{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-03-17_4_StR_195_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-03-17","aktenzeichen":"4 StR 195/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das Feilhalten von Gummischutzmitteln in Warenautomaten\n\nan öffentlichen Straßen oder plätzen verletzt schlechthin\n\nSitte und Anstand im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB\n(in Übereinstimmung mit BGHSt 13, 16 und BGHSt 15, 361)»\n\n“| 208, Beschl. v. 17. Novenber 1961 - 4 StR 195/61 -\n\nAG Dortmund\nLG Dortmund\nOLG Hamm\n\n4_StR 195/81\n\nrn u er ae ine\n\nBesehlauß\n\nm van vr tn be En menge meh Manns str mu art\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseurmeister Karl BEE aus DEEEB- \"EHE, ceboren au DB: ED EB in vun\n\nwegen Vergehens nach § 184 Abs, 1 Nr. 3a StGB\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. März 1961 nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n\n17. November 1961 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzenden und älte Bundesrichter Krumme, Prof.Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler als Beisitzer\n\nbeschlossen;\n\nDas Feilhalten von Gummigehutzmitteln in\nWarenautomaten an Öffentlichen Straßen oder\nPlätzen verletzt schlechthin Sitte und Anstand im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB\n(in Übereinstimmung mit BGHST 13, 16 und\nBGHSt 15, 301).\n\nur more Gent vn Amer ade\n\nt. Der Angeklagte ist Inhaber eines Friseurgeschäfts\nin DEE. Neben dem Schaufenster seines Ladens befin-\n\n- 2.\n\ndet sich ein fünfschächtiger Automat. Ende 1958 ging der\nAngeklagte dazu über, zwei Schächte des Automaten mit\nPräservativpackungen zu füllen. Er legte. sie flach in den\nAutomaten, so daß lediglich die unbeschriftete vordere Seite zu sehen war. Die auf der Oberfläche der Packungen angebrachte Beschriftung konnte nicht wahrgenommen werden, weil\nvon oben’herein Sperrgewicht auf die Packungen drückte und\nden oberen Teil verdeckte. Die übrigen Schächte füllte der\nAngeklagte mit anderen Waren.\n\nAu 9. Juni 1959 wurde der Angeklagte durch das Amt für\nöffentliche Ordnung der Stadt DB aufgefordert, den\nVertrieb von Gummischutzmitteln aus den Warenautomaten\neinzustellen und die Schutzmittel zu entfernen. Dem kam\ner nach, Im August 1959 füllte er jedoch beide Schächte\nwieder mit Packungen, nachdem er gegen die Verfügung des\nAmts für öffentliche Ordnung Beschwerde eingelegt und nach\nVerwerfung der Beschwerde Anfechtungsklage bei dem Verwaltungsgericht erhoben hatte. Im Dezember 1959 entfernte er die Packungen und füllte die Schächte mit Präservativpackungen nicht wieder auf.\n\n2. Das Amtsgericht in Dortmund hat den Angeklagten\ndes Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB für schuldig\nbefunden und ihn zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt. Das Landgericht in Dortmund hat den Angeklagten\nauf seine Berufung hin unter Aufhebung des angefochtenen\nUrteils freigesprochen. Der 1, Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm möchte die von der Staatsanwaltschaft .\neingelegte Revision verwerfen. Nach seiner Auffassung\n\nist - entsprechend seiner Stellungnahme im Vorlegungsbeschluß vom 10. Juni 1960 in der Sache Knüppel (4 StR\n345/60), veröffentlicht in NJW 1960, 1416 Nr. 32 -\n\nschon der äußere Tatbestand von § 184 Abs. 1 Nr. 3a\n\nStGB nicht erfüllt. Die Begründung, die das Landgericht\n\nfür den Freispruch hilfsweise aus subjektiven Gründen\ngegeben hat, hält das Oberlandesgericht dagegen für rechtsfehlerhaft. An der Entscheidung über die Revision sieht es\nsich verhindert, weil es an seiner bisherigen kechtsprechung festhalten und damit von der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs über das Feilhalten von\nGummischutzmittelndurch Automaten abweichen will. Deshalb\nhat das Oberlandesgericht in Hamm die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG mit Folgender Rechtsfrage\nvorgelegt: . “ .