{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-03-17_4_StR_33_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-03-17","aktenzeichen":"4 StR 33/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2154 015\n\nInNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Karol H aus TW-\n\nK (Krs. ), geboren an @: WW = in\nSe: m 475\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. März 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nin Dortmund vom i5. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten ist zur Last gelegt, am U ED\n1959 den Arbeiter Jan AW vorsätzlich getötet zu haben.\nDabei ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte ohne eigene\nSchuld durch eine ihm und seiner ähefrau zugefügte Mißhandlung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf\nder Stelle zur Tat hingerissen worden ist (§§ 212, 213\nStGB).\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen.\nZur Begründung seines Freispruchs führt es aus, zwar sei\ndem Angeklagten nach der ihn von ZB zugefüsgten Unpill\nnicht zuzumuten gewesen, sich seinen weiteren Angriffen\ndurch die Flucht zu entziehen, nach seiner Überzeugung\nhätte der Angeklagte sich aber gegen AB auch mit den\nFäusten erfolgreich verteidigen können. Wenn er, unmittelbar nachdem AB begonnen hatte, ihn anzugreifen, das\nMesser genommen und Ze damit einen Stich in die Brust\nbeigebracht habe, sei er über das erforderliche Maß seiner\nVerteidigung hinausgegangen. Ihm habe jedoch nicht nachgewiesen werden können, daß ihm die Überschreitung des\nMaßes der erforderlichen Abwehr bewußt gewesen sei. Möglicherweise sei er bei dem Vorfall gar nicht in der Lage\ngewesen zu erkennen, daß er durch den Gebrauch des Messers\ndie Grenze der erforderlichen Verteidigung überschreite.\nDaß er sich die dem Vorfall vorangehenden Mißhandlungen\ndurch AED wiserstandslos habe gefallen lassen, sich\nrückwärtsgehend vor ihm zurückgezogen und nicht sofort\neingegriffen habe, als AB seine Ehefrau zu Boden warf,\nspreche nämlich dafür, daß er \"wesentlich von Furcht vor\nAED bestimmt war\". Diese Furcht könne \"auch aus einem\n- grundlosen — Unterlegenheitsgefühl erklärt werden\".\nSicherlich sei der Angeklagte in hohem Maße erregt und\n\naufgeregt gewesen. In diesem Zustande könne ihm nicht vor-.\ngeworfen werden, fahrlässig die Notwehrüberschreitung nicht\nerkannt und sich deshalb eines fahrlässigen Tötungsdelikts\nschuldig gemacht zu haben. Aber selbst wenn die Fahrlässigkeit bei der Notwehrüberschreitung noch bejaht werden müßte,\nkönnte sie dem Angeklagten gemäß § 55 Abs. 3 StGB nicht\nzugerechnet werden, weil er infolge seiner Furcht vor\nAED über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen\nsei.\n\nDie die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision\nder Nebenklägerin, der Ehefrau des Getöteten, ist begründet.\n\nEin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\nZurückverweisung der Sache an den Tatrichter nötigender\nVerstoß des Schwurgerichts gegen das sachliche Recht liegt\ndarin, daB das angefochtene Urteil zwar Tatsachen feststellt, die geeignet sein können, die Beurteilung des\nSachverhalts zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen,\nsich aber mit ihnen nicht auseinandersetzt (vgl. Löwe/\nRosenberg, Kom. zur StPO 1958, Anm. 6 zu § 267). Der\nSenat kann deshalb nicht beurteilen, ob die Beweiswürdigung des Schwurgerichts frei von Denkfehlern und Verstößen\ngegen Erfahrungsregeln ist.\n\n1. Daß der Angeklagte Furcht vor dem, wie er wußte,\nwaffenlosen Alien hatte, schließt das Schwurgericht zunächst daraus, daß der Angeklagte die ersten Mißhandlungen\ndurch A widerstandslos hingenommen und sich rückwärtsgehend vor ihm zurückgezogen hatte. Dabei läßt es jedoch\nunerörtert, daß der Angeklagte, bevor seine Thefrau auf\ndem Hofe zu Boden stürzte und AMP danach angriffslustig\nauf ihn zuging, in den Keller seines Hauses gelaufen war\n\nund dort ein herumliegendes, feststehendes Messer mit einer\nmindestens 15 cm langen Klinge an sich genommen hatte. Mithin trat der Angeklagte, nachdem er im Keller gewesen war,\nAED nicht mehr unbewaffnet wie früher, sondern mit einer\nfür den Zweikampf geeigneten Waffe gegenüber. Diese veränderte Sachlage könnte nach der Erfahrung des Lebens Zweifel\ndaran aufkommen lassen, daß der nach dem Sachverhalt zwar\num einen halben Xopf kleinre, indessen kräftig gebaute Angeklagte vor dem unbewaffneten Alb Angst hatte. Das gilt\numso mehr, als AB nach üen Feststellungen stark angetrunken war. Darum durfte das Schwurgericht die durch die\nBewaffnung des Angeklagten mit einem Messer veränderte |\nSachlage in seinen Darlegungen nicht unerörtert lassen.