{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1961-03-10_4_StR_492_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-03-10","aktenzeichen":"4 StR 492/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Chemiewerker Friedrich L aus Hi;\ngeboren an. EUED EB ir ven (CE)\n\n2. den Bauuntermhmer Bernhard H aus\n\nYO, dort geboren an WB: EEE ’\n\nviegen Betruges U:&s\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgeri chtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 10. März 1961 in der Sitzung vom\n17. März 1961, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzier\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in Ger Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. WED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Weschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom\n19. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Angeklagten verurteilt worden sind,\njedoch mit Ausnahme der Verurteilung des Angeklagten HB wegen fahrlässigen Falscheids.\nAuch die gegen diesen Angeklagten ausgesprochene\nGesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten IGWe wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittwels zu tragen.\n\nVon #echts wegen\n\n|. | ne Burn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten IMDB wesen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zum einfachen\nBankrott gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und zur Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO, mit Vergehen gegen §§ 533, 534\nRVO, § 152 Ang.VersG und §§ 213, 221 AVAVG sowie mit Vergehen gegen § 4 UWG zu einem Jahr und sechs Monaten Gefüngnis, den Angeklagten Hp wegen einfachen Bankrotts\ngemäß § 240 Abs. INT. 3 Kö in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO, mit fortgesetztem Betrug, mit\nVergehen gemäß § 4 UWG sowie wegen fahrlässigen Falscheids\nzu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nDie Staatsanwaltschaft ficht das Urteil mit Ausnahme\ndes Urteilsspruchs wegen fahrlässigen Falscheides mit der\nRüge der Verletzung sachlichen kechts an. Auch ID\nhat Revision eingelegt. Er beruft sich auf angebliche Verfahrensverstöße und Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muß Erfolg\nhaben, die Revision des Angeklagten TED ist dagegen\nim Ergebnis unbegründet.\n\nhar Em YBBS PZENBLUSLHOLG\n\n1. Mit Recht wendet sich dio Staatsanwaltschaft dagegen,\ndeß das Landgericht hinsichtlich sämtlicher den Angeklagten\nnachgewiesener Vergehen Tateinheit angenonmen hat.\n\nDie Strafkammer stützt ihre Auffassung in erster\nLinie darauf, daß sich die rechtlich als fortgesetztes Ver-\n\ngehen zu würdigende Verletzung der Buchführungspflicht nach\n§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO auf die ganze Zeit der geschäftlichen Tätigkeit der Firma HB erstreckt. Diese Tat\nbilde daher, so führt das Urteil aus, \"die Klammer, die\nauch alle anderen Taten umfasse und als rechtliche Einheit erscheinen lasse.\"\n\nWie schon das Reichsgericht entschieden hat, genügt\ndie bloße Gleichzeitigkeit verschiedener strafbarer Handlungen nicht, um zwischen ihnen Tateinheit herzustellen\n(RGSt 32, 137, 139; 54, 288, 289 unter Nr. 3). Das gilt\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die\nsich auf einen längeren Zeitraum erstreckende Verletzung\nder Buchführungspflicht und die in der gleichen Zeit begangenen sonstige: strafrechtlichen Verfehlungen (5 StR\n37/58 vom 3. Juni 1953 - S. 9). Selbst die Zahlungseinstellung kann eine solche rechtliche Einheit nicht einmal\ngehen) begründen, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden hat (BGHSt 1, 186, 190; 3, 24, 26).