{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-03-17_4_StR_64_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-03-17","aktenzeichen":"4 StR 64/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_64/61 z154 011\n\nIm Kamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Wolfgang Sch aus Bow:\nort geboren an WB. EEE ED. .\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsiaent Dr.KRotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Lr.5auer\nBundesrichter Lr.Llitner\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Kichter,\nOberstaatsanwalt ür.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAufl die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 2, Dezember 1960\nim Strafausspruch mit den ihn zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen Betrugs bei dem Ankauf des VW-Bus in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden\nist. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nwird aufgehoben.\n\n> In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Zosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die kevision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Falle in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, unäü wegen fortgesetzten Fahrens eines Kraftfahrzeugs, ohne im Besitz eines\nFührerscheins zu sein, zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren Zuchthaus und einer Geldstraie von 100,-- IM\nverurteilt. Auch hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nI. Ler Verurteilung liegen folgende reststellungen\nzugrunde;\n\n1. Ler Angeklagte Sch kaufte von dem Gebrauchtwagenhändler SGB einen vW-Bus zum Preise von 2.500,-- IM.\n\nDa er xein Geld hatte, wurde vereinbart, den Kaufpreis\n\nnit einem Darlehn des Finanzierungsbüros BB und\nSCHE Go in OU zu vezleichen, mit dem\nSCEEED zusanmenarbeitete. In dem von Sch unterzeichneten Xaufvertrag wurder auf Anregung von BB ein\nKaufpreis von 3.500,-- LM und eine Anzanlung von 1.000,- Lü\nangegeben, obwohl diese nicht geleistet zu werden brauchte.\n\nAuf Grund ungünstiger Auskünfte über Sch verlangte BED die Stellung zahlungsfähiger Bürgen. Hit der\nVorspiegelung, daß er die schon geleistete Anzahlung von\n1.000,- Li verliere, wenn er keinen Bürgen stelle, gelang es Sch@®, die ihn bekannten Bergleute Schn@B unä\nZB zur Unterzeichnung einer - selbstschulänerischen -\nBlanko-Bürgschaftserklärung zu gewinnen. Sie wollten inm\nhelien, dsmit er die Anzahlung nicht verliere. Sie meinten,\n\ndie Übernahme der Bürgschaft wagen zu können, falls Sch»\ndie Anzahlung wirklich geleistet habe und deshalb selbst\ndaran interessiert sei, seine Verpflichtungen zu erfüllen,\nSie fragten deshalb den Verkäufer, ob wirklich schon\n1.000,- DM gezahlt seien. Als SW ihre Frage bejahte,\nunterschrieben sie den Bürgschaftsschein.\n\nBED; diem die Urkunde von dem Verkäufer übergeben\nworden war, begnügte sich jedoch auch hiermit nicht, sondern gab die Bürgschaftserklärung zurück und verlangte die\nUnterschrift eines Darlehnsvertrages mit der Bank für Absatzfinanzierung in MB durch den Käufer Sch sowie\nSchr und zB 2ls jiitschuläner. Darauf unterschrieb\n Sch@® den Darlehnsvertrag, in dem er wahrheitswidrig angab, er verdiene bei der Firma FW in EB als Elektro-Schveisser 500,- DM, unä setzte selbst die Unterschriften\nvon Schr uns ZB 215 \"Hitschuldner\" darunter, ohne\nsie davon zu unterrichten. Darauf gab er Gie Vertragsurkunde zusammen mit dem Bürgschaftsschein an SB zurück\nunä erhielt von diesem, der die Unterschriften für echt\nhielt, den VW-Bus ausgehändigt. Nach Einreichung der gesamten Unterlagen bekam SD von der Finanzierungsgesellschaft den Kaufpreis ausgezahlt.\n\nNach dem Darlehnsvertrage betrug die gesamte Darlehenssumme 3.773,- DM, für die der Finanzierungsbank erfüllungshalber Wechsel übergeben werden sollten, die vom Verkäufer\nausgestellt und vom Käufer akzeptiert waren.