{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-04-07_4_StR_434_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-04-07","aktenzeichen":"4 StR 434/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 434/61\n\nImNamen des Volkes 2175 057\nIn der Strafsache\n\ngegen\nr\n\nden Rentner Alfred Sch ED au ve -\ndort geboren an @. ED EB,\n\nwegen schwerer Kuppelei u, a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 1. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 7. April 1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei\nund wegen schwerer Unzucht zwischen Männern zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDer Angeklagte rügt Verletzung verfahrensrechticher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht begründet worden\nund daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht bedurfte die\n\nFrage einer Erörterung, ob das Landgericht ausreichend\nfestgestellt hat, daß eine Verführung des bereits\nrechtskräftig verurteilten Opfers TB auch\nnach dem ersten Akt der unzüchtigen Handlung (UA S. 3\nunter a) bei den weiteren Vorgängen, die sich vor\n\ndem 21. Geburtstag TB ereigneten, vorlag.\nDa dieser zu jenen Zeitpunkt'am Ende des geschützten\nAlters stand und eine Wiederholung der vorangegangenen Handlungen des Angeklagten \"erwartete oder doch\n\nin Rechnung stellte\" (UA S. 7), mußte das Merkmal\n\nder Verführung besonders sorgfältig geprüft werden.\nWie die Urteilsfeststellungen ergeben, ist die Strafkammer davon überzeugt, daß der Minderjährige in keinem Falle von sich aus zu den Handlungen bereit war,\nsondern schließlich dem Drängen des Angeklagten,\n\nwie dies im Falle c) ausdrücklich hervorgehoben ist\n_ (UA S. 4), nachgegeben hat, bis es ihm dann später\nwiederholt gelang, den Angeklagten abzuwehren und\nsich ihm schließlich ganz entziehen konnte (UA S. 6 f).\n\nom R om Be Dre Par rue » EL no u. Fre: ” ar such TE Ge\nBon Paatihaliieigve unhaimen m ya Ras VPS LTE\n\nDiese Feststellungen reichen aus, um die Verurteilung, soweit sie auf § 175 a Nr. 3 StGB gestützt ist,\nzu tragen. Ein gewisses Maß an Geneigtheit und Bereitwilligkeit des Minderjährigen steht der Annahme\nder Verführung nicht entgegen (BGHSt 13, 228, 230).\nDies gilt auch, wenn der Minderjährige, wie hier,\n\n\"im wesentlichen einer durch sein Verhältnis mit der\nTochter bedingten Konfliktslage\" erliegt (UA S. 8).\n\nAuch im übrigen ergeben sich gegen die Schuldsprüche keine Bedenken.\n\nDas Landgericht ist nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen,\ndaß der Angeklagte zwar körperlich schwer geschädigt:\nsei (bösartige Mastdarmgeschwulst, die operativ ent--\nfernt wurde und in der Folgezeit“mehrere Kuren erforderlich machte), die bei ihm notwendig gewordenen\nEingriffe jedoch auf sein Einsichts- und Hemmungsvermögen ohne Einwirkung geblieben seien. Das Landgericht hät seine Ansicht zwar nicht näher begründet.\n\n‚. Dies führt aber nicht zu durchgreifenden Bedenken,\n\nweil der lediglich körperliche Eingriff wegen eines\nkörperlichen Leidens nicht dazu drängte, sich in den\nUrteilsgründen näher mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit auseinanderzusetzen. Das Urteil läßt deutlich erkennen, daß das Landgericht die Möglichkeit\neines Einflusses des körperlichen Zustandes auf die\nStraftaten, iusbesondere daß die Folgen seiner Krankheit den Angeklagten zu \"geschlechtlichen Ersatzhandlungen\" veranlaßten, nicht übersehen hat (UA 9). Die\nin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen erfolgte\nVerneinung der verminderten Zurechnungsfähigkeit ist\ndaher mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nAuch die übrigen Strafzumessungserwägungen\nlassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer\nhat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt\n(UA S. 9). Sie war nicht verpflichtet, dabei sämtliche\nMilderungsgründe zu erwähnen. Warum die gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen des Angeklagten\nwesentlich schwerer wiegen als die des rechtskräftig\nverurteilten TB, ist im Urteil eingehend\ndargelegt. Dabei hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei hervorgehoben, daß der Angeklagte die natürlichen Hemmungen TB durch vorbereitende körperliche Betastungen abgebaut habe und er sich bewußt\ngewesen sei, daß TB sich durch die ihm durch\nRat und Tat gewährte Unterstützung bei seiner Bewerbung um die Tochter des Angeklagten in seiner Entscheidäungsfreiheit eingeengt fühlte,\n\nBei der Strafbemessung für die schwere Kuppelei\nbrauchte die Strafkammer den Umstand, daß die Tochter\ndes Angeklagten und TB verlobt waren und\nkurz vor der Eheschließung standen, angesichts der\nbesonderen Gestaltung der sich auf einen längeren\nZeitraum erstreckenden Kuppeleihandlungen - der Angeklagte nahm sie zum Teil auch zu seiner eigenen\ngeschlechtlichen Befriedigung vor, indem er die beiden jungen Leute bei dem Geschlechtsverkehr belauschte -\nnicht als Milderungsgrund zu verwerten.\n\nDa das Urteil auch im übrigen Rechtsfehler nicht\nerkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-07/4-str-434-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-07/4-str-434-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.382680+00:00"}}