{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-03-17_4_StR_8_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-03-17","aktenzeichen":"4 StR 8/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_8/61 2154 017\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Malermeister Otto Bruno W aus DD,\ngeboren am @. EEE WB in G\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. März 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter @W:: .:\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Detmold vom 14. November 1960 wird\nverworfen. Jedoch entfällt der Schuldspruch wegen\nAbgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte bekämpft seine Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangenen fortgesetzten Betrugs, fortgesetzter Urkundenfälschung und eines Einzelaktes einer falschen eidesstattlichen Versicherung (ein Jahr neun Monate\nGefängnis) mit der allgemeinen, nicht näher ausgeführten\nSachrüge,\n\n2. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit der Angeklagte wegen Betrugs und Urkundenfälschung\nschuldig gesprochen worden ist.\n\n3. Dagegen muß der Schuldspruch wegen Abgabe einer\nfalschen eidesstattlichen Versicherung entfallen. Ihm liegen\nfolgende Feststellungen der Strafkammer zugrunde:\n\nAm 10. Oktober 1948 reichte der Angeklagte einen auf\nbewußt unwahren Angaben beruhenden Antrag bei der Kreisvervaltung Bad SB ein, der auf die Gewährung von Vorauszahlungen auf Ruhegehalt gerichtet war. Der Angeklagte gab\nin einer dem Antrag beigegebenen eidesstattlichen Versicherung\nder Wahrheit zuwider an, er sei von 1927 bis 1933 Beamter\nauf Lebenszeit an der Kunstakademie in Kun in Pegil>\ngewesen. Die Prüfung seines Antrags hatte die Bewilligung\nvon Vorauszahlungen und später von Bezügen aufgrund des\nGesetzes zu Art. 131 GG zur Folge.\n\nIn der rechtlichen Würdigung zu § 156 StGB führt die\nStrafkammer aus, der Kreisverwaltung Bad Sp sei von\nder Landesregierung Schleswig-Holstein das Beweisverfahren\nzur Aufklärung des Sachverhalts übertragen worden. Da in\ndiesem Verfahren auch die eidesstattliche. Versicherung als\nMittel der Glaubhaftmachung vorgesehen sei, sei die Kreisverwaltung eine zur Abnahme solcher Versicherungen zuständige\nBehörde gevesen.\n\n- 3 -\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob sich etwa auf Grund\nweiterer Ermittlungen ergeben könnte, daß die Zuständigkeit\nder Kreisverwaltung in Bad SB im Sinne des § 156 StGB\nund deshalb der Schuldspruch insoweit Zweifeln unterläge.\nDenn er muß sicher deshalb entfallen, weil die Strafverfolgung wegen eines etwaigen Vergehens der falschen eidesstattlichen Versicherung verjährt ist, Die erste richterliche\nHandlung gegen den Angeklagten wurde nämlich erst am 18. April\n1959, also mehr als zehn Jahre nach Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherung vorgenommen (§ 67 StGB).\n\nDie Strafzumessungserwägungen der Strafkammer lassen\nallerdings erkennen, daß sie auch ohne eine Verurteilung\nnach § 156 StGB auf dieselbe Strafe erkannt haben würde.\nDenn das Schwergewicht des strafrechtlichen Vorwurfs hat\nsie mit Recht in den jahrelang fortgesetzten Betrügereien\n\n-4-\n\nund Urkundenfälschungen des Angeklagten gesehen, denen\ngegenüber das ineiner etwaigen falschen eidesstattlichen\nVersicherung gelegene Unrecht nur geringe Bedeutung hätte.\n\nRotberg Krunme Sauer\n\nBundesrichter\n\nDr. Flitner ist beur- 2\n\nlaubt und kann deshalb Börtzler\nnicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-17/4-str-8-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-17/4-str-8-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.114037+00:00"}}