{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-04-14_4_StR_35_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-04-14","aktenzeichen":"4 StR 35/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"t\n\n{2\n20\n\nEn\n\n|\n|\n\n23/81 2154 022\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Manfrod Willi Heinrich J EEEEEEREEEEEEESEREEEEED\naus BED- oe, geboren an MB. ED ED in Se:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krunme\nBundesrichter kNartin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundebeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Manfred\nJCEEEEEEEREED wird das Urteil des Landgerichts\nin Bochum vom 19. September 1960 im »usspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den dazu gehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Kevision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTE\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\ngaubes in vier Fällen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen gefährlicher Körperverletzung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher \"unter Einbeziehung der durch\nUrteile des Schöffengerichts Bochum vom 19.1. und 9.6.1960\n(AZ2.: 4 Ms. 50/59 und 4 Ms. 19/60) von 1 Jahr 2 Monaten\nund 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis\" zu einer Gbesamtstrafe\nvon 15 Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die bürgerlichen\nEhrenrechte auf 10 Jahre aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt ausdrücklich nur die\nVerletzung sachlichen Rechts. Die Begründung des «echtsnittels enthält jedoch auch eine Verfanrensrüge.\n\nI.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt aie Kevision zum Fall PB (11 1 der Urteilsgründe), daß die\nfrühere polizeiliche Aussage des Verletzten zum Nachteil\ndes Angeklagten verwertet worden sei; das sei unzulässig\ngewesen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Urteilsgründe\n(Bl. 16 UA) erklärte der Zeuge PB in der Hauptverhandlung auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage, wenn er\ndamals so ausgesagt habe, dann sei des auch richtig. Schon\ndiese Bestätigung erlaubte es der Strafkammer, die frühere\nkhussage des Zeugen insoweit der Urteilsfindung zugrunde\nzu legen, als dieser sich an bestimmte Einzelheiten des\nÜberfalls nicht mehr erinnern konnte. Das Landgericht hat\naber über die entscheidende Frage, ob PB das Geld gewaltsam weggenommen worden ist, auch den Zeugen GE>\n\n- 3 -\n\nin der Hauptverhandlung gehört (Bl. 298 d.A.). Diesem gegenüber hatte Pl „ährend eines lichten Augenblicks im\nKrankenhaus erklärt, er sei überfallen und beraubt worden.\nDer Verwertung der Aussage Gronert stand kein rechtliches\nHindernis entgegen.\n\n1.\n\nDie Sachrüge hat zum Ausspruch über die Gesamtstrafe\nErfolg.\n\n1. Der Schuldspruch, die Verurteilung des Angeklagten\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die kinzelstrafaussprüche werden durch die Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts getragen.\n\na) Soweit sich die Revision mit Einzelangriffen hiergegen wendet, bewegt sie sich —- teilweise mit neuem, im\nRevisionsrechtszug unzulässigem tateächlichem Vorbrinzen -\nfast durchweg auf dem Gebiet der Beweiswürdigung und sucnt\nihre Schlüsse an die Stelle derer des Tatrichters zu seizen.\nDamit werden keine Rechtsfehler behauptet, die die Revision\nrechtfertigen könnten (§ 337 StPO). Die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts wäre nur dann zu beanstanden, wenn sie\nVerstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine krfahrungssätze\nerkennen ließe. Das ist nicht der Fall.\n\nb) Die Behauptung einer Gesstzesverletzung enthält die\nRüge der Revision, der Angeklagte hätte im Fall Lindemann\n(II 6 der Urteilsgründe) nicht wegen schweren Raubes nach\n§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt werden dürfen, weil der\nRaub nicht auf einer Öffentlichen Straße, sondern auf einem\nPrivatgrundstück begangen worden sei. Sie ist unbegründet.