{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-03-10_4_StR_534_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-03-10","aktenzeichen":"4 StR 534/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_534/60\n\n2154 012\n\nIm Namen des Volxkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Stadtoberinspektor Älbert Franz H HD aus DeiEmEEB.,\ndort geboren an. iii A:\n\n2. den Vertriebskontrolleur Edmund G aus\nDEE. geboren an GB. RED in Lü ;\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.&.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 10. März 1961, in der Sitzung von\n17. März 1961, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzlier\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. GEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Gescnäftsstelle,\nfür Recnt erkannt:\nI. 1, Auf die Revision des Angeklagten Ho wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Dortmund von ?2.Juli 1960,\nsoweit es ihn betrifft, in den Einzelstrafaussprüchen\n\nwegen der Straftaten in den Tatkomplexen Eaup/ © GEHEN\nund A (B II und III des Urteils) und wegen Urkundenvernichtung im Amt sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Veraandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels\ndieses Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n» 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nHg wirä verworten.\n\nII. Verworfen wird auch, und zwar in vollem Umfange,\n\ndie Revision des Angexlagten G gegen das genannte Urteil. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen. ’\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nne tn m an\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Hm\n\n1. Ihn hat die Strefkammer für den \"Tatkonplex H@WW/cB-GEEED' (b 11 des Urteils) \"wegen fortgesetzter schwerer Amtsuntersci:lagung in Tateinheit mit Untreue und Betrug und teil-\n\nweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung\" zur kinsatzstrafe\nvon zwei Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 50.-- DM\n\nverurteilt.\n\nFür den “\"Tatkomplex Hp\" (B III des Urteils) ist er\n\"wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und teilweise in Tateinheit mit Betrug\"\nzu einer Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von ebenfalls 50.-- DM verurteilt worden.\n\n2. a) In Falle Nr. 1 des Tatkomplexes HP (Fürsorgefall ICE) hat die Strafkammer die Rechtsauffassung vertreten, der Angeklagte habe die von Frau IB ihn zurückgegebenen 40.-—- DM in amtlicher Eigenschaft empfangen und\ndeshalb eine Amtsunterschlagung begangen. Hiergegen wendet\ner sich mit dem Vorbringen, Frau ICHB habe ihm das Geld\naußerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit ausgehändigt. Dieser\nEinwand ist unbegründet. Wie sich aus den Feststellungen\ndes Landgerichts ergibt, brachte Frau IB, deren Fürsorgefall der Angeklagte als Sachbearbeiter dienstlich zu\nbehandeln hatte, eines Tages 40.-- DM, die sie als letzte\nRate der Stadtkasse für eine Kurbeihilfe schuldete, dem\nAngeklagten in sein Dienstzinmer. Sie wollte sich den Weg\nzur Stadtkasse ersparen. \"Da sie ihm\", wie das Landgericht\nwörtlich feststellt, \"als Beamten und Leiter der Fürsorgekreisstelle voll vertraute, bat sie ihn, das Geld anzunehmen\nund für sie bei der Stadtkasse einzuzanlen bzw. dorthin\nweiterzuleiten. Der Angeklagte nahm das Geld an, obgleich\n\n-3-\n\ner dazu nicht ermächtigt war, führte es aber nicht ab.\" Er\nließ es noch einige Tage in einer Yasselio liegen, die der\nAufbewahrung von Dienst9iegeln und ähnlichen amtlichen Gegenständen diente und entschloß sicn dann, es an sich zu nehmen,\nund verbrauchte es.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die 40.-- DM von Frau LB\nin amtlicher Eigenschaft empfangen. Frau IB hatte gerade\ndem angeklagten als dem für ihren Fürsorgefall zuständigen\nSachbegrbeiter den Betrag übergeben, weil sie als Fürsorgeempfängerin diese Rate der Stadt DB noch schuldete.\nDiese Umstände und die weitere Tatsache, daß sie dem Angeklagten den Betrag in seinem Dienstzimmer aushändigte,\nlassen erkennen, daß Frau LEW ihn das Geld im Hinblick\nauf seine autliche Stellung gab und ihn zur Empfangnahme\nfür zuständig hielt, obwohl er es in Wirklichkeit nicht\nwar. Offensichtlich hat der Angeklagte erkannt, von welchen\nVorstellungen Frau IB auszing, als sie ihm das Geld\nanvertraute. Mit Recht hat deshalb die Strafkammner einen\nFall der Amtsunterschlagung angenommen (BGH in NJW 1952,\n191 Nr. 17).