\n\nEbensowenig kann der Senat der Auffassung des Landgerichts zustimmen, nach der die Tatsache, \"daß sämtliche\nStraftaten aus der verhältnismäßig kurzen geschäftlichen\nTätigkeit der Firma HB entsprungen sind oder doch\nmit ihr im engsten Zusammenhang stehen und damit bei einer\nnatürlichen Betrachtungsweise für den dritten Beobachter\nder Eindruck der EZinheitlichkeit aller dieser Handlungen\nbesteht\", die Annahme einer rechtlichen Einheit begründen\nsoll. Eine natürliche Handlungseinheit im Rechtssinne ist\nnur dann gegeben, wenn der läter einen einheitlichen, auf\nErzielung eines Erfolges in der Außenwelt gerichteten\nWillen durch mehrere Handlungen betätigt hat und diese einzelnen Betätigungsakte auf Grund ihres engen räumlichen\n\nDr\n\nund zeitlichen Zusammenhangs äußerlich erkennbar derart\nzusammengehören, daß sie nach der Auffassung des Lebens\neine Handlung bilden (vgl. BGHSt 10, 230, 231). Daß diese\nVoraussetzungen hier erfüllt seien, kann dem festgestellten\nSachverhalt nicht entnommen werden. Es mangelt sowohl an\neinem bei sämtlichen Straftaten vorliegenden einheitlichen,\nauf einen bestimmten Erfolg gerichteten Willen als auch an\nden enzen zeitlichen Zusammenhang. Um ein einheitliches\nnatürliches Band zwischer den verschiedenen strafbaren\nHandlungen des Angeklagten herzustellen, könnte weder die\nVorstellung, seine Pläne nur auf diese Weise durchführen |\nzu können, noch der einheitliche Zweck der Straftaten,\nGeldmittel für die Firma HB und danit au für sich\nselbst zu beschaffen, noch ihr Nebeneinander während eines län-\n\ngeren Zeitraums genügen (vgl. BGHSt 3, 289, 295).\n\nIn allen übrigen Fälle,mit Ausnahme der fortgesetzten\nHandlung, setzt der Begriff der Tateinheit voraus, daß ein\nund dieselbe Ausführungshandlung mehrere Strafgeset20\n- wenigstens teilweise - verletzt (BGHSt 1, 186, 192; RGSt\n56, 329, 330 Nr. 2b),\n\nDer erörterte Rechtsmangel nötigt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils im gunzen, soweit die Angeklagten\nwegen tateinheitlich begangener Vergehen verurteilt worden\nsind.\n\n2. Rechtliche Bedenken bestehen aber auch gegen die\nAuffassung der Strafkamner, daß IWW sich nur der Beihilfe zu den von Hl besansenen Konkursvergehen\nschuldig gemacht habe.\n\na) Die Beurteilung der Frage, ob IB als Mitu‘\ntäter an diesen Straftaten teilgenommen hat, hängt nicht\nentscheidend davon ab, ob das Handelsgewerbe unter \"gemein-\n\nschaftlicher Firma\" betrieben werden sollte, also eine\noffene Handelsgesellschaft gegründet worden ist. Vielmehr\nwäre es ausreichend, wenn die Beteiligten das Geschäft nur\nin Form einer Gesellschaft bürgerlichen Kechts betrieben\nhätten (vgl. RGSt 65, 411, 414 unten, 415). Um Schuldner\nin Sinne der §§ 239 ff KO zu sein, genügt auch ein bloß\ntatsächliches Wesellschaftsverhältnis. Maßgebend sind daher die tatsächlichen Verhältnisse, die im Einzelfall in\njeder Richtung geklärt und erschöpfend gewürdigt werden\nmüssen. Als Anzeichen kann insoweit nicht bloß der Umstand\nverwertet werden, wer die Wechselzeichnung übernommen hat,\nVielmehr muß das gesamte Handeln und Auftreten Im»\nfür das Unternehmen nach außen gegenüber den Kreditgebern,\nLieferern und Kunden in Betracht gezogen werden. Von wesentlicher Bedeutung wird dabei sein, wer die Bestimmung\nüber Waren und Gelä des Betriebes hatte, insbesondere,\n\nwer für die eingegangenen Verbindlichkeiten einzustehen\nhatte, wobei auch Schadensersatzpflichten aus gemeinschaftlich mit dem Firmeninhaber verübten Betrugshandlungen eine\nRolle spielen können (vgl. BGH 2 StR 248/53 vom 28. August\n1953 unter Bezugnahme auf RGSt 31, 407; 5 StR 52/52 vom\n10. April 1952 zu Nr. 2 unter Berufung auf RGSt 69, 65,\n71):\n\nDas Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, den Sachverhalt in dieser Hinsicht unter\nBerücksichtigung des Revisionsvorbringens der Staatsanwaltschaft nochmals eingehend zu erforschen.\n\nb) Die Urteilsausführungen lassen auch eine Erörterung der nach den bisherigen Feststellungen naheliegenden\nFrage vermissen, ob IB den Firmeninhaber Hain\nzu den beiden Konkursvergehen nicht mindestens. angestiftet hat.