\n\nWird durch die Ankündigung von Gummischutzmitteln\nin Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder\nPlätzen schlechthin Sitte oder Anstand verletzt\nim Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB (so Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nvom 17. März 1959 in BGHSt 13, 16 ff. = NW 1959,\n1092) oder kann die Ankündigung von Gummischutzmitteln, auch wenn die Automaten sich an öffentlichen Straßen oder Plät","text_plain":"2175 056 -\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 184 Abs, I Nr. 3 a\n\nDas Feilhalten von Gummischutzmitteln in Warenautomaten\n\nan öffentlichen Straßen oder plätzen verletzt schlechthin\n\nSitte und Anstand im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB\n(in Übereinstimmung mit BGHSt 13, 16 und BGHSt 15, 361)»\n\n“| 208, Beschl. v. 17. Novenber 1961 - 4 StR 195/61 -\n\nAG Dortmund\nLG Dortmund\nOLG Hamm\n\n4_StR 195/81\n\nrn u er ae ine\n\nBesehlauß\n\nm van vr tn be En menge meh Manns str mu art\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseurmeister Karl BEE aus DEEEB- \"EHE, ceboren au DB: ED EB in vun\n\nwegen Vergehens nach § 184 Abs, 1 Nr. 3a StGB\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. März 1961 nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n\n17. November 1961 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzenden und älte Bundesrichter Krumme, Prof.Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler als Beisitzer\n\nbeschlossen;\n\nDas Feilhalten von Gummigehutzmitteln in\nWarenautomaten an Öffentlichen Straßen oder\nPlätzen verletzt schlechthin Sitte und Anstand im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB\n(in Übereinstimmung mit BGHST 13, 16 und\nBGHSt 15, 301).\n\nur more Gent vn Amer ade\n\nt. Der Angeklagte ist Inhaber eines Friseurgeschäfts\nin DEE. Neben dem Schaufenster seines Ladens befin-\n\n- 2.\n\ndet sich ein fünfschächtiger Automat. Ende 1958 ging der\nAngeklagte dazu über, zwei Schächte des Automaten mit\nPräservativpackungen zu füllen. Er legte. sie flach in den\nAutomaten, so daß lediglich die unbeschriftete vordere Seite zu sehen war. Die auf der Oberfläche der Packungen angebrachte Beschriftung konnte nicht wahrgenommen werden, weil\nvon oben’herein Sperrgewicht auf die Packungen drückte und\nden oberen Teil verdeckte. Die übrigen Schächte füllte der\nAngeklagte mit anderen Waren.\n\nAu 9. Juni 1959 wurde der Angeklagte durch das Amt für\nöffentliche Ordnung der Stadt DB aufgefordert, den\nVertrieb von Gummischutzmitteln aus den Warenautomaten\neinzustellen und die Schutzmittel zu entfernen. Dem kam\ner nach, Im August 1959 füllte er jedoch beide Schächte\nwieder mit Packungen, nachdem er gegen die Verfügung des\nAmts für öffentliche Ordnung Beschwerde eingelegt und nach\nVerwerfung der Beschwerde Anfechtungsklage bei dem Verwaltungsgericht erhoben hatte. Im Dezember 1959 entfernte er die Packungen und füllte die Schächte mit Präservativpackungen nicht wieder auf.\n\n2. Das Amtsgericht in Dortmund hat den Angeklagten\ndes Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB für schuldig\nbefunden und ihn zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt. Das Landgericht in Dortmund hat den Angeklagten\nauf seine Berufung hin unter Aufhebung des angefochtenen\nUrteils freigesprochen. Der 1, Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm möchte die von der Staatsanwaltschaft .