{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-04-14_4_StR_22_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-04-14","aktenzeichen":"4 StR 22/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2154 019\n\n4_StR 22/61\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Bergmann Max Sch aus Vo, zeboren\nau @. ww in <& De,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. April 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals .beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 4. November 1960\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu\nzehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision\ndes Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nist nicht begründet.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils besuchte der Angeklagte zusammen mit seinen Bekannten Couw\nund Frau Ege an @. EB 1960 im Laufe des Nachmittags\n\nund Abends mehrere Gastwirtschaften in Bo@ip und Geiw-GEBE. Als sie in dem von dem Angeklagten geführten Personenkraftwagen gegen 23.00 Uhr in Ce aufbrachen,\num noch eine weitere Gaststätte in Ve: > aufzusuchen,\nhatte der Angeklagte \"in nicht unerheblichem Maße\" Bier getrunken und war nicht mehr fahrtüchtig, Gegen 23.30 Uhr\nhielt er bei der Fahrt durch die MlBstraße in Woriiiiiiiiiiip,\ndie zunächst gerade und dann - in der Fahrtrichtung des Angeklagten - in einer leichten Rechtskurve verläuft, eine\nGeschwindigkeit von etwa 70 km/st ein. In der genannten\nKurve geriet der Kraftwagen nach links aus der Fahrbahn\n\nund prallte frontal gegen einen auf dem linken Gehweg stehenden Straßenbaum. Dabei wurden der Angeklagte selbst und\nOB erheblich verletzt. Frau EB erlitt einen Schädelbasisbruch, der nach kurzer Zeit zum Tode führte. Eine dem\nAngeklagten um 1.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen\nAlkoholgehalt von 0.75 %o.»\n\nDas landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der\nUnfall darauf zurückzuführen ist, daß der Angeklagte mit\nder für die geschlossene Ortschaft unzulässig hohen Geschwindigkeit an die gut erkennbare und ihm außerdem be-\n\nkannte Rechtskurve heranfuhr und sich nicht rechtzeitig\nauf die Kurve einstellte,. So fehlerhaft hat sich der Angeklagte nach der Überzeugung des landgerichts deshalb ver.\nhalten, weil er infolge des genossenen Alkohols fahruntüch.\ntig war.\n\nNicht ganz unbedenklich sind die Ausführungen des\nLandgerichts nur insoweit, als es bei der Berechnung des\nAlkoholgehalts des Angeklagten zur Unfallzeit von einem\n- Abbau-Wert von stündlich 0,15 %0 ausgegangen und deshalb\nfür die Unfallzeit auf einen Alkoholgehalt von 1,01 %o\ngekommen ist. Das deckt sich nicht mit den Erfahrungen der\närztlichen Wissenschaft (vgl. zum Nachstehenden Ponsold,\nLehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl S. 246). Vom\nUnfall (gegen 23.30 Uhr) bis zur Blutentnahme (um 1.15 Uhr)\nsind etwa 1 3/4 Stunden vergangen. Als Mindestabbau-Wert,\nvon dem mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugunsten des\nAngeklagten ausgegangen werden muß, können nur stündlich\n0,1 %o oder, wenn der Abbau-Zeitraum zwei Stunden beträgt,\nstündlich 0,12 #0 angesetzt werden. So kommt man für den\nUnfallzeitpunkt auf einen Blutalkoholgehalt des Angeklagten\nvon 0,92 bis 0,96 %o.\n\nDer Bestand des Urteils wird jedoch dadurch nicht\n\nin Frage gestellt. Regelmäßig erlischt die Fahrtüchtigkeit\neines Kraftfahrers schon bei einem Blutalkoholgehalt von\n0,50 bis 1,0 #0 (vel. das Urteil des Senats BGHSt 13, 278,\n281). Das Landgericht hat einwandfrei dargelegt, daß sich\ndie grob fehlerhafte Fahrweise des Angeklagten nur durch\ndie Einwirkung des genossenen Alkohols erklären läßt (UA 5):\nDen Umstand, daß das Landgericht von einem Blutalkoholgehalt\nvon 1,01 %o statt von dem nur um 0,09 %o darunter liegenden\nWert von 0,92 %o ausgegangen ist, kommt unter diesen Un-\n\nständen keinerlei Bedeutung zu (vgl. BGH VRS 19, 296, 299).\n\nkuch sonst läßt das angefochtene Urteil weder zum\nSchuldspruch noch in den Strafzumessungsgründen und in\nden Erwägungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis einen\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des’Angeklagten\nerkennen.\n\nRotberg Krumne Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-14/4-str-22-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-14/4-str-22-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.567330+00:00"}}