\n\nNach der Sachverhaltsschilderung war ICEB die treibende Kraft bei der Geschäftsgründung und in Wirklichkeit\nauch der Leiter des Betriebs. Er veranlaßte die unrichtige\nAufstellung der Eröffnungsbilanz und die Führung dementsprechender unrichtiger Kontenkarten sowie die Übernahme\nfalscher Buchungsposten in die Jahresschlußbilanz für\n1957. Trotz Übernahme der Buchführungspflicht unterließ\ner es, rechtzeitig für die Einrichtung der Geschäftsbücher\nund nach dem 1. Januar 1958 für die Fortführung der Bücher\nzu sorgen. Durch Zurückhalten der erforderlichen Belege\nund unvollständige Auskünfte über die Geschäftsvorgänge\nveröitelte er eine ordentliche Buchführung sogar bewußt.\nAls die Buchhalterin VW den Mitangeklagten Hip\ndarum bat, die Vorlegung der Unterlagen zu veranlassen,\nblieben ihre Bemühungen erfolglos. Ob diese Untätigkeit\ndes Firmninhabers während der Zeit der Geschäftsführung\nICE etwa: auf dessen Veranlassung zurückzuführen\nist, wird im Urteil nicht dargelegt, ebwohl sich His\nnach Einstellen der Geschäftstätigkeit der Firma um die\nNachholung der Buchführung bemühte (UA 31).\n\nVor der Gläubigerbegünstigung durch Abtretung von\nKundenforderungen an die Möbellieferer übte Ip nach\nden Feststellungen auf HEEEMEB einen entscheidenden Einfluß aus, indem er ihm vorspiegelte, er habe bei der In-.\nAustrie- und Handelskammer die Auskunft erhalten, derartige\nAbtretungen seien zulässig. Daraufhin hat es Hl unterlassen, sich selbst über die Zulässigkeit der Abtretungen anderweitig zu unterrichten. Las Landgericht meint,\nHOEEB, die Abtretung zu erteilen (VA 61). Der Sachveralt legt jedoch die Vermutung nahe, daß ICiEEB hicr\neinen bestimmenden Einfluß auf den Willensentschluß des\n\nFirmeninhabers ausgeübt habe, Zudem weist die Strafkammer\n\nim Rahmen der Strafzumessung selbst darauf hin, daB In\n\"auch hinsichtlich der Xonkursdelikte der aktivere Teil wapı\n(UA 173). Sie ist davon überzeugt,\"deß HB der Versuchung, sich auf die verschiedenste Weise strafbar zu\nmachen, nicht erlegen wäre, wenn er hierzu nicht immer\nwieder durch das Verhalten ICE veranlast worden wäre\"\n(UA 172).\n\n3. Die Anwendung des_$_ 239 Abs, I_Nr. 3 und 4 KO auf\n\nm EA ME BE en an vr\n\nhat das Landgericht dagegen ohne Rechtsirrtum abgelehnt,\n\nweil weder HB noch IB nachgewiesen werden\n\nkonnte, daß sie den \"bestimmten Willen\" hatten, der\nGläubigerschaft vorzuenthalten, was ihr zustand.\n\nWas die Revision dagegen vorbringt, bewegt sich ausschließlich auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen\nBeweiswürdigung. Daß die Strafkammer die Gläubigerbenachteiligungsabsicht pei den Forderungsabtretungen im Vvegensatz\nzur Buchführungspflichtverletzung für erwiesen erachtet\nhat, nötigte sie nicht dazu, dies auch bezüglich des anders gearteten Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu\ntun. Denn dieses letzte Vergehen spielte sich zum großen\nTeil in einer Zeit ab, als die Firma ihre Zahlungen noch\nnicht eingestellt hatte und die Aussicht auf Kreditgewährungen noch nicht ausgeschlossen war. Später war eine ordnungsmäßige Buchführung wegen des Fehlens ausreichender\nUnterlagen als Folge der früheren Säumnis schon nicht mehr\nmöglich,\n\nzur Feststellung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht\nwäre es entgegen der Ausführung der Revision auch nicht aus ;\nreichend, wenn die Angeklagten \"den “rfolg der Gläubigerbe- |\n\nnachteiligung\" bloß als sichere Folge ihres Handelns voraus“\n\ngesehen hätten. Es genügt nämlich nicht, wenn sie diesen\nErfolg als unvermeidlich in Kauf genoumen, also nur gebilligt hätten. Vielmehr muß hinzukommen, daß sie ihn auch\ntatsächlich herbeiführen wollten (RGSt 39, 136, 140; 66, 88,\n\n90; BGHSt 8, 55, 56; IM Nr. 14 zu § 239 KO, Nr. 2 zu § 241\nKO und viele andere).