{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-03-16_4_StR_349_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-10-13","aktenzeichen":"4 StR 349/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 35 211 ff, 223, 223 b, 73\n\nTritt bei einem Teilakt einer fortgesetzt begangenen\nKörperverletzung der Tötungsvorsatz des wäters hinzu,\nso stehen die fortigesetzte Körperverletzung 'und die\nTötungestrafiat in Tateinheit.","text_plain":"2175 083\nNachschlagewerk: ja (nur zu II 3) |\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGB 35 211 ff, 223, 223 b, 73\n\nTritt bei einem Teilakt einer fortgesetzt begangenen\nKörperverletzung der Tötungsvorsatz des wäters hinzu,\nso stehen die fortigesetzte Körperverletzung 'und die\nTötungestrafiat in Tateinheit.\n\nBGH, Urt. v. 13. Oktober 1961 - 4 StR 349/61 - | j\n. SchwG Münster/Westf: |\n\nim Namen des, Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Elsbeth Dora P HB zevorene\naus DE, zehoren an m. ED ED: VE -\n\nWED. Bezirk CE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwogen Totschlags u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 153. Oktober 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nTür Hocht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in\nMünster/Westf. vom 16. März 1961 dahin geändert,\ndaß die Angeklagte wegen fortgesetzter Kindesmißhandlung in. einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Totschlag verurteilt wird.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgerichi zurückverwiesen.\n\n. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nl. Die Angeklagte mißhandelte das vierte ihrer ehelichen Kinder, den am@®. ED 1955 geborenen Axel, in\nder Zeit von seiner Rückkehr in ihren Haushalt nach einen\nlängeren Krankenhausaufenthalt am 14. November 1959 bis\nzu seinem am @: EB 1960 eingetretenen Tod sehr häufig\nin schwerer Weise. Sie konnte Axel im Gegensatz zu ihren\nanderen Kindern seit seiner Geburt nicht leiden, Sie pflegte ihn mit Ausdrücken wie \"Krüppel, Mistvieh, Schwein\"\nu.dgl. zu beschimpfen und äußerte wiederholt, sie sei froh,\nwenn er \"verrecken\" würde; manchmal erklärte sie auch, sie\nwolle: ihn umbringen. Außerdem schlug sie häufig wahllos\nauf Axel ein, vorwiogend in sein Gesicht. Gelegentlich\nstieß sie den Kopf des Kindes mehrmals nacheinander khäftig\ngegen die Zimmerwand. Bei anderen Gelegenheiten warf sie\ndas Kind hoch in die Luft und fing es erst kurz vor dem\nEräboden wieder auf oder sie warf das Kind aus mehreren\nMetern Entfernung in sein Bett oder den Kinderwagen, so\ndaß es kräftig auf die Matratze aufprallte oder gegen die\nWände anstieß. Manchmal irat sie mit dem Fuß das Kind\nderart, daß dieses meterweit weggeschleudert wurde. Wiederholt biß sie das Kind heftig in die Wagen oder kniff es\nerheblich in das Gesäß oder in die Aıme. Derartige und\nähnliche Mißhandlungen nahm sie manchmal vor, wenn das\nKind nicht recht essen wollte oder sein Bett verunreinigt\nhatte. Räufig tat sie es aber auch ohne jeden Anlaß,\nnur um dem Kind weh zu tun und es zu ängstigen, Das alles\nführte nicht nur dazu, daß der ganze Körper des Kindes\nständig mit bluiunterlaufenen Stellen bedeckt war, sondern\n\ndaß das Kind immerwährend in Angst gehaltoön wurde und\nvöllig verschüchtert wurde.\n\nAls am @. @EB 1960 Axel eine Banane, die ihm die\nAngeklagte gegeben hatte, nicht aß, sondern sich damit\ndas Gesicht und den Tisch verschmierte, wurde die Angeklagte wütend. Sie packte das Kind und warf es aus einem\nAbstand von etwa 1 1/2 m derart mit erheblicher Wucht\ngegen die Küchentür, daß es an dem Winkel zwischen der\nUnterkante der Tür und dem Steinfußboden aufprallte.\nDabei erlitt das Kind derart schwere Verletzungen — mehrere\nBrüche des Schädels und des Hinterhauptbeines, Eindringen\nder Wirbelsäule in den Kopf -, daß es alsbald an Hirnbruchiähmung starb. Die Angeklagte wollte durch diese Mißhandlung dem Kind einen \"gehörigen Denkzettel\" geben, damit\nes künftig keine Schwierigkeiten mehr machen solle. Sic\nrechneie aber auch damit, daß der Wurf den Tod des Kindes\nherbeiführen könne; auch das war ihr recht.