\n\nb) Auer der unter a) behandelten Einzelbeschwerde hat\nder Angeklagte die allgemeine, sonst nicht näher ausgeführte Sachrüge erhoben. Die daraufhin gebotene umfassende\nPrüfung des Urteils hat folgenden Mangel ergeben:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts vernichtete\nder Angeklagte in mehreren Fällen der Tatkomplexe inc\nWEB una HB zanze Fürsorgeakten, um vorausgegangene\nAmtsunterschlagungen zu verdecken. Darin lag jeweils eine\nAusführungshandlung der erschwerten Amtsunterscnlagung nach\n§ 351 StGB, nämlich das Unterdrücken von Registern oder\nBüchern. Die Strafkammer hätte demgemäß dieses Verhalten\ndes Angeklagten als Teil seiner Straftat nach der genannten\n\n\"4 -\n\nStrafbestimmung abgelten können und müssen. Sie hat es aber\nals Teil eines Vergehens der Urkundenbeseitigung in Amt\n\nnach § 348 Abs. 2 StGB angesehen, das sie als eine gegenüber dem sonstigen strafbaren Tun des Angeklagten selbständige\nStraftat gewertet hat. Zwar ist der Schuldspruch gesen ihn\n\n“ wegen eines solehen selbständigen Vergehens insofern richtig,\nals er in Falle CoD des Tatkomplexes ig (111 6\ndes Urteils) die einschlägigen Fürsorgeakten vernichtete,\n\nals er lange nach seiner Unterschlagung aufgefordert wurde,\nsie an die zuständig gewordene Abteilung des Sozialamts\nabzugeben. Da es in diesen Fall am Nachweis dafür fehlt,\n\ndaß er die Akten in Beziehung auf die frühere Unterschlagung\nvernichtete, fällt diese Tat aus dem Zusammenhang der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung heraus. Sie mußte,\n\nwie es die Strafkamuer getan hat, als selbständiges Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB abgeurteilt werden.\n\nDie Strafkammer hat aber darüber hinaus alle Fälle, in\ndenen der Angeklagte ganze Fürsorgeakten vernichtete, also\nauch diejenigen, in denen er eine Ausführungshandlung nach\n§ 351 StGB, das Unterdrücken von Registern oder Büchern\nverwirklichte, in den Gründen ihres Urteils in den Schuldumfang des Vergehens nach § 348 Abs. 2 einbezogen und denentsprechend auf eine kEinzelstrafe von zehn Monaten erkannt.\nEs 1äßt sich nicht ausschließen, daß sie diese kinzelstrafe\nnicht so hoch bemessen haben würde, wenn sie als die Straftat nach § 348 Abs. 2 zutreffenderweise nur die Vernichtung\nder Fürsorgeakten CoD beurteilt hätte.\n\nDiese zum Teil unrichtige Bemessung des Schuldumfangs\nder Urkundenbeseitigung im Amt berührt nicht nur die Strafsondern auch die Schuldfrage. Denn die Strafkammer hat zu\nUnrecht Fälle der Aktenvernichtung als Teile eines Vergehens\nnach § 348 Abs. 2 anstatt als solche einer fortgesetzten\nerschwerten Amtsunterschlagung beurteilt. Da der Angeklagte\n\n-5-\n\nsein Rechtsmittel in unbeschränktem Umfang eingelegt und\n\nmit der Sachrüge begründet hat, kann und muß der Senat die\nSchuldfrage zutreffenä beurteilen, wobei allerdings der\nSchuldspruch im Urteilssatz der Strafkammer bestehen bleiben\nkann. Denn er ist so wie er lautet im Ergebnis richtig.\n\nDagegen mußten außer der für das Vergehen nacn § 348\nAbs. 2 ersichtlich zu hoch bemessenen Einzelstrafe auch\ndie für die Straftaten in den Tatkomplexen Hy EREED\nund Hp festgesetzten Einzelstrafen (2 Jahre und 1 Jahr\n9 Monate Gefängnis) aufgehoben werden. Dadurch erlangt die\nStrafkamner die öglichkeit, insoweit durch neue Einzeolstrafen das gegenüber der bisherigen Beurteilung sich\nmindernde Unrecht des Vergehens nach § 348 Abs. 2 und das\num die Fälle der Vernichtung von Fürsorgeakten sich mehrende\nUnrecht seines strafbaren Verhaltens in den Tatkomplexen\nHD EEE und Hp abzugelten. Sollte die Strafkammer dabei die bisherigen Einzelstrafen von zwei Jahren\nund von l Jahr 9 Monaten entsprechend höher bemessen, so\nläge darin kein Verstoß gegen das Verbot der Schlecnterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO. Denn auf Grund dieser\nBestimmung soll der Angeklagte keinen unverdienten Vorteil\nerlangen. Die Grenze, welche das Landgericht wegen dieser\nVorschrift beachten muß, ist lediglich, daß es die drei\nneuen Einzelstrafen in den Komplexen Hey EEE und\nHg und für den Fall der Urkundenvernichtung im Amt in\nihrer Summe nicht höher festsetzen darf als bisher unä\ndaß sie außerdem die bisherige Gesamtstrafe nicht überschreiten darf (vgl. auch RGSt 62, 62; 67, 236, 242 f).\n\nDie vierte vom Landgericht für einen selbständigen\nBetrug in Tateinheit mit Untreue verhängte kEinzelstrafe\nvon Sechs sonaten ist, wie die Strafzumessungsgründe der\nStrafkamner erkennen lassen, von den erörterten Mängeln\noffensichtlich nicht beeinflußt. Der Senat hat deshalb\nkeinen Anlaß geschen, auch diese kinzelstrafe aufzuheben.\n\n-6 -\n\nII. Zur Revision des Angeklagten Cm:\n\nEr ist wegen eines in Mittäterschaft mit Hgg besangenen\nfortgesetzten Betrugs im Komplex Hg / iEEEB zu cinen\nJahr Gefängnis verurteilt worden. Die Prüfung seiner unbeschränkt erhobenen Sachrüge hat zum Schuläspruch keinen Rechtsfehler zu seinen Ungunsten ergeben. Das, was im Schriftsatz\nseines Verteidigers vou 4. Oktober 1960 als angeblicher Widerspruch geltend gemacht wird, betrifft nur den Strafausspruch.\nIndes liegt auch dieser behauptete Widerspruch nicht vor.\n\nDer Satz auf Seite 6 der Urteilsgründe beginnend mit den\nsorten: \"In den nunmehr folgenden Jahren .....\" bezieht sich,\nwie der Zusammenhang dieses Satzes und der folgenden Sätze\nerkennen lassen, nicht auch auf die Zeit nach 1957, sondern\nnur auf die Jahre nach Kriegsende bis 1957.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nBundesrichter Dr.Flitner Börtzler\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-10/4-str-534-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-10/4-str-534-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.825267+00:00"}}