\neingelegte Revision verwerfen. Nach seiner Auffassung\n\nist - entsprechend seiner Stellungnahme im Vorlegungsbeschluß vom 10. Juni 1960 in der Sache Knüppel (4 StR\n345/60), veröffentlicht in NJW 1960, 1416 Nr. 32 -\n\nschon der äußere Tatbestand von § 184 Abs. 1 Nr. 3a\n\nStGB nicht erfüllt. Die Begründung, die das Landgericht\n\nfür den Freispruch hilfsweise aus subjektiven Gründen\ngegeben hat, hält das Oberlandesgericht dagegen für rechtsfehlerhaft. An der Entscheidung über die Revision sieht es\nsich verhindert, weil es an seiner bisherigen kechtsprechung festhalten und damit von der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs über das Feilhalten von\nGummischutzmittelndurch Automaten abweichen will. Deshalb\nhat das Oberlandesgericht in Hamm die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG mit Folgender Rechtsfrage\nvorgelegt: . “ .\n\nWird durch die Ankündigung von Gummischutzmitteln\nin Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder\nPlätzen schlechthin Sitte oder Anstand verletzt\nim Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB (so Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nvom 17. März 1959 in BGHSt 13, 16 ff. = NW 1959,\n1092) oder kann die Ankündigung von Gummischutzmitteln, auch wenn die Automaten sich an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, nicht ohne\nweiteres als eine Verletzung von Sitte oder Anstand angesehen werden, sondern nur, wenn andere anstößige Umstände noch hinzutreten (so schon.\nUrteil des vorlegenden Senats vom 25. Oktober\n1957 in JMBl 1958, 111)? |\n\n-Ah-\n\n3. Der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 13 S. 16 ff liegt ebenso wie seiner\nspäteren Entscheidung in BGHSt 15, 369 ff ein Sachverhalt\nzugrunde, der dem in der vorliegenden Sache ähnelt. Auch\nist die umstrittene Rechtsfrage für die Entscheidung des\nvorliegenden Rechtsfalles vom rechtlichen Standpunkt des\nvorlegenden Senats aus gesehen von Bedeutung. Damit sind\ndie Voraussetzungen für die Vorlegung nach § 121 Abs. 2\nGVG gegeben (vgl. BGHSt 13, 241, 243):\n\nIT.\n\nIn der Sache selbst vermag der Senat dem vorlegenden\nOberlandesgericht nicht beizutreten, vielmehr teilt er im\nErgebnis die Ansicht des ?. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, der sich aus den Gründen der Entscheidung des 1. öenats in BGHSt 15, 363 ff.auch aar 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat (5 StR 216/6? vom\n5.5.1961 - unveröffentlicht).\n\n1. Die Auffassungen in der Rechtsprechung in der Vorlegungsfrage sind geteilt. Vor allem vertritt auch das\nBundesverwaltungsgericht. (NJW 1960, 1407 Nr. 21) die Mei-\n‘men im Ausgangspunkt mit denen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs überein. Danach richten sich die Gebote\nvon Sitte und Anstand nach der von Herkommen und Erziehung geformten und selbständig fortgebildeten Anschauung\n\n.-5-\n\nverständiger, billig und gerecht denkender Menschen in\neinem Rechts- und Kulturkreis.\n\n2. Die Meinungen beider Bundesgerichte gehen dagegen\ninsoweit auseinander, als das Bundesverwaltungsgericht\n\n- ebenso wie das vorlegende Oberlandesgericht = die Auslegung von Gummischutzmitteln in Automaten an öffentlichen\nStraßen und Plätzen noch nicht wie der 1. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs als gegen Sitte und Anstand verstoßend\nwertet, sondern meint, der äußere Tatbestand des } 84\nAbs. 1 Nr. 3 a StGB könne erst dann als verwirklicht angesehen werden, wenn zum Ausstellen von Gummischutzmittein in Außenautomaten \"andere anstößige Umstände\" hinzuträten.\n\n3. Der beschließende Senat teilt die gegen die Auffassung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vertretenen\nBedenken im Ergebnis nicht.