\n\nNach der Feststellung des Landgerichts begaben sich\nder Angeklagte und sein in diesem Verfahren recntskräftig\nabgeurteilter Bruder mit LED von der Straße weg \"auf\neine freie Stelle (Baulücke) zwischen den Häusern\", wo sie\n\nihr öpfer niederschlugen und beraubten. Bei der rechtlichen\nwürdigung führt die Strafkamner (S. 21 UA) aus, daß diese\n\nan die Straße grenzende Baulücke zum Öffentlichen Straßenraum gehört habe und daß daner auch im Falle Lu»\n\nder Raub auf einer Straße im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr.3 StGB\nbegangen sei. Diese — knappe - würdisung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nOb eine Baulücke zur Straße im Sinne des § 250 Abs. 1\nUr. 3 StGB zu rechnen ist und in den Schutzbereich dieser\nVorschrift fällt, hängt - abgesehen von der unmittelbaren\nLage an einer Straße - davon ab, ob ihr Raum mangels Aabsperrung oder sonstiger !!indernisse beliebigen Straßenbenutzern zugänglich ist und von solchen - sei es auch zu\nanderen Zwecken als denen schneller Fortsetzung eines begonnenen Weges — auch tatsächlich betreten wird (vgl.\nBGH LM Nr. 14 zu § 250-St6B). über das Vorliegen dieser\nVoraussetzungen hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden. Sie wollte die Strafkammer hier ersichtlich be-Jahen. Wird eine an die Straße grenzende Baulücke im vorgenannten Sinne Öffentlich benutzt, dann steht der Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht entgegen, daß\nder Grund Privateigentum ist.\n\nc) Auch die Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Strafzumessung sowie\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung lassen an sich keinen\nRechtsirrtum erkennen. Soweit sich die Revision hiergegen\nwendet, ergeht sie sich in Mutmaßungen, die sie an die\nStelle der richterlichen Überzeugung von der Gefährlichkeit\ndes Angeklagten setzen möchte. Die Strafkamner hat in übrigen\nnicht übersehen, daß es für die Prüfung, ob gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuordnen war, auf den\nZeitpünkt der Entlassung aus der Strafhaft, nicht auf den\nZeitpunkt der Tat oder der Verurteilung ankam (S. 27 UA).\n\n5.\n\n2. Das Urteil leidet nur an dem Hlangel, daß das „andgericht\ndie in diesem Verfahren verhängten Strafen mit den gegen den\nAngeklagten in den Urteilen vom 19. Januar 1960 (4 Ms 50/59)\nund vom 9. Juni 1960 (4 Ms 19/60) - unter Auflösung der im\nletztgenannten Urteil gebildeten Gesamtstrafe — zu einer\nGesamtstrafe zusammengezogen hat. Das wäre nur dann zulässig\ngewesen, wenn alle Straftaten vor dem ersten Urteil vom\n19. Januar 1960 begangen worden wären, so daß sie am\n19. Januar 1960 sämtlich hätten abgeurteilt und aus den\nfür sie ausgesprochenen kEinzelstrafen eine Gesamtstrafe nach\n§ 74 StGB hätte gebildet werden können. Das trifft nicht zu.\nVor dem Urteil vom 19. Januar 1960 beging der Angeklagte nur\nden schweren Raub an FB (13. Februar 1958); alle anderen\nStraftaten hat er in der Zeit zwischen diesem Urteil und\ndem vom 9. Juni 1960 verübt. Das Landgericht hätte daher\nin jetzigen Urteil zwei Gesamtstrafen bilden müssen; Eine\naus der im Urteil vom 19. Januar 1960 erkannten Strafe von\neinem Ja:r zwei Monaten Gefängnis und der im vorliegenden\nUrteil wegen des Raubes an PB ausgesprochenen Einzelstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und eine zweite aus den im\nUrteil vom 9. Juni 1960 verhängten Einzelstrafen (unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr drei\nMonaten Gefängnis) und den im jetzigen Urteil (S. 26 UA)\nausgesprochenen weiteren fünf Einzelstrafen (R6GSt 24, 185;\n46, 179).\n\nWegen dieses Versäumnisses ist der Ausspruch über die\nGesamtstrafe samt den dazu gehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur Bildung zweier üesamtstrafen (nach\nvorheriger Umwandlung der einzubeziehenden Gefängnisstrafen\nin Zuchthausstrafen, § 21, 74 Abs. 2, 79 StGB) an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Aufhebung ergreift notwendig\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung\nder bürgerlichen shrenrechte, obwohl diese Maßnahmen rechtlich nicht zu beanstanden sind; auch über sie wird daher in\n\n-6 -\n\nder neuen Vernandlung nochmals zu befinden sein (vgl. DRZ 1961,\n52 unter c und die dort angeführten äntscheid.ngen).\n\n3. Bei der Bemessung der neuen Gesamtstrafen wird das\nLandgericht zu beachten haben, daß deren Summe die in angefochtenen Urteil erkannte eine Gesamtstrafe von fünfzehn\nJahren Zuchthaus nicht übersteigen darf (§ 358 Abs. 2\nSatz 1 StPO).\n\nFür die Fassung des Urteilssatzes wird darauf hingewiesen, daß dieser die Einbeziehung der im Urteil vom\n9. Juni 1960 ausgesprochenen Einzelstrafen unter Auflösung\nder dort gebildeten Gesamtstrafe erkennen lassen muß.\n\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-14/4-str-35-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-14/4-str-35-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.583632+00:00"}}