\n\n2. Das Schwurgericht hat deswegen die Angeklagte\nwegen (fortgesetzter) Kindesmißhandlung (in einem besonders\nschweren Fall) und wegen Totschlags zu einer Gesamtstrafe\nvon sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Dabei hat es der\nAngeklagten wegen ihrer Intelligenzmängel vom Grade der\nDebilität sowie wegen ihrer neuropsychischen Störungen\nim Sinne einer Reizbarkeit und gesteigerten Erregbarkeit\nund der bei ihr vorhandenen seelischen und körperlichen\nErschöpfungserscheinungen für beide Straftaten eine erhebliche Verminderung ihres Hemmungsvernögens (§ 51 Abs. 2\nStEB) zugebilligt. Ä\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung\n\ni\n\n®\n\n|\n\ndes Schuldspruchs und als Folge davon zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nII.\n\n1. Gegen die Annahme der fortgesetzten Kindesmißhandlung (§ 223 b Abs. 1 StGB) erhebt die Revision im\neinzelnen keine Bedenken. Die Ausführungen des Schwurgexichts, daß die Angeklagte ihr Kind Axel fortgesetzt\nvorsätzlich gequält und roh mißhandelt habe (UA 26 bis 30),\nsind rechtlich nicht zu beanstanden. |\n\n. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen auch\nkeine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Schwurgericht\ndie fortgesetzte Kindesmißkandlung als einen besonders\nschweren Fall i.S. des § 223 b Abs. 2 StGB erachtet hat.\nDas Schwurgericht hat alle zugunsten und zuungunsten der\nAngeklagten in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt und sorgfältig gegeneinandor abgewogen (UA 37\nbis 43). Es hat in diese Würdigung die von der Revision\nangeführten Umstände - die Entwicklung und die Herkunft\nder Angeklagten, ihre teilweise unsozialen Yohnverhältnisse, die Gründe für ihre lieblose Einstellung zu dem\nKind Axel und vor allem die erhebliche Verminderung ihres\nHemmungsvernögens —- einbezogen. Wenn es zu der Über zeugung\ngekommen ist,daß das Maß der Schuld der Angeklagten als\nsehr groß angesehen werden müsse (UA 40) und eine Überschreitung des ordentlichen Strafrabmens des Abs. 1 des\n§ 223 b StGB erfordere (UA 41), so kann darin ein Rechtsfehler nicht gefunden werden. |\n\n2. Vergebens bekämpft die Revision auch den Schuldspruch wegen Totschlags.\n\n-5-\n\nDas Schwurgericht ist davon ausgegangen, daß die\nAngeklagte in Wut geraten war und ihr Kind \"maßregeln\",\nihm \"einen gehörigen Denkzettel geben\" wollte. Deswegen\nhat das Schwurgericht den unmittelbaren Tötungsvorsatz\nnicht als gegeben erachtet. Das Schwurgericht hat es\naber gerade nicht dahingestellt gelassens, ob die Angeklagte das Kind mit \"mittelmäßigem Schwung\" oder mit\n\"erheblicher Wucht\" gegen die Tür geworfen hat; es hat\nviolmehr einwandfrei festgestellt, daß das letztere zutraf (VA 32 bis 34 ) . Auch seine Überzeugung davon, daß\ndie Angeklagie damit rechnete, ein solcher Wurf könne\nzum Tode des Kindes führen, hat das Schwurgericht bedenkenfrei begründet (UA 34/35). Die Angeklagte hat übrigens\nselbst zugegeben, daß ihr diese Gefährlichkeit ihres Tuns\nbei der Ausführung der Tat bekannt war (UA 31). Schließlich sind auch die Erwägungen (UA 35 bis 37) nicht zu beanstanden, wonach die Angeklagts bei der Tatausführung |\nmit dem Eintritt des Todes ihres Kindes einverstanden\nwar, ihn also gebilligt hat.\n\n3. Das Schwurgericht hat auf Grund der Feststellungen irrtumsfrei ausgeführt, daß sich die Angeklagte durch\ndie vom 14. November 1959 \"bis zn @ ED 1960\" ausgeführten Handlungen der fortgesetzten Kindesmißhandlung\nschuldig gemacht hat (VA 27 und 30). Es hat aber den am\nB. WEEB 1950 mit bedingtem Vorsatz ausgeführten Totschlag\nals selbständige Straftat gegenüber der fortgesetzten\nKindesmißhandlung behandelt; eine Begründung dafür hat\nes nicht gegeben. Möglicherweise ist es in Anlehnung an\näie Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 61, 375 davon\nausgegangen, daß durch das Hinzutreten des bedingten\nTötungsvorsatzes in einem Teilakt einer fortgesetzt begangenen Körperverletzung (vorliegendenfalls Kindesmiß-\n\nvg\n\nhandlung) für diesen Teilakt der Körperverletzungsvorsatz ausgeschlossen werde, so daß deswegen der Toischlag,\nder mit der andersartigen Körperverletzung nicht zu einer\nfortigeseizien Handlung zusammengefaßt werden könne, nur\nals in Tatmehrheit zu der fortgesetzten Kindesmißhandlung\nsichend angesehen werden könne.