\n\nEinige Tage später suchte deshalb die Gesellschaft\nGie Mitschuläner zum Unterschreiben der Wechsel (eines\n\\iechsels über 220,- DM und 17 weiterer Wechsel über je\n209,- DM) zu veranlassen. Da sie sich weigerten, erklärte\nSCEEEED innen, sie hätten den Darlehnsvertrag unterzeich-\n\nnet und müßten deshalb auch die Wechsel unterschreiben.\nDann würden sie auch einen kigentumsamteil an dem VW-Bus\nerlangen. Schn@9 und zB ziauvpten nun, sb verstehe unter dem Darlehnsvertrag die von ihnen unterschriebene Bürgschaftserklärung, und hielten sich für verpflichtet, jetzt auch die Wechsel zu unterschreiben. ber Hinweis von SED, daß sie durch ihre Unterschrift einen\nEigentumsamteil an dem VW-Bus erlangen würden, veranlaßte\n“ sie dazu, die Wechsel ohne Überprüfung ihrer Zahl oder\nSummen zu akzeptieren. Da Sch@® nichts auf den Kaufpreis\nbezanlte, mußten sie den gesamten Darlehnsbetrag einschließlich aller Kosten zurückzahlen. Später wurde der\nVW-Bus verkauft und der Erlös den beiden Nitschuldnern\ngutgeschrieben, so daß sie im Endergebnis zusammen nur\n1.700,- Li einbüßten.\n\n2, Dem 76-;jährigen Berginvaliden GEB erzählte Sch,\ner habe einen VW-Bus gekauft und 1.000,- DM angezahlt. Nun\nhabe er kein Geld mehr und benötige mindestens 50,- DM,\n\num den Wagen anzumelden und vorzuführen. Er versprach,\n\nden Betrag innerhalb von vier Tagen zurückzuzahlen. Gi»\nlieh ihm darauf 50,- DU. Am nächsten Tage ließ sich Sch\nvon CB nochnals 6,- DM geben mit dem gleichen Versprechen. In Wirklicukeit war er weder willens noch in\nder Lage, das Geld zurückzuzahlen, Erst nach Monaten ernielt CB, nachden er Strafanzeige erstattet hatte,-\n“ie Schuldsumme in kleinen Raten zurück,\n\n3. Sch fuhr dauernd mit dem VW-Bus umher, obwohl er\nkeinen Führerschein hatte. Ende August 1958 verließ er\nnit dem Fahrzeug die Stadt Bo für längere Zeit. Am\n21. Oktober 1958 verursachte er einen Verkehrsunfall,\nkonnte aber erst im Mai 1960 verhaftet werien.\n\n-5-\n\nII. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Teil Erfolg haben.\n\n1. TLer Schuldspruch im Falle CB 1äst keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsmangel erkennen.\n\nZwar bezeichnet das Urteil nicht nur die Darlehnsbeträge, sondern auch die Verzugskosten als den durch Betrug verursachten Vermögensschaden des Darlehnsgebers. Das\nist insofern unrichtig, als die Verzugskosten nur eine\nmittelbare Folge der Täuschungshandlung sind, weil sie\nnach den Feststellungen auf Grunä eines freien, nicht\ndurch Täuschung hervorgerufenen Willensentschlusses des\nGetäuschten aufgewanät worden sind, um den Aufenthalt\ndes Schädigers zu ermitteln und das Gelä von ihm zurückzufordern. In der Rechtsprechung des Bunäesgerichtshofs ist\nanerkannt, daß der Betrugstatbestand nur dann verwirklicht\nwird, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten, die\nder Täter in der Absicht veranlaßte, sich zu Unrecht zu\nbereichern, die Vermögensschädigung unmittelbar herbeiführte (vgl. BGHSt 6, 115, 116). Der Angeklagte ist indes\ninsoweit nicht beschwert, weil sich der Rechtsirrtum nicht\nin der Strafzumessung ausgewirkt haben kann. Denn der\n\nTatrichter ist befugt, auch den infolge des Betrugs nur\nmittelbar entstandenen Schaden bei der Strafbemessung zu\nberücksichtigen.\n\n2. Lie Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n3, Jedoch wird der Schuldvorwurf des Betrugs bei dem\nAutokauf nicht in vollem Umfange von den Feststellungen ge-\n\ntragen.\n\na) Ein vollendeter Betrug gegenüber Schw unä -\nZUB Liest darin, daß der Angeklagte sie durch die unrichtige Angabe über die Leistung einer Anzahlung zur\n\nUnterzeichnung der Bürgschaftserklärungen veranlaßt hat.