\n\n4. Die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung nach\n§ 241 KO schließt die Anwendung des 5339 Abs. 1 Nr._1_KO\nwegen betrügerischen Bankrotts ohnehin aus, Nur im Falle der\nübermäßigen Begünstigung eines Gläubigers, also bei Zuwendung eines seine Forderung übersteigenden Vermögenswertes,\nkann Tateinheit mit dieser Vorschrift begründet sein (RGSt\n6, 94, 96; 66, 88, 91; 68, 368; BGH LM Nr. 14 zu § 239 KO;\nBGHSt 8, 55). Feststellungen in dieser Richtung konnten indessen nicht getroffen werden (UA 60).\n\nRas Landgericht hat hiernach mit Recht auf den festgestellten Sachverhalt nur § 241 KO angewandt (UA 60). Hierzu hat die Staatsanwaltschaft auch keinen Angriff erhoben.\n\nB. Revision des Angeklagten Igggggg®\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. 2ine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO ist nicht nachgewiesen.\n\nDie Kevision rügt, daß die Zeugen Ai, soaiiip\nund VB beeidigt worden sind, obwohl sie der Beteiligung an der von den beiden Angeklagten verübten Gläubigerbegünstigung verdächtig seien. AED habe darauf hingewirkt, daß die Vertreter der Lieferer TB und Sow-EB .btretungen von Forderungen erhielten. Er habe zusammen mit der Buchhalterin VW dafür Forderungen ausgesucht\n\nund die Abtretungsurkunden vorbereitet, während Sog\n\nsich darum bermüht habe, daß AEEEEEEEED und VB zteichfalls für ihre Forderungen Abtretungen erhielten.\n\nDarüber, ob ein Zeuge der Teilnahme an der den Gegenstand der Aburteilung bildenden Tat verdächtig ist, hat der\nTatrichter grundsätzlich nach seinem pflichtgemäßen Ermes-.\nsen allein zu entscheiden. Das Revisionsgericht darf nur\nprüfen, ob ihm bei dieser Entscheidung ein #echtsfehler\nunterlaufen ist (BGHSt 9, 72). Ein solcher kann im vorliegenden Falle jedoch nicht festgestellt werden.\n\nvorausgesetzt ist, kommt nur dann in Betracht, wenn der\nZeuge die Tat des Beschuldigten wenigstens in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt erkannt hat (vgl. Kleinknecht/Müller\n4. Aufl. § 60 Anm. 5 a II). Das traf hier nach der Überzeugung des Landgerichts nicht zu, wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt;\ndenn die Zeugen hielten die Äbtretungen für statthaft.\n\nSoweit AED und VEREEB Autretungen für ihre\n\neigenen Forderungen erhielten, kommt nur eine straflose\nSelbstbegünstigung in Betracht, weil dem im Urteil fest-\n\ngestellten Sachverhalt ein darüber hinausgehender Tatbeitrag,\n\netwa in der Form der Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung\n(BGHSt 5, 76, 81), nicht entnommen werden kann.\n\nDaß ACEEB. wie äie Revision zur Begründung der\nVerfahrensrüge weiter geltend macht, an dem Entwurf der\nWerbeantwortkarten mitgewirkt hat, ergibt das Urteil nicht.\nAuch die Hauptverhandiung hat gemäß der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden in dieser Hinsicht nichts\nBelastendes gegen diesen Zeugen ergeben.\n\n2. Die Aaufklärungsrügen greifen ebenfalls nicht durch.\n\na) Die Strafkammer konnte den \"Juristen der Industrieund Handelskammer\" Dr. CB nicht als Zeugen über die von\ndem Angeklagten behauptete Auskunft hinsichtlich der Zulässigkeit von Forderungsabtretungen vernehmen, weil der Angeklagte diesen Zeugen in der Hauptverhandlung nicht benannt\nund sich auch nicht einmal darauf berufen hat, daß er sich\n\nvorsitzende ebenfalls dienstlich erklärt.\n\nb) Die Einholung einer Auskunft des landesausgleichsamts darüber, ob das Amt bereit war, dem Zeugen Sg ein\nDarlehen zur Beteiligung an der Firma HB zu geben,\nwar nicht geboten, weil nach den Urteilsfeststellungen ein\nsolches Darlehen von Sg erst kurz vor dem Abschluß des\nBeteiligungsvertrages vom 17. Februar 1958 beantragt und\ndeshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt erwartet werden\nkonnte, während die Firma HB ihre Zahlungen schon\nspätestens am 14. Februar 1958 eingestellt hatte (UA 13).