\n\na) § 184 Abs. 1 Nr. 5 a StGB bedroht u.a. denjenigen mit Strafe, der Gegenstände, die zur Verhütung von\nGeschlechtskrankheiten dienen, also z.B. Gummischutzmittel, öffentlich ankündigt, anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem dem Publikum zugänglichen\nOrte ausstellt. Solche Ankündigung, Anpreisung oder Ausstellung von Gummischutzmitteln kann durch Außenautomaten stattfinden. DaB Siese Art der Ankündigung, Anpreisung\noder Ausstellung schon Sitte und Anstand ohne weiteres zu\nverletzen vermag, schließt } 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB nicht\naus. Mithin hält es sich im Rahmen der Auslegung dieser\nVorschrift, daß. der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\n\n.6 -\n\nschon ganz allgemein die Auslage von Gummischutzmitteln\nin AußBenautomaten als gegen Sitte und Anstand verletzend\nansieht.\n\nb) Der 1. Strafsenat hält diesen seinen Standpunkt\ndeshalb für richtig, weil durch die Auslage von Gummischutzmittelpackungen in Außenautomaten die Gummischutzmittel, die wesensmäßig geschlechtsbezogen sind, nicht\nbloß wie in einer Zeitschrift angekündigt oder in der\nAuslage eines Schaufensters ausgestellt werden, sondern\nweil die üblicherweise in Packungen ausgelegten Gumnischutzmittel durch Betätigung des verantwortungsunfähigen toten Automatennechanismus vor aller Äugen von jedermann:in der Öffentlichkeit erworben werden können,\nu.a. auch von Kindern und Helbwüchsigen, denen kein Geschäftsmann mit Gefühl für Verantwortung und Anstand\nGummischutzmittel im Laden verkaufen würde (vgl. BGHSt\n13, 16, 18, 19).\n\nDer beschließende Senat tritt dem mit anschließender\nErgänzung bei:\n\nDas Angebot von Gummischutznitteln durch Außenautomaten, auch an Kinder und Halbwüchsige, die nach den\nErfahrungen der Rechtsprechung in Strafsachen geschlechtsbezogenen Dingen weit mehr Interesse entgegenbringen als\n_ früher, unterscheidet sich von dem sonstigen Angebot von\nGummischutzmitteln in Läden auch in folgendem wesentlich:\n\nDas Angebot in Außenautomaten ist weitaus verführerischer, weil es zu jeder Tages- und Nachtzeit schnell\n\n-7-\n\nverwirklicht werden kann. Die in ihm liegende beträchtliche werbende Kraft führt - zumal bei der angewachsenen\nHäufigkeit der Aufstellung von Automaten - zu einer Breitenwirkung, wie sie sonst nur dem Angebot notwändiger Gebrauchsware und üblicher Genußmittel, etwa Seife und Zigaretten, eigen ist. Gerade auch eine solche scheinbar\nselbstverständliche Gleichbehandlung mit irgendwelchen\njederzeit greifbaren Massengebrauchswaren aber macht\ndiese Art der Auslage von Gummischutzmittelpackungen anstößig, zumal das durch Außenautomaten ermöglichte eindringliche und breite Angebot in der Öffentlichkeit geeignet ist, weithin sittliche Hemmungen gegenüber geschlechtsbezogenen Dingen abzubauen.\n\nWeil die Art des Vertriebes durch Automaten und der\nVerkauf in Ladengeschäften sich in solchem Maße von-\n' einander unterscheidet, \"daß sie nicht miteinander verglichen werden können\", hat die staatsrechtliche KXamner\ndes Schweizerischen Bundesgefichts in ihrer Entscheidung\nvom 22. Juni 1960 sogar die Bewilligung zum Aufstellen\nvon Schutzmittelautomaten \"an diskreten Orten (Männertoiletten)\" wegen der in der beabsichtigten Aufstellung\nliegenden Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit abgelehnt ({P >I/5P).\n\neo) Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verkennt\n‚in seinen oben wiedergegebenen Darlegungen nee,\ndaß der Verkauf von Gummischutzmitteln in § 184 A;\n\nNr. 3 a StGB nicht mit Strafe bedroht ist. Doch kann man\naus der fehlenden Strafandrohung hierfür nicht folgern,\ndaß die Auslage von Gummischutzmitteln in Außenautomaten\nSitte und Anstand nicht verletze. Vielmehr verhält es sich\nSs0:\n\n-8-\n\nDer Verkauf wahllos an jedermann in aller Öffentlichmittelpackungen in Außenautomaten. Der Verkauf stellt also\nmit der Auslage eine Einheit dar. Der Makel des Verkaufs\nin aller Öffentlichkeit überträgt sich daher auf das notwendig vorausgehende Feilbieten von Gummischutzmittelpakkungen in Außenautomaten.