\nZwar ist ein Bürgschaftsvertrag nicht zustandegekommen,\nweil die finanzierungsgesellschaft die Bürgschaft nicht\nangenommen hat. Die Bürgen waren aber schon mit der in\nihrem Einverständnis erfolgten Vorlage des Bürgschaftsscheins gegenüber der Finanzierungsgesellschaft an ihre\nErklärungen unwiderruflich gebunden (§ 145 BGB). Die\nKreditgeberin war befugt, den Vertrag durch Annahme des\nAngebots onne weiteres zum Abschluß zu bringen. Die Bürgen hatten also eine sie schädigende Vermögensverfügung\nvorgenommen; Genn darunter ist jede rechtliche oder tatsächliche Einwirkung zu yerstenen, die geeignet ist, den\nbestand ihres Vermögens zu verringern (vgl. EGSt 64,228).\n\nDiesem Vermögensschaden entsprach auch der vom Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil. Ihm kam es damals darauf an, mit Hilfe der selbstschuldnerischen Bürgschaften\nfür seine Xaufpreisschuld ohne weitere Gegenleistung\nBesitz und Eigentum an dem VW-Bus zu erhalten. Er wollte\nalso den Wert seiner Leistung, der nur in der Begründung\neiner nanezu wertlosen Forderung gegen ihn bestand, erhöhen\nunä sich dadurch bereichern. Daß er diesen Erfolg nicht\nerreichte, ist für die Vollendung des Betrugstatbestandes unerheblich. Dazu genügt vielmehr schon der Eintritt\ndes Vermögensschadens.\n\nLieser wird nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß\ndie xreditgeberin von den erschwindelten Bürgschaftser-Klärungen keinen Gebrauch machte. Denn dadurch wurde der\neingetretene Schaden später beseitigt. Zur Verurteilung\nwesen Betruges reicht auch eine vorübergehende Schädigung\naus,\n\nb) Eine weitere vollendete Betrugshandlung beging der\nAngeklagte gegenüber der Finanzierungsgesellschaft und\ndem Verkäufer SW durch Vorlage des inhaltlich unrich-\n\ntigen Darlehnsamtrages mit den von ihm fälschlich angefertigten Unterschriften der \"Mitschuldner\". Dadurch er- .\n\nweckte er den Irrtum, daß er die Ratenzahlungen leisten\nkönne und Schnabel und Zappel sich ebenfalls als Schuldner verpflichtet hätten. Auf Grund dieses Irrtums reichte SED, Ser nun die Auszahlung des zugesagten Darlehns mit Sicherheit erwarten konnte, den Darlehnsamtrag\nder Finanzierungsgeseilschaft ein und übergab dem Angeklagten den Vh-Bus, während die Gesellschaft dem Verkäufer den Xaufpreis überwies.\n\nDurch diese Vermögensverfügungen wurden beide Gläubiger - entgegen der Meinung der Revision - geschädigt.\n\nTie Finanzierungsgesellschaft erwarb mit der Hingabe\ndes Darlehns nur eine wertlose Forderung aus dem Darlehnsvertrage gegen den zablungsunfähigen und zahlungsunwilligen Angeklagten. Zwar hätte sie das Darlehen von SED\nwieder zurückfordern können, weil sie es auf Grund eines\niniolge der Fälschung unwirksamen Vertrages (§ 139 BGB)\ngeleistet hatte. Dadurch wäre aber der mit der Zahlung an\nSCHE eingetretene Schaden lediglich wieder beseitigt\nworden (vgl. oben zu II53 a a.).\n\nAuch die Tatsache, daß die Finanzierungsgesellschaft\nspäter infolge neuer Bemühungen des Verkäufers und eines\nMißverständnisses seiner Erklärungen von Schr und\nZEED \\iechselakzepte erhielt und schließlich auf Grund\ndieser auch die gesamte Darlehnssumme zurückbekam, berührte den schon früher vollendeten Betrug nicht. Diese\n\nEreignisse könnten bei der rechtlichen Würdigung des\nBetrugsvorwurfs nur dann berücksichtigt werden, wenn\nsie schon im Zeitpunkt der Darlehnsgewährung rechtlich oder tatsächlich begründet gewesen wären. In diesem Zeitpunkt hatte die Gläubigerin aber weder einen\nrechtlichen Anspruch noch eine begründete Aussicht auf\ndie Eingehung von Wechselverbindlichkeiten durch die\nvermeintlichen Mitschuldner.\n\nSCHEED wurde daäurch geschädigt, daß er dem Angeklagten den VW-Bus übergab. Lenn er erhielt ebenfalls\nnur eine werilose Kaufpreisfordierung gegen diesen. Daß\ner gieich Garauf den <aufpreis von der Finanzierungsgesellschaft bekam, verhinderte den Eintritt des Schadens entgegen der Meinung Ger Revision nicht, weil diese Zahlung auf Grund eines unwirksamen Vertrages, also\nohne Rechtsgrund, bewirkt wurde und der Verkäufer deshalb verpflichtet war, der Areäitgeberin das Gelä zu-\n\nrückzuzanlen (§ 812 BGB).