\nDer Zeuge SW hat nach der dienstlichen Äußerung des\nStrafkammervorsitzenden auch die grundsätzliche Bereitschaft des Iandesausgleichsamts zur Darlehensgewährung nicht\nbestätigt.\n\nc) öbenso erübrigte sich die Vernehmung des Rechtsanwalts DB weil dieser nach dem Revisionsvorbringen nicht\nselbst Zeuge der Vorgänge bei den Forderungsabtretungen an\nACEEEEEED war, sondern erst später die Vertretung der\nAngeklagten in dem Rechtsstreit mit Anderssohn übernomuen\nhat und mithin nur bekunden konnte, was die Angeklagten\nselbst ihm über jene Vorgänge mitgeteilt haben. |\n\nu‘\nd) Der Zuziehung eines Büchersachverständigen bedurfte\nes gleichfalls nicht, weil keine zur Begutachtung geeignete\n\n- 11 -\n\nBuchführung vorhanden war. Bücher sind überhaupt nur während _\neiniger Monate (vom 1. Oktober 1957 bis Januar 1958) geführt |\nworden; ausreichende Belege waren nicht vorhanden, wie sich\nim März 1958 herausstellte (UA 31, 44). Der Verbleib der\neingegangenen Gelder hätte nur geklärt werden können, wenn\ndie vorgefundenen Belege vollständig gewesen wären.\n\nDie Kechtsfrage, ob HD zur Aufnahme seines\nPrivatvermögens in die Jahresschlußbilanz 1957 verpflichtet\nwar, konnte der Tatrichter ohne Zuziehung eines Sachverständigen entscheiden. Die Nichtaufnahme dieses Vermögenswerts\nist indes nicht Gegenstand des Schuldvorwurfs (UA 40).\n\nDie Warenbestände von etwa 20 000 DM sind in der\n2ilanz für 1957 als Aktivposten aufgeführt. Was die Revision\nweiter zu der im Urteil festgestellten Falschbuchung auf den\nFahrzeugkonto in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, kann im\nKevisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Das Landgericht hat/&rund der Aussage der Buchhalterin Völler festgestellt, daß die Angabe einer Forderung von 1 000 DM als\n\"Differenz aus Rücknahme I\" falsch war (UA 26, 28).\nDem Tatrichter brauchte sich bei dieser Sachlage die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, noch einen Sachverständigen\nhierüber zu hören. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bewertung der wenigen von der Firma Gu@D übernommenen Einrichtungsgegenstände. . Insoweit durfte der Tatrichter die\nSchätzung der Büroeinrichtung durch den erfahrenen Helfer\n\nin Steuersachen, den Zeugen KEEP, zugrunde legen (UA 7\ni-V.m: 23).\n\nII. Auch die sachlich-rechtlichen Rügen greifen nicht\ndurch.\n\nl. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nichtabführung von Sozialabgaben und Betrugs gegenüber der Buch-\n\n- 12 -\n\nhalterin VD läßt keinen Zechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß ID sen\nArbeitnehmeranteil der Bucihalterin VB zu den Sozialausgaben bei den Lohnzahlungen für Dezember 1957 einbehalten, aber nicht an die Barmer-Ersatzkasse abgeführt hat,\nobwohl ihm dies angesichts der Geringfügigkeit des Betrages\nmöglich gewesen wäre (UA 154). Die devision greift insoweit\nnur die Beweiswürdigung des Tatrichters an, die indes rechtlich möglich ist. Der Grundsatz \"Im Zweifel zu Gunsten des\nAngeklagten\" ist nicht verletzt, weil sich das Landgericht\nvon der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt hat (RGSt 52,\n\n319).\n\n2. Im ärgebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist\nauch die Verurteilung ICEEEEMD wegen Betrugs zun Nachteil\n\ndes Firmeninhabers Hei»\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte ID den\nBauunternehner HD iurch unwahre Angaben über die\nVerdienstmöglichkeiten im Möbelhandel, durch pflichtwidriges Verschweigen seiner Offenbarungseidsleistung sowie\ndurch Vorspiegelung einer festen Kreditzusage der Kundenkreditbank in MB getäuscht und dadurch zur Gründung’\neines Möbelversandgeschäfts - mit einer beiderseitigen\nGewinnbeteiligung von 50 % - nd zur alsbaldigen\nAufnahme der beschäftstätigkeit ohne ausreichende Sicherung des für die Durchführung eines Abzahlungsunternehmens\nim Möbelhandel erheblichen Geldbedarfs bewogen (UA6 ff, 59,\n163). Die den Firmeninhaber HEED schääigende Vernögensverfügung erblickt die Strafkamner darin, daß dieser\nin ärwartung des Geschäftsgewinns laufend Gelder in das\neiner ausreichenden Kapitalgrundlage entbehrende und deshalvd aussichtslose Unternehmen steckte, indem er sie\nLucchesi für die Führung der Geschäfte zur Verfügung stellte.