\n\nDas Bundesverwaltungsgericht meint allerdings, der\nVerkauf von Gumischutzuitteln durch Automaten vollziehe sich \"in aller Regel\" diskreter, also weniger anstößig\nals der Ladenverkauf, der einen Gedankenaustausch zwischen\nVerkäufer und Käufer erfordere (NJW 1960, 1407, 1409):\nIndessen fällt dieser Gesichtspunkt sowonl nach Ansicht\ndes 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs als auch der des\nbeschließenden Senats in diesem Zusammenhang nicht ins Gewicht. Denn ausschlaggebend ist die Anstößigkeit des Kaufvorgangs in aller Öffentlichkeit für andere, nicht dagegen dessen Peinlichkeit für Käufer und Verkäufer (vgl.\nBGHSt 15, 361, 365).\n\nd) Die Auffassung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, daß. die Auslage von Gummischutzmittelpackungen in\nWarenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen\nschlechthin Sitte oder Anstand verletzt, hat nach Ansicht\ndes beschließenden Senats durch den Erlaß des § 41 a GewO\n(Art. I Nr. 22 Gesetz vom 5. Februar 1960) eihe Stütze\nerhalten. Denn mit dem Erlaß des § 41 a GewO hat der Gesetzgeber sich dahin ausgesprochen, daß das Feilbieten von\nSchutzmitteln in Außenautomaten. in jedem Falle ohne weiteres Sitte und Anstand verletzt. Dafür kann auch die Entstehungsgeschichte des 3 41 a GewO herangezogen werden.\n\n-9 -\n\nZwar waren, wie der 1.: Strafsenat in BGHSt 15, 361, 366\nunter a zutreffend ausführt, nach den Gesetzesmaterialien\ndie Interessen des Jugendschutzes für die Schaffung des -\n\n§ 41 a GewO maßgebend.. Dennoch liegt hierin nach der Überzeugung des beschließenden Senats - entgegen der Meinung\ndes 1. Strafsenats - eine klare Stellungnahme zu der Frage,\nwas gegen Sitte und Anstand verstößt, weil, wie der 1. Straf. |\nsenat aa0 zutreffend bemerkt, der Schluß sich geradezu\naufdrängt, \"daß ein gaschlechtsbezügliches Verhalten, das\ndie Jugend gefährdet und dann zu ihrem Schutze verboten\nwird, in der Regel gegen Sitte und Anstand verstoßen wird\",\nDiese Regel erleidet hier jedenfalls keine Ausnahme. In\ndiesem Zusammenhang gewinnt. der Hinweis des besonders sach-\n“ kundigen Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 7. Juli\n1960 unter Nr. 5 Bedeutung, daß infolge interfraktioneller\nVereinbarung über § 41 a GewO keine Sachdebatte habe stattfinden sollen, weil Einigkeit darüber bestanden habe,\n\ndaß die Entscheidung darüber, ob\"das Feilhalten von\nGummischutzmitteln in Außenautomaten\" statthaft sein solle oder nicht, \"eine Frage der Weltanschauung sei\", über\ndie jeder Abgeoränete nach seinem Gewissen urteilen solle. Dafür, daß zwischen den Fraktionen des Bundestages\n‘vereinbart worden ist, vor der Vollversammlung des Bundestages in dieser Sache nicht zu debattieren, sondern\nlediglich über den zur Erörterung stehenden neuen § 41 a\nder Gewerbeoränung \"abzustimmen und es jedem einzelnen\nMitglied des Hauses zu überlassen, sich zu diesen Thema\nselber seine Meinung zu bilden\", sprechen die Äußerun-\n\ngen der Bundestagsabgeordneten Jahn, Probst und Lüders\n(vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 3. Wahlperiode, Stenogr. Berichte Band 44 Sitzung 80-92 Seite\n5034 bis 5036). Drängt sich somit die Annahme auf, daß\n\n- 10 -\n\nder Bundestag durch die Schaffung des § 41 a GewO die\nFrage danach, was. Sitte und Anstand entspricht, beantwortet hat, so ist von ihm als Gesetzgeber eine Wertentscheidung getroffen worden, die von den Gerichten zu\nbeschten ist.\n\ne) Daran ändert nichts, daß die Verfasser des Entwurfs eines Strafgesetzbuches (E 1960) in der Begründung\nzu § 221, der an die Stelle des § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB\n‚treten soll, zum Ausdruck gebracht haben, der Entwurf ent- .