\n\nDer erstrebte Veruögensvorteil entsprach auch in diesen Fall dem Vermögensschaden der beiden Getäuschten. Den\nAngeklagten kam es darauf an, Besitz und Eigentum an\ndem Fahrzeug ohne Gegenleistung zu erhalten. Zu dem Zweck\nwollte er Gie Auszahlung des Darlehns an den Verkäufer\nzwecks Tilgung seiner Kaufvreisschuld und sodann die\nÜbergabe des Fahrzeugs erreichen, die der Verkäufer ohne\ndie Begleichung (oder wenigstens die sichere Erwartung\nder alsbaläigen Zahlung) des Kaufvreises durch die Finanzierungsgesellschaft verweigert.haben würde.\n\n“\nc) Die Annahnue der Wechsel durch Schn@> und (ee\nxann dem Beschwerdeführer dagegen nicht zur Last gelegt\n\nverden.\n\nAllerdings wirkte die von ihm zur Erlangung\nder Bürgschaftserklärung verübte Täuschungshandlung auch infolge eines Mißverständnisses ohne\neinen darauf gerichteten Willen des Angeklagten\nzu dem Entschluß dieser beiden Opfer nit, die ihnen vorgelegten Wechsel zu akzeptieren; denn sie\nmeinten, dazu auf Grund ihrer Bürgschaftserklärung\nverpflichtet zu sein. Unter Umständen genügt\n\nauch schon das Nachwirken einer früheren Täuschung\nzur Verwirklichung des Betrugstatbestandes. Daß\nder vom Täter verursachte Irrtus den alleinigen\nAnlaß zu der Vermögensverfügung bildet, ist ebenfalls nicht notwendig;.es reicht aus, wenn er mit\nursächlich war (EGSt 76, 82, 86). Lesnalb ist\ngrunäsätziich auch ein Irrtum des jäters über Einzelheiten des von ihm mit ausgelösten Geschehensablaufes bedeutungslos, so daß es unerheblich ist,\nob er sich bei seiner Täuschungshanälung alle Umstände vorgestellt hat, äie zu der von ihm erstrebten Vermögensverfügung geführt haben. Im vorliegen-Gen Fall nandelt es sich aber um ganz anders geartete Vermögensverfügungen als diejenigen, zu\ndenen der Angeklagte seine Bekannten veranlassen\nwollte, Er wollte sie nur zur Übernahme einer Bürgschaft bewegen. An die Eingehung von Wechselverpflichtungen hat er dabei nicht gedacht. Diese\nVerbinälichkeiten gingen die Getäuschten vielmehr\nnur auf Grund einer Verkettung von Umständen ein,\ndie bloß zufällig mit der Täuschungshandlung verkrüpft waren und in keiner Weise dem Vorstellungsbild des Angeklagten von dem mit seinen Vorspiegelungen zu erreichenden Erfolg entsprachen. Daß\n\n- 10 -\n\ner von dem weiteren Vorgehen des Verkäufers gegen\nGie Bürgen zwecks Annahme von Wechseln gewuät und\nsich etwa damit einverstanden erklärt hätte, hat\ndas Lanägericht selbst nicht festgestellt. Ler\nVorsatz ües Angeklagten umfaßte also bei der Begehung der Näuschungshandlung die Wechselannahme\nüberhaupt nicht. Eine weitere Ausführungsnanälung\ndes vom Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten als\n\"natürliche Handlungseinheit\" gewerteten Betruges\n(UA 16) kann in diesem Vorgehen daher nicht gefunden werden,\n\nDie Verurteilung wegen Betruges wiräü indes\nhieräurch nicht berührt, weil der Scnulävorwurf\nauf Grund des übrigen von der Strafkammer festgestellten Sachvernaltis gerechtfertigt ist (II 3a\nund b).\n\nJedoch kann sich der zusätzliche Schulävorwurf\nim Strafmaß zu ungunsten des Angeklagten auagewirkt\nhaben. zin kinfluß auf die übrigen Einzelstrafen\nwegen Betrugs im Falle CB unä wegen Fahrens\nohne Führerschein ist dagegen nit Sicherheit auszuschließen. Mitnin brauchen nur die Einsatzstrale\nfür den ersten Betrug von einer Jahr acht Monaten\nZuchthaus sowie die Gesamtstrafe aufgehoben zu werden. bLamit entfällt auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, über die das Landgericht\nneben der neuen Gesamtstrafe (§ 76 StGB) erneut ent-Scheiden muß.\n\n- 11 -\n\nIm übrigen ist das Rechtsmittel als unbegründet\nzu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-17/4-str-64-61","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-17/4-str-64-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.088897+00:00"}}