechtlichen Bedenken.\n\nBeide Sachverständigen sind sich darin einig, daß\nder Angeklagte lediglich eine \"im psychopathischen Sinn\nabwegige Persünlichkeitsstruktur\" aufweise, Er sei \"insgesamt wenig differenziert, haltschwach, willenlos, oberflächlich, gleichgültig und bagatellisierend.\" Diese anlagebedingte Abweichung von der Norm hat aber nach ihrer\nübereinstimmenden Auffassung keinen Krankheitswert (UA 15,\n16). Daraus ist zu entnehmen, daß bei dem zur Tatzeii\n\n- 10 -\n\nerst 34 Jahre alten Angeklagten trotz seines schon seit\n1954 bestehenden regelmäßigen erheblichen Alkoholgenusses (UA 4) noch keine krankhafte Veränderung der Persönlichkeit festgestellt werden konnte, die zu einer allgemeinen Beeinträchtigung seiner geistigen und seelischen\n\n“räfte, besonders seines Hemmungsvermögens, geführt hat\n(vgl. BGH 5 StR 175/55 vom 7. Juni 1955; 4 StR 466/56\nvom 6. Dezember 1956). Demgemäß stellen die Sachverständigen es zutreffend darauf ab, ob die Zurechnungsfänigkeit des Angexlagten zur tatzeit etwa infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich\nverminäert gewesen ist. Darüber gehen ihre -Ansicnaten allerdings im Ergebnis auseinander.\n\nDr. ZH meint, üer Blutalkonolspiegel von 2,1 %o\nrechtfertige zwar an sica noch nicht die Annanme einer\nauch nur verminderten Zurechnungsfähigkeit., ber Angeklagte\nleide aber an einem \"chronischen Alkonolismus\", der die\n\n\"Intoleranz\" gegenüber dem Alkonol verstärke. Ihm genügten deshalb Mengen, die sonst die Annanme einer \"Bewußtseinsstörung\" nicht rechtfertigen könnten. Nach der Einlassung des Angeklagten und den Zeugenaussagen könne deshalb nicnt ausgeschlossen werden, daß er sich in einem\n\"akuten Rauschzustand\" befunden habe, Ger die Anwendung\nsogar des § 51 Abs. 1 StGB begründen könnte. Dagegen\nverneint Prof. Ur. Kl, daß der Alkoholismus beim Angexlagten schon zu einer Jberempfinälichkeit geführt hat,\ner nimmt vielmehr auf Grunä der vor und bei der Tatausführung unverminderten körserlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Angeklagten an, dal dieser äurch den\nVorausgegangenen Alkoholgenuß zur Tatzeit nicht mehr als\nein gesunder, alkoholgewonrter „ann beeinflußt war. Scin\nVerhalten beweise, daß er nur leicht bis mittelgraäig an-\n\n- 11 -\n\ngetrunken gewesen sei, wie es einem Blutalkoholgehalt\nvon 2,1 %o normalerweise entspreche; es deute weder\nauf eine \"Störung des Bewußtseins\" noch auf eine !erhebliche Verminderung\" hin. Das folgert der Sachverständige, ausweislicnh der Urteilsdarlegungen, nicht\nnur aus dem Hangel jeglicher körperlicher Leistungsausfäülle vor der Tat, beim Klettern durch das Küchenfenster, bei dem Hinaufsteigen zum ersten Stock auf\nder steilen Stiege des alten Hauses sowie dem darauffolgenäien Hinunter- und Wiederhinauflaufen, sondern\n\nauch vor allem aus dem normalen Ablauf der geistigseeliscken \"Funktioner'des Angeklagten. Sein Handeln sei\nnämlich pis zum Letzien zweckgerichtet uni sein gesamtes Verhalten völlig \"situationsgerecht!\" gewesen. Die\nTat entspreche seiner ?Persönlicakeit und stene mit\nseiner auch sonst bekundeten Abneigung gegen den Getöteten im Einklang, äessen Heirat mit seiner Base\nEdelgard er widerstrebt habe. Er hätte zie ebenso im\nnüchternen Zustand begehen können. Zudem wisse der. Angeklagte alles genau; wenn er sich nun über die Tatausführung selbst ausschweige, so sei das lediglich seiner\n\" Lage nach der Tat angepaßt.\n\nDiese Erwägungen des Sachverständigen stehen mit\nden allgemeinen Erkenntnissen der ärztlichen‘ Wissenschaft\nnicht in Widerspruch, Nach dieser besteht selbst bei\nchronischem Alkoholismus regelmäßig noch kein Grund zur\nAnnahme von Zurechnungsunfänigxeit, wenn nicht ein\n\"akuter Rausch! vorgelegen hat, Gegen einen solchen Zustanä spricht vor allem äas Fehlen jeglicher Hinweise\nauf wahnhafte Vorstellungen und ein Verkennen der Sachlage,sowie die Verständlichkeit des Hanüelns des Täters\nneben seinem äußeren Gesamtverhalten und allen sonstigen\nUmständen {Langelüdädeke, Gerichtliche Psycniatrie 2.Aufl.:\nSs.345, TI ££).\n\n- 12 -\n\nDamit entfällt hier ohne weiteres auch die - übrigens von beiden Sachverständigen ausgeschlossene - Möglichkeit eines \"pathologischen Rausches\", Angesichts des\nfestgestellten normalen Verhaltens des Angeklagten vor\nder Tat kommt nach der erkennbaren Auffassung des Sachverständigen schließlich auch eine ebenfalls als krankhaft zu wertende, ungewöhnliche Alkoholreaktion beim\nAngeklagten nicat in Betracht, wie sie gelegentlich\nauch bei ganz gesunden Menschen unier bescnäeren Umständen vorkommt, wie bei erschöpfenden Einflüssen, überstandenen Arankhneiten, Übermüdung, mangelnafter zsrnährung\nund seelischen Erregungen (vgl. Langelüädeke aaO S.70).