\n\nDiese Auffassung kann nicht gebilligt werden. Ihr\nist dadurch die Gxundlage entzogen, daß.der Bundesgerichtshof anerkannt hai, daß der Tötungsvoısatz und der Körperverleizungsvorsatz sich nicht gegensoitig ausschließen,\n\ndaß viclmehr der Tötungsvorsatz stets mit dem Körperver-\n\nletzungsvorsatz verbunden ist (vgl. BGHSt 16, 122 = NW\n1961, 1779). Übrigens hatte auch das Reichsgericht mehrfach\nfür Fälle, in denen der Täter zunächst nur den Körperverletzungsvorsatz besaß und ersi während der Tatausführung\n- vor allem im Verlaufe einer fortgeseizten Körperverletzung - den Tötungsvorsatz dazuireien ließ, sowie für\nFälle, in denen der Täter mit unmittelbaren Vorsatz auf\ndie Körperverletzung seines Opfers abziolte, dabei aber\nauch den mittelbaren Tötungsvorsatz hatte, Tateinheit\nzwischen Körperverletzung und vorsätzlicher Tötung angenommen (vgl- RGSt 42, 214; 25, 321).\n\nIn der genannten Entscheidung BGHSt 16, 122 = NJü\n1961, 1779 hat zwar der Bundesgerichishof dargelegt, daß\n\"die Tötungsdelikte als die intensivere Form der Verletzung\ndie ausschließliche Qualifikation der Tat enthalten\", so\ndaß demgegenüber die Körperverletzung als sog. subsidiäre\nSiraftat zurückiritt, Dem triti auch der erkcnnenäe Senat\nfür den dort entschiedenen Fall bei, in dem eine in natürlichem Sinn einheitliche Hanälung zur Beurteilung stand,\nAnders ist aber äle Rechtslage, wenn - wie hier — bei einem\n\n- 7 -\n\nTeilakt einer fortgeseiztien Körperverletzung der bedingte\nTötungsvorsatz hinzutritit. Sofern dieser Teilakt in den\nFortseizungszusammenhang der Körperverletzung fällt, kann\ndaran nichts dadurch geändert werden, daß er auch mit be.\ndingtem Tötungsvorsatz begangen worden ist. Andororseits\nkönnen die übrigen Teilakte der fortgesetzten Körperver-.\nletzung gegenüber der nur in einem Teilakt hinzugekommenen\nTötungstat nicht als nur hilfsweise heranziehbar außer\n\"Betracht bleiben; das würde eine ungerechtfertiigte Besserstellung des Täters bedeuten, der möglicherweise gerade\nauch durch dic übrigen Teilakte der fortgesetzten Körperverletzung besonders schwere Schuld auf sich geladen hat,\nIn einem solchen Falle muß wegen der Verklammerung, die\ndurch den einen Teilakt der fortgesetzten Körperverletzung\nmit dem Tötungsdelikt herbeigeführt worden ist, Tateinheit\nzwischen beiden Straftaten angenommen werden (vel. auch\nBGH IM Nr. 22 zu § 73 StGB; Schönke/Schröder 10. Aufl.\nVorbem. VII 6 d vor § 73 SiGB).\n\nDer Senat kann die hiernach gebotene Berichtigung\ndes Schuldspruchs in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs, 1 StPO selbst vornehmen.\n\n4. Da das Schwurgericht die Annahme eines besonders R\nschweren Falles des § 223 b StGB - wie oben ausgeführt -\neinwandfrei begründet hat, muß es dabei sein Bewenden haben;\ndie Frage nach der Höhe der verwirkten Strafe ist der Frage;\nob ein besonders schwerer Fall vorliegt, gedanklich nachgeordnet (vgl. BayObLG NIW 1956, 921), Nur die eigentliche\nStrafzumessung einschließlich des Ausspruchs über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wird davon berührt, daß\nnunmehr statt zweier Einzelstrafen und einer Gesamtstrafe\ninfolge der Tateinheit eine einheitliche Strafe ausgesprochen werden muß. Nur in diesem Umfang muß das Urteil\n\naufgehoben und die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen werden.\n\nIm Hinblick auf das Vorbringen der Revision wird\nbemerkt, daß eine Zubilligung mildernder Umstände füx die\nKindesmißhandlung - wie das Schwurgericht zutreffend ausgeführt hat (UA 41) - bei der Annahme eines besonders\nschweren Falles (§ 223 b Abs. 2 StGB) nach § 228 StCB\nenigegen der Meinung der Revision nicht möglich ist. Das\nergibi sich übrigens auch aus dem Gedanken, daß ein besonders schwerer Fall einer Straftat eben nur dann ange-.\nnommen werden darf, wenn nach der Auffassung des Tatrichters bei Abwägung aller Umstände der regelmäßig für die\nStraftat geltende Strafrahmen zur gerechten Ahndung der\nTat nicht ausreicht, sondern überschritten werden muß.\n\nRotberg Krumme Flitner\n\nBörtzler Mai.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-13/4-str-349-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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