{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-03-17_4_StR_18_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-03-17","aktenzeichen":"4 StR 18/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 18/61\n\n154 012\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer gen al an Ewald FT EB aus VE, Sort ge-\n: >\n\nboren am\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. März 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter j\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ewald\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Jldenburg\nvom 28. Oktober 1960, soweit es ihm eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt, mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte Ewald Fo ist wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat\ndas Lenägericht abgelehnt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.\n\n1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum\nSchuldspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ersehen. Die Revision hat sie auch im einzelnen nicht angegriffen.\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen\nUrteils unterliegen ebenfalls keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das lanägericht\nohne Rechtsirrtum strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte sich über das ausdrückliche gesetziiche Verbot\nder Beförderung von Personen auf der Ladefläche von Lastkraftwagen (§ 34 StVO} vorsätzlich hinweggesetzt hat, das\ngerade zur Vermeidung von Unfällen erlassen ist, und Fahrgäste aufgenommen hat, bei denen er \"von vornherein\", nänlich wegen ihres Alkoholgenusses und wegen ihrer Übermüdung, mit einem verkehrswidrigen Verhalten rechnen mußte.\nLas sind - entgegen der Ansicht der Revision — in Rabmen\nder Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung keine Tatunstände, die der Strafkammer \"bereits zur Herleitung des\ngesetzlichen Straftatbestandes\" dienten.\n\n3. Indessen hat die vom Landgericht ausgesprochene\nAblehnung der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung rechtlich keinen Bestand. Die Begründung des\nangefochtenen Urteils dazu lautet;\n\n\"Strafaussetzung zur Bewährung durfte nicht angeordnet werden. Zwar ist bei der Persönlichkeit des Angeklagten zu erwarten, daß er sich in Zukunft gesetzmäßig und geordnet führen werde; aber in diesem Falle\nin dem die Tat in Ausübung eines gewerblichen Fuhrbetriebes begangen wurde, ist die Strafvollstreckung\nim öffentlichen Interesse erforderlich, um die Allgemeinheit durch die abschreckende Wirkung der Strafe\nvor ähnlichen folgenschweren Pflichtverletzungen von\nFuhrunternehmern zu schützen.\"\n\nDie Hevision hebt zutreffend hervor, daß das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung in diesen Darlegungen lediglich allgemein mit dem Abschreckungszweck begründet ist, Das aber ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH VRS\n\n13, S. 24; BGHSt 11, 396). Nach der Rechtsprechung des\n' Bundesgerichtshofs ist wohl im Rahmen der Prüfung des\nöffentlichen Interesses an der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) ebenfalls zu berücksichtigen, daß durch die Strafe erreicht werden soll, andere\nvon Straftaten abzuhalten. Auch kann die Häufung bestinnter\nStraftaten es rechtfertigen, die Strafe im Einzelfall zu\nvollstrecken, um dadurch ihre abschreckende Wirkung zu\nerhöhen (BGHSt 6, 125 f). Aber dabei ist eine die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden bedrohende Häufung von\nStraftaten vorausgesetzt, wie dies z.B. der 3. Strafsenat\nfür gewisse Verkehreverfenlungen angenommen hat (BGHSt aa0).\nDavon ist im angefochtenen Urteil indessen nicht einmal\nandeutungsweise die Rede, geschweige denn Näheres über\n\ndie eigenen Beobachtungen des Landgerichts so dargelegt,\ndaß das Revisionsgericht nachprüfen könnte, ob die Befürchtungen des Landgerichts in zureichenden tatsächlichen Unterlagen begründet sind oder ob damit nur sein Rechtsstandpunkt umschrieben ist, bei Verkehrsstraftaten der hier in\nBetracht kommenden Art sei die Strafe grundsätzlich nicht\nzur Bewährung auszusetzen, was rechtsirrig wäre (BGHSt 6,\n\n298). Kann somit nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß\nein Fall etwa der in BGHSt 6, 125, 126, 127 behandelten\nArt vorliegt, so durfte das Landgericht bei Prüfung der\nFrage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung\neiner Strafe erfordert, die Persönlichkeit des Täters und\ndie persönlichen Umstände, die im Rahmen des § 23 Abs. 2\nStGB zu beachten sind, nicht unberücksichtigt lassen (vgl.\nBGH NW 55, S. 30 Nr, 18; BGH VRS 13, S. 24; BGHSt 11, 396).\n&s mußte vielmehr, wie dort ausgesprochen ist, beachten,\ndaß die Entscheidung über das \"öffentliche Interesse! eine\numfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit\nunter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung\nsowie der Belange der Verletzten (oder seiner Angehörigen)\nerfordert (vgl. auch BGHSt 6, 125; BGH in IM Nr. 29 zu\n\n§ 23 StGB). Eine derartige Abwägung wird aus den Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die Strafaussetzung\nzur Bewährung ablehnt, nicht ersichtlich. Sie ist möglicherveise von der Strafkammer nicht vorgenommen worden. Diese\nwäre, wenn sie die Abwägung nicht unterlassen hätte, vielleicht nicht dazu gekommen, die Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen.\n\nDies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils,\nsoweit es dem Angeklagten eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt, und in diesem Umfang zur\nZurückverweisung der Sache un das Landgericht. Zur Aufhebung des Strafausspruchs besteht dagegen kein Anlaß. Insbesondere sind die Erwägungen, die zur Ablehnung der Strafaussetzung geführt haben, mit den Strafzumessungserwägungen\nnicht so eng verwoben, daß sich beide wegen inneren Zusenmenhangs nicht voneinander trennen ließen.\n\nDas Landgericht wird bei neuer Verhandlung und Entscheidung die erforderliche Abwägung unter den gekennzeichneten Gesichtspunkten vorzunehmen und dabei auch die strafmildernd gewerteten Gesichtspunkte, insbesondere das Alter\ndes Angeklagten, zu berücksichtigen haben. Dem Landgericht\nkann überlassen bleiben, sich auch mit den nicht erörterten Angriffen der Revision auf die Ablchnung der Strafaussetzung auseinanderzusetzen.\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten zu ver-\n\nwerfen.\n\nRotberg Krumme Bundesrichter Dr .Sau\nist beurlaubt und kar\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-17/4-str-18-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-17/4-str-18-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.011695+00:00"}}