\nhalte sich einer Äußerung zu der Frage, unter welchen\nVoraussetzungen das Feilbieten von Verhütungsmitteln\ndurch Münzautomaten Sitte oder Anstand verletzö; für eine\ngesetzliche Klärung bestehe nach Erlaß des § 41 a GewO\nkein Bedürfnis mehr.\n\n£) Die gekennzeichnete Überzeugung des Gesetzgebers\nist der Natur der Sach6 nach nicht erst am 1. Oktober\n1960, nämlich dem Zeitpunkt, in dem § 41 a GewO in Kraft\ngetreten ist, entstanden, sondern sie war bereits früher vorhanden und muß deshalb auch bei der strafrechtlichen Würdigung von Taten zu Grunde gelegt werden, die vor\ndem 1. Oktober 1960 begangen sind (vgl. BGHSt 15, 361, 366,\n367). 20 |\nDagegen spricht nicht, daß in früheren Jahren gesetzliche Handhaben nicht ausgenutzt worden Gind, die - wie\netwa § 13 Abs. 1 des Geschlechtskrankheitengesetzes von\n18.2.1927 (RGBI1 I S. 61) - der Regierung die Befugnis\ngaben, Vorschriften über das Ausstellen, Ankündigen\noder Anpreisen von Mitteln oder Gegenständen zu erlassen, die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten die-\n\nnen sollen. Denn die Aufstellung von Außenautomaten\n\nund vor allem das Auslegen von Gummischutzmittelpackungen\nin.ihnen ist mit den Jahren zunehmend üblich geworden, so\ndaß auch das Bedürfnis, gesetzliche Bestimmungen gegen die\nAuslage von Gummischutzmitteln in Außenautomaten zu treffen, wenngleich gelegentlich schon erwogen (vgl. Erlaß\ndes Reichsarbeitsministers vom 25. Jamuar 1935 - III a\n239/35 - abgedruckt bei Schmitt, Automatenrecht 1952;\n\nS. 133) erst neuerdings spürbarer geworden ist. Daß eine\nderartige Regelung nicht im Gesetzurzum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 4. Dezember 1951 (BGBl I\nS, 936) und dem dazu erlassenen Änderungsgesetz vom\n\n27. Juli 1957 (BGBl I S. 1058) enthalten ist, erklärt\nsich damit, daß diese gesetzlichen Regelungen sich nur\nmit dem Aufenthalt der Jugend in Gaststätten, Spielhallen, Lichtspieltheatern und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen beschäftigen.\n\ng) Der Senat ist der Auffassung, daß die Auslage von\nGummischutzmittelpackungen in Außenautomaten übliöherweise, wie auch hier, rechtlich als \"öffentliche Ankündigung\" im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB zu werten\nist, \"Ausgestellt\" sind die in.Packungen befindlichen\nGummischutzmittel in den Automaten nicht. Denn zu dem\nBegriff des Ausstellens gehört, “daß der Gegenstand den\nAuge des Beschauers unmittelbar. dargeboten wird\", Eine\n\"Ankündigung\" dem Publikum gegenüber liegt aber u.a.\n\n: dann vor, wenn ein Gegeristand, hier ein Gummischutzmittel, in einer Umhüllung ausgelegt wird, die die übliche Packung von Gummischutzmitteln darstellt. Dabei ist\nes ausreichend, daß die interessierten Personen infolge ihrer -Lebenserfahrung die Ankündigung erkennen können\n\n- 12\n\n(vgl. dazu Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch\n1958, Anm. 9 zu § 1§ 4 StGB). Das aber ist bei der Verpackung von Gummischutzmitteln der Fall, und zwar auch\ndann, wenn die Aufschrift nicht zu sehen ist.\n\nDie Vorlegungsfrage ist nach alledem in Übereinstimmung mit den vorangegangenen Entscheidungen des 1. und\ndes 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs wie folgt zu\n\nbeantworten;\n\nDas Feilhalten von Gummischutzmitteln in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen\n\nverletzt schlechthin Sitte und Anstand im Sinne\nvon § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB.\n\n- 13 -\n\nDer Generalbundesanwalt ist der vom Senat vertretenen Auffassung zur Vorlegungsfrage beigetreten und begründet sie mit den unter II 3 d wiedergegebenen Gedankengängen. .\n\nRotberg - Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner . Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-17/4-str-195-61","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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