\n\nTat es das doch, so muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß das Schwurgericht sie unbeachtet gelassen hat und,\nwenn es sie berücksichtigt hätte, zu einem anderen Ergebnis\ngelangt wäre.\n\n2. Auch andere in der Begründung des angefochtenen\nUrteils nicht behandelte Umstände sprechen für diese Möglichkeit. Abgesehen davon, daß der Schilderung des Tatgeschehens (UA S. 5) nicht entnommen werden kann, wie die\nRufe der Ehefrau des Anseklagten beschaffen waren, nach\nderen Wahrnehmung dieser im Keller ein herumliegendes Messer\nergriff und mit diesem auf den Hof ging und unter dem Schlafzimmerfenster seiner Wohnung, gleich hinter der Hausecks,\nstehenblieb, ist unerörtert geblieben, warum der Angeklagte,\nals ABB \"schon weit an ihn herangekommen war\", einige\nSchritte auf ihn zutat, Auch diese Umstände hätte das\nSchwurgericht im Zusammenhang und unter Berücksichtigung\nder unter 1 erörterten Gesichtspunkte werten müssen. Bei der\nBegründung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat das Schwurgericht selbst von dem \"begründeten Verdacht\" gesprochen,\n\nder Angeklagte habe das Messer zu sich gesteckt, \"um für\ndie erlittenen Mißhandlungen Rache an Aw zu nchmen,\nund er habe dann nur darauf gewartet, daß Age auf ihn\nzukam, um ihn niederzustechen!.\n\nÜbrigens fällt in diesem Zusammenhang auf, daß der\nAngeklagte nach seiner im angefochtenen Urtail mitgeteilten Einlassung sich gar nicht darauf berufen hat, Furcht\nvor MUEEEEB schabt zu haben, so daß die tatsächliche Annahme\ndes Schwurgerichtse, die Furcht des Angeklagten könne \"auch\naus einem -— grundlosen - Unterlegenheitsgefühl erklärt\nwerden\", anscheinend durch die Angaben des Angeklagten\nnicht hervorgerufen worden ist.\n\n3. Nach der Annahme des Schwurgerichts ist das Verhalten des Angeklagten gegenüber AB Aurch Furcht vor\nihm bestimmt worden. Es ist nicht auszuschließen, daß sie\nnach der Auffassung dee Schwurgerichts auch die nach dem\nSachverhalt in hohem Grade bestehende Erregung des Angeklagten (UA S. 10) veranlaßt oder doch gesteigert hat.\nSomit besteht die Möglichkeit, daß das Schwurgericht, wenn\nes nicht von der Furcht des Angeklagten gegenüber Agn\nausgegangen wäre, dem Angeklagten den im angefochtenen\nUrteil verneinten Vorwurf gemacht hätte, die Notwehrüberschreitung fahrlässig nicht erkannt und sich deshalb der\nfahrlässigen Tötung schuldig gemacht zu haben.\n\nDies alles nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sach@ an den Tatrichter.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wirä dieser Gelegenheit haben, sich auch mit den nicht erörterten\nAngriffen der Revision auseinanderzusetzen. Zudem wird,\ngleichgültig, ob der Angeklagte davon ausging, seine Ehe-\n\nfrau sei nur infolge Anisco’s Angriff zu Boden gestürzt\noder ihr Fall sei auch durch ein Hindernis herbeigeführt\nworden, unter Berücksichtigung der in der neuen Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen zu prüfen sein,\n\nob dem Angeklagten, ohne seiner eigenen Ehre etwas zu\nvergeben oder die Belange seiner Frau zu verletzen, nicht\nzumutbar war, im Hinblick darauf, daß AB stark angetrunken war, dessen Angriff auszuweichen oder doch wenigstens Dritte zum Einschreiten anzurufen (vgl. BGHSt 5,\n245, 248; RGSt 71, 133, 134; 72, 57, 58).\n\n—— u\n\nRotberg Krumme Bundesrichter Dr.Sauer\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-17/4-str-33-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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