\n\nDabei kam es TB sarauf an, so führt das Urteil aus,\ndaB H@EEEB die Gelder in die Firma einbringen werde;\nauch war ihm daran gelegen, auf diese Art und Weise die\nerforderlichen Mittel zu erhalten, aus denen er sein monat.\nliches Gehalt von 450,-- DM entnehmen konnte, wenn er auch\nglauben mochte, daß in späterer Zeit die Einnahmen und Gewinne der Firma HB hierzu ausreichen würden (UA 164),\n\nDaraus ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß ICE von vornherein darauf ausgegangen ist,\nsich trotz seiner bisherigen geschäftlichen Fehlschläge\nnit Mitteln seines in dem gewählten Geschäftszweig unorfahrenen Vertragspartners ohne eigenes Risiko wieder die\nMöglichkeit zu verschaffen, als Betriebsleiter eines kaufmännischen Unternehmens zu wirken, anstatt durch eine\nTätigkeit in abhängiger Stellung bloß einen angemessenen\nArbeitslohn zu verdienen, und auf diese Weise ein gewinnabwerfendes Geschäft aufzubauen, an dessen Ertrag er im\nFalle des Gelingens zur Hälfte teilnehmen wollte. Wäkrend\ndiese Geschäftsgründung für HE ein gefährliches wirtschaftliches Wagnis bedeutete, opferte ICEED so zut wie\nnichts; denn er selbst brachte nur einen — gemessen an den\nspäter erzielten, allerdings mangels ausreichender Mittel\nnicht ausführbaren Kundenaufträgen von 160 000,-- IM -\ngeringen Auftragsbestand von 6 000,-- DM und einige Büronöbel im Werte von wenigen hundert DM in die Firma ein.\nSchon die Übernahme eines solchen wirtschaftlichen Risikos\nbedeutete für den völlig gutgläubigen, insoweit geschäftlich unerfahrenen und deshalb die Gefahr nicht erkennenden\nFirmeninhaber H@EMEMB einen erheblichen Vermögensschaden;\nder sich mit der Einbringung der vereinbarten Einlage und\nder weiter unter den Druck der sich dändig verschlechternden\nGeschäftslage notwendig werdenden Zuschüsse immer mehr vertiefte. Dem stand als erstrebter rechtswidriger Vermögens-\n\n- 14 -\n\nvorteil des Beschwerdeführers die - von ihm auch tatsächlich erlangte - Stellung als Betriebsleiter gegsnüber, mit\nder Befugnis, über die von FEB aufgebrashten Geldbeträge in dem Unternehmen nach seinem Belieben zu verfügen, so daß er nicht nur vorab sein beschäftsführergehalt entnehmen, sondern auch durch gewagte Geschäfte eine\nunsichere Gewinnaussicht verfolgen konnte, für die er selbst\nals erfahrener Geschäftsmann eigenes Geld keinesfalls aufs\nSpiel gesetzt haben würde,\n\nDie Rechtswidrigkeit dieses Vermögensvorteils hat der\nBeschwerdeführer als erfahrener Geschäftsmann nach den Feststellungen auch erkannt. Das entspricht so sehr aller Erfahrung, daß es angesichts der umfangreichen, lebensvollen\nSachverkaltsschilderung insoweit keiner weiteren Darlegungen\nbedurfte. Die entfernte, allerdings aller Vernunft zuwiderlaufende Hoffnung, daß seine Bemühungen auch ohne genügende\nwirtschaftliche Grundlage vielleicht doch einmal erfolgreich sein würden, schließt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit Lucchesis nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Tatrichters nicht aus.\n\n- 15 -\n\nDe auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene\nPrüfung des Urteils im ganzen keinen zum Nachteil des\nBeschwerdeführers wirkendeh Rechtsfehler ergeben hat, muß\ndie Revision verworfen werden.\n\nRotberg . Krumme Sauer\nBundesrichter Dr.Flitner\n\nZst beurlaubt und kann\n\naeshalb nicht unter-\n\nschreiben.\n\nRotberg Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-10/4-str-492-60","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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