\n\nDas Schwurgericht ha% sich dieser Beurteilung auf\nGrund seiner eigener. gerichtlichen Erfahrungen unter\neingehender Würdigung aller Tatumstände sowie der Zeugenaussagen über die beobachteten Anzeichen alkonolischer\nBeeinflussung des Ansexlagten angeschlossen, Labei hat es\nden Bekundungen der Zeugen über das Verhalten des Angeklagten vor der Tat - rechtlich unangreifbar - zehr Bedeutung beigemessen als den Aussagen des nach der Tat\nherbeigeholten Arztes und der Polizeibeamten. Denn der\nvon den zuletzt genannten Zeugen beobachtete körperliche\nund seelische Erschöpfungszustand des Angeklagten steht\nin aufiallenien Gegensatz zu seiner vor und bei der Fat\nbewiesenen ungeschmälerten Leistungsfähigkeit, die nach\nden Feststellungen neben seiner beachtlichen xörperli-\n\n‚chen Gewanätheit besonders in seiner geraden Haltung,\nseiner deutlichen Sprache unö seiner geistigen Klarheit\nzutage getreten ist. Den nach der Tat beobachteten Lei-Stungsabfall des Angeklagten, der nun infolge seiner\nvölligen Stumpfheit, der Schwerfälligkeit seiner Bewegungen, seiner etwas lallenden Sprache und der Rötung\n\n- 13 -\n\nseiner Augen einen ziemlich betrunkenen Eindruck erweckte,\nerklärt das Schwurgericht einleuchtend damit, daß der Angeklagte durch die Tat \"beeindruckt und mitgenommen\" wer.\n\nDas sei um so weniger verwunderlich, so führt das Urteil aus,\nweil er während des ganzen Tages nicht ordentlich gegessen,\nin der Wärme gearbeitet und erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte und es inzwischen Mitternacht geworden war.\nLeshalb sei es auch verständlich, wenn er sich schließlich\nerschöpft hingelegt habe und eingeschlafen sei, Offensichtiich gerade im Hinblick auf äiesen unterschiedlichen Zustend\ndes Angeklagten vor und nach der Tat hat das Schwurgericht,\nobwohl ;ene äußeren Umstände schon vorher vorhanden waren,\neine Beeinträchtigung der geistigen unä seelischen “Kräfte\ndes Angeklagten bei Begenung der Tat für ausgeschlossen\nerachtet und die — rechtlich unangreifbare - berzeugung\ngewonnen, daß eine solche Verminderung seiner Leistungsfähigkeit erst nach der Tat mit dem Abklingen der äurch sie aus-\n\ngelösten Erregung eingetreten sei.\n\nSchließlich gelangt der Tatrichter \"auf Grund der abwägenden Betrachtung aller Umstände\" (UA 19 und 21) in\nÜbereinstimmung mit dem Gutachten des #Frof. Dr. KIM:\nder - wie schon erwähnt - die Alkoholbeeinflussung des Angexlagten nicht höher bewertet.als bei einem leicht bis\nmittelgradig angetrunkenen normalen Menschen und auch eine\nerhebliche \"Verminderung des Bewußtseins\" bei ihm ausdrücklich verneint, zu der Überzeugung, daß weder die Einsichtsfähigkeit noch das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur\nTatzeit erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vermindert,\nder Angeklagte also voll zurechnungsfähig gewesen ist.\n\nDem kann mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.\n\n- 14 -\n\n3. Ebenfalls rechtsbedenkenfrei hat das Schwurgericht die Anwendung”des § 215 StGB abgelehnt.\n\nEs hat festgestellt, daß der Angeklagte zwar\nerregt, aber keineswegs \"zum Zorn gereizt\" worden\nwar.\n\nSeine Annahme, daß der Angeklagte jedenfalls\nnicht ohne eigene Schuld in seinen Erregungszustand\ngeraten ist, wird von dem festgestellten Sachverhalt\ngetragen. Mit Recht hat der Tatrichter es als Ver-Schulden angesehen, daß der Angeklagte für seine\nbetrunkene Frau Einlaß in das Haus erzwingen wollte, essen Betreten ihm und seiner Frau wegen ständigen Trinkens von der Hauseigentümerin verboten\nworden war. Daß sie eine Zitbewohnerin dem Verbot\nzuwider ohne Wissen der Hauseigentümerin, wie den\nFeststellungen zu entnehmen ist (UA 23), dennoch\nbei sich nächtigen ließ, entschuldigt sein Verhalten nicht.\n\n*\n-\n\nAuch im übrigen lassen die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfenler erkennen. Das Urteil\nwürdigt nier nochmals eingehend alle Umstände, die\nfür die Tat und die fäterpersönlichkeit wesentlich\n\n- 15 -\n\nsind, und schließt rechtsirrtumsfrei auch das Vorliegen\nanderer strafmildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB\naus. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensicht-\n\nlich unbegründet.\n\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-14/4-str-52-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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